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PDF anzeigen[X.] StR 199/01vom11. September 2001in der [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumes-sungserwägungen, daß der Bemessung der Gesamtstrafe trotz dermißverständlichen Formulierung keine bloße, rechtsfehlerhafte Ma-thematisierung (vgl. [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 13),sondern eine eigenständige Wertung zugrunde liegt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Kuckein Athing Ernemann
Meta
11.09.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. 4 StR 199/01 (REWIS RS 2001, 1394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1394
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