Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2013, Az. 4 AZR 361/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 6589

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Baugewerbe - Zulässigkeit eines Teilurteils


Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Teil-Urteil des [X.] vom 14. Januar 2011 - 18 [X.] 744/10 - wird zurückgewiesen.

2. [X.] bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des [X.] und sich daraus ergebende Lohnansprüche.

2

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und ist [X.] tarifgebunden. Der Kläger ist jedenfalls seit 2009 Mitglied der [X.] (IG BAU).

3

Der Kläger, der eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Kfz-Mechaniker mit Schwerpunkt Nutzkraftwagen-Instandhaltung absolviert hat und über eine Fahrerlaubnis für die (früheren) Klassen 2 und 3 verfügt, ist seit Februar 1999 bei der [X.] beschäftigt. Er wurde zunächst überwiegend in der Werkstatt und daneben auch als Kraftfahrer tätig. Seit März 2006 arbeitete er überwiegend als Kraftfahrer. Dabei transportierte er auch [X.]. Er besitzt eine „[X.] über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter“. Seit Januar 2009 wird er nicht mehr in der Werkstatt eingesetzt und verrichtet seit dem Frühjahr 2010 überwiegend Bauhilfstätigkeiten. Er erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 12,90 Euro brutto sowie eine Zulage in Höhe von 0,20 Euro brutto je Stunde.

4

Der Kläger hat mit seiner Klage die Ansicht vertreten, er übe eine Tätigkeit iSd. Lohngruppe 3 des [X.] für das Baugewerbe ([X.] Bau) aus, weshalb ihm die für diese Lohngruppe im Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der [X.] mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des [X.] ([X.]) vorgesehene Vergütung zustehe. Für den Zeitraum von Juli bis September 2009 belaufe die sich daraus ergebende Vergütungsdifferenz auf 777,46 Euro. Als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker könne er eine anerkannte Ausbildung vorweisen und habe auch Facharbeiten als Kraftfahrzeugschlosser verrichtet. Bei seiner Werkstatttätigkeit habe er Geräte und Maschinen gewartet und betreut. Auch als Kraftfahrer habe er Facharbeiten des Berufsbildes ausgeübt, auch ohne dass es einer Prüfung als Berufskraftfahrer bedurft hätte, da er über die im [X.] Bau alternativ vorgesehenen, durch längere Berufserfahrung erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten verfüge. Sein weiterer, außerhalb der Werkstatt erfolgte Einsatz seit Januar 2009 widerspreche der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Betriebsschlosser. Der arbeitsvertragswidrige Einsatz könne nicht zu einem Entzug der vertraglich geschuldeten Vergütung nach der Lohngruppe 3 [X.] führen.

5

Ferner ergebe sich aus den Regelungen des Tarifvertrags zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 ([X.]) die begehrte Eingruppierung in die Lohngruppe 3 [X.] Bau bzw. zumindest in die Lohngruppe 2a [X.]. Der [X.] habe die Überleitung der bis zum 31. August 2002 nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ([X.] Bau aF) eingruppierten Arbeitnehmer des Baugewerbes geregelt. Nach der zuvor geltenden Vergütungsordnung sei er in die Berufsgruppe M IV [X.] Bau aF einzugruppieren gewesen. Die frühere Berufsgruppe M IV entspreche nach dem [X.] der Lohngruppe 3 des neuen Systems, die der Berufsgruppe [X.] der Lohngruppe 2a des [X.].

6

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt:

        

1.    

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 777,46 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2009 zu zahlen.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der [X.] mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des [X.] vom 23. Mai 2009 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe (gewerblicher Arbeitnehmer) zu zahlen.

                 

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2):

        

3.    

