Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8440

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]/13
Verkündet am:

9. Juli 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Kopfhörer-Kennzeichnung
[X.] § 4 Nr. 11; [X.] § 7 Satz 1; Richtlinie 2012/19/[X.] Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 2; BGB § 157 [X.], § 339
a)
Die Bestimmung des §
7 Satz
1 [X.] stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.] dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt.
b)
Das in §
7 Satz
1 [X.] geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13.
August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.
c)
Die Kennzeichnung eines Elektro-
oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von §
7 Satz
1 [X.] anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.
d)
Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein [X.] können als ein einziger Verstoß zu werten sein, wenn sie gleichartig sind, unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, zeitlich in einem engen
Zusammenhang stehen und der Handelnde sein Verhalten als wettbewerbskonform angesehen hat (im [X.] an [X.]Z
146, 318, 329
ff
Trainingsvertrag).
[X.], Urteil vom 9. Juli 2015 -
I [X.]/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2.
April 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] [X.]
für Recht erkannt:
Auf die [X.]revision des [X.] wird das Urteil des 13.
Zivil-senats des [X.] vom 21.
November 2013 un-ter Zurückweisung der weitergehenden [X.]revision und der Revision der [X.] aufgehoben, soweit dem Kläger statt der Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 555,60

nur ein Anspruch auf Freistellung
in entsprechender Höhe zuer-kannt worden ist.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 26.
Zivilkammer (6.
Kammer für Handelssachen) des [X.] vom 30.
April 2013 weitergehend dahin abgeändert, dass die Beklagte außer zu der in den Nummern
1 und 2 des Berufungsurteils [X.] Unterlassung und zur Bezahlung der in den Nummern
4 bis 6 dieses Urteils bestimmten Geldbeträge nicht zur Freistellung des [X.] von der Honorarforderung seiner Prozessbevollmächtig-ten in Höhe von bis zu 555,60

555,60

Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 29.
Oktober 2013 verurteilt wird.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 20% und die
Beklagte 80%.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien stehen beim Vertrieb von Kopfhörern und ähnlichen [X.] über die Handelsplattform [X.] miteinander in Wettbewerb.
Die Beklagte verpflichtete sich nach vorangegangenem Schriftverkehr der Parteien mit einer Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung
vom 31.
Ok-tober 2012 dem Kläger gegenüber, es zu unterlassen, im geschäftlichen [X.] kennzeichnungspflichtige Waren aus dem Sortiment [X.] im Sinne des Elektround Elektronikgerätegesetzes (im Weiteren: [X.]
[X.]) wie insbesondere Ohrhörer für [X.] und [X.] in den Verkehr zu bringen, ohne vorher sicherzustellen, dass die Waren gemäß dem [X.] gekennzeichnet waren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach sie
dem
Kläger die Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 5.100

Der Kläger ließ
bei der [X.] am 1.
November 2012 und am 5.
De-zember 2012
durch
von ihm beauftragte Personen zwei Testkäufe
vornehmen. Die bei diesen [X.] erworbenen Kopfhörer wiesen Fähnchen auf, die um die Kabel verklebt und mit der nach dem [X.] vorgesehenen Kenn-zeichnung versehen waren. Mit seiner gegen die Beklagte nach erneuter Ab-mahnung erhobenen Klage macht der
Kläger geltend, die Beklagte habe in bei-den Fällen dadurch gegen das [X.] verstoßen und die Vertragsstrafe verwirkt, dass die Kennzeichnung des Herstellers nicht dauerhaft auf den [X.] angebracht gewesen sei. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] im [X.] über die Verkaufsplattform [X.], wie bei den Angeboten mit den [X.] 330813372257 (Anlage [X.]) und 220956448290 (Anlage FN2)
geschehen, [X.] Elektronikgeräte in [X.] anzubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach §
7 [X.] enthalten, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren.

