Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. KVR 31/06

Kartellsenat | REWIS RS 2007, 3940

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[X.][X.][X.]SCHLUSS KVR 31/06 vom 8. Mai 2007in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja <[X.]r><[X.]r>[X.] im [X.] [X.] § 65 A[X.]s. 3, §§ 69, 76 A[X.]s. 5 Im Rechts[X.]eschwerdeverfahren gegen [X.]ntscheidungen des [X.] nach § 65 A[X.]s. 3 [X.] gilt nicht das Ge[X.]ot mündlicher Verhandlung gemäß § 69 A[X.]s. 1 [X.]. [X.] § 65 A[X.]s. 3, § 76 A[X.]s. 2 [X.]ntscheidungen des [X.] nach § 65 A[X.]s. 3 [X.] können im Rechts[X.]eschwerdeverfahren nur [X.]eschränkt ü[X.]erprüft werden. Das [X.] 2 - <[X.]r><[X.]r>schwerdegericht prüft das vom [X.]eschwerdegericht gefundene [X.]rge[X.]nis nur auf rechtliche Plausi[X.]ilität. <[X.]r>[X.] § 76 A[X.]s. 5, § 71 A[X.]s. 2 Das Rechts[X.]eschwerdegericht kann die aufschie[X.]ende Wirkung einer [X.]eschwer-de teilweise anordnen. [X.], [X.]uss vom 8. Mai 2007 Œ KVR 31/06 Œ [X.]- 3 - <[X.]r><[X.]r>Der [X.] hat am 8. Mai 2007 durch den Prä-sidenten des [X.] Prof. [X.], [X.] [X.] sowie [X.] Raum, [X.] und [X.] [X.]eschlossen: Auf die Rechts[X.]eschwerde der [X.]etroffenen zu 2 [X.]is 18 wird der [X.]e-schluss des [X.] des [X.] vom 23. Okto[X.]er 2006 zu I[X.] f. des Tenors teilweise aufgeho[X.]en. Auf Antrag der [X.]etroffenen zu 2 [X.]is 18 wird die aufschie[X.]ende Wir-kung ihrer [X.]eschwerde gegen den [X.]uss des [X.]undeskartell-amts vom 23. August 2006 angeordnet, soweit ihnen unter [X.].2. des [X.]usstenors untersagt worden ist, [X.]ei einer Ausdehnung ihres [X.]vertrie[X.]s in andere [X.]undesländer dort etwa [X.]estehende ord-nungsrechtliche [X.]rlau[X.]nisvor[X.]ehalte zu [X.]eachten. Im Ü[X.]rigen wird der Antrag der [X.]etroffenen zu 2 [X.]is 18 zu [X.].2. des [X.]usstenors mit der Maßga[X.]e zurückgewiesen, dass sich im Rahmen des [X.] aus dieser Untersagungsverfügung für sie keine Verpflichtung ergi[X.]t, außerhal[X.] des eigenen [X.] tätig zu werden. Die Kosten des [X.] werden gegeneinan-der aufgeho[X.]en; außergerichtliche Kosten der [X.]eigeladenen wer-den nicht erstattet. Der Wert des [X.] wird auf 2 Mio. • fest-gesetzt. - 4 - <[X.]r><[X.]r>Gründe: 1 [X.] Die [X.]etroffenen zu 2 [X.]is 17 sind [X.]gesellschaften, die maßge[X.]lich von den einzelnen [X.]undesländern kontrolliert werden (im Folgenden: [X.]). Die [X.]undesländer [X.]edienen sich dieser Gesellschaften zur Durchführung und teilweise auch zur Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten. <[X.]r><[X.]r>Die [X.]etroffenen zu 2 [X.]is 17 ha[X.]en den [X.] (im Folgenden: [X.], [X.]etroffener zu 1) gegründet. Die [X.] der [X.]gesellschaften im [X.] ist im sogenannten [X.] gere-gelt. § 2 des [X.]s lautet: "[X.] Grenzen der Tätigkeit der einzelnen [X.]lockpartner ([X.]) Da die [X.] jedes [X.] auf das Hoheitsge[X.]iet [X.]eschränkt ist, kann jeder [X.]lockpartner aufgrund der [X.]rlau[X.]nis des [X.] und Sportwetten nur innerhal[X.] des jeweiligen [X.] veranstalten und durchführen. Auch [X.]ei den in § 1 A[X.]s. 1 genannten Veranstaltungen ist daher die Tätigkeit eines jeden [X.]lockpartners auf das Ge[X.]iet des [X.] [X.]eschränkt. (I[X.]) Damit die nach dem jeweiligen [X.]recht für die einzelnen [X.]- und Totounternehmen festgelegten Aufga[X.]en nicht [X.]eeinträchtigt werden, kann jeder [X.]lockpartner Spielscheine auf dem Postweg aus anderen [X.] nur annehmen, wenn zwischen den jeweils [X.]etroffenen [X.]lockpartnern eine die Gegenseitigkeit ver[X.]ürgende Regelung [X.]esteht. (II[X.]) Die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten, die Gegenstand dieses Vertrags sind, ist aufgrund einer Konzession in einem Land außerhal[X.] der [X.] nur mit Zustimmung des [X.]locks zulässig." § 1 A[X.]s. 1 des [X.]s nennt die Veranstaltungen [X.] am Samstag und [X.] am Mittwoch sowie die [X.]rge[X.]nis- und Auswahlwette im [X.]. 2 - 5 - <[X.]r><[X.]r>3 Am 1. Juli 2004 trat der "St[X.]tsvertrag zum Lotteriewesen in [X.]" (im Folgenden: [X.]) in [X.]. [X.]r wurde durch [X.]gesetze rati-fiziert und ist damit geltendes [X.]recht. Der St[X.]tsvertrag [X.]estimmt unter an-derem: § 1 Ziel des [X.] Ziel des [X.] ist es, 1. den natürlichen Spieltrie[X.] der [X.]evölkerung in geordnete und ü[X.]erwachte [X.]ah-nen zu lenken, ins[X.]esondere ein Ausweichen auf nicht erlau[X.]te Glücksspiele zu verhindern, 2. ü[X.]ermäßige [X.] zu verhindern, 3. eine Ausnutzung des Spieltrie[X.]s zu privaten oder gewer[X.]lichen Gewinnzwe-cken auszuschließen, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollzieh[X.]ar durchgeführt werden und 5. sicherzustellen, dass ein erhe[X.]licher Teil der [X.]innahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuer[X.]egünstigter Zwecke im Sinne der A[X.]-ga[X.]enordnung verwendet wird. § 5 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielange[X.]otes (1) Die Länder ha[X.]en im Rahmen der Zielsetzungen des § 1 die ordnungsrecht-liche Aufga[X.]e, ein ausreichendes Glücksspielange[X.]ot sicherzustellen. (2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese Aufga[X.]e sel[X.]st, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Ge-sellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts [X.] oder mittel[X.]ar maßge[X.]lich [X.]eteiligt sind, erfüllen. - 6 - <[X.]r><[X.]r>(3) Den in A[X.]satz 2 Genannten ist ein Tätigwerden als Veranstalter oder [X.] ... nur in dem Land gestattet, in dem sie ihre Aufga[X.]en nach A[X.]satz 2 wahrnehmen. Sie dürfen Glücksspiele nur in diesem Land vertrei[X.]en oder vertrei[X.]en lassen. In einem anderen Land dürfen sie Glücksspiele nur mit Zustimmung dieses [X.] veranstalten oder durchführen. Auf die [X.]rteilung der Zustimmung [X.]esteht kein Rechtsanspruch. Mit [X.]uss vom 23. August 2006 hat das [X.] festgestellt, dass die [X.]gesellschaften durch verschiedene Verhaltensweisen gegen das [X.] und [X.] Kartellrecht verstoßen ([X.] [X.] 1251). Die für das vorliegende Rechts[X.]eschwerdeverfahren relevanten Teile der Verfügung ha[X.]en folgenden Wortlaut: 4 [X.]. § 2 des [X.] der Deutschen [X.]- und Totounternehmen verstößt gegen Art. 81 [X.] soweit sich die Gesellschafter des [X.] darin geeinigt ha[X.]en, Lotterien und Sportwetten, wie [X.] 6 aus 49, [X.], [X.], [X.], [X.] und Glückspirale, jeweils nur in dem [X.]undesland zu vertrei[X.]en, in dem sie eine Genehmigung ha[X.]en. § 5 A[X.]s. 3 [X.] und die [X.]-gesetze zum Glücksspielwesen verstoßen gegen Art. 10 [X.] i.V.m. Art. 81 [X.], soweit sie die Tätigkeit der Gesellschaften des [X.]s auf das Ge[X.]iet des [X.]undeslandes [X.]eschränken, in dem sie ü[X.]er eine Genehmi-gung für die von ihnen ange[X.]otenen Glücksspiele verfügen. 