Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. X ZB 43/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4325

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/02vom18. Februar 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.]R: ja[X.] § 107Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentli-chen Bauauftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässigerWeise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeach-tung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden [X.] inseinen Rechten nach § 97 Abs. 7 [X.] verletzt zu sein.[X.], [X.]. v. 18. Februar 2003 - [X.]/02 - OLG DresdenVergabekammer des [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2003durch [X.] Melullis sowie [X.], Scharen, [X.] und Asendorfbeschlossen:Die mit dem am 3. Dezember 2002 verkündeten [X.]uß des [X.]senats des [X.] erfolgte Vorlage [X.] ist unzulässig.Gründe:[X.] Im August 2001 schrieb das als Auftraggeber [X.] im offenen Verfahren den Bau der [X.]aus. [X.] den Rohbau betreffenden Ausschreibung beteiligten sich Bieter mit Ange-boten, deren Bruttosummen zwischen 12.809.964,60 ermittelt wurden. Das Angebot der Antragstellerin belief sich auf13.493.848,28 [X.] Absicht des Auftraggebers, den Auftrag dem an erster Stelle einge-ordneten Bieter zu erteilen, der den Rohbau im Rahmen eines [X.] -nehmervertrags errichten wollte, führte zu einem Nachprüfungsverfahren, daszum Ergebnis hatte, daß das Angebot des [X.] war. Die Absicht des Auftraggebers, nunmehr den zweitplazierten [X.] der rechnerisch nächstgünstigen Angebotssumme zu beauftragen, führte zueinem weiteren Nachprüfungsverfahren und der Anweisung des mit [X.] angerufenen [X.], über den Auftrag ohne Berück-sichtigung des Angebots dieses Bieters zu entscheiden.Nach erneuter Prüfung dreier verbliebener Angebote teilte der Auftrag-geber den betreffenden Bietern mit Schreiben vom 27. Juni 2002 mit, das offe-ne Verfahren aufgrund § 26 Nr. 1 a VOB/A aufgehoben zu haben.Mit Schreiben vom 1. Juli 2002 rügte die Antragstellerin die [X.] Ausschreibung, weil zumindest sie ein Angebot abgegeben habe, das [X.] entspreche. Nach weiterem Schriftverkehr mitdem Auftraggeber hat die Antragstellerin sodann mit am 18. Juli 2002 bei [X.] eingegangenem und begründetem Antrag um Einleitung [X.] gebeten.Die Vergabekammer hat diesen Antrag für zulässig gehalten, die Aufhe-bung der Ausschreibung aufgehoben und den Auftraggeber verpflichtet, [X.] der Antragstellerin in der vierten Wertungsstufe erneut unter Beach-tung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu werten. Diese Auffassunggeht dahin, daß zumindest die Antragstellerin ein Angebot abgegeben habe,das den Ausschreibungsunterlagen entspreche. Die Antragstellerin habe [X.] unterlassen, in den Ausschreibungsunterlagen geforderte [X.] 4 -nungen anzugeben. Da die Angabe des Herstellers nicht fehle, habe [X.] einen die Antragstellerin sich entsprechend der Vorgabe des [X.] verpflichtet, Produkte einer bestimmten Güte zu verwenden,und zum anderen der Auftraggeber die Möglichkeit, die Tauglichkeit und Iden-tität der verwendeten Produkte jederzeit sicher zu überprüfen. Eine übertriebenformalistische Betrachtungsweise sei deshalb nicht angezeigt. Die gegenteilige"haarspalterische" Beurteilung der Angebote, zu welcher der Auftraggebernunmehr gekommen sei, stehe auch im Widerspruch zur früheren Wertung.Das Fehlen von [X.] habe der Auftraggeber zunächst über [X.] Wertung hinweg nicht problematisiert.Gegen diesen am 23. August 2002 zugestellten [X.]uß hat der [X.] am 5. September 2002 beim [X.] sofortige Beschwer-de erhoben. Er meint, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, weil eineAufhebung das Vergabeverfahren abschließe. Der