Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfolgreiche Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBG
Der Beschluss des [X.] vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] Nord zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren.
Nach dem Inkrafttreten der Novellierung des [X.] vom 29. August 2016 war nach § 65 Abs. 3 [X.] unverzüglich die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche einzuleiten. Daraufhin berief der Inspekteur des [X.] am 27. Juli 2017 einen Wahlvorstand hierfür ein. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes zeichnete unter dem 2. August 2017 für den Zentralen Wahlvorstand für die Wahl des 1. Vertrauenspersonenausschuss des [X.] ein Wahlausschreiben für die als Briefwahl durchzuführende Wahl, welches nach Einrichtung eines dezentralen Wahlvorstandes für den Bereich ... geändert wurde. Nach Ablauf der für den Eingang der Wahlbriefe festgesetzten Frist am 7. November 2017, 24:00 Uhr, war die Wahl abgeschlossen. Das Wahlergebnis wurde am 14. November 2017 im Intranet der [X.] veröffentlicht.
Unter dem 21. November 2017 fochten die Antragsteller die Wahl an. Sie beantragten, die Wahl für ungültig zu erklären und rügten verschiedene Fehler der Wahlzettel, der Versendung der Wahlunterlagen, der Feststellung und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Nachdem der Bevollmächtigte der Antragsteller eine ergänzende Begründung der Wahlanfechtung übermittelt hatte, übersandte der Vorsitzende des [X.]s diesen Schriftsatz dem Zentralen Wahlvorstand und den Beteiligten, gab Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte den Zentralen Wahlvorstand zu einer Erläuterung hinsichtlich der Nichtzulassung eines Wahlbewerbers auf. Am 12. Dezember 2017 nahm der Zentrale Wahlvorstand per E-Mail an den Vorsitzenden Stellung und gab in einer weiteren E-Mail vom selben Tage die angeforderte Erläuterung ab. Unter dem 12. Dezember 2017 nahmen auch die beiden Beteiligten jeweils Stellung. Die Akten weisen nicht aus, dass einer der Schriftsätze vom 12. Dezember 207 den Antragstellern oder ihrem Bevollmächtigten übersandt wurde.
Das [X.] Nord hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Richtern zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Die Anfechtungsanträge seien zulässig. Das [X.] Nord sei für die Entscheidung wegen des Sitzes des Wahlvorstandes beim Kommando [X.] in [X.] zuständig. Alle drei Antragsteller seien wahlberechtigt, da sie am Stichtag in das Wählerverzeichnis eingetragen gewesen seien. Die Anfechtung sei fristgemäß erfolgt. Die Anfechtungsanträge seien aber unbegründet. Die zahlreichen [X.] der Antragsteller hätten teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen keinen Erfolg. Insbesondere gebe es keine Pflicht, dezentrale Wahlvorstände zu bilden. Die Rüge, der Wahlvorstand könne nur in [X.] Beschlüsse fassen, greife nicht durch, weil dies durch Wahlvorschriften nicht gefordert werde. Gleiches gelte für die Rüge hinsichtlich der Beschlussfassung durch Telefonkonferenzen. Die Rüge, es sei nicht erkennbar, an [X.] Wahlbewerbungen zu richten seien, sei wegen des Textes des [X.] unverständlich. Unbegründet sei auch die Rüge, den Wahlbewerbern sei vorgespiegelt worden, eine Bewerbung könne nur per [X.] eingereicht werden. Die Angaben auf den Wahlzetteln würden nicht gegen wesentliche Vorschriften verstoßen. Die Rüge, Wahlunterlagen seien mit unvollständigen Postleitzahlen versandt worden, greife nicht durch. Nach der Stellungnahme des Wahlvorstandes habe es keine unzustellbaren Wahlunterlagen gegeben. [X.] sei die Behauptung, die Wahlunterlagen seien verspätet übersandt. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Sprechers des Beteiligten zu 1 und dem Frankieraufdruck. Unverständlich und unzutreffend seien auch die [X.], im Wahlausschreiben sei nicht erkennbar, wo das Wählerverzeichnis ausliege und wo Einsprüche eingelegt werden könnten. Die Rüge bezüglich der Wahlbewerbung des [X.] ... greife nicht durch. Dieser sei nicht wählbar gewesen, weil er nicht Angehöriger des Organisationsbereiches [X.], sondern des [X.] gewesen sei, wie sich aus der Stellungnahme des Wahlvorstandes ergebe. Die [X.] betreffend den unzureichenden Aushang des [X.], der Wahlbehinderung durch haltlose Disziplinarverfahren und wegen Wahlberechtigten, die keine Wahlunterlagen erhalten hätten, seien unsubstantiiert und nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht. Zudem sei kein Aushang des [X.], sondern nur eine Bekanntmachung in einer passenden Textform ab dem 7. August 2017 erforderlich. Im Übrigen neige die Kammer zu der Auffassung, dass diese Bekanntmachungsregelung keine wesentliche Verfahrensvorschrift sei. Die Angriffe gegen die Richtigkeit des [X.] würden nicht durchgreifen. Laufende Berichtigungen des [X.] indizierten seine Unrichtigkeit nicht. Die Stellungnahme des [X.] hierzu sei detailliert und nachvollziehbar. Die Angriffe gegen die Plausibilität des [X.] seien nicht überzeugend. Dass für einzelne Wählergruppen, Einheiten oder Dienststellen keine Vertrauenspersonen aufgeführt würden, spreche nicht zwingend für Fehler des Verzeichnisses. Den Vortrag zur ... Inspektion ... habe der Wahlvorstand widerlegt. Die sehr detaillierten Einzelangriffe liefen auf einen Einspruch gegen die Richtigkeit des [X.] hinaus, für den die Frist aber abgelaufen sei. Wie der Wahlvorstand mitgeteilt habe, habe es keine Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis oder Berichtigungsanträge gegeben. Die Einwände seien nicht überzeugend glaubhaft gemacht. Die Antragsteller schmälerten ihre Glaubwürdigkeit, indem sie die Einwände nicht erhoben hätten, solange sie noch die Hoffnung, gewählt zu werden, gehabt hätten. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vortrages der Antragsteller spreche auch, dass die Antragsteller und die gewählten Mitglieder im Vertrauenspersonenausschuss [X.] sich gerichtsbekannt mit hoher Streitlust rivalisierend gegenüberstünden.
Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 20. Februar 2018 zugestellt worden. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat am 19. März 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sie am 9. April 2018 begründet. Mit Beschluss vom 11. April 2018 hat das [X.] in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern die Rechtsbeschwerde wegen einer möglichen Divergenz zugelassen.
Dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 20. April 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2018, beim [X.] eingegangen am Dienstag nach [X.], dem 22. Mai 2018, hat er die Rechtsbeschwerde begründet.
Er macht geltend, der angefochtene Beschluss sei wegen [X.] aufzuheben. Das erkennende Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der Beschluss gründe auf unwahren und die Ehre der Antragsteller verletzenden Tatsachenbehauptungen zu ihrer angeblichen Streitlust und zu Revierkämpfen. Hierin zeige sich die Befangenheit des Gerichts. Darin liege zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil die Antragsteller zu den nach Auffassung der Kammer ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehenden Tatsachenbehauptungen nicht angehört worden seien. Das Gericht habe zudem die Verteilung der Feststellungslast bei [X.] verkannt und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Es habe die Wahlakten nicht beigezogen und ausgewertet und hierzu trotz eines entsprechenden Antrages keine Akteneinsicht gewährt. Es habe recherchefähig durch den Bevollmächtigten der Antragsteller übersandte elektronische Dokumente nicht geprüft. Das [X.] habe den Vortrag der Antragsteller, das Wahlausschreiben sei nicht in allen Einheiten des [X.] rechtzeitig bekannt gegeben worden, nicht geprüft und den Beweisantritt hierzu übergangen. [X.] seien wesentliche Verfahrensvorschriften. Auch dem Vortrag, zahlreiche Wahlberechtigte seien im Wählerverzeichnis nicht erfasst worden, wurde nicht nachgegangen.
