Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.03.2011, Az. I B 178/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 8133

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Gegenstand

(Bemessung der Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG bei Darbietungsentgelt - Proben und Auftritt als einheitliche Gesamtleistung)


Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob für die Bemessung der Abzugsteuer auf "Einnahmen, die durch im Inland ausgeübte künstlerische u.a. Darbietungen erzielt werden", die Vergütung für eine Show-Produktion als einheitliche Leistung anzusehen ist oder in die einzelnen Bestandteile "Proben" und "Auftritte" aufgeteilt werden kann, ist nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig .

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids (Steuerabzug).

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, engagierte 2004 und 2005 ausländische Artisten (Kraftakrobaten, Jongleure, etc.) --als Einzelpersonen und als [X.] für verschiedene Veranstaltungen im Inland. Eine Bezahlung erfolgte nach der Darstellung der Klägerin nach [X.] und nach [X.]; ein Steuerabzug erfolgte nicht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) nahm die Klägerin für die seiner Ansicht nach auf die Einnahmen entfallende Abzugsteuer (§ 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG 2002--) und Solidaritätszuschlag in Haftung; dabei ermittelte er den Steuersatz bzw. die Abzugsteuer, indem er das jeweilige Entgelt geteilt durch die Anzahl der Personen und die Anzahl der Auftritte (Showtage) zu Grunde legte.

3

Die Klage blieb erfolglos ([X.] Finanzgericht --FG--, Urteil vom 24. August 2010  2 K 1022/10).

4

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

5

Das [X.] beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entspricht; jedenfalls kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O zu.

7

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 3. März 2006 [X.], [X.], 1250, m.w.N.). Sie muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein ([X.] vom 19. Juli 2007 [X.], [X.], 310, BStBl II 2008, 163, m.w.N.). An einem solchen Klärungsbedürfnis fehlt es, wenn die Rechtsfrage eindeutig so zu beantworten ist, wie es das [X.] getan hat.

8

Die Klägerin hält die Frage für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O klärungsbedürftig, ob für die Bemessung der [X.] auf "Einnahmen, die durch im Inland ausgeübte künstlerische u.a. Darbietungen erzielt werden", die Vergütung für eine Show-Produktion als einheitliche Leistung anzusehen ist oder in die einzelnen Bestandteile "Proben" und "Auftritte" aufgeteilt werden kann.

9

[X.] besteht nicht. Der Veranstalter, der seine Einnahmen in Gestalt der Eintrittsgelder des Publikums erzielt, bezahlt die auftretenden Künstler für ihre künstlerische Darbietung, wobei diesem Begriff der Auftritt vor einem Publikum (s. [X.] in [X.], EStG, 10. Aufl., § 50a Rz 7; Maßbaum in [X.]/ [X.]/[X.], EStG/[X.], § 50a EStG [X.]) immanent ist. Eine (evtl. sogar durch individuell unterschiedliche Probenhäufigkeit beeinflusste) Probenvergütung unabhängig von einem sich anschließenden Auftritt ist --jedenfalls wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das [X.] nicht festgestellt [X.] nicht sachangemessen; es besteht ein untrennbarer (künstlerischer, zeitlicher, finanzieller) Zusammenhang zwischen diesen Bereichen, der vorausgegangene Proben und den Auftritt als einheitliche Gesamtleistung erscheinen lässt. Insoweit ist die Probenvergütung auch nicht zu separieren und [X.] sie keine Darbietung darstellen sollte-- nicht einem eigenständigen Steuerabzug außerhalb des Staffeltarifs des § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 zu unterwerfen (vgl. ebenso [X.] in [X.], a.a.[X.], § 49 Rz 30).

Meta

I B 178/10

30.03.2011

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. August 2010, Az: 2 K 1022/10, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 50a Abs 4 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.03.2011, Az. I B 178/10 (REWIS RS 2011, 8133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8133

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