Nachprüfungsantrag seiaber auch unbegründet, weil es vergaberelevant und [X.], daß die Bieter die geforderten Erklärungen zu Fabrikat, Hersteller und Typder verschiedenen zum Einbau vorgesehenen Produkte wahrheitsgemäß undumfassend in den Angeboten benennten. Für die ausgeschriebenen Leistun-gen gebe es schließlich bei den verschiedenen Herstellern verschiedene [X.] und Qualitäten. Die Wertung, daß die verbliebenen Angebote § 25Nr. 1 b VOB/[X.], sei daher zutreffend. Sie habe zum Ausschluß die-ser Angebote führen müssen, so daß kein den [X.] Angebot mehr vorhanden sei. In der mündlichen Verhandlungvor dem [X.] hat der Auftraggeber der Antragstellerin [X.] erklärt, die Aufhebungsentscheidung auch deswegen getroffen zu [X.] 5 -ben, weil bei Annahme eines Angebots der verbliebenen Bieter eine Einhaltungder genehmigten Gesamtbaukosten für die Baumaßnahme nicht mehr gewähr-leistet und damit die haushaltsrechtliche Voraussetzung für eine Auftragsertei-lung nicht mehr gegeben gewesen seien.Das [X.] hat das Verfahren dem [X.] [X.] vorgelegt ([X.]. abgedr. [X.] 2003, 189). Es entnimmt dembereits von der Vergabekammer herangezogenen Urteil des [X.] vom 18. Juni 2002 zur Nachprüfbarkeit des Widerrufs der [X.] (Rs. [X.]/00, [X.] 2002, 604), daß die EG-Vergaberichtlinien insoweitlediglich die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens verlangten, in dem dieAufhebung der Ausschreibung auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht imBereich des öffentlichen [X.] oder gegen die einzelstaatlichen [X.] überprüft werden könnten, die dieses Recht umsetzen. Das vorlegen-de [X.] möchte deshalb an eine von ihm als einhellig vertretenbezeichnete Meinung in der bisherigen Rechtsprechung der Vergabesenateanknüpfend den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückweisen. Denn erverlange eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Aufhebung anhand von § 26VOB/A. Bei dieser Regelung handele es sich aber nicht um transformiertesGemeinschaftsrecht.An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das vorlegende Oberlan-desgericht durch den [X.]uß des Hanseatischen [X.] Ham-burg vom 4. November 2002 in Sachen 1 Verg 3/02 ([X.] 2003, 186) gehin-dert. Darin habe dieses [X.] gemeint, nach der [X.] Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2002 bestehe grundsätzlich die- 6 -Möglichkeit, eine getroffene Aufhebungsentscheidung dem Nachprüfungsver-fahren zu unterziehen. Dieses [X.] habe deshalb den bei ihmangebrachten Nachprüfungsantrag für zulässig erachtet.I[X.] Die Vorlage ist nicht zulässig.Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 [X.] legt ein [X.], das über ei-ne sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Vergabekammer zubefinden hat, die Sache dem [X.] vor, wenn es von einer Ent-scheidung eines anderen [X.] oder des [X.]abweichen will. Das ist der Fall, wenn das vorlegende Gericht als tragende Be-gründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zu Grunde legen will, der miteinem die Entscheidung eines anderen [X.] oder des Bundes-gerichtshofs tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. ständ. Rspr. [X.], z.B. [X.]. v. 11.08.1998 - 2 [X.]/98, NVwZ 1999, 406 m.w.N.). [X.] auf die Frage der Zulässigkeit des [X.], derentwegendas [X.] Dresden die Sache dem [X.] vorgelegthat, kann eine solche Divergenz jedoch nicht festgestellt werden.Das Hanseatische [X.] Hamburg hat keinen Fall ent-schieden, in dem sich die [X.] in gleicher Weise wie im [X.]