Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 92/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2011

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[X.][X.]/04 vom 4. August 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 10. März 2004 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des [X.] nicht 81,87 •, sondern 116,20 •, bezogen auf den 30. April 2003, beträgt. [X.]: 500 •.

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 23. April 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 27. April 1963) ist dem Ehemann ([X.]; geboren am 14. November 1961) am 3. Mai 2003 zugestellt [X.]. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd (Wehrbereichsverwaltung; weitere Beteiligte zu 3) hat das [X.] die Entscheidung dahin [X.], daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom - 3 - [X.] des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 137,04 •, bezogen auf den 30. April 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu [X.] der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-konto der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monat-lich 81,87 •, bezogen auf den 30. April 2003, begründet. Schließlich hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der [X.] bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 11,93 •, bezogen auf den 30. April 2003, begründet. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 1982 bis 30. April 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 187,63 • für die Antragstellerin und 461,71 • für den Antragsgegner sowie für den Antragsgegner bei der Wehrbereichsverwaltung in Höhe von mo-natlich 163,74 •, bezogen auf den 30. April 2003, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das [X.] als im [X.] statisch und im [X.] dyna-misch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 23,86 • dem Versorgungsaus-gleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert [X.] 4 - sen. Die Parteien sowie die Wehrbereichsverwaltung und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist ganz überwiegend nicht begründet. 1. Das [X.] hat die für den Antragsgegner bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.] vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). 2. Die Abänderung des monatlichen [X.] hinsichtlich des [X.] beruht auf der ab Januar 2004 erforderlichen Anwendung des Bemessungsfaktors von 5 % jährlich zuzüglich eines Zuschlags von 100 • für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (§ 2 Abs. 1 des [X.] - [X.] - vom 29. Dezember 2003, [X.] I, 3076, 3077. Zur An-wendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors - 5 - vgl. zuletzt [X.] vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]). Hahne [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 92/04

04.08.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 92/04 (REWIS RS 2004, 2011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2011

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