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 2a des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der [X.] mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des [X.] vom 23. Mai 2009 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe (gewerblicher Arbeitnehmer) zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger sei als Kraftfahrer lediglich nach der Lohngruppe 2 [X.] zu vergüten. Es gebe keine vertragliche Vereinbarung über eine Tätigkeit als Schlosser. Er sei bis zum [X.] lediglich für zwei bis maximal drei Monate in den Wintermonaten in der Werkstatt eingesetzt worden. Die [X.] sei keine anerkannte Ausbildung im Sinne des [X.] Bau aF. Der Kläger sei kein Berufskraftfahrer und habe keine gleichwertigen Fertigkeiten erworben. Auf den [X.] könne er sich nicht berufen. Er sei vor dessen Inkrafttreten weder mit einer Tätigkeit nach der früheren Berufsgruppe M IV [X.] Bau aF noch nach der Berufsgruppe [X.] [X.] Bau aF beschäftigt gewesen. Eine Überleitung in die Lohngruppe 3 bzw. 2a [X.] scheide deshalb aus. Die Berufsgruppe [X.] [X.] Bau aF sei nicht in die Lohngruppe 2a [X.] überzuleiten gewesen. Im Übrigen seien mögliche Ansprüche verfallen, verjährt oder verwirkt. Der Kläger habe sie über die sieben Jahre seit Inkrafttreten des neuen [X.] nicht geltend gemacht.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit noch rechtshängig, abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hinsichtlich des Antrags zu 2) durch ein Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist erfolglos. Das [X.] konnte durch Teilurteil entscheiden und hat den Feststellungsantrag zu 2) zu Recht abgewiesen.

I. Das [X.] hat entgegen der Auffassung der Revision kein unzulässiges Teilurteil iSv. § 301 ZPO erlassen.

1. Der Erlass eines [X.] ist nach § 301 Abs. 1 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung ([X.] [X.] 23. März 2005 - 4 [X.] - mwN, [X.]E 114, 194; [X.] 11. Mai 2011 - [X.]/10 - mwN, [X.]Z 189, 356) und Literatur ([X.] Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 301 Rn. 7; [X.] ZPO 22. Aufl. § 301 Rn. 14 ff.; Musielak FS Lüke S. 561, 568 ff.) setzt die Entscheidungsreife voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf. Das bedeutet, dass es für den Erlass eines [X.] nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiellrechtlichen Verzahnung zwischen den prozess[X.]l selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann ([X.] 11. Mai 2011 - [X.]/10 - Rn. 14, [X.]Z 189, 356). Insoweit kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern darüber hinaus auf eine auch nur mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ([X.] 27. Oktober 1999 - [X.]/98 -). Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des [X.] nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, ist ein Teilurteil unzulässig.

Die notwendige Widerspruchsfreiheit bezieht sich allerdings weder auf den Tenor des [X.] - dieser bindet das Gericht nach § 318 ZPO ohnehin - noch auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen im Teilurteil, die für den weiteren Teil des Rechtsstreits von Bedeutung sind oder sein können. An die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen in einem abgetrennten Teil des Zivilprozesses ist ein Gericht nicht gebunden; es kann sie im weiteren Verfahren auch abweichend beantworten ([X.] 23. März 2005 - 4 [X.] - [X.]E 114, 194; [X.] 28. November 2003 - V ZR 123/03 - [X.]Z 157, 133).

2. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien erweist sich das Teilurteil des [X.]s nicht als unzulässig.

a) Das Revisionsgericht ist auch ohne eine - hier allerdings ausdrücklich erhobene - entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit des [X.] zu überprüfen (nunmehr [X.] 11. Mai 2011 - [X.]/10 - Rn. 19 ff., [X.]Z 189, 356).

b) Das Teilurteil des [X.]s hat den im Hauptantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch des [X.] auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten nach der Lohngruppe 3 [X.] verneint und sich bei der Überprüfung insgesamt mit vier verschiedenen Anspruchsgrundlagen befasst, die sämtlich auf unterschiedliche Lebenssachverhalte zurückzuführen sind und deshalb in der Sache jeweils einen eigenen Streitgegenstand bilden.

aa) Dabei hat das [X.] folgende tarifliche Bestimmungen aus dem [X.], die für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger [X.] gelten, als maßgeblich angesehen:

        

„§ 5   

        

Lohn   

        

[X.]

        

…       

        

2. Grundlagen der Eingruppierung

                 

2.1     

Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.

                 

2.2     

Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.

                 

2.3     

Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

        

…       

        

3. Lohngruppen

                 

Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:

                 

       

                 

Lohngruppe 3 - Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer -

                 

Tätigkeit:

                 

-       

Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

                 

Regelq[X.]lifikation:

                 

-       

baugewerbliche [X.] in der zweiten Stufe im ersten Jahr

                 

-       

baugewerbliche [X.] in der ersten Stufe und Berufserfahrung

                 

-       

anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen [X.]