. Im tatbestandlichen Teil des [X.]usses des Hanseatischen Oberlan-desgerichts vom 4. November 2002 heißt es, die Antragsgegnerin habe [X.] unter dem 27. Juni 2002 mitgeteilt, daß sie die europaweite [X.] der Bereederung von [X.] Forschungsschiffen aufhebe. [X.] habe die Antragstellerin, nachdem ihr die Aufhebungsabsicht bekannt ge-- 7 -worden sei, Vergaberüge erhoben und Nachprüfungsantrag gestellt. Das Han-seatische [X.] hat mithin einen Nachprüfungsantrag für zulässiggehalten, der bereits vor der Aufhebung der Ausschreibung bei der [X.] angebracht worden war. Einen solchen Sachverhalt hat das vorlegen-de [X.] nicht zu beurteilen. Im Streitfall ist der Nachprüfungsan-trag erst nach der Entscheidung des Auftraggebers über die Aufhebung [X.] gestellt worden. Das vorlegende [X.] hat [X.] für den Fall nachträglicher Anrufung der Vergabekammer die Frage derZulässigkeit des Antrags problematisiert. Ausgangspunkt seiner Überlegungenist die These, die Aufhebung einer Ausschreibung beende ungeachtet der [X.] ihrer Rechtmäßigkeit das Vergabeverfahren jedenfalls wirksam, ein statt-haftes Nachprüfungsverfahren setze aber voraus, daß bei seinem Beginn [X.] noch nicht abgeschlossen sei (S. 5 d. [X.]. v.03.12.2002). Das läßt auch nicht den Schluß zu, das vorlegende [X.] vertrete - anders als das Hanseatische [X.] - dieRechtsauffassung, ein schon vor der Aufhebung der Ausschreibung im [X.] diese beabsichtigte Maßnahme angebrachter Nachprüfungsantrag könneunstatthaft sein.Aber auch wenn man den Unterschied im zu beurteilenden Sachverhaltaußer Betracht läßt, ergibt sich eine Divergenz der tragenden Grundlagennicht. Das Hanseatische [X.] hat seiner Entscheidung die [X.] zu Grunde gelegt, nach der Entscheidung des [X.] vom [X.] bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, die Aufhebungsentscheidung desöffentlichen Auftraggebers dem Nachprüfungsverfahren zu unterziehen; dieNachprüfung sei dahin möglich, ob Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht- 8 -oder gegen einzelstaatliche Vorschriften vorliegen, die dieses Recht umsetzen.Den Rechtssatz, daß die Aufhebung der Ausschreibung durch den öffentlichenAuftraggeber auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht und gegen diesesRecht umsetzende einzelstaatliche Vorschriften hin im [X.] werden kann, will aber auch das vorlegende [X.] s[X.] beabsichtigten Entscheidung zu Grunde legen. Die unterschiedliche Be-antwortung der [X.] hat mithin ihren Grund lediglich in der An-wendung dieses Grundsatzes im jeweiligen Einzelfall.II[X.] Im Hinblick hierauf hält der [X.]at folgende Hinweise für angezeigt:Gemäß § 102 [X.] unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge, für dienach § 100 [X.] der vierte Teil dieses Gesetzes gilt, der Nachprüfung durchdie Vergabekammern. Gemeint ist damit nicht nur die Nachprüfung von [X.] des öffentlichen Auftraggebers, welche die eigentliche Vergabe, alsoden Zuschlag, betreffen; wie § 107 Abs. 2 Satz 1 [X.] entnommen [X.], ist das Verfahren vor der Vergabekammer eröffnet, wenn die [X.] [X.]en nachzuprüfen sein kann, deren Nichtbeachtung Un-ternehmen in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 [X.] verletzen kann. Damit kannauch die Aufhebung einer im offenen Verfahren erfolgten Ausschreibung einesöffentlichen [X.] nicht außerhalb der Nachprüfung im Verfahren nach§§ 107 ff. [X.] stehen. Diese Maßnahme kann nämlich der Regelung in §§ 26Nr. 1, 26 a Nr. 1 VOB/A Abschnitt 2 widersprechen, bei der es sich um [X.] über das Vergabeverfahren handelt, auf deren Einhaltung Unter-nehmen nach § 97 Abs. 7 [X.] Anspruch haben. Insoweit besteht Einigkeit,daß jedenfalls solche Bestimmungen § 97 Abs. 7 [X.] unterfallen, die ([X.] 9 -zum Schutz wohlberechtigter Interessen von am [X.] oder daran interessierten Unternehmen aufgestellt worden sind (vgl.Begr. z. Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/9340, [X.]). Um solch eine Be-stimmung handelt es sich bei der Regelung in §§ 26 Nr. 1, 26 a Nr. 1 VOB/AAbschnitt 2. § 26 Nr. 1 mag zwar ursprünglich allein aus haushaltsrechtlichenGründen Aufnahme in die VOB/A gefunden haben, um haushaltsrechtlich ge-bundenen Auftraggebern eine kostenfreie Loslösung von einer einmal einge-leiteten Ausschreibung zu ermöglichen. Jedenfalls durch die Verbindlichkeit,die §§ 26 Nr. 1, 26 a Nr. 1 VOB/A Abschnitt 2 infolge § 6 VgV für Verfahren zurVergabe öffentlicher Bauaufträge im Anwendungsbereich des § 100 [X.] [X.] hat, beinhaltet diese Regelung jedoch in diesem Bereich ein vergabe-rechtliches Gebot, ein Vergabeverfahren nur aus den dort genannten Gründenaufzuheben. Dieses Gebot hat bieterschützende Wirkung. Es dient dazu si-cherzustellen, daß die Aufhebung der Ausschreibung nicht als Maßnahme [X.] einzelner Bieter mißbraucht werden kann, weil hiernach dieAufhebung der Ausschreibung nur in ganz engen Ausnahmefällen (vgl.[X.].Urt. v. 12.06.2001 - [X.], NJW 2001, 3698) vergaberechtlich zu-lässig ist. Außerdem hat außerhalb dieser Ausnahmefälle der [X.]jedenfalls dann die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der [X.] den Vergabeverfahren zu tragen, wenn die weiteren Voraussetzungen des§ 126 [X.] vorliegen.Die vorstehend erörterten Umstände gebieten, daß im Nachprüfungs-verfahren gemäß §§ 107 ff. [X.] geltend gemacht werden kann, die Aufhe-bung der Ausschreibung verletze den Antragsteller in seinen Rechten, weil siegegen §§ 26 Nr. 1, 26 a Nr. 1 VOB/A Abschnitt 2 verstoße. Dies bedeutet zu-- 10 -gleich, daß ein entsprechender Antrag (auch) noch in zulässiger Weise ange-bracht werden kann, nachdem der [X.] die Entscheidung bereitsgetroffen hat, die Ausschreibung aufzuheben. Nach §§ 26 Nr. 2, 26 a Nr. 1VOB/A Abschnitt 2 müssen die Bieter und gegebenenfalls die Bewerber erstnach der Aufhebung der Ausschreibung von dieser Maßnahme unterrichtetwerden. Ein Unternehmen, das seine Rechte durch die Aufhebung der [X.] verletzt erachtet, kann mithin in aller Regel die Vergabekammererst nachträglich anrufen. Der Rechtsschutz, der nach Sinn und Zweck desvierten Abschnitts des [X.] eröffnet sein soll, wäre deshalb nicht gewährlei-stet, wenn die Anrufung der Vergabekammer nach Aufhebung der [X.] bereits deshalb unzulässig wäre, weil der nach § 107 Abs. 1 [X.] nötigeAntrag erst zu dieser [X.] angebracht worden ist.Auch noch nach einer Aufhebung eines Ausschreibungsverfahrens unterden Voraussetzungen der §§ 107 Abs. 2 u. 3, 108 Abs. 1 und 2 [X.] gem.§ 107 Abs. 1 [X.] auf ein Nachprüfungsverfahren antragen zu können, stehtnicht im Widerspruch zu § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Diese Vorschrift ordnetnicht an, daß die Aufhebung der Ausschreibung das durch diese eingeleiteteVergabeverfahren endgültig beendet. Eine solche Regel wäre auch sachfremd.Denn die Aufhebung der Ausschreibung kann ohne Zustimmung Dritter rück-gängig gemacht werden, indem der [X.] das Verfahren wieder auf-nimmt und fortführt. Dementsprechend gehört auch eine hierauf gerichtete An-ordnung zu den Maßnahmen, welche die Vergabekammer nach § 114 Abs. 1[X.] treffen kann. Durch diese Möglichkeiten unterscheidet sich die Aufhe-bung der Ausschreibung von der Erteilung des Zuschlags innerhalb geltenderBindefrist. Der Zuschlag beinhaltet die Annahme des Angebots des [X.] -wählten Bieters und kann nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden.Deshalb ordnet § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch nur hinsichtlich eines bereitserteilten Zuschlags an, daß seine Aufhebung nicht zu den Maßnahmen gehört,die der Vergabekammer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zu Gebotestehen.