1
2
3
-
4
-
Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung von zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.100

die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60

28,29

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem
Unterlassungsantrag und dem Antrag auf Ersatz der Kosten für die [X.] stattgegeben, nur eine
einzige
Vertragsstrafe als verwirkt angesehen und hinsichtlich der Abmahnkosten dem Kläger keinen Ersatz, sondern lediglich ei-nen Freistellungsanspruch zuerkannt ([X.], [X.] 2014, 152 =
[X.], 228).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und verfolgt mit seiner [X.]revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, seine im Berufungsverfahren erfolglosen
Anträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§
8, 3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
7 Satz
1 [X.] und
aus §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] überwie-gend begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Er sei begründet, weil durch die [X.]verstöße, die die Beklagte nach
der Abgabe der [X.] am 31.
Oktober 2012 begangen habe, ein neuer Unterlassungsanspruch entstanden sei. Die mit dem Kläger in Wettbewerb stehende Beklagte habe dadurch gegen §
7 Satz
1 [X.] ver-stoßen, dass sie die bei den [X.] am 1.
November und 5.
Dezember 4
5
6
7
8
-
5
-
2012 erworbenen Kopfhörer vertrieben habe.
Diese seien
nicht dauerhaft mit einer Herstellerkennzeichnung versehen gewesen, da sie lediglich ein
Klebe-fähnchen auf dem Kabel aufgewiesen hätten. Eine
solche Kennzeichnung kön-ne ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen oder abgeschnitten werden. Sie
sei nicht ausreichend dauerhaft im Sinne von §
7 Satz
1 [X.], wenn sie sich auf einem beim
Betrieb des Geräts sichtbaren Kabel befinde, die Klebe-fähnchen daher von Verbrauchern als störend empfunden würden und daher
anzunehmen sei, dass sie in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle entfernt würden. Die in §
7 Satz
1 [X.] bestimmte Kennzeichnungspflicht diene zwar unmittelbar den für sich genommen wettbewerbsneutralen Belangen des Umweltschutzes.
Sie bezwecke aber insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden solle, dass die [X.] bei fehlender Kennzeichnung der Geräte mit Entsorgungskosten belastet werde, und sei [X.] im Verhältnis zu
den
Mitbewerbern
wettbewerbsrechtlich relevant.
Wegen
der Honorarforderung seiner Prozessbevollmächtigten aufgrund
der Abmahnung vom 7.
Dezember 2012 habe der Kläger keinen Zahlungsan-spruch, sondern lediglich einen Freistellungsanspruch. Die Auslegung der von der [X.] am 31.
Oktober 2012 abgegebenen Unterlassung und [X.] ergebe, dass durch die
Verstöße am 1.
November und 5.
Dezember 2012 nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt sei. Der Anspruch des [X.] auf Ersatz der Kosten der Testkäufe Zug um Zug gegen Heraus-gabe der gekauften Kopfhörer folge aus §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.], weil die [X.] zur Vorbereitung der nachfolgend
vorgenommenen
Abmahnung [X.] gewesen seien.
I[X.] Diese
Beurteilung hält den Angriffen der Revision im vollen Umfang und den Angriffen der
[X.]revision überwiegend stand.
Das Berufungsge-richt hat den vom Kläger gestellten Unterlassungsantrag mit Recht als hinrei-chend bestimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO und damit zulässig (dazu 9
10
-
6
-
unter II
1) und als aus §§
8, 3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
7 Satz
1 [X.] begründet angesehen (dazu unter II
2).
Mit Recht hat es auch ange-nommen, dass der Kläger aus der zwischen den Parteien getroffenen [X.] nur eine Vertragsstrafe verlangen kann (dazu unter II
3). Erfolg hat die [X.]revision allerdings insoweit, als sie sich dagegen [X.], dass das Berufungsgericht dem
Kläger hinsichtlich der Abmahnkosten kei-nen
Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen Freistellungsanspruch zuer-kannt hat
(dazu unter II
4).
1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger gestellten Unterlassungsan-trag mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO und damit als zulässig angesehen.
a) Der Unterlassungsantrag nimmt wegen der dauerhaften Kennzeich-nung auf §
7 [X.] Bezug. Nach §
7 Satz
1 [X.] sind Elektro-
und Elek-tronikgeräte, die nach dem 13.
August 2005 in einem Mitgliedstaat der [X.] erstmals in Verkehr gebracht
werden, dauerhaft so zu kennzeich-nen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht [X.]. Die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots-
oder [X.] grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2011
I
ZR
190/10, [X.], 842 Rn.
12 =
[X.], 1096
Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 2.
Februar 2012
I
ZR
81/10, [X.], 945 Rn.
16 =
[X.], 1222

[X.]; Urteil vom 12.
Februar 2015
I
ZR
36/11, [X.], 403
Rn.
42 =
[X.], 444

Monsterbacke
II, jeweils mwN). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des
Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unter-lassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. [X.], [X.], 842 Rn.
12
Neue Personenkraftwagen; [X.], 945 Rn.
16 11
12
-
7
-

