Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2015, Az. X ZB 5/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6229

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
25. August 2015
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Festsetzung der Patentanwaltsvergütung
[X.] § 11
Die Vergütung des Patentanwalts für die Vertretung einer [X.] oder die Mit-wirkung bei der Vertretung einer [X.] im gerichtlichen Verfahren kann nicht nach §
11
[X.] gegen den Auftraggeber festgesetzt werden.
[X.], Beschluss vom 25. August 2015 -
X [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
[X.], [X.] und die Richterin
Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Juni
2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wirkte für die Antragsgegnerin als Patentanwalt an einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit, in dem die An-tragsgegnerin wegen Verletzung eines [X.] Patents auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Die [X.]en des [X.] einen Vergleich, in dem die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs [X.] aufgehoben wurden.
Der Antragsteller hat einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für seine Mitwirkung nach §
11
[X.] gestellt, den das [X.] zurückgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Antragsteller seinen Festsetzungsantrag weiter.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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3
-
1.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Antragsteller könne keine Festsetzung nach § 11 [X.] begehren, weil nach dem Wortlaut der Norm der Antrag eines Rechtsanwalts erforderlich sei; ein Patentanwalt sei kein Rechtsanwalt im Sinne der Vorschrift. Zudem er-laube § 11 [X.] nur, eine gesetzlich bestimmte Vergütung
festzusetzen. Da die Vergütung, die ein Patentanwalt für seine Mitwirkung in Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten verlangen könne, anders als die Vergütung eines Rechtsanwalts nicht gesetzlich geregelt sei, fehle es auch an dieser weiteren Voraussetzung.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Patentanwälte sei nicht möglich. Die Beschränkung des § 11 [X.] auf die Festsetzung und damit vereinfachte Titulierung einer durch Gesetz festgelegten Vergütung finde ihren Grund darin, dass die dem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz geschuldete Vergütung ohne besondere Schwierigkeiten im Festsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger ermittelt werden könne. Selbst wenn der Vergütung des Patentanwalts das Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder die von der Patentanwaltskammer her-ausgegebene Gebührenordnung für Patentanwälte zugrunde gelegt werde, sei eine Festsetzung nach § 11 [X.] nicht möglich. Denn die Festsetzung der [X.] durch den Patentanwalt auf
diese Weise müsse in jedem Fall darauf geprüft werden, ob sie nach §§ 315 Abs. 1, 316 BGB der Billigkeit entspreche. Diese Überprüfung vorzunehmen,
sei mit dem Sinn und Zweck des vereinfach-ten [X.] nach §
11
[X.] nicht vereinbar.
Auch §
143 Abs. 3 [X.] rechtfertige keine abweichende Entscheidung, da diese Vorschrift nur die Frage betreffe, welche Kosten der Mandant des Pa-4
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tentanwalts von seinem Gegner im Rechtsstreit als Rechtsverteidigungskosten ersetzt verlangen könne.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das Be-schwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass die Vergütung des [X.] für seine Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren als Patentanwalt nicht nach §
11 [X.] festgesetzt werden kann.
a)
Ob ein Patentanwalt nach §
11
[X.] die Festsetzung seiner Vergü-tung gegen seinen Auftraggeber verlangen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
(1)
Nach einer Auffassung ist das in § 11 [X.] vorgesehene Festset-zungsverfahren auch für den Patentanwalt eröffnet (B[X.]
[1. Senat], [X.], 732, zu § 19 [X.]; Benkard/[X.]/[X.], 10.
Aufl., § 143 [X.] Rn.
19; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
140 [X.] Rn.
55; [X.]/[X.], 11.
Aufl., §
140 [X.] Rn.
58; [X.], Kostengesetze, 45.
Aufl., §
11
[X.] Rn. 22, sofern der Patentanwalt nach dem [X.] abrechnet; [X.], [X.]. 2009, 507 ff.).
Die gegenteilige Auffassung benachteilige den Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt und sei nach Aufhebung der [X.] in §
140
Abs.
5
[X.] aF
und §
143
Abs.
5
[X.] aF, wonach [X.] vom Prozessgegner nur bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 [X.] und in Höhe der notwendigen Auslagen zu erstatten waren, nicht mehr sachgerecht ([X.]/[X.],
aaO; [X.], [X.]. 2009, 507, 508).
Zwar fehle
es für den Patentanwalt an einer gesetzlichen Regelung, die die Vergütung der Höhe nach festlege, wie dies für Rechtsanwälte mangels anderweitiger Vereinbarung der Fall sei. Die dem Patentanwalt geschuldete Vergütung lasse sich aber in 8
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gleicher Weise einfach ermitteln, so dass ihm die Möglichkeit des [X.] zuzubilligen sei. Die Gebührensätze der Rechtsanwalts-gebührenordnung
seien als Billigkeitsmaßstab für die Berechnung der Vergü-tung der patentanwaltlichen Tätigkeit jedenfalls im Patentnichtigkeitsverfahren heranzuziehen. Sofern der Patentanwalt sein ihm nach § 315 BGB zustehendes Leistungsbestimmungsrecht nach Maßgabe dieser Gebührensätze ausübe, sei die Gebührenberechnung nicht aufwendiger als die Berechnung der Rechtsan-waltsvergütung. Im Hinblick auf die gebührenrechtliche Gleichberechtigung von Rechts-