§ 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann auch nicht entnommen werden, daß eineAufhebung der Ausschreibung zwingend zur Erledigung eines zum [X.]punktdieser Maßnahme bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens führe, mit [X.], daß ein erst nach der Aufhebung der Ausschreibung erhobener Vorwurfeiner Rechtsverletzung von vornherein in einem Nachprüfungsverfahren nichtgeprüft werden könnte. Die Vorschrift besagt ihrem Wortlaut nach lediglich,welche Entscheidung der Vergabekammer noch möglich ist, wenn das Nach-prüfungsverfahren sich beispielsweise durch Aufhebung der Ausschreibungerledigt hat. Auch vom Tatsächlichen her muß eine Aufhebung der Ausschreibungnicht zwangsläufig zur Erledigung des bereits anhängigen Nachprüfungsver-fahrens führen, wenn dies auch häufig der Fall sein wird. Weil ein Nachprü-fungsverfahren bereits anhängig ist, wird in ihm regelmäßig um ein Verhaltendes [X.]n gestritten werden, zu dem es vor der Aufhebung [X.] gekommen ist. Wird die Aufhebung der Ausschreibung dannnicht ihrerseits in Zweifel gezogen, besteht nach dieser Entscheidung des [X.] im Hinblick auf das gerügte Verhalten allerdings nur noch [X.] an der Feststellung, ob insoweit eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.[X.] der Antragsteller hingegen auch die Aufhebung der Ausschreibung nicht- 12 -hinnehmen, wird er nicht den nach § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] nötigen Antragstellen, sondern geltend machen, das anhängige Nachprüfungsverfahren habesich nicht erledigt, weil nunmehr auch wegen der Aufhebung der [X.] eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von [X.] geltend gemacht werde. Eine solche Erweiterung der [X.] begegnetkeinen rechtlichen Bedenken. Angesichts des Wortlauts des § 114 Abs. 2Satz 2 [X.] läßt sich dem vierten Abschnitt des [X.] nicht entnehmen, [X.] solche Reaktion auf veränderte Umstände im Rahmen eines bereits an-hängigen Nachprüfungsverfahrens nicht zulässig sein könnte. Auch in [X.] der [X.]e wird vertreten, daß der [X.] neue Umstände in dieses Verfahren einführenkönne ([X.], 349, 350; [X.], 105; [X.], 301).Der Zulässigkeit eines erst nach einer Aufhebung der Ausschreibungangebrachten [X.], der sich gegen die Aufhebung wendet,steht schließlich auch nicht entgegen, daß ein öffentlicher Auftraggeber [X.] nicht mit einem Zuschlag an einen geeigneten Bieterbeenden muß. Allerdings hat der [X.]at schon wiederholt ([X.]Z 139, 259,268 f.; Urt. v. 05.11.2002 - [X.], [X.] 2003, 194 f.) darauf hingewie-sen, daß aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts, in dessen Rahmenauch ein einen öffentlicher Bauauftrag ausschreibender öffentlicher Auftragge-ber rechtsgeschäftlich tätig wird, aus dem Umstand der Ausschreibung nichtabgeleitet werden kann, daß ein [X.]r, der nach den maßgeblichen[X.]en keinen Grund zur Aufhebung des Ausschreibungsverfah-rens hat, gezwungen werden kann und darf, einen der Ausschreibung entspre-- 13 -chenden Auftrag an einen geeigneten Bieter zu erteilen. Es liegt damit [X.] in der Kompetenz der Vergabekammer, im Rahmen des § 114 Abs. 1[X.] zur Beseitigung einer Rechtsverletzung eine Maßnahme zu treffen, [X.] einen öffentlichen Auftraggeber, der trotz Einleitung eines Vergabeverfah-rens einen Auftrag nicht mehr erteilen will, einen rechtlichen oder tatsächlichenZwang bedeutete, sich doch vertraglich zu binden. Das zwingt jedoch nicht zu-gleich dazu, Unternehmen, die trotz der Aufhebung der Ausschreibung [X.] an der Erteilung des ausgeschriebenen Auftrags haben, eine Nach-prüfung der Aufhebung der Ausschreibung überhaupt zu versagen. [X.] könnte nur erwogen werden, wenn die Aufhebung der [X.] Ausdruck unabänderbaren [X.]ens des [X.]n wäre, denausgeschriebenen Auftrag nicht zu vergeben. Hiervon kann jedoch nicht vonvornherein ausgegangen werden. So kann