[X.], jeweils mwN) und ein zwischen den Parteien etwa beste-hender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche [X.] erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen [X.] beschränkt (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2010
I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
21 =
[X.], 1030
Erinnerungswerbung im [X.], mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 33.
Aufl., §
12 Rn.
2.40).
b) Im Streitfall hat der Kläger die erste dieser beiden Voraussetzungen dadurch erfüllt, dass er im Unterlassungsantrag auf
von ihm beanstandete [X.] der [X.] Bezug genommen hat. Die zweite Voraussetzung ist des-halb als gegeben
anzusehen, weil die Parteien allein darüber streiten, ob die Kennzeichnungen an den
von der [X.] in Verkehr gebrachten Geräten
nicht als dauerhaft im Sinne von §
7 Satz
1 [X.] anzusehen sind, weil die Gefahr besteht, dass sie vielfach als störend
empfunden
und daher
von den Geräten abgetrennt werden,
womit sie ihre Funktion, den Gerätehersteller ein-deutig zu identifizieren und den Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts festzustellen, nicht erfüllen können.
2. Der Unterlassungsantrag ist aus §§
8, 3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
7 Satz
1 [X.] begründet.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-stimmung des §
7 Satz
1 [X.] nicht deshalb eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.] darstellt, weil sie den Schutz der Umwelt be-zweckt (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 2006
I
ZR
171/03, [X.], 162 Rn.
12 =
[X.], 177

Mengenausgleich in [X.]; [X.], Urteil vom 16.
August 2013
6
U
18/13, juris Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
11.35b). Die Vorschrift des §
7 Satz
1 [X.] be-zweckt weiterhin
nicht den Schutz von Verbraucherinteressen
(vgl. [X.], [X.], 499, 502). Vielmehr schützt die Bestimmung Mitbe-werber
vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht ge-13
14
15
-
8
-
kennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer (vgl. [X.] aaO juris Rn.
16; [X.], [X.] 2014, 499, 500; [X.], [X.] 2015, 60, 62
f.; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
11.155b; [X.].[X.]/Schaffert, 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
303, jeweils mwN; Grote-lüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959; aA nunmehr [X.], [X.], 616, 621). Die in §
7 Satz
1 [X.] bestimmte Kennzeichnungspflicht ist [X.], um
die Altgeräte für ihre Zuordnung nach §
14 Abs.
5 Satz
7 [X.] iden-tifizieren zu können und dadurch
die Inanspruchnahme der [X.] zu verhindern.
Letzteres
gilt auch, wenn die Hersteller den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht gemäß §
14 Abs.
5 Satz
3
Nr.
1 [X.]
nach der individuell fest-gestellten Rücklaufmenge, sondern gemäß §
14 Abs.
5 Satz
3 Nr.
2 [X.] nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen
(aA [X.], [X.]R
2014, 499, 501; [X.]Hilf, [X.], 2.
Aufl., §
14 Rn.
43).
Zum einen kann die Identifizierbarkeit des [X.] Herstellers auch im zweiten Fall relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung stellen zu können (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959
Fn.
42).
Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der von den Herstellern zu entsorgende Anteil zumindest in
Zukunft
nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge festgestellt werden wird.
Damit
besteht
bereits
gegenwärtig die Gefahr, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsgemäß
dauerhaft kennzeich-nen, durch Mitbewerber, die dies nicht tun, einen Nachteil im Wettbewerb erlei-den.
Im Hinblick auf die dadurch bewirkte Verfälschung des [X.]
durch Marktteilnehmer, die sich nicht rechtstreu und damit auch nicht wettbewerbs-konform verhalten, kann ferner nicht angenommen werden, dass einem
Verstoß gegen §
7 Satz
1 [X.] die für ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß §
3 Abs.
1 [X.] erforderliche Eignung fehlt, die Interessen der davon [X.] Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen (aA [X.], GRUR-RR 16
-
9
-
2014, 499, 502).
Es kommt hinzu, dass eine den Erfordernissen des §
7 Satz
1 [X.] entsprechende dauerhafte Kennzeichnung eines Elektrogeräts regel-mäßig Kosten verursacht, die sich derjenige Wettbewerber erspart, der keine solche Kennzeichnung vornimmt.

