Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2019, Az. V ZR 224/18

V. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3175

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:260919BVZR224.18.0

BUN[X.]S[X.]RICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

26. September 2019

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EGZPO § 26 Nr. 8; [X.] § 22 Abs. 1
Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseiti-gung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt worden ist, an dem Er-halt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornah-me des Abrisses, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten.
[X.], Beschluss vom 26. September 2019 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
September 2019
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der
7.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
Juli
2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.000

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der in der Be-schwerdeerwiderung vertretenen Auffassung übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO er-forderlichen Betrag von 20.000

a) Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: [X.] für eine dezentrale Pellethei-zung) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2015 -
V
ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn.
3 mwN). Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses über-1
2
-
3
-
steigt, hat der [X.] bislang offen gelassen (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2018 -
V
ZR 63/18, juris Rn.
4; Beschluss vom 17.
November 2016 -
V [X.], NJW-RR
2017, 584 Rn.
3; Beschluss vom 15.
Januar 2015 -
V
ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn.
4; Beschluss vom 29.
Januar 2009

V
ZR 152/08, [X.] 2009, 514 Rn.
4).

b) Hier ist entscheidend, ob das Interesse an dem Erhalt des Bauwerks Berücksichtigung finden kann. Denn die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass sie für den Einbau der Pelletheizung insgesamt rund 20.800

die Kosten des Rückbaus hingegen übersteigen 20.000

Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer bau-lichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatz-vornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen, so hält es der [X.] regelmäßig für richtig, die Beschwer nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils, zu denen hier die von der Beklagten behauptete Wertminderung ihrer Wohnung sowie die Kosten für den Einbau einer anderen Heizungsanlage zählen.

c) Daran gemessen übersteigt die Beschwer der Beklagten 20.000

es sich bei der Pelletheizung um eine einheitliche Anlage handelt, die nur mit dem (zu [X.]) [X.] betrieben werden kann, sind die Einbaukos-ten insgesamt für die Beschwer maßgeblich. Anders lag es in dem von der Er-widerung herangezogenen Beschluss des [X.]s vom 6.
Dezember 2018 (V
ZR 63/18, juris Rn.
4). Dort war nämlich ein die [X.] übersteigen-3
4
-
4
-
des Interesse an dem Erhalt des Abluftrohres gerade nicht dargelegt, weil die Entlüftung des Restaurants an anderer Stelle hergestellt werden konnte.

2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs.
2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO abgese-hen.
5
-
5
-
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist gemäß §
49a Abs.
1 Satz
1 GKG festgesetzt worden.

[X.] Brückner Weinland

Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2017 -
2 [X.] [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 27.07.2018 -
7 [X.]/17 -

6

Meta

V ZR 224/18

26.09.2019

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2019, Az. V ZR 224/18 (REWIS RS 2019, 3175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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