ein [X.]r auf [X.] der eigenen Prüfung zu der Meinung gelangt sein, wegen Mißach-tung des in § 21 Abs. 1 Satz 1 VOB/A bestimmten Gebots alle Bieter aus-schließen zu müssen, obwohl er durchaus bereit war und auch noch ist, einemBieter den Auftrag zu erteilen, weil ihm die vorgekommenen Abweichungen imHinblick auf die eigenen Interessen als Auftraggeber nicht gewichtig erschei-nen. Die wegen § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A ausgesprochene Aufhebung [X.] wieder rückgängig zu machen, kann in einem solchen Falldurchaus eine geeignete Maßnahme sein, welche die wegen der [X.] Ausschreibung angerufene Vergabekammer nach § 114 Abs. 1 [X.] tref-fen kann, ohne die aus dem allgemeinen Vertragsrecht folgende Befugnis des[X.]n zu tangieren. Gerade im Falle einer Aufhebung einer [X.] mag zwar fallweise eine Anordnung an den [X.]n [X.] Betracht kommen, mit dem Ausschreibungsverfahren unter Beachtung der- 14 -Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzufahren. Das betrifft jedoch nur [X.] der Vergabekammer im Einzelfall und kann die Zu-lässigkeit ihrer Anrufung nicht in Frage stellen. Ob nach einer Aufhebung [X.] ein solcher Fall beschränkter Einflußmöglichkeit tatsächlichgegeben ist, bedarf der Erörterung und Klärung. Nach dem bisher [X.] kein Grund, hierzu - wie auch sonst bei Streit über die Verletzung von[X.]en und die sachgerechte Reaktion hierauf - die [X.] Nachprüfungsverfahrens nicht nutzen zu können. Sollte sich in diesemVerfahren im Einzelfall herausstellen, daß wegen der eingangs dieses Ab-schnitts beschriebenen Möglichkeit des [X.]n, von einer Auftrags-vergabe endgültig Abstand zu nehmen, die wegen des festgestellten [X.] eigentlich notwendig erscheinenden Maßnahmen nicht ge-troffen werden können, kann die Vergabekammer sodann jedenfalls feststellen,daß die Aufhebung der Ausschreibung [X.]en verletzte.Das vorstehend den §§ 107 ff. [X.] entnommene Verständnis ent-spricht auch den europarechtlichen Vorgaben. Dies folgt aus der Rechtspre-chung des für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Europäi-schen Gerichtshofs. Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß der Grund-satz der Gleichbehandlung, der den EG-Vergaberichtlinien zugrunde liegt, [X.] zur Transparenz einschließt und daß diese es ermöglichen soll,die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen ([X.], Urt. v. 18.06.2002- Rs. [X.]/00, [X.] 2002, 604, unter 45. m.w.N.). Die Richtlinie 89/665/[X.] 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der [X.] öffentlicher Liefer- und Bauaufträge ihrerseits ist danach darauf gerichtet,- 15 -vorhandene Mechanismen zur Durchsetzung der EG-Vergaberichtlinien zustärken, und zwar vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden [X.] ([X.], aaO, unter 52.), aber - was aus dieser Art der Hervorhebung un-mittelbar folgt - auch dann, wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht. [X.] es der [X.] als unvereinbar angesehen, wenn die öf-fentlichen Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Dienstlei-stungsauftrag widerrufen könnten, ohne daß dies dem Verfahren der gerichtli-chen Nachprüfung unterläge ([X.], aaO, unter 53.). Grund hierfür war [X.] Erwägungsgrund 37 des Urteils vom 18. Juni 2002, daß die [X.] Ausschreibung eine Entscheidung der Vergabebehörde ist, die den Rege-lungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen [X.]unterliegt und deshalb gegen sie verstoßen kann. Hiernach ist es also bereitsdie Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich desöffentlichen [X.] oder - was der [X.] in seinenAusführungen dem gleichsetzt - gegen die dieses Recht umsetzenden einzel-staatlichen Vorschriften, die gemäß Art. 1 Abs. 1 der [X.], daß die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die [X.] eines der [X.] öffentlichen Auftrags zu widerrufen,hieraufhin überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Die [X.] kann dabei nicht bedeuten, daß in jedem Fall, in dem dieAufhebung der Ausschreibung den [X.] beachtlichen [X.] nicht entsprochen hat, von dem insoweit zuständigen Spruchkörper dieseMaßnahme auch ergriffen werden müßte. Im Zusammenhang mit der [X.]