Die Entscheidung des [X.]s sei auch in der Sache fehlerhaft. Das Vorliegen von Wahlfehlern sei infolge fehlerhafter rechtlicher Ausgangspunkte verneint worden. [X.] worden sei, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben und schon deshalb nichtig sei. Der Wahlvorstand habe durch den Verzicht auf die Bildung dezentraler Wahlvorstände ermessensfehlerhaft gehandelt und die Wahl gesetzeswidrig behindert und beeinflusst. Der Wahlvorstand habe keine ordnungsgemäßen Beschlüsse gefasst und diese auch nicht dokumentiert. Insgesamt sei die Wahlanfechtung wegen zahlreicher, erheblicher und für das Wahlergebnis ursächlicher Mängel begründet. Wegen der Vielzahl schwerwiegender Verstöße und Wahlbehinderungen sei die Wahl nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Fehlerhaft sei auch die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des [X.]s Nord vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Wahl zum 1. Vertrauenspersonenausschuss des [X.] für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären,
weiter hilfsweise den Beschluss des [X.]s Nord vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das TDG Nord zurückzuverweisen.
Der Beteiligte zu 2 tritt dem Vortrag der Antragsteller entgegen. Er führt auch aus, der Antragsteller zu 3 habe zwischen dem 3. und dem 7. September 2018 als Ersatzmitglied an einer Sitzung des [X.] teilgenommen und an einer Beschlussfassung mitgewirkt. Damit fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Wahlanfechtung. Gleiches gelte für den Antragsteller zu 1, der am 11. November 2019 und am 9. Dezember 2019 als Mitglied an Sitzungen des [X.] teilgenommen und an Beschlussfassungen mitgewirkt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte des [X.]s Bezug genommen, die dem Senat bei der Beratung vorgelegen haben.
1. Neben den Antragstellern sind formell am Verfahren nur das Kommando Heer gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 [X.] und der 1. Vertrauenspersonenausschuss des [X.] gemäß § 52 Abs. 4 Satz 2 [X.] beteiligt.
Die Bezeichnung des Beteiligten zu 1 ist klarstellend dem Gesetzeswortlaut angepasst worden.
Weder das [X.] noch der [X.]disziplinaranwalt als dessen Vertreter sind dagegen formell am Verfahren zu beteiligen. § 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 [X.] findet vorliegend keine Anwendung.
Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang knüpfen die Beteiligtenstellung des [X.] oder der Kommandos der militärischen Organisationsbereiche im Sinne von § 52 Abs. 4 Satz 1 [X.] an das Anfechtungsrecht der genannten Behörden nach § 52 Abs. 1 [X.] oder § 52 Abs. 2 [X.]. Zu beteiligen ist hiernach die jeweils anfechtungsberechtigte Behörde unabhängig davon, ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hat. Daher ist das [X.] allein bei Verfahren um die Anfechtung der Wahl zum [X.] zu beteiligen. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. [X.]. 18/8298 [X.]). Die Beteiligtenstellung ist in § 52 Abs. 4 [X.] für das [X.] abschließend geregelt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Sie ist vom [X.] mit Beschluss vom 11. April 2018 zugelassen worden. Damit hat das [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller abgeholfen (§ 22b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 [X.]).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für den Senat bindend (§ 22a Abs. 3 [X.]). Für die Bindungswirkung ist unerheblich, dass der Beschluss wegen einer vorschriftswidrigen Besetzung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 22a Rn. 16, [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 25. Aufl. 2019, § 132 Rn. 36 unter Verweis auf [X.]. 11/7030 S. 33). [X.] ist der [X.], weil an ihm nur zwei ehrenamtliche [X.] mitgewirkt haben, was bereits der Zahl nach nicht der Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB entspricht, wonach der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche [X.]in oder ein ehrenamtlicher [X.] aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften angehört, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 [X.] 2.18 - Rn. 7).
b) Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht nach der am 20. April 2018 an den Bevollmächtigten der Antragsteller erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 11. April 2018 am 22. Mai 2018 beim [X.] begründet worden (§ 22b Abs. 5 Satz 2 [X.]). Da der 22. Mai 2018 der erste Werktag nach den [X.] war, ist damit eine mit dem 21. April 2018 anlaufende Frist gewahrt. Die Rechtsbeschwerde ist auch ausreichend begründet (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2017 - 1 [X.] 1.17 - Rn. 20). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller zu 1 und 3 nicht dadurch das Rechtsschutzinteresse an der mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Wahlanfechtung verloren, dass sie in den Vertrauenspersonenausschuss des [X.] nachgerückt sind und an Beschlussfassungen mitgewirkt haben. Das mit der Wahlanfechtung verfolgte Ziel der Wahlüberprüfung wird durch das Nachrücken eines [X.] nicht erreicht. Die Anfechtungsbefugnis geht daher mit der Mitgliedschaft im Vertrauenspersonenausschuss nicht verloren. Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, ein Wahlamt auszuüben und die Rechtmäßigkeit auch der eigenen Wahl überprüfen zu lassen. Das [X.] stellt ein gewähltes Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses nicht vor die Wahl zwischen dem Anfechtungsrecht und dem Wahlamt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Ergebnis einer Zurückverweisung begründet.
a) Die Rechtsbeschwerde hat allerdings nicht bereits mit der Besetzungsrüge Erfolg. Grundsätzlich kann die Revision und entsprechend auch die Rechtsbeschwerde nicht auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes gestützt werden; nur wenn der [X.] der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, begründet dies einen Besetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 [X.] 4.17 - juris Rn. 11 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt dies nicht daraus, dass die Kammer die Glaubwürdigkeit der Argumente der Antragsteller dadurch beeinträchtigt sieht, dass diese und die gewählten Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses des [X.] sich mit einer unangemessenen Streitlust in anderen Gremien gegenüberstehen. Dass dies rechtsfehlerhaft war, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Sachliche oder rechtliche Fehler sind für sich genommen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, solange die in Rede stehende Entscheidung nicht abwegig ist oder den Anschein der Willkür erweckt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2017 - 2 [X.] 16.16 - Rn. 18, [X.]/[X.], VwGO, 25. Aufl. 2019, § 54 Rn. 11 b m.w.N. zur Befangenheit von [X.]n). In der Ableitung von [X.] aus hoher Streitlust liegt jedenfalls keine Willkür. Ein schuldhaftes Verhalten wirft die Kammer den Antragstellern nicht vor. Sie führt auch nicht einseitig nur das Verhalten der Antragsteller an, sondern bezieht ihre Feststellung ausdrücklich auch auf die "Gegenseite".
b) Das [X.] hat in dem angefochtenen Beschluss aber das Recht der Antragsteller auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 108 Abs. 2 und § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt.
aa) Das [X.] hat allerdings den Antragstellern rechtliches Gehör nicht durch eine Verweigerung der Akteneinsicht versagt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 17. Juli 1973 - 5 C 48.71 - [X.] 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 19). Ihr Bevollmächtigter trägt zwar vor, einen [X.] gestellt zu haben, dem nicht entsprochen wurde. Dies trifft aber für das vorliegende Verfahren nicht zu. Denn er hat nur im Parallelverfahren ([X.]/17) mit [X.] vom 29. November 2017 einen [X.] gestellt. Im vorliegenden Verfahren (N 6 SL 15/17) ist dagegen lediglich die Beiziehung der Wahlunterlagen beantragt worden. Der [X.] vom 29. November 2017 ist in dem dieser Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren vor dem [X.] weder zu den Akten gereicht noch in seinem gesamten Inhalt in Bezug genommen worden.
