Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. 2 StR 119/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1968

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Gegenstand

Beihilfehandlung bei Vorstellung von Holz-Mehrwertsteuerbetrug statt großem Drogenhandel


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. November 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. a) Der Angeklagte war Geschäftsführer der [X.]. [X.] oder 2019 lernte er den [X.]      [X.]     kennen, der ihm im [X.] 2019 vorschlug, er solle über seine Firma [X.] mit einem [X.] Unternehmen abwickeln. Dazu solle er [X.]en in Empfang nehmen und die Rechnungen des [X.] Unternehmens sowie die Einfuhrumsatzsteuer über sein Firmenkonto bezahlen. Die hierfür benötigten Geldbeträge werde ihm [X.]    zur Verfügung stellen. Außerdem solle er das angelieferte Bauholz vom Transportfahrzeug des Lieferanten zum Weitertransport in die [X.] auf ein anderes Fahrzeug umladen und einem dort ansässigen Unternehmen in Rechnung stellen. Diese Rechnung werde dann zwar vom Empfänger nicht bezahlt, jedoch könne der Angeklagte damit die Einfuhrumsatzsteuer zurückfordern. Aus Geldnot stimmte der Angeklagte einer Mitwirkung an diesem Vorhaben zu.

4

b) Im Zeitraum von Juli bis September 2019 kam es zu drei Holzlieferungen, die vom Angeklagten wie geplant – lediglich beim dritten Transport kam es nicht mehr zu einer Geldüberweisung in die [X.] – mit durch [X.]    zur Verfügung gestelltem Geld durch Zahlungen über das Girokonto der [X.] und anschließende Rechnungsstellung in [X.] abgewickelt wurden. Nach der Zollanmeldung wurde das Bauholz auf dem Betriebsgelände des Bruders des Angeklagten durch den Angeklagten und [X.]    sowie einen angestellten Staplerfahrer auf einen Sattelzug umgeladen. Die im Namen der [X.] durch [X.]    bezahlten [X.] betrugen bei der ersten Lieferung 2.063,28 €, bei der zweiten 3.201,12 € und bei der dritten 3.471,26 €. Der Angeklagte reichte [X.] des Unternehmens beim Finanzamt ein, darunter diejenigen über die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer für die Holzlieferungen. Wegen zum Teil fehlender Unterlagen wurden nur 1.359,29 € durch Verrechnung mit anderweitigen Steuerschulden des Unternehmens des Angeklagten erstattet.

5

c) Der wahre Zweck der Holzlieferungen war der Transport großer Mengen an Betäubungsmitteln, die in der Ladung versteckt waren. Dem Angeklagten war zunächst „nicht positiv bekannt, dass die Holztransporte der Verschleierung von Betäubungsmitteldurchfuhren“ dienten. Spätestens, nachdem er wiederholt am Verladen der tonnenschweren Ware mitgewirkt hatte, hielt er es aber für möglich, dass die Holztransporte der Verschleierung eines Schmuggels dienten. Gleichwohl hielt er sich für die Abwicklung weiterer Transporte bereit.

6

d) Ende November 2019 fuhr ein weiterer, vierter Transporter mit 25 Kubikmetern Holz in der [X.] los. Dieser erreichte sein Fahrtziel, eine Umladestation in [X.], aber nicht; denn bei einer Kontrolle an der Grenze zur [X.] entdeckten die dortigen Behörden rund 374 Kilogramm Heroin mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 59,19 Prozent, das in 188 „geklebten Sperrholzplatten“ der Holzladung des Transporters versteckt war.

7

2. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen des vierten Transports verurteilt. Seine Einlassung, er habe nicht gewusst, dass die Holzlieferungen dem Transport von Betäubungsmitteln gedient hätten, hat die [X.] als widerlegt angesehen. Der Angeklagte habe „spätestens nach dem dritten Transport“ für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass der Hintergrund der Transporte in einer Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Handelszwecken zu sehen sei. Er habe den angeblichen Mehrwertsteuerbetrug von Anfang an für „Schwachsinn“ gehalten, ohne zu wissen, wie dies geschehen solle. Objektiv seien solche [X.] auch nicht existent. Ungeachtet dessen wäre dann ein erforderliches Scheingeschäft „mit Sicherheit nicht“ mit mehreren Tonnen Bauholz durchgeführt worden. Der [X.] seien nur [X.] bekannt, die kleine und leicht transportable Wertgegenstände betroffen hätten. Auch habe die als Zeugin vernommene damalige Lebensgefährtin und Steuerberaterin des Angeklagten sich nicht an ein Gespräch mit dem Angeklagten über dieses Thema erinnern können. Es sei auch unschwer zu erkennen gewesen, dass die Holzlieferungen nur „unter einem einzigen Gesichtspunkt Sinn ergaben“, nämlich unter demjenigen des Drogenschmuggels.

II.