1. Den Verfahrens[X.]eteiligten zu 2. [X.]is 18. wird daher nach § 32 [X.] untersagt, ihr jeweiliges Vertrie[X.]sge[X.]iet für Lotterien und Sportwetten unter [X.]eachtung von § 2 [X.] und § 5 A[X.]s. 3 [X.] und den [X.]gesetzen zum Glücksspielwesen auf das Ge[X.]iet des [X.]undeslandes zu [X.]eschränken, in dem sie ü[X.]er eine Genehmigung für die von ihnen ange[X.]otenen Glücksspiele verfügen. 2. Ins[X.]esondere wird den Verfahrens[X.]eteiligten zu 2. [X.]is 18. untersagt, ihren In-ternetvertrie[X.] aus diesem Grund auf Spielteilnehmer des [X.]undeslandes zu [X.], die ihren Wohnsitz im Land der [X.]gesellschaft ha[X.]en. Gegen den [X.]uss ha[X.]en die [X.]etroffenen [X.]eschwerde eingelegt. Sie ha-[X.]en unter anderem [X.]eantragt, die aufschie[X.]ende Wirkung ihrer [X.]eschwerde ge-gen die nach § 32 [X.] i.V. mit Art. 10, 81 [X.] zu A[X.]schn. [X.] ergangenen [X.]en des [X.]s vom 23. August 2006 anzuordnen. 5 Das [X.]eschwerdegericht hat die Anträge hinsichtlich der Untersagungsverfü-gungen zu [X.].1. und 2. zurückgewiesen, den Antrag hinsichtlich [X.].1. allerdings mit 6 - 7 - <[X.]r><[X.]r>der Klarstellung, dass sich die Untersagung der [X.]eschränkung des [X.] des [X.]undeslandes, in dem die [X.]eschwerdeführer ü[X.]er eine Genehmigung für die von ihnen ange[X.]otenen Glücksspiele verfügen, nur auf eine [X.]eschränkung mit Rücksicht auf § 2 [X.] und § 5 A[X.]s. 3 Lotteriest[X.]tsver-trag [X.]eziehe; eine Verpflichtung, außerhal[X.] des eigenen [X.]undeslandes tätig zu werden, erge[X.]e sich aus dieser Untersagungsverfügung nicht ([X.] [X.]/[X.] 1869). Mit der - vom [X.]eschwerdegericht zugelassenen - Rechts[X.]eschwerde [X.]egeh-ren die [X.]etroffenen zu 2 [X.]is 18 (nachfolgend: [X.]etroffene), die aufschie[X.]ende Wir-kung ihrer [X.]eschwerde gegen die zu A[X.]schn. [X.].2. ergangene Untersagungsverfü-gung des [X.]s vom 23. August 2006 anzuordnen. 7 I[X.] Das [X.]eschwerdegericht hat den Antrag der [X.]etroffenen zu [X.].2. der [X.] zurückgewiesen, weil insoweit weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung [X.]estünden noch deren Vollziehung für die [X.]etrof-fenen eine un[X.]illige, nicht durch ü[X.]erwiegende öffentliche Interessen ge[X.]otene Härte zur Folge hätte. 8 § 2 [X.] enthalte eine kartellrechtlich unzulässige Ge[X.]ietsaufteilung, die auch durch § 5 A[X.]s. 3 [X.] keine Rechtswirksamkeit erlange. Zum einen sehe § 5 A[X.]s. 3 Satz 3 [X.] unter [X.]estimmten Voraus-setzungen durchaus die Möglichkeit vor, in einem anderen Land Glücksspiele zu veranstalten oder durchzuführen. Zum anderen könne [X.]recht nicht das eu-ropäische Kartellrecht teilweise außer [X.] setzen. Soweit der Lotteriest[X.]tsver-trag [X.]ezwecke, Unternehmenswett[X.]ewer[X.] in einem [X.]ereich zu verhindern, der ü[X.]er die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufga[X.]e, im eigenen Land ein ausreichendes Glücksspielange[X.]ot sicherzustellen, hinausgehe, liege ein Verstoß gegen [X.]U-Recht vor, der gemäß Art. 10 [X.] dazu zwinge, das [X.]recht inso-weit nicht anzuwenden. Allerdings [X.]egegne die Verfügung unter 1. des A[X.]schn. [X.] - 8 - <[X.]r><[X.]r>ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit, wenn sie die [X.]gesellschaften verpflichten wolle, ü[X.]er das Ge[X.]iet ihres [X.]undeslandes hinaus gewer[X.]lich tätig zu werden. Die Un[X.]eachtlichkeit einer [X.] ü[X.]er eine Marktaufteilung lasse die [X.]ntscheidungsfreiheit der Unternehmen un[X.]erührt, davon a[X.]zusehen, ihre un-ternehmerische Tätigkeit auf weitere Ge[X.]iete auszudehnen. Die Auslegung des Ver[X.]otsausspruchs zu [X.].1. erge[X.]e jedoch, dass den [X.]etroffenen lediglich ver[X.]o-ten werde, ihr Vertrie[X.]sge[X.]iet "in [X.]efolgung von § 2 [X.] und § 5 A[X.]s. 3 [X.]" auf das jeweilige [X.]undesland zu [X.]eschränken. Soweit das [X.] den [X.]etroffenen unter [X.].2. untersagt ha[X.]e, [X.]n [X.]vertrie[X.] auf Spielteilnehmer zu [X.]eschränken, die ihren Wohnsitz im Land der [X.]gesellschaft ha[X.]en, [X.]estünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die Sperrung des von den [X.] einmal eingerichteten [X.] ü[X.]er das [X.] für Nutzer aus anderen [X.]undesländern könne nur den Sinn ha[X.]en, die Durch[X.]rechung der kartellrechts-widrigen Ge[X.]ietsaufteilung ü[X.]er den zwangsläufig länderü[X.]ergreifenden [X.]-zugang zu verhindern. 10 Soweit das [X.]eschwerdegericht keine ernstlichen Zweifel an der [X.] der angefochtenen Verfügung ha[X.]e, hätte ihre Vollziehung für die [X.]etroffenen auch keine un[X.]illige, nicht durch ü[X.]erwiegende öffentliche Interessen ge[X.]otene Härte zur Folge. Die Verpflichtung, den [X.]vertrie[X.] für Spielteilnehmer aus anderen [X.]undesländern zu öffnen, führe unmittel[X.]ar nur zu höheren [X.]innahmen und mittel[X.]ar dazu, dass die Austarierung der [X.]einnahmen zwischen den [X.] in geringem Umfang [X.]eeinträchtigt werde. 11 II[X.] Der Senat entscheidet ü[X.]er die Rechts[X.]eschwerde ohne mündliche Ver-handlung. Die in § 76 A[X.]s. 5 [X.] vorgesehene entsprechende Anwendung des § 69 [X.] [X.]egründet für das Rechts[X.]eschwerdeverfahren kein weitergehendes [X.] als für das [X.]eschwerdeverfahren. Soweit das [X.] - 9 - <[X.]r><[X.]r>richt nach § 69 [X.] ohne mündliche Verhandlung entscheiden darf, gilt das auch für das nachfolgende Rechts[X.]eschwerdeverfahren. 13 Nach § 69 A[X.]s. 1 [X.] entscheidet das [X.]eschwerdegericht "ü[X.]er die [X.]e-schwerde" aufgrund mündlicher Verhandlung. Nicht erfasst sind damit Zwischen-entscheidungen im Rahmen des [X.]eschwerdeverfahrens, zu denen auch die [X.] oder Anordnung der aufschie[X.]enden Wirkung der [X.]eschwerde zählt (vgl. Kollmorgen in [X.]/[X.]unte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 69 [X.] Rdn. 2). Dafür spricht auch, dass § 65 [X.] in Anlehnung an § 80 VwGO in das Gesetz eingefügt wurde (vgl. [X.]