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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfolgloses Wahlanfechtungsverfahren
Wer nur zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss wählbar ist, kann die Wahl nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht anfechten.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem [X.] gegen die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim [X.] der Verteidigung.
1. Mit Wahlausschreiben vom 24. Januar 2019 teilte der beim [X.] der Verteidigung gebildete Zentrale Wahlvorstand allen Dienststellen der [X.] mit, dass die Amtszeit des [X.] am 16. Juni 2019 ablaufe. Für die anstehende Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss würden dezentrale Wahlvorstände gebildet, die Wählerverzeichnisse angelegt und Bewerbungen entgegengenommen. Gleichzeitig gab er einen "[X.]" für die Wahl bekannt. Am 4. April 2019 stellte er die Gesamtbewerberliste zusammen, gab sie allen Dienststellen der [X.] bekannt und übersandte ab dem 26. April 2019 die Wahlunterlagen an die dezentralen Wahlvorstände. Am 6. Juni 2019 zählte er die bei ihm eingegangenen Wahlunterlagen aus, erstellte am 13. Juni 2019 die Gesamtwahlniederschrift und veröffentlichte diese am 14. Juni 2019 im Intranet der [X.]. Die Wahlbeteiligung lag danach bei 60,63 %.
2. Am 19. Juni 2019 hat [X.] ... unter der Bezeichnung "vorläufiger Verfahrensbevollmächtigter" namens der Antragsteller beantragt, die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim [X.] der Verteidigung für ungültig zu erklären. Im Text der im Original unterschriebenen Vollmachten ermächtigen die Antragsteller zu 1, 2, 4 und 5 [X.] ... vorläufig mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und beantragen, die Wahl für ungültig zu erklären. Für den Antragsteller zu 6 liegt eine solche Erklärung nur als Kopie vor. Bei der für den Antragsteller zu 3 beigefügten Vollmacht handelt es sich um den Ausdruck einer einfachen E-Mail gleichen Inhalts.
Zur Begründung des [X.]s macht der "vorläufige Verfahrensbevollmächtigte" neun im Einzelnen näher ausgeführte [X.] geltend. Insbesondere entsprächen die Gesamtbewerberliste und die Stimmzettel nicht den Vorgaben des § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.], weil darin nicht statthafte Zusatzinformationen aufgenommen worden seien, während die vorgeschriebenen Daten über den Beginn der Amtszeit fehlten. Diese Argumentation haben sich die Antragsteller später zu eigen gemacht.
Die Antragsteller beantragen,
die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim [X.] der Verteidigung für ungültig zu erklären.
Das [X.] der Verteidigung beantragt,
die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim [X.] der Verteidigung nicht für ungültig zu erklären und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig und unbegründet. Die geltend gemachten Wahlmängel seien überwiegend unwesentlich oder nicht für den Ausgang der Wahl erheblich. Zwar fehlten die Angaben über den Beginn der Amtszeit der Vertrauenspersonen in der Gesamtbewerberliste und auf den Stimmzetteln. Dieses Datum könne jedoch durch Rückrechnung aus der Angabe des [X.] ermittelt werden. Es handele sich auch nicht um eine wesentliche Wahlbestimmung.
3. Der Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 27. Mai 2020 [X.] ... darauf hingewiesen, dass er nicht als Bevollmächtigter vor dem [X.] auftreten könne, wenn er nicht die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitze. [X.] ... hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass dies bei ihm nicht der Fall sei. Ferner hat der Vorsitzende darauf aufmerksam gemacht, dass die [X.] nach dem Gesetzeswortlaut von der Wahlberechtigung abhänge. Der Antragsteller zu 6 sei nach den Unterlagen als ehemaliges Mitglied des [X.] zwar wählbar, aber nicht wahlberechtigt gewesen. Der Antragsteller zu 6 hat bestätigt, seinerzeit nicht mehr als Vertrauensperson tätig gewesen zu sein.
Der Senat hat mit den Beteiligten am 30. Juli 2020 die Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Kurz zuvor hat der Antragsteller zu 3 mitgeteilt, dass er die Wahlanfechtung nicht mehr unterstütze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und der vom Zentralen Wahlvorstand vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Der [X.] ist als unzulässig zurückzuweisen, weil die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Anzahl von fünf wirksamen Anfechtungserklärungen nicht vorliegt.
1. Der Antrag ist zwar gemäß § 52 Abs. 1 [X.] innerhalb von zwei Wochen nach [X.] des Wahlergebnisses beim [X.] eingegangen. Das Wahlergebnis wurde am 14. Juni 2019 im Intranet der [X.] veröffentlicht und gilt damit gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.]WV als am 15. Juni 2019 bekanntgegeben. Der [X.] ist bereits am 19. Juni 2019 bei Gericht und damit innerhalb der [X.] nach Bekanntgabe gestellt worden.