b)
Nach §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] können die durch das Verhalten der [X.]n potentiell geschädigten Hersteller anderer Geräte
den
Anspruch gemäß
§§
8, 3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
7 Satz
1 [X.] geltend machen (vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
348 mwN). Nach §
3 Abs.
11 Nr.
3 Fall
1 [X.] ist Hersteller im Sinne des [X.]es auch derjeni-ge, der [X.] Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt. Nach §
3 Abs.
12 Satz
2 [X.] gel-ten
zudem Vertreiber, das heißt
Personen, die neue Elekoder [X.] gewerblich für den Nutzer anbieten (§
3 Abs.
12 Satz
1 [X.]), als [X.] im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie schuldhaft neue Elektrooder
Elekt-ronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. Bei diesen [X.] ist davon auszugehen, dass der Kläger -
wie im Übrigen auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat
-
als Mitbewerber der [X.] im Blick auf von dieser begangene Verstöße gegen §
7 Satz
1 [X.] nach §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] Abwehransprüche
geltend machen kann.
c)
Die Beurteilung
des
Berufungsgerichts, die Kennzeichnung an den Kabeln der
bei den [X.] am 1.
November und 5.
Dezember 2012 erwor-benen Kopfhörer sei nicht als dauerhaft im Sinne von §
7 Satz
1 [X.] anzu-sehen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Mit der Vorschrift des §
7 Satz
1 [X.], die im [X.] auf Vorschlag des [X.] geändert
worden ist (vgl. [X.]/[X.] in Fluck/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Abfallrecht und [X.], 72.
Lief.
Juni 2007, §
7 [X.] Rn.
4 bis 7), ist die Bestim-mung des Art.
11 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2002/96/[X.] über Elektro-
und 17
18
19
-
10
-
Elektronik-Altgeräte in [X.] Recht umgesetzt worden.
Nach dieser Be-stimmung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder Hersteller eines Elektro-
oder Elektronikgeräts, das nach dem 13.
August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist.
Unter welchen Voraussetzungen eine Kennzeichnung als dauerhaft im Sinne dieser Bestim-mungen anzusehen ist, ist
weder im [X.] Gesetz noch im Unionsrecht
näher geregelt. In Art.
11 Abs.
2 Satz
3 der Richtlinie 2002/96/[X.] war lediglich bestimmt, dass
die Kommission die Ausarbeitung von [X.] Normen zu diesem Zweck fördert. Nähere Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektro-
und Elektronikgeräten enthält die
DIN
EN
50419. Diese war zunächst als ein nicht in das [X.] privates Regelwerk rechtlich nicht verbindlich. Sie
enthält aber immerhin Anhaltspunkte für die Auslegung des Gesetzes ([X.]/[X.] in Fluck/[X.]/[X.]/[X.] aaO §
7 [X.] Rn.
21 mwN).
bb) Das in §
7 Satz
1 [X.] geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht
jedenfalls seit 13.
August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.
(1) An die Stelle der Richtlinie 2002/96/[X.] ist die Richtlinie 2012/19/[X.] über Elektro-
und Elektronik-Altgeräte getreten, die seit dem 13.
August 2012 gilt (Art.
25 und 26 der Richtlinie 2012/19/[X.]). Diese Richtlinie stellt in ihrem Erwägungsgrund
6 Satz
4 fest, dass die Wirksamkeit der [X.] beeinträchtigt wird, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollen nach Erwägungsgrund
6 Satz
5 der Richtlinie 2012/19/[X.] die maßgeblichen Kriterien auf Unionsebene festgelegt und Mindestnormen für die Behandlung von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten entwickelt werden. Nach Art.
12 Abs.
1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herstel-ler mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten
20
21
-
11
-
finanzieren, die bei den gemäß Art.
5 Abs.
2 der Richtlinie 2012/19/[X.] einge-richteten Rücknahmestellen abgegeben werden. Dazu stellen die Mitgliedstaa-ten nach Art.
12 Abs.
3 Unterabs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2012/19/[X.] sicher, dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Art.
15 Abs.
2 der Richtlinie 2012/19/[X.] deutlich kennzeichnen. Für diesen Zweck ist nach Art.
15 Abs.
2 Satz
2 der Richtlinie 2012/19/[X.] vorzugsweise die [X.] Norm EN 50419 anzuwenden. Nach deren Nr.
4.1 muss die Kennzeichnung sichtbar, le-serlich und dauerhaft sein.
(2) Bei diesen Gegebenheiten ist
das in §
7 Satz
1 [X.] geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten jedenfalls seit 13.
August 2012 unionsrechtskonform. In diesem Zu-sammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Richtlinie 2002/96/[X.] anders als die Richtlinie 2012/19/[X.] weder ausdrücklich eine Mindestharmonisierung vorgesehen noch einen Verweis auf die [X.] Norm EN
50419 enthalten hat. Die in Rede stehenden Verstöße der [X.] liegen nach dem [X.] der Richtlinie 2012/19/[X.] am 13.
August 2012. Diese Richtlinie kann zur unionsrechtskonformen Auslegung des §
7 Satz
1 [X.] bereits vor dem Zeitpunkt herangezogen werden, bis zu dem die Richtlinie nach ihrem Art.
24 (14.
Februar 2014) spätestens umzusetzen war (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 1998
I
ZR
211/95, [X.]Z 138, 55, 59
Testpreis-Angebot). Der Richtlinie 2012/19/[X.] in Verbindung mit der EN
50419 ist eindeutig zu entneh-men, dass das bereits in §
7 Satz
1 [X.] enthaltene Erfordernis der Dauer-haftigkeit der Kennzeichnung den unionsrechtlichen Vorschriften entspricht und durch die Richtlinie in diesem Punkt bei der [X.] Vorschrift kein Anpas-sungsbedarf besteht.
Da in dieser Hinsicht keine vernünftigen Zweifel bestehen, ist insoweit auch keine Anrufung des Gerichtshofs der [X.] Art.
267 A[X.]V erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982