                 

-       

anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, [X.] jeweils mit Berufserfahrung

                 

-       

anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung

                 

-       

Berufsausbildung zum Baugeräteführer

                 

-       

Prüfung als Berufskraftfahrer

                 

-       

durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

        

Tätigkeitsbeispiele:

        

keine“

Weiter hat der Kläger seinen Klageanspruch auf die Überleitungsbestimmungen im [X.] gestützt, die [X.]. den folgenden Wortlaut haben:

        

„§ 2   

        

Übergang in die neuen Lohngruppen

        

(1) Zum Zeitpunkt des In-[X.]-Tretens des [X.] für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gehen die gewerblichen Arbeitnehmer wie folgt in die neuen Lohngruppen über:

        

1.    

Berufsgruppen I bis VIII

        
        

1.1     

Berufsgruppe I

in die Lohngruppe 6

        

…       

…       

…       

        

1.8     

Berufsgruppe VIII

in die Lohngruppe 1

        

2.    

Berufsgruppen M I bis M VI

        
        

2.1     

Berufsgruppe M I

in die Lohngruppe 6

        

…       

…       

…       

        

2.4     

Berufsgruppe M IV

in die Lohngruppe 3

                 

(M IV 1 - M IV 3)

        
        

2.5     

Berufsgruppe M V

in die Lohngruppe 2

                 

(M V 1 - M V 4)

        
        

2.6     

Berufsgruppe M VI

in die Lohngruppe 1

        

(2) … 

        

§ 3     

        

Lohnanspruch nach Übergang

        

(1) Ist der sich nach dem Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende neue [X.] niedriger als der bisherige [X.] des gewerblichen Arbeitnehmers, so behält der Arbeitnehmer auch nach In-[X.]-Treten der neuen Lohnstruktur den Anspruch auf seinen bisherigen [X.] (Besitzstandsregelung). Dieser nimmt an zukünftigen tariflichen Lohnerhöhungen teil. …

        

§ 4     

        

Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in [X.] und kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden.“

[X.]) Über die weiteren Anträge des [X.], den Hilfsantrag auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach Lohngruppe 2a [X.] aufgrund der Überleitung aus der alten Berufsgruppe [X.] [X.] Bau aF und aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie über den unbedingt gestellten bezifferten [X.] zu 1), dessen Berechnung sich auf die Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und der begehrten Lohngruppe 3 [X.] bezieht, hat das [X.] keine Entscheidung getroffen.

cc) Bei der Anwendung der oa. tariflichen Bestimmungen auf den vom Kläger mit seinem Hauptantrag zu 2) zur Entscheidung gestellten Sachverhalt hat das [X.] keine entscheidungserhebliche Frage beantwortet, die sich bei der Entscheidung über den [X.] zu 1) und den Hilfsantrag zu 3) erneut stellen würde.

(1) Zur Begründung seines [X.] zu 2) hat sich der Kläger auf vier verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt.

(a) Zum einen hat er die Auffassung vertreten, er erfülle die Anforderungen des [X.] des dritten Spiegelstrichs von Lohngruppe 3 [X.]. Er sei im Jahre 1999 als Schlosser eingestellt worden und zunächst auch tätig gewesen. Die Beklagte dürfe ihn nicht vertragswidrig beschäftigen und sich dann bei der Eingruppierung auf diese vertragswidrige Beschäftigung berufen. Seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Schlosser liege eine anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen [X.] zugrunde.

(b) Zum anderen sei er auch in die Lohngruppe 3 letzter Spiegelstrich [X.] einzugruppieren, wenn man seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als [X.]fahrer zugrunde lege, da er über die einem Berufskraftfahrer gleichwertigen Fertigkeiten verfüge.

(c) Weiterhin ergebe sich seine Eingruppierung in die Lohngruppe 3 [X.] aus den anlässlich der grundlegenden Neustrukturierung des [X.] im Jahre 2002 vereinbarten Überleitungsregelungen des [X.], die nach wie vor in [X.] seien. Es spiele keine Rolle, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt [X.]smitglied geworden sei. Er sei früher als Baugeräteführer iSv. Berufsgruppe [X.] 1 [X.] aF tätig gewesen; daraus ergebe sich nach dem [X.] eine Überleitung in die Lohngruppe 3 [X.].