und Patentanwälten, die in § 140 Abs. 3 [X.] und §
143 Abs. 3 [X.] zum Ausdruck komme, spreche § 11 [X.],
anders als noch § 19 Abs. 1 [X.],
zudem nicht mehr von der dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzli-chen Vergütung, sondern von der gesetzlichen Vergütung, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehöre
(B[X.], [X.], 732, 733).
(2)
Nach der überwiegenden Auffassung, der sich das [X.] angeschlossen hat, kann die Vergütung des Patentanwalts hingegen nicht nach § 11 [X.] gegen den Auftraggeber festgesetzt werden ([X.],
[X.] 10, 57; [X.],
[X.], 450; [X.]. 2001, 91; B[X.] [2. Se-nat], B[X.]E 18, 164; Benkard/[X.], 10. Aufl., § 80 [X.] Rn. 55; BeckOK-[X.]/v. Seltmann, § 11 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 11 [X.] Rn. 8; Ge-rold/[X.]/Müller-Rabe, 21. Aufl., § 11 [X.] Rn. 30; [X.]/[X.], 2.
Aufl., § 11 [X.] Rn.
24).
Weder sei der Patentanwalt ein Rechtsanwalt im Sinne der Norm, noch sei seine Vergütung gesetzlich bestimmt. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift stünden ihr Ausnahmecharakter und ihr Sinn und Zweck entge-gen. §
11 [X.] erlaube die Schaffung eines schnell erreichbaren Titels allein für den Rechtsanwalt, dessen Vergütung auf der Grundlage des [X.] ohne Schwierigkeiten zu bestimmen sei. § 143 Abs. 3 12
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[X.] und § 140 Abs. 3 [X.] sprächen gleichfalls nicht für eine Anwendung des § 11 [X.] auf den Patentanwalt, da diese Vorschriften allein das Verhältnis zwischen den Prozessparteien beträfen, nicht aber das Verhältnis des [X.]-vertreters zum
eigenen Mandanten.
b)
Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auf Patentanwälte nicht anwendbar.
(1)
Antragsberechtigt nach §
11 [X.] ist nach dem Wortlaut der Norm ein Rechtsanwalt. Der Begriff Rechtsanwalt kann auch nicht in einem weit ver-standenen Wortsinn als allgemein auf den [X.]vertreter im gerichtlichen Ver-fahren bezogen verstanden werden. §
11 [X.] gilt nicht für alle Berufsgruppen, die an gerichtlichen Verfahren mitwirken. Für eine solche umfassende Geltung bieten weder Sinn und Zweck der Vorschrift noch ihre Entstehungsgeschichte einen Anhalt. Auch wäre die Anordnung einer analogen Anwendung der Vor-schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, wie sie das Gesetz
für [X.], Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften für deren Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren in § 45 StBVV getroffen hat, nicht notwendig gewesen. An einer solchen Verweisungsnorm und damit an einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers
fehlt es für die [X.] der Patentanwälte.
(2)
Zudem ist die Vergütung des Patentanwalts anders als diejenige des Rechtsanwalts nicht gesetzlich festgelegt. Dabei ist ohne Belang, dass sowohl der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts als auch derjenige des [X.] dem Grunde nach auf einem Vertrag beruht. Denn soweit §
11 Abs.
1
Satz 1 [X.] von der gesetzlichen Vergütung spricht, betrifft dies die Festlegung der Vergütungshöhe durch das Gesetz. Nach Sinn und Zweck der Norm soll das Festsetzungsverfahren nach § 11 [X.] dem Rechtsanwalt eine 14
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einfache und schnelle Möglichkeit zur Verfügung stellen, seine Vergütung, die er für sein Tätigwerden im gerichtlichen Verfahren fordert, gegenüber dem
Mandanten festsetzen zu lassen und so auch ohne Beschreitung des [X.] einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die von dem Rechtsanwalt nach den Vorgaben des [X.] berechnete gesetzliche Vergütung in einem vereinfachten Verfahren durch den mit der Behandlung von [X.] vertrauten [X.] überprüft und die Vergütungsforderung sodann tituliert werden kann. Der Auftraggeber kann nach § 11 Abs. 5 [X.] die vereinfachte Festsetzung abwenden, wenn er außerhalb des [X.] liegende Einwendungen vorbringt.
Diese Erwägungen gelten für den Patentanwalt nicht in gleichem Maße. Selbst wenn der Patentanwalt unter Heranziehung der Vergütungsvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnet und eine entsprechende Festsetzung
begehrt, trifft er damit nach § 315 Abs. 1, §
316 BGB die ihm über-lassene Leistungsbestimmung einseitig nach billigem Ermessen. Die Regelun-gen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind daher lediglich ein Kriterium, anhand dessen die Billigkeit der einseitigen
Leistungsbestimmung durch den Patentanwalt zu beurteilen ist. Auf die Überprüfung der Vergütungshöhe auf ihre Billigkeit als einen
außerhalb des [X.] liegenden Umstand ist das Festsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger nach § 11 [X.] jedoch nicht angelegt. Entsprechend ist auch dem Rechtsanwalt eine Festsetzung einer von der gesetzlichen Vergütung abweichenden vertraglichen Vergütung nach § 11 [X.] nach allgemeiner Meinung verwehrt (vgl. nur [X.]/[X.],
aaO,
§
11 [X.] Rn. 44; [X.]/[X.]-Rabe,
aaO,
§ 11 [X.] Rn. 45).
(3)
Für eine analoge Anwendung des §
11 [X.] auf Patentanwälte ist kein Raum.
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-
(a)
Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige oder ungewollte Regelungslücke enthält, die sich aus einem unbeabsichtigten [X.] von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfah-ren zugrunde liegenden Regelungsplan ergibt,
und der zu beurteilende Sach-verhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der [X.] wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen [X.], zu dem gleichen [X.] gekommen ([X.], Urteil vom 21.
Januar 2010