. zu dem [X.]ntwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des [X.], [X.]T-Drucks. VI/2520, [X.]). Die [X.]eschwerde gegen [X.] nach § 80 A[X.]s. 5 VwGO erfordert gemäß § 146 A[X.]s. 4, § 150 VwGO keine mündliche Verhandlung. [X.]s ist kein Grund dafür ersichtlich, für [X.]ntschei-dungen im summarischen Verfahren nach § 65 A[X.]s. 3 [X.] weitergehende An-forderungen an die Mündlichkeit zu stellen. [X.] Die [X.]eschränkung der Rechts[X.]eschwerde auf die Zurückweisung des [X.] zu [X.].2. der Untersagungsverfügung [X.]egegnet im [X.]rge[X.]nis keinen [X.]edenken. Die [X.]etroffenen [X.]egehren mit der Rechts[X.]eschwerde, dass die aufschie[X.]ende Wirkung ihrer [X.]eschwerde gegen die Untersagung hinsichtlich ihres [X.]ver-trie[X.]s angeordnet werde. Da[X.]ei handelt es sich allerdings um einen Unterfall der unter [X.].1. der Verfügung ausgesprochenen Untersagung, die sich allgemein auf territoriale [X.]eschränkungen der Tätigkeit der [X.]gesellschaften auf die jeweiligen Länder und damit auch auf den [X.]vertrie[X.] [X.]ezieht. [X.]s [X.]egegnet jedoch kei-nem Zweifel, dass eine Anordnung der aufschie[X.]enden Wirkung [X.]ezüglich [X.].2. der Verfügung notwendig auch eine solche hinsichtlich [X.].1. umfasst, soweit [X.].1. den in [X.].2. geregelten Sachverhalt e[X.]enfalls regelt. Die von der [X.] gewählte Antragsfassung [X.]eruht erkenn[X.]ar darauf, dass die Verfügung des [X.]s hinsichtlich des [X.]vertrie[X.]s in [X.].2. einen eigenen Unter-sagungsausspruch enthält. [X.]s ist deshal[X.] nicht zu [X.]eanstanden, wenn die [X.] - 10 - <[X.]r><[X.]r>fenen darauf in ihrem Antrag [X.]ezug nehmen. Auch das [X.]eschwerdegericht hat den Antrag zu [X.].2. zutreffend als zulässig [X.]ehandelt. 15 Die Regelung zum [X.]vertrie[X.] ist ein a[X.]trenn[X.]arer Teil des Streitgegen-stands, auf den deshal[X.] die Rechts[X.]eschwerde [X.]eschränkt werden kann. V. Die Rechts[X.]eschwerde erweist sich als teilweise [X.]egründet. [X.]rnsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu [X.].2. [X.]estehen in-soweit, als den [X.]etroffenen untersagt worden ist, [X.]ei einer Ausdehnung ihres In-ternetvertrie[X.]s in andere [X.]undesländer dort etwa [X.]estehende ordnungsrechtliche [X.]rlau[X.]nisvor[X.]ehalte zu [X.]eachten. In diesem Umfang ist die aufschie[X.]ende Wir-kung der [X.]eschwerde der [X.]etroffenen anzuordnen. 16 1. [X.]ntscheidungen des [X.] nach § 65 A[X.]s. 3 [X.] können im Rechts[X.]eschwerdeverfahren nur [X.]eschränkt ü[X.]erprüft werden. Das Verfahren nach § 65 A[X.]s. 3 [X.] ist ein [X.]ilverfahren, in dem anders als im [X.]eschwerdever-fahren nach § 63 [X.] keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der angefoch-tenen Verfügung der Kartell[X.]ehörde erfolgt. Nach § 65 A[X.]s. 3 Nr. 2 [X.] ist Prü-fungsmaßsta[X.] für die vom [X.]eschwerdegericht vorzunehmende [X.], o[X.] "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfü-gung" [X.]estehen. Das Rechts[X.]eschwerdegericht prüft das da[X.]ei vom [X.]eschwerde-gericht gefundene [X.]rge[X.]nis nur auf rechtliche Plausi[X.]ilität. Die [X.] hat im Rechts[X.]eschwerdeverfahren daher insoweit [X.]estand, als sie sich als vertret[X.]ar erweist. [X.]ine weitergehende Kontrolle der [X.]ntscheidung des [X.] im vorläufigen Rechtsschutz würde auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen, die mit dem [X.] als [X.]ilverfahren unverein[X.]ar wäre. Das [X.]eschwerde- und Rechts[X.]eschwerdeverfahren in der Hauptsache, für das die §§ 69, 76 A[X.]s. 5 [X.] zwingend mündliche Verhandlung vorschrei[X.]en, würde dann seines Sinnes [X.]erau[X.]t und ü[X.]erflüssig. [X.]ine größere Kontrolldichte im [X.]ilverfahren würde auch zwangsläufig eine aufwendigere [X.] - 11 - <[X.]r><[X.]r>[X.]eitung erfordern und damit zu Verzögerungen führen, die im Hin[X.]lick auf die [X.]il-[X.]edürftigkeit vorläufiger Regelung nicht hinnehm[X.]ar wären. 18 2. Die angefochtene Verfügung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil sie sich an die falschen Adressaten richtet. Die Rechts[X.]eschwerde macht geltend, in sechs [X.]undesländern seien nicht die [X.]gesellschaften, sondern die [X.]undesländer sel[X.]st Veranstalter der [X.]. In diesen [X.]undesländern seien die [X.]gesell-schaften als Adressaten der Anordnung zu [X.].2. nicht in der Lage, sie zu [X.]efolgen. 19 Die Rechts[X.]eschwerde [X.]estreitet jedoch nicht, dass auch in den fraglichen sechs [X.]undesländern die [X.]gesellschaften die st[X.]tlichen Lotterien und Sport-wetten durchführen. Das [X.]ringt auch § 1 A[X.]s. 1 des [X.]s eindeutig zum Ausdruck, wonach die [X.]lockpartner [X.] am Samstag und [X.] am Mittwoch so-wie die [X.]rge[X.]nis- und Auswahlwette im [X.] einheitlich durchführen. § 2 A[X.]s. 1 [X.] [X.]eschränkt die Tätigkeit eines jeden [X.]lockpartners auf das Ge[X.]iet des jeweiligen [X.]. [X.]iner solchen Regelung [X.]edurfte es nicht, wenn die [X.]lockpartner nicht grundsätzlich ihr Tätigkeitsge[X.]iet [X.]estimmen könnten. Das gilt auch für die [X.]etroffene zu 17., deren aus dem [X.] ersichtlicher Un-ternehmensgegenstand nach der von der Rechts[X.]eschwerde nicht [X.]estrittenen Sachverhaltsfeststellung des [X.]s in der angefochtenen Verfügung die Mitwirkung [X.]ei der verwaltungsmäßigen Durchführung von Lotterien unter der [X.]ezeichnung Nord-West [X.] und [X.] - St[X.]tliche Lotterie der Freien und Hansestadt Ham[X.]urg - und die Vornahme aller damit in Zusammenhang ste-henden Geschäfte ist. 20 3. Das [X.]eschwerdegericht hat nach vorläufiger [X.]ewertung in § 2 [X.]lockver-trag eine gemäß Art. 81 A[X.]s. 1 [X.] unzulässige Ge[X.]ietsaufteilung gesehen und in-soweit ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu 21 - 12 - <[X.]r><[X.]r>[X.].2. verneint. Das ist rechtlich plausi[X.]el und lässt keinen im Rechts[X.]eschwerde-verfahren erhe[X.]lichen Rechtsfehler erkennen. 22 a) Keine [X.]edenken [X.]estehen gegen die Ansicht des [X.], [X.]ei § 2 des [X.]s handele es sich um eine unzulässige wett[X.]ewer[X.]s[X.]de Verein[X.]arung gemäß Art. 81 [X.]. [X.]) Der [X.] ist eine A[X.]sprache von Unternehmen. Die [X.]etroffenen sind Unternehmen im Sinne des [X.]n und [X.]n Kartellrechts ([X.], [X.]. [X.] - KVR 20/97, [X.]/[X.] 289, 291 - [X.]spielgemein-schaft). 23 [X.]) § 2 [X.] [X.]ezweckt und [X.]ewirkt auch eine Wett[X.]ewer[X.]s[X.]eschrän-kung unter den [X.]gesellschaften. 24 § 2 [X.] [X.]eschränkt sich nicht auf eine lediglich deklaratorische [X.] zuvor [X.]estehender verfassungs- oder landesrechtlicher Schranken für die Tätigkeit der [X.]etroffenen. [X.]ine [X.]loße Umsetzung des [X.]es vom 1. Juli 2004 kann der [X.] schon deshal[X.] nicht sein, weil seine jetzt gülti-ge Fassung am 22. Mai 2000 a[X.]geschlossen wurde, der eine - soweit hier maß-ge[X.]lich - inhaltlich identische Regelung in § 2 des [X.]s vom 21. April 1960 vorausging. Ältere landesrechtliche Regelungen, die eine § 2 [X.] entsprechende [X.]estimmung enthielten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Aus dem Umstand allein, dass es schon mindestens seit der [X.] vor dem [X.]rsten Weltkrieg [X.]recht und Genehmigungserfordernisse für Glücks-spiele ga[X.], ergi[X.]t sich dafür nichts. 