(d) Schließlich müsse man zumindest seine frühere Tätigkeit als [X.]fahrer zugrunde legen, die entsprechend der Berufsgruppe [X.] 2 [X.] aF nach dem [X.] zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe 3 [X.] führe.

(2) Das [X.] hat die Abweisung des Feststellungsantrags zu 2) auf die Nichterfüllung der Anforderungen der [X.]e des [X.] Bau und auf die Unanwendbarkeit des [X.] gestützt.

(a) Da der Kläger schon seit März 2006 überwiegend als [X.]fahrer eingesetzt worden und seit Jan[X.]r 2009 überhaupt nicht mehr in der Werkstatt tätig gewesen sei, könne er sich auf seine frühere Tätigkeit als Schlosser nicht berufen. Es habe keine vertragliche Abrede des Inhalts gegeben, nach der er ausschließlich oder hauptsächlich als Schlosser in der Werkstatt hätte tätig werden sollen. Zumindest über die Arbeit als [X.]fahrer hätten die Parteien stillschweigend eine vertragliche Vereinbarung getroffen.

(b) Als [X.]fahrer erfülle er die Anforderungen des [X.] der Lohngruppe 3 letzter Spiegelstrich [X.] nicht. Er sei kein geprüfter Berufskraftfahrer und verfüge auch nicht über durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten. Hierfür mangele es unter anderem an Kenntnissen der Tank- und Siloreinigung, der Nahrungsmittel- und Gefahrguttransporte sowie der Personenbeförderung mit [X.]omnibussen.

(c) Auf eine Überleitung in die Lohngruppe 3 [X.] aus dem bis 2002 geltenden System des [X.] 2001 nach dem [X.] könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil der [X.] nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sei. Dieser Überleitungstarifvertrag habe lediglich zum damaligen Zeitpunkt die Überleitung in das neue Tarifsystem geregelt. Damals sei das alte Tarifsystem aber nicht maßgebend für das Arbeitsverhältnis gewesen, weil der Kläger erst im Jahre 2009 in die [X.] eingetreten sei. Damit könne keine von den zu diesem Zeitpunkt geltenden Eingruppierungsregelungen im [X.] (neu) unabhängige Eingruppierung begründet werden.

(3) Die Entscheidung des [X.]s über den Hauptantrag zu 2) enthält damit keine Begründungselemente, die für die Entscheidung über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits, den Hauptantrag zu 1) und den Hilfsantrag zu 3) von Bedeutung sein können und das Berufungsgericht nicht über § 318 ZPO sowieso schon binden.

(a) Der Tenor des [X.] ist nach § 318 ZPO im weiteren Rechtsstreit verbindlich zugrunde zu legen. Hinsichtlich des [X.] hat dies keinerlei Auswirkungen, da dieser auf die Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach Lohngruppe 2a [X.] gerichtet ist. Soweit der Hauptantrag zu 1) auf Zahlung gerichtet ist, entfaltet die getroffene Feststellung Bindungswirkung dahin gehend, dass einem etwaigen Restvergütungsanspruch des [X.] jedenfalls nicht die Eingruppierung in die Lohngruppe 3 [X.] zugrunde gelegt werden kann. Das hat zwar unmittelbare Auswirkungen auf die Entscheidung über den [X.]. Dies betrifft aber nicht das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil, da es hier nicht um ein Begründungselement des [X.] geht, sondern um den Tenor selbst, an den das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 318 ZPO ohnehin gebunden ist.

(b) Bei der Widerspruchsfreiheit des entschiedenen Teils zum verbleibenden Teil der Entscheidung über den Hilfsantrag des [X.] auf Feststellung der Lohngruppe 2a [X.] ist zu differenzieren.

(aa) Dieser Hilfsantrag bezieht sich nach der Begründung des [X.]s ausschließlich auf die Frage, ob ein Verstoß der Beklagten gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot vorliegt, indem die Beklagte andere bei ihr beschäftigte [X.]fahrer aufgrund eines generalisierenden Prinzips bewusst übertariflich nach der Lohngruppe 2a [X.] vergütet. Insoweit hat das [X.] zu Recht einen Einfluss der Begründungselemente seines [X.] auf diese Folgeentscheidung verneint. Denn dabei handelt es sich um einen Sachverhalt, dessen rechtliche Bewertung von der Eingruppierung des [X.] in die Lohngruppe 3 [X.] - sei es originär, sei es aufgrund des [X.] - unabhängig ist.

