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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 16. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit vor-sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Gesamtstraf-ausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Die Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) hat keinen Bestand. Die Tatbegehung des Diebstahls bewegte sich im Blick auf die ob-jektiv von vornherein zu erwartende Rückgabe des gestohlenen Fahrzeugs im Grenzbereich zu § 248b StGB. Bei dieser Sachlage musste der Umstand der tatsächlich erfolgten Rückgabe bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und auch erörtert werden. Dies gilt bereits für die [X.], zumal angesichts dessen, dass die Erfüllung des Regel-beispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB im untersten Bereich der denk-baren tatsächlichen Varianten lag. 1 - 3 - Die übrigen Einzelstrafen und die Maßregel können, wie angesichts des bloßen Begründungsmangels sämtliche Feststellungen, bestehen blei-ben. Indes zieht die Aufhebung der Einsatzstrafe die der Gesamtstrafe (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) nach sich; trotz des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist bislang eine besonders enge Zusam-menfassung der Einzelstrafen nicht erfolgt. 2 [X.] Brause
Schaal Dölp
Meta
16.10.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. 5 StR 482/08 (REWIS RS 2008, 1398)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1398
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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