25 [X.]ntgegen der Auffassung der Rechts[X.]eschwerde hält § 2 [X.] die [X.]gesellschaften davon a[X.], außerhal[X.] ihres eigenen [X.]undeslandes [X.]ei einer anderen Aufsichts[X.]ehörde eine Konzession für deren Ge[X.]iet zu [X.]eantragen. Zwar 26 - 13 - <[X.]r><[X.]r>könnte § 2 A[X.]s. 1 [X.] [X.]ei isolierter [X.]etrachtung dahingehend verstanden werden, dass eine [X.]gesellschaft aufgrund der [X.]rlau[X.]nis eines [X.]estimmten [X.]undeslandes als Folge der [X.] der Länder nur in diesem [X.]undesland tätig werden könne, was weitere [X.]rlau[X.]nisse durch andere [X.]undesländer nicht ausschlösse. Wie das [X.] zu Recht einwendet, steht einer solchen Auslegung jedoch der systematische Zusammenhang von § 2 A[X.]s. 1 [X.] mit dessen Präam[X.]el sowie den A[X.]sätzen 2 und 3 des § 2 entgegen. Nach [X.] 1 Satz 3 der Präam[X.]el ist der Tätigkeits[X.]ereich der einzelnen [X.]gesell-schaften auf das Ge[X.]iet des jeweiligen [X.] [X.]eschränkt, ohne dass die Mög-lichkeit einer [X.]rlau[X.]nis zum Tätigwerden in dem Ge[X.]iet eines anderen [X.] in [X.]etracht gezogen wird. Dementsprechend hat offen[X.]ar auch keine der [X.]etroffenen jemals eine solche [X.]rlau[X.]nis [X.]eantragt. Nach § 2 A[X.]s. 3 [X.] kann eine [X.]gesellschaft außerhal[X.] der [X.] sel[X.]st nach [X.]rteilung einer Kon-zession des ausländischen St[X.]tes nur mit Zustimmung des [X.]locks tätig werden. Auch das [X.]elegt, dass den [X.]lockpartnern gerade nicht freigestellt ist, sich außer-hal[X.] ihres [X.]undeslandes um Konzessionen zu [X.]emühen. Schließlich wird nach § 2 A[X.]s. 2 [X.] die Annahme von Spielscheinen aus anderen [X.] auf dem Postweg davon a[X.]hängig gemacht, dass zwischen den jeweils [X.]etroffenen [X.]gesellschaften eine die Gegenseitigkeit ver[X.]ürgende Regelung [X.]esteht. Die-ser systematische Zusammenhang des § 2 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] schließt ei-ne Auslegung aus, nach der der Vertrag individuelle [X.]emühungen der [X.]gesell-schaften um [X.]rlau[X.]nisse zum Tätigwerden außerhal[X.] ihrer jeweiligen [X.] zulässt. [X.]ine Wett[X.]ewer[X.]s[X.]eschränkung durch § 2 [X.] scheidet auch nicht deshal[X.] aus, weil ein Wett[X.]ewer[X.] zwischen den [X.]gesellschaften erst nach [X.] der zuständigen [X.][X.]ehörde zu einem Tätigwerden einer in einem anderen [X.]undesland ansässigen [X.]gesellschaft möglich ist. In seinem [X.]e-schluss "[X.]spielgemeinschaft" hat der Senat [X.]ereits ausgeführt, dass die [X.] und ins[X.]esondere das zum Tätigwerden von [X.] - 14 - <[X.]r><[X.]r>schaften erforderliche Genehmigungserfordernis weder rechtlich noch logisch ei-nen Wett[X.]ewer[X.] unter den [X.]gesellschaften ausschließen ([X.] [X.]/[X.] 289, 293 - [X.]spielgemeinschaft). Wie der Senat dort weiter ausgeführt hat, [X.] die [X.]rteilung der Genehmigung ins[X.]esondere für Gesellschaften des deut-schen [X.]- und Toto[X.]locks, die unter st[X.]tlicher Kontrolle stehen oder Teil der st[X.]tlichen Verwaltung sind, nicht schlechthin ausgeschlossen. [X.]) Die in der angefochtenen Verfügung vom [X.] getroffenen Annahmen zur Spür[X.]arkeit der Wett[X.]ewer[X.]s[X.]eschränkung sowie zum Vorliegen einer spür[X.]aren Handels[X.]eeinträchtigung werden von der Rechts[X.]eschwerde nicht angegriffen. Rechtsfehler des [X.] in diesem Zusammen-hang sind nicht ersichtlich. [X.]s gi[X.]t auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Le-galausnahme des Art. 81 A[X.]s. 3 [X.] Anwendung finden könnte. 28 [X.]) Die in § 2 [X.] enthaltene territoriale [X.]eschränkung der Tätigkeit der [X.]gesellschaften ist nach Auffassung des [X.] nicht gemäß Art. 86 A[X.]s. 2 [X.] von der Anwendung des Art. 81 A[X.]s. 1 [X.] ausgenommen. Auch das [X.]egegnet im Rahmen der im Rechts[X.]eschwerdeverfahren maßge[X.]li-chen [X.] keinen [X.]edenken. 29 [X.]s [X.]edarf hier keiner [X.]ntscheidung, o[X.] die [X.]ereitstellung st[X.]tlich kontrollier-ter Lotterien und Sportwetten zur Kanalisierung und Kontrolle von Spiellust und Spieltrie[X.] eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im [X.] von Art. 86 A[X.]s. 2 [X.] ist und o[X.] gege[X.]enenfalls alle [X.]gesellschaften mit dieser Dienstleistung im Sinne des Art. 86 A[X.]s. 2 [X.] "[X.]etraut" sind (vgl. [X.]uGH, [X.]. v. 23.10.1997 - [X.]/94, [X.]. 1997, [X.] [X.]. 65 f. - Kommission gegen [X.]). Denn die Untersagungsverfügung zu [X.].2. dürfte jedenfalls nicht die [X.]rfüllung der den [X.]gesellschaften im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en verhindern. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] der [X.]n Gemeinschaften kommt es insoweit darauf an, o[X.] die 30 - 15 - <[X.]r><[X.]r>[X.]rfüllung der Aufga[X.]e unter wirtschaftlich zumut[X.]aren [X.]edingungen gefährdet wird ([X.]uGH, [X.]. v. 10.2.2000 - [X.]/97, [X.]. 2000 [X.] [X.]. 49 - [X.]; [X.]. v. 25.10.2001 - [X.]/99, [X.]. 2001, [X.] [X.]. 57 - Am[X.]ulanz [X.]). [X.]) Die [X.]etroffenen machen nicht geltend, dass nach einer [X.]eseitigung der zwingenden [X.]eschränkung ihres [X.]vertrie[X.]s auf ihr jeweiliges [X.]undesland [X.] wirtschaftlichen Grundlagen gefährdet würden. Das [X.] erwartet in diesem Zusammenhang allenfalls einen gewissen Druck auf die verlangten Spielprovisionen, auf die jedoch - je nach [X.]undesland - nur zwischen 2,7 und 4,6 % der [X.] entfielen. Die mit A[X.]stand meisten Umsätze der [X.]ge-sellschaften werden mit [X.]undeseinheitlichen Spielange[X.]oten erzielt. [X.]s ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass [X.]ei Hinzutreten [X.]islang nur in anderen [X.] verfüg[X.]arer, länderspezifischer Spielange[X.]ote die wirtschaftlichen Grundlagen der [X.]gesellschaften [X.]estimmter [X.]undesländer gefährdet werden könnten. 31 [X.]) Auch im Ü[X.]rigen kann nicht von einer Gefährdung der Aufga[X.]enerfüllung durch die [X.]gesellschaften ausgegangen werden. [X.]ine solche Gefährdung liegt fern, wenn [X.]undeseinheitlich ange[X.]otene Spiele innerhal[X.] eines [X.]undeslandes künftig im [X.]inklang mit dem dort anwend[X.]aren [X.]recht, also ins[X.]esondere auf der Grundlage einer Konzession dieses [X.], durch st[X.]tlich kontrollierte und [X.]eherrschte [X.]gesellschaften mehrerer [X.]undesländer ange[X.]oten würden. Für alle diese [X.]gesellschaften gelten die Wer[X.]e[X.]eschränkungen, die das [X.] in seinem [X.]eil vom 28. März 2006 ([X.]VerfG[X.] 115, 276) ausgesprochen hat. Ihre Tätigkeit unterliegt zudem dem Ordnungsrecht der Län-der, das innerhal[X.] des [X.] zur Durchsetzung der öffentlichen Aufga[X.]en eingesetzt werden kann, die den [X.]gesellschaften der jeweiligen Länder [X.] worden sind. Der [X.]insatz des ordnungsrechtlichen Instrumentariums ist gegenü[X.]er einem Ge[X.]ietskartell der [X.]gesellschaften jedenfalls das mildere Mittel, so dass letzteres nicht durch Art. 86 A[X.]s. 2 [X.] von der Anwendung der 32 - 16 - <[X.]r><[X.]r>Wett[X.]ewer[X.]sregeln freigestellt sein kann (vgl. [X.]uGH, [X.]