bb) Das [X.] hat den in § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO konkretisierten und in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aber durch die unterbliebene Versendung der ihm am 12. Dezember 2017 vorgelegten Stellungnahmen der Beteiligten und der vom Gericht eingeholten und am 12. Dezember 2017 übersandten Erklärung des Wahlvorstandes verletzt.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (stRspr des [X.], vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 14. Januar 1969 - 2 BvR 314/68 - [X.]E 25, 40 <43> m.w.N. und vom 8. Dezember 1970 - 2 BvR 210/70 - [X.]E 29, 345 <347 f.>). Hiernach müssen sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung auch die Antragsteller erklären können ([X.], Beschluss vom 24. März 1982 - 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82 - [X.]E 60, 175 <210 ff.>). Um zu gewährleisten, dass eine [X.] sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung effektiv äußern kann, muss das streitentscheidende Gericht auch alle Äußerungen, Anträge und Stellungnahmen den anderen Beteiligten bekannt geben ([X.], Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 232/78 - [X.]E 50, 280 <284>). Es muss über alles informiert werden, woraus sich der auf die gerichtliche Entscheidung zulaufende Streitstand im Laufe des Prozesses aufbaut ([X.], Beschluss vom 11. Mai 1965 - 2 BvR 242/63 - [X.]E 19, 32 <36>). Eine Nachforschungspflicht des Berechtigten, ob sich der Gegner geäußert hat, besteht nicht ([X.], Beschluss vom 13. März 1979 - 1 BvR 1085/77 - [X.]E 50, 381 <384 f.> sowie Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 BvR 3073/14 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 [X.] 4.10 - juris Rn. 14).
Hiernach sind nach § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] und ergänzend nach § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung Stellung nehmende Schriftsätze insbesondere von im vorgerichtlichen Verfahren beteiligten Behörden dem Antragsteller zu übersenden, damit dieser über alle vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigten Tatsachendarstellungen, Würdigungen vorliegender Beweismittel und Rechtsauffassungen informiert ist und über die Notwendigkeit einer weiteren Stellungnahme hierzu entscheiden kann ([X.], Beschluss vom 15. Juli 2019 - 1 [X.] 7.18 - Rn. 5). Dieses Erfordernis gilt auch, wenn das Gericht eine Stellungnahme einer weiteren, am Verfahren beteiligten Stelle - hier des [X.] - einholt und für seine Sachentscheidung auswertet.
Hier hat die Vorinstanz zwar den Antragstellern am 7. und am 8. Dezember 2017 die bis dahin eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten und des [X.] per E-Mail übermittelt ([X.], 65) und ihnen so jedenfalls faktisch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Gericht hat den Antragstellern aber ausweislich der Gerichtsakte weder seine Anfrage an den Zentralen Wahlvorstand vom 11. Dezember 2017 ([X.]) noch dessen Antwort ([X.]) oder die Stellungnahmen der Beteiligten vom 12. Dezember 2017 ([X.] f., 90 ff., 94 ff.) übersandt. Daher ist den Antragstellern auch keine Gelegenheit eingeräumt worden, hierzu noch Stellung zu nehmen.
Auf diesem [X.] beruht die Entscheidung auch. Denn der angegriffene Beschluss stellt mehrfach durch Nennung der jeweiligen Aktenseiten eindeutig auf erst am 12. Dezember 2017 eingegangene Stellungnahmen des Wahlvorstandes und des Beteiligten zu 2 ab. Zu der Rüge hinsichtlich der Wahlbewerbung eines Mitgliedes des [X.] macht sich der Beschluss die Stellungnahme des [X.] vom 12. Dezember 2017 vollumfänglich zu eigen. Diesen Erwägungen tritt die Rechtsbeschwerde auch in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die Zugehörigkeit des Wahlbewerbers zu einem der Organisationsbereiche im [X.] entgegen. Dieser Vortrag war wegen der unterbliebenen Gewährung rechtlichen Gehörs nicht Gegenstand der Prüfung der Vorinstanz, so dass die Verletzung rechtlichen Gehörs auch Auswirkungen für rechtserhebliche Tatsachenfeststellungen hatte.
Den Antragstellern nicht zur Kenntnisnahme und mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandter Vortrag aus Schriftsätzen vom 12. Dezember 2017 wird von der Vorinstanz darüber hinaus herangezogen, um deren Einwände gegen die Richtigkeit des [X.] zu entkräften, ihnen insbesondere die Plausibilität abzusprechen. Auch diesen Folgerungen tritt die Rechtsbeschwerde entgegen.
cc) Soweit der angegriffene Beschluss Rechtsfehler bei der Erstellung des [X.] verneint, stellt er zudem eine - ebenfalls den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende - Überraschungsentscheidung (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188 <190>) dar.
Auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] musste selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht damit rechnen, dass seinem Vortrag zur Fehlerhaftigkeit des [X.] für die Wahl zum Vertrauenspersonenausschuss eines militärischen Organisationsbereiches die Überzeugungskraft mit der Begründung abgesprochen wird, der Kammer sei bekannt, dass die Antragsteller und die gewählten Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses des [X.] sich im [X.] als Anhänger rivalisierender Fraktionen mit der Sache nicht angemessener Streitlust gegenüberstünden. Der angegriffene Beschluss führt unter Punkt III Nr. 16 der Entscheidungsgründe aus, dass dieser Umstand in seine Bewertung der [X.] eingeflossen ist. Dass dieser tatsächliche Umstand der Kammer bekannt war und von ihr als rechtserheblich bewertet wurde, ist den Antragstellern vor der Entscheidung nicht in Form eines richterlichen Hinweises mitgeteilt worden. Mit diesem Vorhalt mussten die Antragsteller schon deshalb nicht rechnen, weil Streit zwischen den Antragstellern und Mitgliedern des Beteiligten zu 2 in einem anderen Gremium nicht den Schluss rechtfertigt, die zur Substantiierung ihrer Rüge vorgebrachten tatsächlichen Anhaltspunkte seien unglaubhaft, zumal die vorgebrachten tatsächlichen Anhaltspunkte auch in dem Gericht vorgelegten Dokumenten - dem aktenkundigen Ausdruck des [X.] - enthalten sind. Die Motivation eines Antragstellers ist für die Frage nach einer hinreichenden Substantiierung seines Vortrages unerheblich. Erst recht sagt er nichts über die Berechtigung der Rüge in rechtlicher Hinsicht aus.
dd) Das rechtliche Gehör verletzt das [X.] auch dadurch, dass es einzelne [X.] der Antragsteller aus Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 8. Dezember 2017 ([X.] nicht fortlaufend paginiert) übergeht, obwohl es die Bezugnahme auf Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller in den Parallelverfahren [X.] und [X.] ausdrücklich für zulässig erklärt und diese Schriftsätze (vom 29. November 2017, vom 8. Dezember 2017 und vom 12. Dezember 2017) auch in einer gesonderten Beiakte zum Verfahren N 6 SL 15/17 führt.
aaa) Zwar weist die Vorinstanz rechtsfehlerfrei darauf hin, dass § 20 Abs. 1 [X.]WV anders als § 37 Abs. 1 [X.]WV keine Pflicht zur Bildung dezentraler Wahlvorstände enthält. Damit würdigt es den diesbezüglichen Vortrag aus dem [X.] vom 29. November 2017 im Verfahren [X.]/17. Im [X.] vom 8. Dezember 2017 im Verfahren [X.]/17 (dort Seite 12) haben die Antragsteller aber auch gerügt, dass das Fehlen weiterer dezentraler Wahlvorstände geeignet war, zu Fehlern bei der Aufstellung korrekter Wählerverzeichnisse zu führen und dass dieser Umstand zudem die Einsichtnahme in das Wahlverzeichnis erschweren konnte. Diesen Vortrag ergänzt der [X.] vom 12. Dezember 2017 im Parallelverfahren (dort Seite 2). Damit ist auch die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung, keine weiteren dezentralen Wahlvorstände zu bilden, geltend gemacht. Auch mit diesem aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vorbringen hat sich das [X.] nicht befasst.