287/81, [X.].
1982, 3415 Rn.
16 = NJW 1983, 1257
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 22
-
12
-
11.
September 2008
428/06, [X.]. 2008, [X.] = EuZW 2008, 757 Rn.
42

UGT
Rioja u.a.).
cc) Das Berufungsgericht hat die beanstandete Kennzeichnung der bei den [X.] erworbenen Kopfhörer mit Recht nicht bereits deshalb als unzu-lässig angesehen, weil sie nicht auf, sondern lediglich an den Hörern ange-bracht war. Nach
§
7 Satz
3 [X.] und der DIN
EN
50419 Nr.
4.3 Unterab-satz
2
ist
die Kennzeichnung (nur) auf die Verpackung, die Gebrauchsanwei-sung oder den Garantieschein für das Gerät aufzudrucken, sofern dies auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist.
Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung grundsätzlich am Gerät anzubringen ist. Weiter-gehende Bestimmungen über die Stelle der Kennzeichnung enthält das Elek-trogesetz nicht.
Daraus folgt,
dass auch eine Anbringung an und nicht nur auf den Kopfhörern den Erfordernissen des §
7 Satz
1 [X.]
entspricht.
dd) Die vom
Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des [X.] vorgenommene Beurteilung, die vom Kläger beanstandete Kennzeichnung der Kopfhörer der [X.] sei nicht dauerhaft, lässt keinen Rechtsfehler er-kennen.
(1)
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist
von
der
Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung gemäß §
7 Satz
1
[X.] nur auszugehen, wenn die Kenn-zeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und -
im Blick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung
-
nicht leicht zu entfernen ist. Die Empfehlung des [X.] und [X.] vom 20.
Juni 2005, aufgrund der der Begriff "dauerhaft" in diese [X.] eingefügt worden sei, sei damit begründet worden, dass eine effektive Marktüberwachung erfordere, dass eine Kennzeichnung der Geräte bis zu de-ren Entsorgung Bestand habe. Die Bedeutung der Herstellerinformation für die Entsorgungsaktivität sei bereits im 22. Erwägungsgrund der durch das [X.] umgesetzten Richtlinie 2002/96/[X.] betont
worden.
23
24
25
-
13
-
(2) Von diesem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgehend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kennzeichnung unabhängig von der chemisch-physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung ein Mindest-maß an Unzerstörbarkeit aufweisen
muss. Dies sei
nicht der Fall, wenn die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produkts durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden könne. Das Berufungsgericht hat
dabei erwogen, ob möglicherweise geringere Anforderungen an die physikalische [X.] einer Kennzeichnung zu stellen sind, wenn diese nach ihrer Art oder im Hinblick auf die
Stelle, an der sie angebracht ist, üblicherweise von Verbrau-chern nicht als störend empfunden wird und daher
zu erwarten ist, dass sie nicht entfernt wird. Es hat diese Frage unentschieden gelassen, weil es [X.] der Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Kopfhörer zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klebefähnchen an den Kabeln der Hörer we-gen
ihrer konkreten Gestaltung vielfach als störend empfunden und deshalb vom Verbraucher regelmäßig entfernt werden.
Diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht
anders als die Revision meint
aufgrund eigener Sachkunde treffen, weil die Mitglieder des Berufungsgerichts zu den angesprochenen [X.]skreisen gehören. Dazu bedurfte es keiner weiteren Darlegungen in dem angefochtenen Urteil.
(3) Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, ist davon auszugehen, dass die an den von der [X.] vertriebenen Kopfhörern angebrachten [X.] deshalb nicht dauerhaft im Sinne von §
7 Satz
1 [X.] angebracht [X.], weil sie einerseits objektiv leicht und ohne großes Risiko zu entfernen und andererseits aus der Sicht der Verwender der Kopfhörer störend waren, wes-halb ihre Entfernung durch die [X.]. Diese Beurteilung unterliegt auch im Blick auf das Unionsrecht keinen Bedenken, zumal in Art.
11 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2002/96/[X.] die Bedeutung der Herstelleridentifizierung 26
27
-
14
-
mittels einer entsprechenden Kennzeichnung der Geräte besonders herausge-stellt war.
3. Keinen Rechtsfehler lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts er-kennen, die Beklagte habe die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100