. v. 17.5.2001 - [X.]/99, [X.]. 2001, [X.] [X.]. 52 - [X.]). 33 Hinsichtlich der nur in einzelnen [X.]undesländern zugelassenen Spiele ist die Verein[X.]arung eines allgemeinen Tätigkeitsver[X.]ots in anderen [X.]undesländern je-denfalls nicht erforderlich, so dass die Ausnahmevorschrift des Art. 86 A[X.]s. 2 [X.] e[X.]enfalls nicht eingreifen kann. Denn soweit die Ausweitung eines derartigen Spielange[X.]ots auf ein anderes [X.]undesland mit dessen öffentlichen Interessen un-verein[X.]ar sein sollte, stünde es diesem [X.]undesland frei, die ordnungsrechtlich er-forderliche Genehmigung für dieses Spielange[X.]ot zu versagen. Die landesrechtli-che [X.]rlau[X.]nis zur Veranstaltung von Glücksspielen ist räumlich auf das Ge[X.]iet dieses [X.]undeslandes [X.]eschränkt; [X.]rlau[X.]nisse von Glücksspielen können von Land zu Land unterschiedlich erteilt werden ([X.]VerwG[X.] 126, 149, 158 f.). 4. Das [X.]eschwerdegericht hat ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung auch insoweit verneint, als das [X.] den [X.]etroffenen [X.] hat, ihr jeweiliges Vertrie[X.]sge[X.]iet unter [X.]eachtung von § 5 A[X.]s. 3 Lotterie-st[X.]tsvertrag und der [X.]gesetze zum Glücksspielwesen auf das [X.]undesland zu [X.]eschränken, in dem sie ü[X.]er eine Genehmigung verfügen. Diese [X.]eurteilung hat [X.]ei der ge[X.]otenen summarischen Prüfung im Rechts[X.]eschwerdeverfahren zu § 5 A[X.]s. 3 [X.] [X.]estand. Hinsichtlich der [X.]gesetze hat das [X.]erufungsgericht hingegen rechtsfehlerhaft ernsthafte Zweifel an der [X.] der Verfügung verneint, soweit sie die [X.]gesellschaften daran hindert, lan-desrechtliche [X.]rlau[X.]nisvor[X.]ehalte im Glücksspielwesen zu [X.]eachten. 34 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]n Ge-meinschaften ver[X.]ietet Art. 10 [X.] i.V. mit Art. 81 [X.] den Mitgliedst[X.]ten und damit auch ihren föderalen Gliedst[X.]ten, Maßnahmen zu treffen oder [X.]eizu[X.]ehal-ten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden [X.] aufhe[X.]en könnten ([X.]uGH, [X.]. [X.] - [X.]/01, [X.]. 2003, 35 - 17 - <[X.]r><[X.]r>[X.] [X.]. 45 - CIF, m.w.N.). Das [X.] hält § 5 A[X.]s. 3 Lotteriest[X.]ts-vertrag für eine derartige Maßnahme, soweit diese [X.]estimmung den in einem [X.]undesland zugelassenen [X.]gesellschaften vorschrei[X.]e, die in diesem Land genehmigten Glücksspiele in einem anderen [X.]undesland nur mit dessen vorheri-ger Zustimmung zu vertrei[X.]en, und eine Versagung dieser Zustimmung aus ande-ren als ordnungsrechtlichen Gründen ermögliche. Denn hierdurch [X.]ewirke der Lot-teriest[X.]tsvertrag eine Verstärkung der im [X.] verein[X.]arten Marktauftei-lung unter den [X.]gesellschaften. Soweit das [X.]eschwerdegericht auf der [X.] dieser Auslegung keine ernsthaften Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der unter [X.] der Verfügung zu § 5 A[X.]s. 3 [X.] getroffenen Feststellung des [X.]s hat, ist das im Rechts[X.]eschwerdeverfahren nicht zu [X.]. [X.]) Allerdings ist in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäi-schen Gemeinschaften anerkannt, dass die Mitgliedst[X.]ten aus Gründen des [X.] die Zulassung von Lotterien und Glücksspielen [X.]eschränken oder ausschließen können und da[X.]ei ü[X.]er erhe[X.]liches [X.]rmessen verfügen ([X.]uGH, [X.]. v. 24.3.1994 - [X.]/92, [X.]. 1994, [X.] [X.]. 57 f., 61 - [X.]; [X.]. v. 21.9.1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] [X.]. 32 f., 35 - Läärä; [X.]. v. 21.10.1999 - [X.]/98, [X.]. 1999, [X.] [X.]. 14 ff. - [X.]; [X.]. v. 6.11.2003 - C-243/01, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 63 - Gam[X.]elli; [X.]. [X.] - [X.]/04, [X.]/04 und [X.], [X.], 525 [X.]. 47 - [X.]). Der Gerichtshof stellt da[X.]ei keine unterschiedlichen Anforderungen an Lotterien und andere Glücksspie-le ([X.]uGH [X.]. 1994, [X.] [X.]. 60 - [X.]; [X.]. 1999, [X.], [X.]. 15 - Läärä; [X.]. 1999, [X.], [X.]. 16 - [X.]). Der Senat sieht entgegen der Auffassung des [X.]s und der [X.]eigeladenen zu 1 derzeit e[X.]enfalls keinen Anlass, [X.]ei der kartellrechtlichen [X.]eurteilung zwischen Sportwetten und Lotterien zu differen-zieren. Die [X.]ewertung des Gefährdungspotentials dieser Spiele und die Festle-gung einer Schwelle, a[X.] welcher Gefährdung eine st[X.]tliche Regulierung des Wett[X.]ewer[X.]s erfolgen soll, o[X.]liegt der auch [X.] anerkannten 36 - 18 - <[X.]r><[X.]r>[X.]inschätzungsprärogative des [X.]gesetzge[X.]ers (so auch [X.] [X.]. v. [X.] - 22 [X.]V 05.457, Umdruck S. 13 f.). Die zur [X.]rreichung des von den Mitgliedst[X.]ten angestre[X.]ten Schutzniveaus im Glücksspielsektor ge-wählten Maßnahmen müssen den Anforderungen genügen, die das Gemein-schaftsrecht an ihre Verhältnismäßigkeit stellt. Sie müssen zur Verwirklichung des von dem fraglichen Mitgliedst[X.]t geltend gemachten Ziels geeignet und [X.] sein und dürfen nicht diskriminierend angewendet werden ([X.]uGH, [X.]. [X.] - [X.]/04, [X.]/04 und [X.], [X.], 525 [X.]. 48 f. - [X.]). Die von den Mitgliedst[X.]ten im Glücksspielsektor verfolgten Ziele sind nicht Gegenstand dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern ihr Ausgangspunkt. Der Gerichtshof der [X.]uropäischen Gemeinschaften hat [X.]estätigt, dass den Mitglied-st[X.]ten die [X.]eurteilung o[X.]liegt, o[X.] es im Rahmen der von ihnen verfolgten Ziele notwendig ist, Glücksspiele vollständig oder teilweise zu ver[X.]ieten, oder o[X.] es ge-nügt, sie zu [X.]eschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge [X.] vorzusehen; für die [X.]e Verhältnismäßigkeitsprüfung sei deshal[X.] ohne [X.]elang, dass ein Mitgliedst[X.]t weniger einschränkende Rege-lungen als ein anderer getroffen ha[X.]e ([X.]uGH, [X.]. v. 11.9.2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 79 ff. - [X.]). 37 c) Mit dem [X.] werden ausweislich seines § 1 legitime All-gemeininteressen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäi-schen Gemeinschaften verfolgt wie ins[X.]esondere die Kanalisierung des natürli-chen Spieltrie[X.]s der [X.]evölkerung in geordnete und ü[X.]erwachte [X.]ahnen sowie die Verhinderung ü[X.]ermäßiger [X.]