bbb) Die Vorinstanz übersieht auch den vollständigen Gehalt der Rüge betreffend den Versand von Wahlunterlagen mit unvollständiger Postleitzahl und übergeht unter Verletzung rechtlichen Gehörs und Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht auch einen Teil dieser Rüge. Die Antragsteller haben nicht nur vorgetragen, dass wegen einer versehentlich unvollständigen Adressierung einige Wahlberechtigte keine Wahlunterlagen erhalten hätten. Sie haben mit dem [X.] vom 8. Dezember 2017 auch geltend gemacht, dass Wahlunterlagen wegen des [X.] verspätet eingegangen seien, und behauptet, dies habe das Wahlergebnis in relevantem Umfange verfälscht (dort Seite 12). Unter Bezugnahme auf die [X.] verweisen sie auf die Anzahl der in den einzelnen Wahlgängen verspätet eingegangen Briefe ([X.] vom 8. Dezember 2017 Seite 4) und substantiieren so ihren Vortrag. Auch mit diesem aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vorbringen hat sich das [X.] nicht befasst; ihm ist es auch nicht durch Auswertung der ausweislich der Entscheidungsgründe der Kammer bei Beratung zur Verfügung stehenden Wahlunterlagen nachgegangen.
ccc) Die Vorinstanz übergeht auch einen Teil der Rüge der Antragsteller betreffend den Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand. Es führt zwar aus, dass das Wahlausschreiben nicht durch alle Mitglieder des Wahlvorstandes unterzeichnet sein muss, weil § 42 [X.]WV keine Parallelregelung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält. Eine Beschlussfassung des Wahlvorstandes im Rahmen von Telefonkonferenzen oder im Umlaufverfahren sei rechtskonform, da die §§ 37 bis 53 [X.]WV keine strengeren formalen Anforderungen an die Beschlussfassung enthalten. [X.] worden ist aber in einem [X.] vom 8. Dezember 2017 in einem Parallelverfahren, dass das - aktenkundig nur durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes "im Auftrag" gezeichnete - Wahlausschreiben gar nicht durch einen Beschluss des Wahlvorstandes erlassen worden sei (dort Seite 2). Der [X.] vom 8. Dezember 2017 in diesem Verfahren rügt unter Bezugnahme auf die Wahlakten, es fehle eine korrekte Dokumentation des Beschlusses (dort Seite 3). Vor dem Hintergrund dieser Rüge und seiner eigenen Rechtsauffassung, dass die korrekte Dokumentation der Beschlüsse eines Gremiums entscheidend sei, auch wenn die Beschlussfassung fernmündlich erfolge, hätte das [X.] feststellen müssen, ob und wann das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes gezeichnete Wahlausschreiben vom Wahlvorstand so beschlossen worden ist. Dies ist unterblieben.
c) Der angegriffene Beschluss beruht des Weiteren auf dem Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung durch das [X.] (§ 18 Abs. 2 Satz 1, § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO), weil er die Anforderungen an einen für weitere Aufklärung durch das Gericht hinreichend substantiierten Vortrag der Antragsteller verkennt und daher im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes gebotene Ermittlungen unterlässt.
aa) Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat das [X.] von Amts wegen den nach seiner Rechtsauffassung maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet ([X.], Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - 1 [X.] 6.17 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 14. Mai 2018 - 1 [X.] 1.18 - [X.] 449 § 20 SG Nr. 2 Rn. 13). Insbesondere bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich oder der persönlichen Sphäre eines Prozessbeteiligten hat dieser zunächst selbst konkrete und substantiierte Angaben zu machen, die ggf. vom Gericht zu überprüfen sind ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 [X.] 1.14 - juris Rn. 6.). [X.] oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. April 2019 - 1 [X.] 18.18 - Rn. 40 m.w.N. und vom 26. September 2019 - 1 [X.] 26.18 - juris Rn. 25). Eine Rechtsbeschwerde kann zudem nur auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gestützt werden, wenn bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, durch Stellung eines unbedingten Beweisantrages hingewirkt worden ist, oder wenn sich dem [X.] die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - [X.]E 120, 298 <303>).