/37/[X.] vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur [X.] ist der [X.] nämlich davon [X.], daß auch nach Gemeinschaftsrecht der Auftraggeber nicht zur Auf-- 16 -tragsvergabe gezwungen werden kann. Dies ergibt sich aus der [X.], die Befugnis des Auftraggebers, auf die [X.] eines öffentlichen [X.], für den eine Ausschreibung stattgefundenhat, zu verzichten, sei weder auf Ausnahmefälle begrenzt noch auf Fälle, indenen die Entscheidung auf schwerwiegende Gründe gestützt werden könne([X.], aaO, unter 40. sowie unter Hinweis auf Urt. v. 16.09.1999- Rs. [X.]/98, [X.], 153, unter 23. u. 25.). Würde eine Aufhebung derbeanstandeten Entscheidung des [X.]n, die zur Beseitigung einesVerstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen [X.] oder gegen eine dieses Recht umsetzende innerstaatliche Vor-schrift an sich geboten erscheint, für den [X.]n im Einzelfall denausweglosen Zwang bedeuten, den Auftrag zu vergeben, kann deshalb [X.] dem Gemeinschaftsrecht die Überprüfung der Aufhebung einer [X.] im Nachprüfungsverfahren nur zu einer weniger einschneidendenMaßnahme, gegebenenfalls lediglich zu der Feststellung einer Vergaberechts-verletzung führen.Im Übrigen kann dem vorlegenden [X.] auch nicht in [X.] beigetreten werden, die Geltendmachung eines Verstoßes gegen§§ 26 Nr. 1, 26 a Nr.1 VOB/A Abschnitt 2 erfordere keine Überprüfung auf [X.] gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswe-sens oder gegen die dieses Recht umsetzenden einzelstaatlichen Vorschriften.Eine Aufhebung der Ausschreibung im offenen Verfahren kann dazu eingesetztwerden, einen unerwünschten Bieter, dem der ausgeschriebene Auftrag erteiltwerden müßte, zu übergehen und in einem anschließenden Verhandlungsver-fahren einen genehmen Bieter auszuwählen. Sie berührt deshalb den [X.] -satz der Gleichbehandlung und die Regelung in §§ 26 Nr. 1, 26 a Nr.1 VOB/AAbschnitt 2, welche die Aufhebung der Ausschreibung auf Ausnahmefälle be-schränkt, dient damit dem in Art. 6 Abs. 6 der [X.]/[X.] zur Koor-dinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge normierten Dis-kriminierungsverbot, das durch § 97 Abs. 2 [X.] in das nationale Recht umge-setzt worden ist.[X.] Sollte das vorliegende [X.] in Anbetracht der Ausfüh-rungen des [X.]ats zu II[X.] im weiteren Verlauf des [X.] der Begründetheit des [X.] der Antragstellerin gelan-gen, wird die von der Vergabekammer hierzu vertretene Rechtsauffassung [X.] kritischen Überprüfung zu unterziehen sein. Dabei wird folgendes zu be-achten sein:Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 ("ausgeschlossenwerden") weist aus, daß der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dortaufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer geartetengroßzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende [X.] der Wertung zu nehmen ([X.].Urt. v. 08.09.1998 - [X.], NJW 1998,3634). Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts,daß § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist.Dies erklärt sich aus der Handlungsfreiheit, die außerhalb bereits bestehenderrechtlicher Beziehungen in Anspruch genommen werden kann. Sie schließt ein,nicht zur Abgabe eines bestimmten Angebots verpflichtet zu sein. [X.] aller Bieter, die § 97 Abs. 2 [X.] von dem [X.]n v[X.], ist jedoch nur gewährleistet, soweit die Angebote die geforderten [X.] -rungen enthalten. Da der öffentliche Auftraggeber sich durch die [X.] dem Gleichbehandlungsgebot unterworfen hat, darf er deshalb nur [X.] werten.Der Ausschlußtatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A Abschnitt 2 istdaher auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot [X.] nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen [X.]. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes [X.] ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdin-gungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet wer-den (vgl. [X.].Urt. v. 07.01.2003 - [X.], [X.]. S. 10 f.). Dies erfordert,daß hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeich-nung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind,deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der [X.]sunterlagen gefordert war, so daß sie als Umstände ausgewiesensind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.Im Streitfall wird daher zu berücksichtigen sein, daß die [X.]sunterlagen bezüglich mehr als 120 Positionen die Aufforderung enthiel-ten, neben dem Fabrikat/Hersteller auch den Typ des angebotenen Produktsanzugeben. Da sich beispielsweise den Positionen 5.1.190 oder 5.5.150 auchzweifelsfrei entnehmen ließ, wie die gewünschten Angaben gemacht werdensollten, wird deshalb anhand des aufgezeigten Maßstabs zu würdigen sein,daß die Antragstellerin gleichwohl nur bei ganz wenigen dieser Positionenauch eine Typenbezeichnung angegeben hat. Das Fehlen dieser Angabe [X.] könnte nicht bereits deshalb ohne weiteres als im Rahmen des § 25- 19 -Nr. 1 b) VOB/A Abschnitt 2 unerheblich angesehen werden, weil es innerhalbder Produktpalette des angegebenen Fabrikats/Herstellers ein Modell gibt, dasdie in den Ausschreibungsunterlagen ansonsten verlangten Kriterien erfüllt.Sobald der benannte Hersteller unter dem angegebenen Fabrikat mehrere ge-eignete Produkte anbietet, wie es der Auftraggeber behauptet, ist nämlich we-der die erforderliche Vergleichbarkeit mit den entsprechenden Positionen ineinem insoweit vollständigen Angebot eines anderen Bieters gewährleistetnoch die Möglichkeit von nachträglichen Manipulationen ausgeschlossen.Sollte die Prüfung ergeben, daß das Angebot der Antragstellerin dem§ 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 nicht entspricht, wird der Nachprüfungs-antrag unabhängig davon keinen Erfolg haben können, ob auch die Angeboteder anderen verbliebenen Bieter § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 nicht ge-nügen. Ist das Angebot der Antragstellerin nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/AAbschnitt 2 auszuschließen, kann die Aufhebung der Ausschreibung Interes-sen der Antragstellerin nicht mehr berühren. Die Antragstellerin kann deshalbauch durch eine etwaige Nichtbeachtung der für die Aufhebung der [X.] geltenden Vergaberegel nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 [X.]verletzt- 20 -sein. Der vom [X.]at für einen auf Ersatz des positiven Interesses wegen an-derweitiger Vergaberechtsverletzung herausgearbeitete Grundsatz (Urt. v.16.04.2002 - [X.]/00, NJW 2002, 2558) gilt auch im vorliegenden Zusam-menhang. Es wird deshalb auch keine Rolle spielen können, daß der Auftrag-geber möglicherweise den nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A Abschnitt 2 [X.] zunächst nicht erkannt und/oder bei früherenWertungen der abgegebenen Angebote nicht berücksichtigt hatte.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZB 43/02

18.02.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. X ZB 43/02 (REWIS RS 2003, 4325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4325

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