2. Es sind auch fünf formgerechte Anfechtungserklärungen eingegangen.
a) Der Antrag konnte zwar nicht von Hauptmann ... im Namen der Antragsteller gestellt werden, weil es ihm an der hierfür erforderlichen Postulationsfähigkeit fehlte. Über eine Wahlanfechtung wird nach § 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung entschieden. Gemäß § 23a Abs. 1 [X.] i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind nur Personen als Verteidiger vor dem [X.] zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem [X.] ([X.]) haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 [X.] (Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst) erfüllen. Dies ist bei Hauptmann ... nicht der Fall, so dass der von ihm gezeichnete Antrag nicht wirksam gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1975 - 1 WB 72.73 - BVerwGE 53, 53 <60 f.> zur früheren Rechtslage ohne Verweisungsnorm).
b) Es lagen gleichwohl fünf dem Schriftformerfordernis des § 17 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügende Anträge vor. Denn die von Hauptmann ... in Kopie und später im Original vorgelegten unterschriebenen Vollmachten enthielten in ihrem Text zugleich eigene Anfechtungserklärungen der Antragsteller zu 1, 2, 4, 5 und 6. Da der Antragsteller zu 3 seine Wahlanfechtung später zurückgenommen hat, kommt es nicht mehr darauf an, dass seine nur durch einfache E-Mail abgegebene Erklärung - wie im Hinweisschreiben des Gerichts vom 27. Mai 2020 ausgeführt - ohnedies formunwirksam gewesen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 [X.] 1.20 - Rn. 14 zu § 6 Abs. 2 [X.]).
3. Antragsbefugt ist nach § 52 Abs. 1 [X.] allerdings nur eine Gruppe von wenigstens fünf wahlberechtigten Personen, die gemeinsam die Gültigkeit der Wahl anfechten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2017 - 1 WB 30.16 - BVerwGE 160, 247 Rn. 29 ff. und vom 17. Dezember 2018 - 1 WB 34.18 - [X.] 450.1 § 1 [X.] Nr. 2 Rn. 14). Dieses [X.] ist nur erreicht, wenn alle fünf Antragsteller auch anfechtungsberechtigt sind.
Anfechtungsberechtigt bei der Wahl zum [X.] sind gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] allerdings nur wahlberechtigte Personen. Aktiv wahlberechtigt sind nach § 40 Abs. 1 Satz 2 [X.] alle Vertrauenspersonen, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag (hier dem 15. Mai 2019) im Amt befinden. Bewerber, die nach § 40 Abs. 2 [X.] als Mitglieder des früheren [X.] erneut "wählbar", d.h. nur passiv wahlberechtigt sind, können die Wahl hingegen nach dem klaren Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht selbst anfechten (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der [X.], 8. Aufl. 2018, § 52 [X.] Rn. 7).
Dass nur die aktiv Wahlberechtigten anfechtungsberechtigt sind, hat seinen Grund darin, dass sie aktuell als Vertrauenspersonen im Amt sind und dass diese Gruppe durch die Wahl im [X.] vertreten (repräsentiert) werden soll. Nur wenn eine genügende Zahl der aktiven Vertrauenspersonen das Wahlergebnis in Zweifel zieht, soll die Ordnungsgemäßheit der Wahl geprüft werden. Es liegt daher keine Regelungslücke in Bezug auf das Anfechtungsrecht der nur passiv wahlberechtigten früheren Mitglieder des [X.] vor, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste.
Von den fünf Antragstellern sind im vorliegenden Fall allerdings nur vier - wie vorgeschrieben - 21 Tage vor der Wahl als Vertrauenspersonen einer Einheit tätig und damit aktiv wahlberechtigt gewesen. Der Antragsteller zu 6 ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertrauensperson, sondern nur als Mitglied des 7. [X.] gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] erneut wählbar gewesen. Er ist damit nicht anfechtungsberechtigt gewesen und das hat zur Folge, dass das von § 52 Abs. 1 [X.] vorgeschriebene Quorum von fünf Wahlberechtigten nicht erreicht worden ist.
Meta
30.07.2020
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WB
§ 40 Abs 1 S 2 SBG 2016, § 40 Abs 2 SBG 2016, § 52 Abs 1 SBG 2016, § 52 Abs 3 SBG 2016, § 52 Abs 2 S 2 SBGWV 2017, § 90 Abs 2 S 2 WDO 2002
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2020, Az. 1 WB 20/19 (REWIS RS 2020, 4080)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 4080
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 WRB 4/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBG
1 WRB 1/19 (Bundesverwaltungsgericht)
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1 WB 34/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Individualbeschwerde; gemeinschaftliche Beschwerde; Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens
1 WRB 6/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Erfolgreiche Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBG
Unzulässige Wahlanfechtung durch lediglich einen Wahlberechtigten und nicht innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des …
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