. Soweit mitgliedst[X.]tliche Maßnahmen zur Kontrolle von Glücksspielen und Lotterien nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Gemeinschaften zur Dienstleistungs- und Nie-derlassungsfreiheit zulässig sind, scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 10 [X.] i.V. mit Art. 81 [X.] aus. 38 - 19 - <[X.]r><[X.]r>39 § 5 A[X.]s. 3 [X.] schließt einen Rechtsanspruch auf Zustim-mung zu länderü[X.]ergreifendem Tätigwerden der [X.]gesellschaften ausdrücklich aus und nennt keine Kriterien für die [X.]rteilung der Zustimmung. Das [X.]undeskar-tellamt hat angenommen, damit lasse diese [X.]estimmung eine Versagung der [X.] ins[X.]esondere auch allein zur Verhinderung von Wett[X.]ewer[X.] zu. Das [X.]eschwerdegericht hat keine Zweifel daran geha[X.]t, dass die [X.]etroffenen nicht un-ter [X.]erufung auf ein in diesem Sinne verstandenes [X.]recht davon a[X.]sehen dürfen, ihre Tätigkeit ü[X.]er die Grenzen ihres [X.]undeslandes hinaus auszudehnen. Dies [X.]egegnet [X.]ei summarischer Prüfung keinen [X.]edenken. Für die Instrumentali-sierung des § 5 A[X.]s. 3 [X.] jedenfalls auch zur Wett[X.]ewer[X.]s[X.]e-schränkung sprechen die [X.]rläuterungen zu dieser Regelung, wonach mit ihr —auch eine unerwünschte Wett[X.]ewer[X.]ssituation [X.]ei Glücksspielen mit [X.]esonderem [X.] vermieden werden soll. Soweit die Zustimmung aus fiskali-schen Motiven allein deshal[X.] versagt werden sollte, um [X.]innahmen für den Lan-deshaushalt oder die Finanzierung [X.] oder gemeinnütziger Zwecke zu si-chern, fehlte es gleichfalls an einer [X.] anerkannten [X.] (vgl. [X.]uGH, [X.]. v. 6.11.2003 - C-243/01, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 61 f. - Gam-[X.]elli). d) Nicht mehr vertret[X.]ar erscheint es a[X.]er, dass das [X.]eschwerdegericht ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung zu [X.] auch verneint, so-weit sie den [X.]undesländern eine [X.]egrenzung der Tätigkeit der [X.]gesellschaften anderer [X.]undesländer aus ordnungsrechtlichen Gründen nur noch nachträglich er-lau[X.]t. Dass die Verfügung in diesem Sinn auszulegen ist, wird durch ihren Wort-laut zumindest nahegelegt und ergi[X.]t sich jedenfalls deutlich aus ihren Gründen. [X.]s wurde vom [X.] in diesem Verfahren auch [X.]estätigt. 40 [X.]) [X.]in landesrechtlicher [X.]rlau[X.]nisvor[X.]ehalt auch für die Tätigkeit von [X.]-gesellschaften anderer [X.]undesländer erscheint [X.]ei vorläufiger [X.]eurteilung ge-meinschaftsrechtlich un[X.]edenklich. Der Gerichtshof der [X.]n Gemein-41 - 20 - <[X.]r><[X.]r>schaften hat erst jüngst die Möglichkeit der Mitgliedst[X.]ten ausdrücklich aner-kannt, Tätigkeiten im Glücksspielsektor einem [X.]rlau[X.]nisvor[X.]ehalt zu unterstellen ([X.]uGH, [X.]. [X.] - [X.]/04, [X.]/04 und [X.], [X.], 525, [X.]. 45 ff. - [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist die Legalisie-rungswirkung einer landes[X.]ehördlichen [X.]rlau[X.]nis auf ihren verwaltungsrechtlichen Geltungs[X.]ereich, d.h. auf das jeweilige [X.]undesland, [X.]eschränkt ([X.]VerwG[X.] 126, 149, 158). Dieses Verständnis steht nach der vorläufigen [X.]eurteilung des Senats nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Der Schutz[X.]ereich der von den Art. 46 [X.] und 49 [X.] gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dürfte jedenfalls hier nicht [X.]erührt sein, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedst[X.]ten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen [X.]ehörden und [X.]-gesellschaften eines Mitgliedst[X.]tes. Art. 10 [X.] i.V. mit Art. 81 [X.] ver[X.]ieten st[X.]tliche Maßnahmen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wett[X.]ewer[X.]sregeln aufhe[X.]en können. Die Möglichkeit der [X.], einen [X.]rlau[X.]nisvor[X.]ehalt für Glücksspiele vorzusehen, ist a[X.]er Ausdruck ihrer ordnungsrechtlichen [X.]. Da die [X.]undesländer entsprechend der föde-ralen Ordnung der [X.] [X.] [X.]erechtigt sind, eine eigenständi-ge Politik im Glücksspielwesen zu verfolgen, dürften sie auch [X.] nicht verpflichtet sein, die von anderen [X.]undesländern erteilten [X.]rlau[X.]nisse ungeprüft anzuerkennen. Dafür spricht auch, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Gemeinschaften für die Verein[X.]arkeit mit-gliedst[X.]tlicher Vorschriften im Glücksspielsektor mit dem Gemeinschaftsrecht unerhe[X.]lich ist, wenn in anderen Mitgliedst[X.]ten weniger einschränkende Rege-lungen gelten ([X.]uGH, [X.]. v. 11.9.2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 81 - [X.], e[X.]enso [X.], [X.]. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, [X.], 636, 637 - Sport-wetten). [X.]s ist nicht ersichtlich, warum [X.] die Gliedst[X.]ten ei-nes [X.]undesst[X.]tes Glücksspielerlau[X.]nisse gegenseitig anerkennen müssten, wenn ein solcher Zwang zwischen Mitgliedst[X.]ten nicht [X.]esteht. 42 - 21 - <[X.]r><[X.]r>43 [X.]ine Versagung der [X.]rlau[X.]nis ist nicht von vornherein nur aus wett[X.]ewer[X.]li-chen, sondern auch aus ordnungsrechtlichen Gründen möglich. Der [X.]rlau[X.]nisvor-[X.]ehalt [X.]eeinträchtigt deshal[X.] [X.]ei summarischer Prüfung nicht per se die prakti-sche Wirksamkeit der [X.]en Wett[X.]ewer[X.]sregeln. Soweit er im [X.]inzelfall in unzulässiger Weise zu wett[X.]ewer[X.]lichen Zwecken ausgeü[X.]t werden sollte, würde diese Anwendung eine nach den Art. 10, 81 [X.] unzulässige st[X.]tli-che Maßnahme sein. Die grundsätzliche [X.]e Zulässigkeit des [X.]rlau[X.]nisvor[X.]ehalts wird jedoch durch die Möglichkeit seines Miss[X.]rauchs im [X.]in-zelfall nicht [X.]eseitigt. [X.]) [X.]erechtigte ordnungsrechtliche Gründe der [X.]undesländer, auch konkret die Tätigkeit von [X.]gesellschaften anderer Länder ü[X.]er das [X.] von vorn-herein nicht zuzulassen oder einzuschränken, können entgegen der Auffassung des [X.] [X.]ei pauschaler Prüfung nicht ausgeschlossen werden. 44 (1) So hat das [X.]undesverfassungsgericht in seinem [X.]uss vom 28. März 2006 ([X.]VerfG[X.] 115, 276, 319) zum [X.]ayerischen St[X.]tslotteriegesetz für die Ü[X.]er-gangszeit [X.]is zu einer verfassungskonformen Neuregelung die [X.]rweiterung des Ange[X.]ots st[X.]tlicher Wettveranstaltung untersagt. Die Aussagen des [X.]undesver-fassungsgerichts sind auf die Rechtslage in den anderen [X.]undesländern ü[X.]er-trag[X.]ar (so [X.]ereits ausdrücklich für landesrechtliche Regelungen ü[X.]er Sportwetten und Lotterien in [X.]aden-Württem[X.]erg [X.]VerfG, [X.]. v. 4.7.2006 - 1 [X.]vR 138/05, [X.], 1644 [X.]. 