8

Das Rechtsmittel ist begründet. Die Beweiswürdigung des [X.]s zur subjektiven Tatseite hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2015 ‒ 5 StR 521/14, [X.], 178, 179). Die auf die Sachrüge gebotene revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2016 ‒ 1 StR 597/15, Rn. 27; [X.], Urteil vom 23. Juni 2021 – 2 StR 337/20 Rn. 6, jeweils mwN) oder das Tatgericht ihr einen nicht existierenden Erfahrungssatz zugrunde legt (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16; [X.], Urteil vom 3. August 1982 – 1 StR 371/82; Beschluss vom 16. Juli 2019 – 4 [X.]). Die Schlussfolgerungen des Tatrichters dürfen sich schließlich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 [X.]/08; [X.], Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 StR 503/12; Beschlüsse vom 16. Juli 2019 – 4 [X.]; vom 16. Februar 2016 – 1 [X.]/15).

2. Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft.

a) Der Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe „spätestens nach dem dritten Transport“ billigend in Kauf genommen, dass es sich um [X.] handelte, liegen ausschließlich Umstände zugrunde, die dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen bereits seit [X.] 2019 und damit vor der ersten [X.] positiv bekannt waren. Dies gilt für den Umfang der Transporte und die damit einhergehenden Kosten, die Art der Ware und die Höhe seines angeblichen Gewinns („mehrere tausend Euro“), die er aus der Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer generieren sollte. Waren diese Umstände bei den ersten drei Transporten nicht geeignet, bei dem Angeklagten einen bedingten Vorsatz hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hervorzurufen, und haben sich die äußeren Umstände bei den nachfolgenden Transporten nicht geändert, erweist sich die nur für den Fall des vierten Holztransports gezogene Schlussfolgerung des [X.]s, der Angeklagte müsse „den sich aufdrängenden Schluss gezogen haben“, dass tatsächlich ein anderer Geschäftszweck hinter den Transporten gesteckt habe, und eine „andere Deutungsmöglichkeit“ als die „Förderung von [X.]“ „anhand der dem Angeklagten bekannten Tatsachen undenkbar“ erscheine, als bloße Vermutung.

b) Soweit die [X.] darauf abgestellt hat, der Handel mit Betäubungsmitteln in großen Mengen sei „die einzige Geschäftsform“, auf welche die Parameter einer heimlichen Lieferung mit tonnenschweren Ladungen zuträfen, hat sie einen Erfahrungssatz angewendet, den es nicht gibt. Echte, allgemeingültige Erfahrungssätze sind nur auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnene Regeln, die keine Ausnahme zulassen und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt haben (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 2 [X.]). Das trifft auf die Aussage des [X.]s nicht zu. Es hat außer [X.] gelassen, dass der festgestellte Sachverhalt mit mehr oder weniger hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 1992 – 2 StR 624/91, [X.]R BtMG § 29 Beweiswürdigung 9) andere Deutungsmöglichkeiten zulässt. Auch mit umfangreichen Ladungen durchgeführte „Schmuggelfahrten“ können anderen Zwecken dienen als dem heimlichen Drogentransport. Daneben sind beispielsweise verdeckte Beförderungen von Waffen oder Zigaretten zu nennen. Der durch das [X.] absolut („einzige Geschäftsform“) gezogene Rückschluss entbehrt daher einer Grundlage.

3. Das Urteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden. Wenn das Vorstellungsbild des Angeklagten im Einklang mit seiner Einlassung darauf gerichtet gewesen wäre, [X.]    bei der Begehung eines [X.] zu unterstützen, so wäre das nicht mit einem Vorsatz zur Unterstützung eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge so vergleichbar, dass dieser Bezugspunkt des [X.] austauschbar wäre. In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe ein bedingter Vorsatz zur Förderung der fremden Haupttat. Der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag, aber nur die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Angriffsrichtung, kennen und wollen oder für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. März 2022 – 2 StR 302/21; vom 22. April 2020 – 2 StR 17/20; [X.], Beschluss vom 9. Mai 2019 – 1 StR 19/19). Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat durch den Gehilfen ist für die Vorsatzfeststellung nur dann unerheblich, wenn es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. März 2022 – 2 StR 302/21; vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 468/15; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 [X.]; Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 [X.]; a.[X.]/[X.], 9. Aufl., § 27 Rn. 35). Zwischen abweichend vorgestellter und tatsächlich begangener Tat muss eine tatbestandliche Verwandtschaft bestehen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 [X.], Rn. 33, [X.], 148, 150). Das ist bei einem Mehrwertsteuerbetrug hinsichtlich einer Holzladung und einem Handeltreiben mit großen Mengen harter Drogen nicht der Fall.

III.

Wegen der genannten Rechtsfehler kann das Urteil insgesamt nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] kann auch nicht ausschließen, dass es einem neuen Tatgericht möglich ist, weitere Feststellungen zu treffen, die einen Schuldspruch zulassen.

Franke     

  

Appl     

  

Eschelbach

  

Zeng     

  

Meyberg     

  

Meta

2 StR 119/22

02.03.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gießen, 11. November 2021, Az: 2 KLs - 501 Js 35415/19

§ 27 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. 2 StR 119/22 (REWIS RS 2023, 1968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1968

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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