Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2016, Az. B 8 SO 103/15 B

8. Senat | REWIS RS 2016, 15673

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Bestattungskosten - Grabpflegekosten - privater Friedhofsbetreiber als Bestattungspflichtiger - landesrechtliche Verpflichtung zur Pflege der auf dem von ihm betriebenen Friedhof liegenden Grabstellen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 10. September 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Zahlung weiterer Kosten als [X.]estattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes [X.]uch - Sozialhilfe - ([X.]) durch den [X.]eklagten.

2

Der Kläger ist Träger einer stationären Einrichtung für behinderte Menschen, in der der hilfebedürftige Leistungsbezieher [X.] ([X.]) bis zu seinem Tod am 2011 lebte. Zugleich betreibt der Kläger den "[X.]", auf dem [X.] auf Veranlassung des [X.] beigesetzt worden ist. Der Kläger beantragte - nach Abzug von Eigenmitteln des [X.] - beim [X.]eklagten die Übernahme von [X.]estattungskosten in Höhe von 3546,69 Euro (Schreiben vom 12.4.2012); darin enthalten war ua die Position "Grabpflege Reihengrab", für die Kosten iHv 1740 Euro einschließlich Mehrwertsteuer geltend gemacht wurden. Die Übernahme der geltend gemachten Gesamtkosten lehnte der [X.]eklagte ab ([X.]escheid vom 25.5.2012; Widerspruchsbescheid vom 26.9.2012). Die auf volle Übernahme gerichtete Klage war teilweise iHv 1806,69 Euro (geltend gemachte Kosten ohne Grabpflegekosten) erfolgreich (Urteil des [X.] vom 30.10.2014). Die hiergegen gerichtete [X.]erufung des [X.] blieb ohne Erfolg ([X.]eschluss des [X.] <[X.]> vom 10.9.2015). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, bei den Grabpflegekosten handele es sich nicht um Kosten der [X.]estattung; dies habe das [X.]undessozialgericht ([X.]SG) bereits in seiner Entscheidung vom 25.8.2011 deutlich gemacht, indem es [X.]estattungskosten als solche definiert habe, die unmittelbar der [X.]estattung selbst dienten. Auch lägen keine Kosten vor, die untrennbar mit der [X.]estattung verbunden seien, weil insoweit nur auf den [X.]estattungspflichtigen selbst abzustellen sei. Soweit der Kläger als Friedhofsbetreiber weitergehenden (landesrechtlichen) Verpflichtungen ausgesetzt sei, die Kosten verursachten, z[X.] die Grabpflege für die Zeit der Ruhefrist, sei dies im Rahmen des § 74 [X.] ohne Relevanz.

3

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob Kosten für die Grabpflege zu den vom Sozialhilfeträger zu erstattenden [X.]eerdigungskosten iS des § 74 [X.] gehörten, wenn das geltende Friedhofs- und [X.]estattungsgesetz vorsehe, dass die [X.]estattung nur erlaubt sei, wenn die ordnungsgemäße Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhefrist gesichert sei. Diese Rechtsfrage sei klärungsfähig und klärungsbedürftig, weil hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Die vom [X.] herangezogene Entscheidung des [X.]SG vom 25.8.2011 lasse diese Rechtsfrage offen. Zwar habe das [X.]SG darin ua entschieden, dass Kosten nur solche seien, die unmittelbar mit der [X.]estattung selbst verbunden seien; es habe aber weiter ausgeführt, dass all die Kosten als [X.]estattungskosten anzusehen seien, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstünden, damit die [X.]estattung überhaupt durchgeführt werden könne. Das [X.] und [X.]estattungsgesetz sehe aber, anders als das Landesrecht in dem vom [X.]SG entschiedenen Fall, gerade vor, dass die [X.]estattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe nur erlaubt werden könne, wenn die ordnungsgemäße Grabpflege während der Ruhefrist gesichert sei.

4

II. Die zulässige [X.]eschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 160 Abs 2 [X.] 1 Sozialgerichtsgesetz ) liegt nicht vor.

5

Grundsätzliche [X.]edeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Unabhängig davon, dass bereits fraglich erscheint, ob der Kläger überhaupt bestattungspflichtig ist (die [X.]estattungspflicht juristischer Personen bejahend [X.]VerwGE 120, 111), ist die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 25.8.2011 ([X.]SGE 109, 61 ff = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 2) nicht mehr klärungsbedürftig und auch nicht erneut klärungsbedürftig geworden.

6

In seiner Entscheidung hat der Senat dargelegt, dass als [X.]estattungskosten iS des § 74 [X.] nur die Kosten zu übernehmen sind, die unmittelbar der [X.]estattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der Durchführung der [X.]estattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die [X.]estattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, [X.]ekleidung). [X.]estattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die [X.]estattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher [X.]estandteil der [X.]estattung sind. Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, dass Kosten für die nach der [X.]estattung anfallende Grabpflege keine Kosten iS des § 74 [X.] darstellen, weil sie gerade nicht final auf die [X.]eerdigung selbst ausgerichtet sind, vielmehr eine solche und die erste Grabherrichtung gerade voraussetzen. Der Umstand, dass der Kläger als privater Friedhofsbetreiber, also gerade nicht in seiner - insoweit unterstellten - Eigenschaft als [X.]estattungspflichtiger, landesrechtlich dazu verpflichtet ist, auch für die Grabpflege der auf dem von ihm betriebenen Friedhof liegenden Grabstellen zu sorgen, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung; diese öffentlich-rechtliche Regelung steht nicht im Zusammenhang mit der [X.]estattungspflicht, sondern mit der Erlaubnis, [X.]estattungen auch außerhalb öffentlicher Friedhöfe durchzuführen. Dem Kläger stünde es folglich in jedem Fall frei, den Verstorbenen auch auf einem öffentlichen Friedhof beerdigen zu lassen, um seiner möglichen [X.]estattungspflicht zu genügen. Die Entscheidung für die [X.]estattung auf dem von ihm betriebenen Friedhof, obwohl die Kosten der Grabpflege nicht durch Dritte gesichert sind, kann deshalb sozialhilferechtlich zu deckende Kosten nicht auslösen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 8 SO 103/15 B

24.02.2016

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Kassel, 30. Oktober 2014, Az: S 11 SO 80/12, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 74 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2016, Az. B 8 SO 103/15 B (REWIS RS 2016, 15673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15673

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