Nach diesen Maßstäben hätte das [X.] der mit [X.] vom 8. Dezember 2017 ([X.] nicht paginiert, Blatt 5 ff., Seiten 6 bis 12 des [X.]es) unter formalem Beweisantritt (Beiziehung der Wahlakten im Sinne von § 53 [X.]WV einschließlich der Originaldateien) erhobenen und hinreichend konkretisierten Rüge der Unrichtigkeit des [X.] nachgehen müssen. Um diese Rüge zu substantiieren, sind in Auswertung eines auch der Kammer aktenkundig vorliegenden Ausdruckes des [X.] mehr als sechzig Einheiten aufgeführt, in denen nicht für alle Wählergruppen Vertrauenspersonen aufgeführt sind. Hingewiesen wird weiter darauf, dass für aufgeführte Ausbildungsunterstützungs- und Rekrutenkompanien die Voraussetzungen der Existenz von Wählergruppen nach § 61 [X.] nicht nachvollziehbar dargetan seien. Zudem ist als rechtsfehlerhaft gerügt worden, dass in den [X.] Wahlberechtigte aus [X.] Anteilen an multinationalen Einheiten (...) sowie aus einer Dienststelle, an der eine Kooperation zwischen der [X.] und einer Rüstungsfirma erfolgt (...) aufgeführt sind. Schließlich wird das Fehlen einer Begründung für die sich aus den [X.] ergebende Nichterfassung von Lehrgangsteilnehmern an Ausbildungseinrichtungen beanstandet.
Hiernach ist der Vortrag bereits dadurch substantiiert, dass er auf das Fehlen oder die fehlerhafte Aufnahme konkret benannter Vertrauenspersonen exakt bezeichneter Einheiten hinweist. Dass diese Vertrauenspersonen nicht aufgeführt bzw. als Wahlberechtigte berücksichtigt wurden, ist nicht ins Blaue hinein behauptet worden, sondern unter Verweis auf dem Gericht vorliegenden Urkunden. Dass es mögliche Gründe für das rechtmäßige Unterbleiben der Aufnahme von Vertrauenspersonen einzelner Wählergruppen in das Wahlverzeichnis gibt, wie das [X.] mit Recht anführt, entbindet nicht von der Aufklärung und Feststellung, ob eine abstrakt mögliche Rechtfertigung im konkret gerügten Einzelfall tatsächlich auch eingreift. Daher drängte sich die Notwendigkeit der beantragten Ermittlungen in Bezug auf die Vollständigkeit des [X.] auf. Die notwendige Aufklärung konnte auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Kammer auch nicht wegen einer Präklusion nach § 44 Abs. 4 [X.]WV unterbleiben. Denn die Kammer führt eine Präklusion gar nicht als Grund des Unterbleibens weiterer Sachaufklärung an und sie stellt auch die Voraussetzungen einer Präklusion nicht fest.
d) Da die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der genannten Verfahrensfehler Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die von den Antragstellern weiter geltend gemachten Rechts- und Verfahrensfehler vorliegen.
3. Nach § 22a Abs. 6 Satz 2 [X.] kann der Senat bei einer begründeten Rechtsbeschwerde entweder in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung zurückverweisen. Im vorliegenden Fall macht der Senat von der zweiten Alternative Gebrauch, weil es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen für das Vorliegen von [X.] und deren Relevanz für das Wahlergebnis im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 [X.] 18.08 - [X.]E 134, 228 Rn. 34) fehlt. Daher bleiben die auf eine Sachentscheidung des Senats gerichteten Anträge ohne Erfolg.
Meta
29.01.2020
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WRB
vorgehend Truppendienstgericht Nord, 13. Dezember 2017, Az: N 6 SL 15/17 (N 6 RL 4/18), Beschluss
§ 22a Abs 1 WBO, § 22a Abs 3 WBO, § 22a Abs 6 S 2 Alt 2 WBO, § 18 Abs 2 S 4 WBO, § 52 SBG 2016, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 4 S 3 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2020, Az. 1 WRB 6/18 (REWIS RS 2020, 3776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3776
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 WRB 4/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBG
1 WB 20/19 (Bundesverwaltungsgericht)
Erfolgloses Wahlanfechtungsverfahren
10 TaBV 53/08 (Landesarbeitsgericht Hamm)
Zurückgewiesene Rechtsbeschwerde im Verfahren wegen Wahlanfechtung
Wahlanfechtung