([X.]) Das [X.] hat zwar im Weiteren übersehen, dass der Kläger eine Eingruppierung in die Lohngruppe 2a [X.] auch auf eine tarifliche Überleitungsregelung stützt. Diese ist aber nicht Inhalt des vom [X.] behandelten und für unanwendbar gehaltenen [X.], sondern des [X.]. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollte mit dieser „Sonderlohngruppe 2a“ in einem besondern Teil des Tarifgebiets für bestimmte Arbeitnehmer der 2002 neu geschaffenen Lohngruppe 2 eine neue Lohngruppe mit einer höheren Vergütung gebildet werden (vgl. dazu [X.] 28. September 2005 - 10 [X.]). Die Kriterien für die Überleitung aus dem bisherigen Berufsgruppensystem in die Sonderlohngruppe 2a sind in § 2 Abs. 7 Satz 2 [X.] (jetzt § 2 Abs. 6 Satz 2 [X.] idF vom 23. Mai 2009) geregelt worden.

Mit dem [X.] und den Voraussetzungen für die Überleitung in die Sonderlohngruppe 2a befasst sich das Teilurteil des [X.]s jedoch nicht, sondern lediglich mit dem für den Hilfsantrag danach unbeachtlichen Überleitungsbestimmungen des [X.]. Deshalb ist ein möglicher Widerspruch der noch offenen Entscheidung über den Hilfsantrag zu einem Begründungselement des [X.] nicht ersichtlich.

II. Die Revision ist in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des [X.]s weist keine revisiblen Rechtsfehler auf. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Lohngruppe 3 [X.].

1. Der Kläger ist nicht als Schlosser nach dem [X.] dritter Spiegelstrich der Lohngruppe 3 [X.] zu vergüten.

a) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, für die Eingruppierung des [X.] komme es nicht auf seine frühere Tätigkeit als Schlosser an, da er schon seit März 2006 überwiegend als [X.]fahrer eingesetzt worden und seit Jan[X.]r 2009 überhaupt nicht mehr in der Werkstatt tätig gewesen sei. Zumindest über den überwiegenden Einsatz als [X.]fahrer hätten die Parteien stillschweigend eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Dieser habe niemals geltend gemacht, dass sein Einsatz als [X.]fahrer vertragswidrig sei. Deshalb sei die Zuweisung von Tätigkeiten als [X.]fahrer, die der Kläger ab März 2006 überwiegend ausgeübt habe, auch zulässig gewesen.

b) Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger hat nicht dargetan, dass sein überwiegender Einsatz als [X.]fahrer nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt gewesen ist. Er hat lediglich vorgetragen, die zur ursprünglich vereinbarten Tätigkeit als Schlosser „hinzutretende zusätzliche Tätigkeit als [X.]fahrer (sei) jedenfalls nicht ausschließlich Inhalt des vorliegenden Arbeitsvertragsverhältnisses geworden“. Hiervon ist das [X.] aber auch nicht ausgegangen. Wie der Kläger selbst hat es lediglich dessen Einsatz als [X.]fahrer als vertragsgemäß angesehen, auch wenn dieser nicht ausschließlich Inhalt des Arbeitsvertrags sei. Insofern reicht aber schon die vertragsgemäße überwiegende Tätigkeit des [X.] als [X.]fahrer, auf die selbst bei mehreren Tätigkeiten unterschiedlicher Bewertung nach § 5 Nr. 2.3 [X.] abzustellen ist, um eine etwaige frühere Schlossertätigkeit geringen Umfangs für die Eingruppierung nicht heranzuziehen.