10 f.; in [X.] VGH [X.] NVwZ 2006, 1435, 1436; in [X.] OVG Münster [X.]uZW 2006, 603). [X.]s liegt nicht fern, als unzu-lässige [X.]rweiterung st[X.]tlicher Wettveranstaltung im Sinne des [X.]undesverfas-sungsgerichts nicht nur neue Glücksspiele, sondern auch die [X.]ereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertrie[X.]smöglichkeiten für [X.]ereits verfüg[X.]are Spielange[X.]ote durch weitere st[X.]tliche [X.]gesellschaften anzusehen. Das [X.]undesverfassungs-gericht hat zudem den [X.]vertrie[X.] durch die St[X.]tliche Lotterieverwaltung in [X.]ayern vor dem Hintergrund der rechtlich ge[X.]otenen Ausrichtung des [X.] - 22 - <[X.]r><[X.]r>[X.]ots am Ziel der [X.]ekämpfung von Wettsucht und der [X.]ekämpfung von [X.] als [X.]edenklich [X.]ezeichnet ([X.]VerfG[X.] 115, 276, 315). 46 (2) Ferner sind schon gegenwärtig [X.]estimmte Spielange[X.]ote nur in einzelnen [X.]undesländern zulässig. [X.]undesländer, in denen aus ordnungsrechtlichen Grün-den gewisse Ange[X.]ote nicht erlau[X.]t sind, ha[X.]en dann ein legitimes Interesse, die-se Ange[X.]ote auch nicht ü[X.]er den [X.]vertrie[X.] einer anderen st[X.]tlichen [X.]-gesellschaft zuzulassen. (3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Gemein-schaften schließt die Dienstleistungsfreiheit ein St[X.]tsmonopol für Glücksspiele und Lotterien nicht aus ([X.]uGH, [X.]. v. 21.9.1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] [X.]. 42 - Läärä). Auch verfassungsrechtlich [X.]estehen dagegen keine [X.]edenken ([X.]VerfG[X.] 115, 276, 318). Da die [X.] den Mitgliedst[X.]ten zu-stehenden [X.]efugnisse in [X.] entsprechend der föderalen Ordnung wahr-genommen werden, dürften sich die einzelnen [X.]undesländer im Rahmen ihrer Lot-teriehoheit für oder gegen die Schaffung eines solchen Monopols entscheiden können. In [X.], in denen es im Rahmen der [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2007 er-forderlichen Neuregelung zur [X.]inrichtung von Monopolen kommen sollte, käme ein Tätigwerden der [X.]gesellschaften anderer [X.]undesländer von vornherein nicht in [X.]etracht. [X.]s erscheint dann e[X.]enfalls nicht ge[X.]oten, den Ordnungs[X.]ehör-den in [X.] mit Monopol lediglich ein nachträgliches [X.]ingreifen zu erlau[X.]en. Während der Ü[X.]ergangszeit sind die Länder nicht verpflichtet, [X.]estehende Mono-pole im Glücksspielwesen aufzuhe[X.]en. 47 (4) Auf Antrag der [X.]etroffenen ist daher die aufschie[X.]ende Wirkung ihrer [X.]e-schwerde insoweit anzuordnen, als ihnen unter [X.].2. des [X.]usstenors unter-sagt worden ist, [X.]ei einer Ausdehnung ihres [X.]vertrie[X.]es in andere [X.]undes-länder dort etwa [X.]estehende ordnungsrechtliche [X.]rlau[X.]nisvor[X.]ehalte zu [X.]eachten. Die Anordnung eines solchen teilweisen Vollstreckungsschutzes ist im Rechts[X.]e-48 - 23 - <[X.]r><[X.]r>schwerdeverfahren möglich. § 76 A[X.]s. 5 [X.] erklärt § 71 A[X.]s. 2 [X.] für ent-sprechend anwend[X.]ar. Für die dort geregelte [X.]eschwerdeentscheidung ist die [X.]e-fugnis des [X.] zu einer Teilaufhe[X.]ung anerkannt ([X.]Z 67, 104, 109 - Vitamin [X.] 12; Kollmorgen in [X.]/[X.]unte, § 71 [X.] Rdn. 23; [X.] in Wiedemann, Hand[X.]uch des Kartellrechts, § 54 Rdn. 132; [X.] in [X.]/ [X.]sen/[X.], § 71 Rdn. 13). Im vorläufigen Rechtsschutz entspricht dieser [X.]efugnis zur Teilaufhe[X.]ung eine solche zur teilweisen Anordnung der auf-schie[X.]enden Wirkung. Von dem nach vorläufiger Prüfung un[X.]edenklichen ordnungsrechtlichen [X.]r-lau[X.]nisvor[X.]ehalt der Länder für die Tätigkeit in ihrem Territorium ist die [X.]isherige [X.] für den [X.]vertrie[X.] zu unterscheiden, wonach von den [X.]gesellschaften nur Teilnehmer aus dem eigenen [X.]undesland zum Spiel zugelassen werden dürfen. [X.]ine solche [X.]eschränkung ist ordnungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da der Schutz von Spielern in anderen [X.]undesländern den dortigen [X.]ehörden o[X.]liegt. Sie ist daher eine die Verein[X.]arung der [X.]gesellschaften ü[X.]er die Ge[X.]ietsaufteilung verstärkende, nach Art. 10 [X.] i.V. mit Art. 81 [X.] unzu-lässige st[X.]tliche Maßnahme. Die [X.]gesellschaften sind sofort vollzieh[X.]ar dazu verpflichtet, diese Konzessions[X.]eschränkung un[X.]erücksichtigt zu lassen. 49 e) [X.]ntgegen der Auffassung der Rechts[X.]eschwerde hat sich das [X.]undeskar-tellamt mit dem Verfügungstenor zu [X.] im Rahmen seiner [X.]efugnisse gehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Gemeinschaften kann das [X.] als nationale Wett[X.]ewer[X.]s[X.]ehörde feststellen, dass eine st[X.]tliche Maßnahme - hier § 5 A[X.]s. 3 [X.] - gegen Art. 10 [X.] i.V. mit Art. 81 [X.] verstößt, und diese unangewendet lassen ([X.]uGH, [X.]. [X.] - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 50 - CIF). Das schließt die [X.]efugnis ein, eine st[X.]tsvertragliche Regelung in europarechtskonformer Auslegung nur eingeschränkt anzuwenden. 50 - 24 - <[X.]r><[X.]r>51 f) [X.]rnsthafte [X.]edenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung wegen feh-lender [X.]inräumung einer Ü[X.]ergangsfrist scheiden aus, soweit ihre sofortige Voll-zieh[X.]arkeit im Rechts[X.]eschwerdeverfahren [X.]estätigt wird. Da alle [X.]erechtigten ordnungsrechtlichen Gesichtspunkte weiterhin durch [X.]rlau[X.]nisvor[X.]ehalte [X.]erück-sichtigt werden können, könnte mit einer Ü[X.]ergangsfrist allenfalls die vorläufige weitere Hinnahme einer Instrumentalisierung des [X.]s zu Zwe-cken der Wett[X.]ewer[X.]s[X.]eschränkung erstre[X.]t werden. Das kommt nicht in [X.]e-tracht. 5. Das [X.]eschwerdegericht hat es als zweckmäßig angesehen, im Tenor sei-nes [X.]usses hinsichtlich des Ver[X.]ots zu [X.].1. der Verfügung ausdrücklich klar-zustellen, dass sich daraus eine Verpflichtung, außerhal[X.] des eigenen [X.]undes-landes tätig zu werden, nicht erge[X.]e. Zu [X.].2. der Verfügung hat es eine entspre-chende Klarstellung nicht vorgenommen. Denn die Sperrung des eröffneten Ver-trie[X.]swegs ü[X.]er das [X.] könne nur den Sinn ha[X.]en, die Durch[X.]rechung der kartellrechtswidrigen Ge[X.]ietsaufteilung ü[X.]er den zwangsläufig länderü[X.]ergreifen-den [X.]zugang zu verhindern. Diese Ausführungen sind nicht frei von [X.]. 52 Feststellungen dazu, o[X.] und gege[X.]enenfalls inwieweit der Vertrie[X.]sweg ü[X.]er das [X.] vor [X.]rlass der angefochtenen Verfügung für Spieler aus anderen [X.] geöffnet war, hat das [X.]eschwerdegericht nicht getroffen. [X.]s erscheint technisch durchaus möglich, dass der [X.]vertrie[X.] von vornherein mit der [X.]e-schränkung auf Spieler im eigenen [X.]undesland aufgenommen wurde. Ferner ist wegen der auf das jeweilige [X.]undesland [X.]egrenzten [X.]rlau[X.]nis der [X.]gesell-schaften vor einem Tätigwerden in einem anderen [X.]undesland stets eine unter-nehmerische [X.]ntscheidung dafür sowie die [X.]rteilung einer [X.]rlau[X.]nis des anderen [X.] erforderlich. Die zu [X.].1. vorgenommene Klarstellung wäre daher nicht [X.] auch [X.]ei [X.].2. zweckmäßig gewesen. 