Zahlung sie sich in der Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung vom 31.
Oktober 2002 dem Kläger gegenüber verpflichtet hatte, bei den von diesem veranlassten [X.] am 1.
November 2012 und
am 5.
Dezember 2012 einmal verwirkt.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.]
richtet sich die Auslegung eines [X.] nach dem auch sonst für die Vertrags-auslegung geltenden Grundsätzen (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Januar 2001

I
ZR
323/98, [X.]Z
146, 318, 322
Trainingsvertrag; Urteil vom 17.
Juli 2008

I
ZR
168/05, [X.], 181 Rn.
32 = WRP
2009, 182
Kinderwärmekissen; Urteil vom 13.
November 2013
I
ZR
77/12, GRUR
2014, 595 Rn.
28 = WRP
2014, 587
Vertragsstrafenklausel;
Urteil vom 18.
September 2014

I
ZR
76/13, GRUR
2015, 258 Rn.
57 = WRP
2015, 356

CT-Paradies). Dabei ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgebend (§§
133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung, die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und deren Interessenlage zu berücksichtigen sind ([X.]Z
146, 318, 322
Trainingsvertrag; [X.], GRUR
2009, 181 Rn.
32

Kinderwärmekissen; [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2012

I
ZR
169/10, GRUR
2013, 531 Rn.
32 = WRP
2013, 767
Einwilligung in [X.]; [X.], GRUR
2015, 258 Rn.
57

CT-Paradies).
Das Versprechen, eine Vertragsstrafe
"für jeden Fall der Zuwiderhandlung" zu zahlen, kann dahin
auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen 28
29
-
15
-
werden (vgl. [X.] in
[X.]/[X.]
aaO
§
12 Rn.
1.149). Wenn es zu einer Mehr-
oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
September 1960

I
ZR
77/59, [X.]Z
33, 163, 167
f.

