Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2008, Az. XI ZR 428/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5341

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 428/06 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2006 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob die Zu-rückweisung des neuen Vorbringens des [X.] zur sit-tenwidrigen Überteuerung der beiden Eigentumswohnungen und zur vom Vermittler angeblich genannten [X.] von 700 DM monatlich durch das Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO haltbar ist. Das neue [X.] des [X.] ist jedenfalls nicht entscheidungser-heblich. Auch im Falle eines institutionellen Zusammenwir-kens zwischen Vermittler und kreditgebender Bank gibt es keine widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Eigen-tumswohnung (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 154, 156 [X.]. 16). Für eine arglistige Täuschung des [X.] über die bei den [X.] erzielte [X.] fehlt ausreichender Vortrag. Für - 3 - die von der Klägerin bestrittene Behauptung, der Vermittler habe die [X.] mit 700 DM pro Wohnung angegeben, fehlt ein Beweisantritt. Zu welchem Mietzins die [X.] tatsächlich vermietet waren, hat der Beklagte nicht vorgetragen, geschweige denn dafür Beweis angetreten. Auf die damals in [X.]

erzielbare durchschnittliche Miete kommt es nicht an. Außerdem fehlt auch insoweit ein Beweisantrag. Von einer evidenten arglistigen Täuschung des [X.] durch den Vermittler über die tatsächlich er-zielte Miete kann danach nicht ausgegangen werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 112.730 •. Nobbe [X.] Joeres
Grüneberg [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 O 321/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 U 90/06 -

Meta

XI ZR 428/06

26.02.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2008, Az. XI ZR 428/06 (REWIS RS 2008, 5341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5341

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