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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 50/13
vom
17.
Juni
2014
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.]
Grüneberg und
Maihold
sowie
die Richterinnen
Dr.
Menges
und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die auf die Nichtigkeit ihres Gesellschaftsvertrages (§
134 BGB, Art.
1 §
1 Abs.
1 Satz
1 RBerG) und die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels
(vgl. Senatsurteil vom 30.
Oktober
2012
-
XI
ZR 324/11, WM
2012, 2322 Rn.
11
ff.; [X.], Beschlüsse vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
86/10, -
II
ZR
87/10 und -
II
ZR
88/10, jeweils juris)
vorab hingewiesene Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 27.
November 2012 verkündete Urteil des 1. Zivil-senats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§
565, 516 Abs.
3 ZPO).
(§
47 Abs.
1 Satz
1 GKG).
[X.]
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
10 O 383/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2012 -
I-1 [X.] -
Meta
17.06.2014
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. XI ZR 50/13 (REWIS RS 2014, 4880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4880
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