2. Das [X.] hat auch zu Recht entschieden, dass der Kläger als nicht geprüfter [X.]fahrer, der auch nicht über durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten eines Berufskraftfahrers verfüge, kein Berufskraftfahrer iSd. Lohngruppe 3 [X.] ist. Ihm fehlten unter anderem die erforderlichen Kenntnisse in der Tank- und Siloreinigung, für die Nahrungsmittel- und Gefahrguttransporte sowie der Personenbeförderung mit [X.]omnibussen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind erfolglos. Soweit der Kläger geltend macht, dass lediglich diejenigen Ausbildungsinhalte „gleichwertig“ erworben sein müssten, die in einem Betrieb des Baugewerbes - allgemein oder gar dem konkreten Beschäftigungsbetrieb - abverlangt werden könnten, ist dies unzutreffend. Das [X.] ist bei seinen Erwägungen zutreffend von der Voraussetzung ausgegangen, dass die Formulierung im letzten Spiegelstrich der Aufzählung der Regelq[X.]lifikationen in der Lohngruppe 3 [X.] („durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten“) sich auf alle davor, also in den [X.] 1 bis 7 genannten beruflichen Q[X.]lifikationsanforderungen bezieht. Bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm ergibt sich damit, dass die erworbenen Fertigkeiten der jeweils genannten formalen Regelq[X.]lifikation „gleichwertig“ sein müssen. Diese Gleichwertigkeit bezieht sich auf die in der Ausbildung vermittelten Inhalte ([X.] für die der baugewerblichen [X.] - zweiter Spiegelstrich - entsprechenden Fertigkeiten [X.] 14. November 2007 - 4 [X.] [X.]E 125, 57).

3. Das [X.] hat weiter zu Recht angenommen, dass die Überleitungsvorschriften des [X.] die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens 2002 bestehenden Eingruppierungen und Vergütungen in die neuen Lohnstrukturen gem. § 5 [X.] überleiten sollten, auf nach dem Überleitungszeitpunkt begründete oder der [X.] unterworfene Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar sind.

Der Hinweis der Revision, der Kläger könne sich als [X.]smitglied gegenüber der tarifgebundenen Beklagten auf den [X.] berufen, soweit die sonstigen Voraussetzungen der jeweiligen Vergütungsgruppe gegeben seien, weil der [X.] nach wie vor gelte, geht fehl.

Der [X.] befasste sich zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Jahre 2002 mit der Überleitung der nach dem [X.] Bau aF eingruppierten Arbeitnehmer. Zu diesen gehörte der Kläger nicht. Sein Arbeitsverhältnis unterlag zu diesem Zeitpunkt nicht dem [X.] aF. Er war nicht nach diesem Tarifvertrag eingruppiert. Er wurde deshalb von dem Überleitungstarifvertrag nicht erfasst. Es bedurfte für ihn keiner Überleitung. Die Eingruppierung derjenigen Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen des [X.] im Jahre 2002 diesem erstmals unterfielen, erfolgt allein nach dem [X.] in seiner ab 2002 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob diese erstmalige Geltung des [X.] auf einer Neueinstellung oder einer erst in diesem Zeitraum entstandenen [X.] beruhte. So hätte auch ein Arbeitgeber, der [X.] im Jahre 2005 dem tarifschließenden Arbeitgeberverband beitrat, eine Eingruppierung allein nach Maßgabe des [X.] durchführen und keine - gleichsam rückwirkende - Eingruppierung nach den alten Regelungen des [X.] Bau aF nebst anschließender fiktiver Überleitung nach dem [X.] vornehmen müssen. Der Kläger hat niemals einer „Berufsgruppe“ des alten [X.] Bau angehört, so dass die Überleitungsregelungen für ihn nicht gelten.

III. [X.] bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Kiefer    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 361/11

17.04.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Paderborn, 1. April 2010, Az: 2 Ca 1842/09, Urteil

§ 301 ZPO, § 318 ZPO, § 5 Lohngr 3 BauRTV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2013, Az. 4 AZR 361/11 (REWIS RS 2013, 6589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6589


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 361/11

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 361/11, 17.04.2013.


Az. 18 Sa 744/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 744/10, 14.01.2011.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

18 Sa 744/10 (Landesarbeitsgericht Hamm)


13 Ca 1531/03 (Arbeitsgericht Düsseldorf)


2 Ca 1842/09 (Arbeitsgericht Paderborn)


10 Sa 514/04 (Landesarbeitsgericht Hamm)


4 AZR 268/09 (Bundesarbeitsgericht)

(Anspruch auf dynamische Anwendung der Tarifverträge eines anderen Tarifbereichs - arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag - …


Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 490/20

8 Sa 99/19

5 Sa 752/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.