[X.], [X.]Z 184, 101 Rn.
32; Beschluss vom 18.
Dezember 2012 -
X [X.], [X.], 430; Urteil vom 1.
Juli 2014

VI
ZR
345/13, [X.]Z
201, 380 Rn. 14; Beschluss vom 23. September 2014

II
ZB
4/14, [X.], 2167 Rn.
12; Urteil vom 26.
Februar 2015

IX ZR 172/14, [X.], 684 Rn. 28, 31).
(b)
Im Streitfall fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für eine planwidrige Regelungslücke. §
11 [X.] richtet sich nur an Rechtsanwälte. Von der Möglichkeit, wegen der
Festsetzung der Vergütung von Patentanwälten auf die Vorschrift zu verweisen, hat der Gesetzgeber
-
wie ausgeführt -
keinen
Ge-brauch gemacht, obwohl dies für andere Berufsgruppen geschehen ist
und bei Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch das Kostenrechtsmo-dernisierungsgesetz (Gesetz vom 5. Mai 2004, [X.] I, [X.]) die [X.] des § 19 [X.] seit längerem kontrovers diskutiert wurde.
(c)
Die Vorschriften der §
143 Abs. 3 [X.], § 140 Abs. 3 [X.] und auch §
27 Abs. 3 [X.] führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie betreffen allein die Frage, inwieweit die durch die Mitwirkung des Patentanwalts am ge-richtlichen Verfahren entstandenen Kosten vom Prozessgegner erstattet [X.] werden können und regeln damit nicht das Verhältnis zwischen dem Pa-19
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-
tentanwalt und seinem Auftraggeber.
Sie haben dem Gesetzgeber auch keinen Anlass zu einer Regelung dieses Verhältnisses gegeben.
(d)
Es bleibt daher dem Gesetzgeber vorbehalten, die entsprechende Anwendung des § 11 [X.] anzuordnen, wenn er dies als sachgerecht ansieht.
Meier-Beck

[X.]

[X.]

[X.]

Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2014 -
9 O 2469/13 -

O[X.], Entscheidung vom 17.06.2014 -
2 W 46/14 -

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Meta

X ZB 5/14

25.08.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2015, Az. X ZB 5/14 (REWIS RS 2015, 6229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6229

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-2 W 30/08 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-20 W 61/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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X ZB 5/14

IX ZR 65/09

X ZB 6/12

IX ZR 172/14

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