53 - 25 - <[X.]r><[X.]r>54 Allerdings ist das Ver[X.]ot zu [X.].2. mit den vom [X.]eschwerdegericht im [X.] mit dem Ver[X.]ot zu [X.].1. angeführten Argumenten auch ohne eine solche Klarstellung dahingehend auszulegen, dass es eine Verpflichtung der [X.]gesell-schaften zur [X.]rweiterung ihres [X.]vertrie[X.]s auf andere [X.]undesländer nicht [X.]egründet. Denn auch insoweit lässt die Un[X.]eachtlichkeit einer [X.] ü[X.]er eine Marktaufteilung die [X.]ntscheidungsfreiheit der Unternehmen un[X.]erührt, von einer Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf andere Ge[X.]iete a[X.]zusehen. Im [X.]rge[X.]nis verpflichtet der nach der Rechts[X.]eschwerdeentscheidung sofort vollzieh[X.]are Teil von [X.].2. der Verfügung die [X.]gesellschaften dazu, eine von § 2 [X.] und § 5 A[X.]s. 3 [X.] una[X.]hängige autonome [X.]nt-scheidung darü[X.]er zu treffen, o[X.] sie ihren [X.]vertrie[X.] auf andere [X.] ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung dieser [X.]undesländer einholen wollen. Die Genehmigung darf nur aus tatsächlich gege[X.]enen ordnungs-rechtlichen und nicht aus wett[X.]ewer[X.]lichen Gründen versagt werden. Weiterge-hende [X.] für die [X.]gesellschaften [X.]estehen nicht. 55 6. Mit dem [X.]estätigten Inhalt hätte die Vollziehung der Verfügung zu [X.].2. für die [X.]etroffenen auch keine un[X.]illige, nicht durch öffentliche Interessen ge[X.]otene Härte zur Folge. 56 a) Der von der Rechts[X.]eschwerde [X.]efürchtete Konflikt zwischen Kartellrecht einerseits und Ordnungsrecht oder Strafrecht andererseits [X.]esteht nicht. Die [X.] können und müssen nach einer autonomen [X.]ntscheidung ü[X.]er eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit in andere [X.]undesländer deren [X.]rlau[X.]nis einho-len. Diese darf ihnen nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wett[X.]ewer[X.]lichen Gründen versagt werden. Das [X.] ist [X.]efugt, die Gründe einer A[X.]-lehnung zu ü[X.]erprüfen. In diesem ihrer Tätigkeit gesetzten Rahmen liegt für die [X.]gesellschaften keine un[X.]illige Härte. 57 - 26 - <[X.]r><[X.]r>58 [X.]) [X.]in Zwang, das [X.]ange[X.]ot vollständig zu schließen, [X.]esteht für die [X.]gesellschaften aufgrund der Verfügung nicht. Sie können sich autonom [X.] für eine Ausdehnung ihres [X.]ange[X.]ots und die [X.]eantragung von [X.]r-lau[X.]nissen anderer [X.]undesländer oder weiterhin für die [X.]eschränkung ihrer Tätig-keit auf ihr [X.]undesland entscheiden. [X.]ine [X.]esetzung des Mediums [X.] allein durch private An[X.]ieter ist daher nicht zu [X.]efürchten. c) Der Umstand, dass die im [X.] verein[X.]arte Ge[X.]ietsaufteilung seit 45 Jahren praktiziert wird und nun sofort aufgege[X.]en werden soll, [X.]egründet e[X.]enfalls keine un[X.]illige Härte für die [X.]etroffenen. Verfügungen nach § 32 [X.] zur A[X.]stellung von Kartellen nach Art. 81 [X.] oder § 1 [X.] sind im öffentlichen Interesse stets sofort vollzieh[X.]ar. [X.]in [X.]esonderes Interesse an der sofortigen [X.]e-seitigung ist da[X.]ei durch den Gesetzge[X.]er vorausgesetzt und [X.]edarf anders als [X.]ei der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Kartell[X.]ehörde nach § 65 A[X.]s. 1 [X.] keiner [X.]egründung im [X.]inzelfall. Die Dauer des Kartellverstoßes als solche kann zudem für sich allein schon deshal[X.] keine un[X.]illige Härte sein, weil sonst eine [X.]esonders hartnäckige Missachtung des Kartellrechts [X.]elohnt würde. 59 [X.]twas anderes ergi[X.]t sich hier auch nicht im Hin[X.]lick auf das Schrei[X.]en des [X.]s vom 27. Juli 1961. Ausweislich dieses Schrei[X.]ens hatte die Prüfung des [X.]s vom 21. April 1960 keinen Anlass zu kartellrechtlichen [X.]eanstandungen gege[X.]en, wo[X.]ei in dem Schrei[X.]en ins[X.]esondere auch die territo-riale Tätigkeits[X.]eschränkung der [X.]gesellschaften auf ihr jeweiliges Land [X.]e-handelt wurde. Grundsätzlich ist ein solches Schrei[X.]en geeignet, für seine Adres-saten Vertrauensschutz zu [X.]egründen, aufgrund dessen sie unter Umständen nach einer Änderung der Rechtsauffassung der [X.]ehörde eine angemessene Aus-lauffrist für die [X.]eendigung ihrer Verein[X.]arung [X.]eanspruchen können. Vorausset-zung eines solchen Vertrauensschutzes ist a[X.]er eine Vertrauens[X.]etätigung. Die [X.]etroffenen müssten in gerechtfertigtem Vertrauen auf das Schrei[X.]en des [X.]un-deskartellamts in die Zukunft wirkende Maßnahmen getroffen ha[X.]en, die sich nach 60 - 27 - <[X.]r><[X.]r>der Untersagungsverfügung als nutzlos erweisen; dieser Nachteil müsste ihnen ferner unzumut[X.]ar sein (vgl. [X.], [X.]. v. 12.3.1991 - KVR 1/90, [X.]/[X.] 2697, 2705 f. - Golden Toast). Zu einer solchen Vertrauens[X.]etätigung hat das [X.]e-schwerdegericht keine Feststellungen getroffen. Von den [X.]etroffenen ist auch nicht gerügt worden, dass entsprechender Vortrag ü[X.]ergangen worden wäre. V[X.] Die Kostenentscheidung [X.]eruht auf § 78 [X.]. 61 Der Senat hat den Streitwert des [X.] auf 2 Mio. • festgesetzt. [X.]r ist da[X.]ei von dem [X.]umsatz der [X.]gesellschaften im Jahr 2004 ausgegangen, der nach un[X.]estrittenem Vortrag des [X.]s ins-gesamt 131,4 Mio. • [X.]etrug. Nach dem Vor[X.]ringen der [X.]eteiligten im Verfahren "[X.]spielgemeinschaft" lag [X.]ei Annahmestellen im Grenzge[X.]iet der [X.] der Anteil der Geschäfte mit Spielteilnehmern aus anderen [X.]undesländern [X.]ei 10 % und mehr ([X.], [X.]. v. 2.3.1999 - KVR 20/97, [X.], 665, 669 insoweit nicht in [X.]/[X.] 289). [X.]s erscheint plausi[X.]el, [X.]ei einer [X.]undeswei-ten [X.]tätigkeit aller [X.]gesellschaften, die durch die Verfügung zu [X.].2. [X.] werden soll, einen insgesamt mindestens so hohen Anteil von Umsätzen mit Teilnehmern aus jeweils anderen [X.]undesländern anzunehmen. Im Hin[X.]lick auf die im vorläufigen Rechtsschutz ü[X.]liche Reduzierung des Streitwerts gegenü[X.]er 62 - 28 - <[X.]r><[X.]r>der Hauptsache sowie den Umstand, dass die [X.]gesellschaften einen erhe[X.]li-chen Teil ihrer Umsätze als Gewinne ausschütten, hält der Senat unter diesen Umständen einen Streitwert von 2 Mio. • für angemessen. Hirsch [X.]ornkamm <[X.]r><[X.]r>Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 23.10.2006 - [X.]/06 -

Meta

KVR 31/06

08.05.2007

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. KVR 31/06 (REWIS RS 2007, 3940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3940

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