Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2013, Az. 4 BN 22/13

4. Senat | REWIS RS 2013, 6318

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Gegenstand

Zum Verhältnis zwischen Teilunwirksamkeit und Gesamtunwirksamkeit im Planungsverfahren


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 166.99 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Hieran fehlt es.

3

Die [X.]eschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht weiche mit dem Rechtssatz

"Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.]auG[X.] bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen [X.]ebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte."

von den [X.]eschlüssen des [X.] vom 18. Juli 1989 - [X.]VerwG 4 N 3.87 - ([X.]VerwGE 82, 225 <230>), vom 20. August 1991 - [X.]VerwG 4 N[X.] 3.91 - ([X.] 310 § 47 VwGO Nr. 59 = [X.] 52 Nr. 36), vom 25. Februar 1997 - [X.]VerwG 4 N[X.] 30.96 - ([X.] 310 § 47 VwGO Nr. 116 = juris Rn. 20) und vom 6. November 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 44.07 - (juris Rn. 3) in entscheidungserheblicher Weise ab. Das ist jedoch nicht der Fall. In vorgenannten Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 [X.]G[X.]) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines [X.]ebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ebenso z.[X.]. Urteil vom 19. September 2002 - [X.]VerwG 4 CN 1.02 - [X.]VerwGE 117, 58 <61> = [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 112 und [X.]eschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 5.08 - [X.] 73 Nr. 22 = juris Rn. 8). Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die [X.] zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme darstellt (vgl. auch [X.]eschluss vom 29. März 1993 - [X.]VerwG 4 N[X.] 10.91 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 75 = juris Rn. 27, wo es heißt, dass "die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines [X.]ebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, wenn ..."). Das Normenkontrollgericht hat sich von dieser ständigen Spruchpraxis nicht ausdrücklich distanziert. Es hat die von der [X.]eschwerde angeführten [X.]eschlüsse - mit Ausnahme des [X.]eschlusses vom 25. Februar 1997 (a.a.[X.]) - zwar nicht zitiert, hat sich an ihnen jedoch gleichwohl inhaltlich ausgerichtet. Jedenfalls hat es zutreffend darauf abgestellt, dass für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit dann kein Raum ist, wenn der fehlerfreie Teil des Plans nicht auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Dazu hat es - worauf die [X.]eschwerde nicht eingeht - unter Rn. 44 des Entscheidungsabdrucks ausgeführt, dass sich die Antragsgegnerin zudem auch an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalten lassen müsse, was weiter gegen eine Teilbarkeit des angegriffenen Planes spreche. Wie bereits dargestellt, ergebe sich aus der Planrechtfertigung und auch aus den Erwägungen der Antragsgegnerin im [X.], dass es ihr ausdrücklich um die städtebauliche Ordnung unter Einbeziehung weiterer Grundstücke wegen der nicht wirksamen 2. Änderung des [X.]ebauungsplanes Nr. 32 mit einer Zäsur zwischen der Hotelnutzung und Wohnnutzung durch die K.-Straße und Erweiterungsmöglichkeiten auf den Grundstücken des Hotels "K." und der Antragstellerin zu 3) gegangen sei. Ob das Verständnis, das dem Normenkontrollurteil in diesem Punkt zugrunde liegt, dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin tatsächlich gerecht wird, bedarf keiner Entscheidung, denn die [X.] eröffnet eine entsprechende Überprüfung nicht ([X.]eschluss vom 18. Juli 1989 a.a.[X.]).

Meta

4 BN 22/13

24.04.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 18. Januar 2013, Az: 1 KN 19/11, Urteil

§ 1 BauGB, § 47 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2013, Az. 4 BN 22/13 (REWIS RS 2013, 6318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6318

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Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung


Referenzen
Wird zitiert von

B 14 AS 53/13 R

M 11 K 17.479

M 8 K 14.943

M 8 K 15.1890

Zitiert

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