[X.]; [X.]Z
146, 318, 326

Trainingsvertrag; [X.], GRUR
2009, 181 Rn.
38

Kinderwärmekissen; [X.] in [X.]/[X.] aaO; Fezer/Büscher, [X.], 2.
Aufl., §
8 Rn.
203; Großkomm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
12
B Rn.
193, jeweils
mwN).
Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des [X.] ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu
weit auseinanderliegende Zuwider-handlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind
(vgl. [X.]Z
33, 163, 168
Krankenwagen
II; 146, 318, 329
ff.
Trainingsvertrag; [X.], Urteil vom 24.
Februar 2011 -
2
U
104/10, juris Rn.
112; [X.] in [X.]/[X.]
aaO; [X.].[X.]/[X.] aaO §
12
B Rn.
195
f. mwN).
b) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Abgabe nicht dauerhaft gekennzeichneter Kopfhö-rer bei den vom Kläger veranlassten [X.] am 1.
November 2012 und am 5.
Dezember 2012 die bedungene Vertragsstrafe nur einmal verwirkt, der recht-lichen Nachprüfung stand.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beiden Verkäufe seien gleichartig und unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden. Sie stünden zeitlich noch in einem engen Zusammenhang und seien auch nur fahrlässig begangen worden, da die Beklagte darauf [X.] habe, die Kennzeichnungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des [X.]es vorgenommen zu haben. Angesichts des geringen Wertes eines einzelnen Kopfhörers im Verhältnis zu der Höhe der vereinbarten Ver-30
31
-
16
-
tragsstrafe zeige sich, dass die Vertragsstrafe nicht bei jeder einzelnen Verlet-zungshandlung unbeschadet dieser verbindenden Umstände geschuldet sein sollte. Einer solchen Zusammenfassung stehe nicht das Sicherungsbedürfnis des [X.] entgegen. Wegen des geringen Preises sei es unwahrscheinlich, dass diesem bereits durch einen einmalig festgestellten Verstoß ein Schaden entstehen könnte. Ohne Zusammenfassung gleichartiger Verletzungshandlun-gen hätte der Kläger durch eine entsprechend hohe Zahl von [X.] in ei-nem engen Zeitraum einen exorbitant hohen Vertragsstrafenanspruch begrün-den können.
bb) Das Berufungsgericht konnte weiter berücksichtigen, dass die [X.] jedenfalls hinsichtlich des von ihr begangenen Rechts-
und Wettbe-werbsverstoßes nur fahrlässig gehandelt hat, weil sie ihr Verhalten

wie im Üb-rigen auch das [X.]

für zulässig gehalten hat (vgl. auch [X.], GRUR-RR
2014, 499, 502 und dazu oben unter II
2
a
aE).
Außerdem be-ruhten die beiden vom Kläger festgestellten Verstöße auf einer einzigen Ent-scheidung der [X.], die bei ihr noch vorhandenen, nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Kopfhörer weiterhin zu vertreiben.
Zudem war die Beklagte nach dem ersten Verstoß vom Kläger auch nicht erneut abgemahnt worden.
cc) Jedenfalls unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht festge-stellten weiteren Umstände, die dafür sprechen, dass die vom Kläger durch die von ihm veranlassten Testkäufe ermittelten Zuwiderhandlungen in einer Weise zusammenhängen, die für die Annahme des Berufungsgerichts sprechen, dass nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt war, stellt sich die entsprechende Beur-teilung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerhaft dar.
Die festgestellten Verstöße haben kein Gewicht, das eine mehrfache Verhängung von Vertrags-strafen erfordert.
Der Kläger hat zwar in der Klageschrift vorgetragen, dass die Kennzeichnung der Kopfhörer mittels Lasergravur deren Produktionskosten um etwa 100% erhöht. Es ist jedoch weder vorgetragen noch
ersichtlich, dass die 32
33
-
17
-
von der [X.] mittlerweile vorgenommene Kennzeichnung ihrer Kopfhörer an deren Steckern
ebenfalls entsprechende Mehrkosten verursacht. Der vom Berufungsgericht bejahte zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden [X.] nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Kopfhörer vom 1.
November 2012 und 5.
Dezember 2012 liegt noch innerhalb angemessener tatrichterlicher Würdigung.
4. Erfolg hat die [X.]revision allerdings
insoweit, als sie sich dage-gen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger hinsichtlich der [X.] statt des von diesem begehrten Zahlungsanspruchs nur einen [X.] zuerkannt hat. Der Befreiungsanspruch, der zunächst gegen die Beklagte bestand,
hat sich gemäß §
280 Abs.
1 und 3, §
281 Abs.
1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des §
281 Abs.
2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juli 2012

II
ZR
297/11, [X.]Z
194, 180 Rn.
30; Urteil vom 6.
Februar 2013

I
ZR
106/11, GRUR
2013, 925 Rn.
59 = WRP
2013, 1198

[X.]; [X.], [X.], 378, 381
f.; Großkomm.[X.]/[X.] aaO §
12 B Rn.
73 mwN).
Zinsen auf den Zahlungsanspruch kann der Kläger nur seit dem 29.
Oktober 2013 beanspruchen, weil die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat.
34
-
18
-
II[X.]
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92
Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Richterin am [X.] Dr.
[X.] ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Büscher
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2013 -
26
O 7/13 -

[X.], Entscheidung vom 21.11.2013 -
13 [X.] -

35

Meta

I ZR 224/13

09.07.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13 (REWIS RS 2015, 8440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8440

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 U 225/22

Zitiert

I ZR 224/13

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