Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 4 StR 547/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11826

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417B4STR547.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 547/16

vom
27. April
2017

[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

[X.] § 21 Abs. 1 Nr. 1
[X.] §
316 Abs.
1, §
318 Satz
1, §
327

Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §
21 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen [X.] ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.

[X.], Beschluss vom 27. April 2017

4 StR 547/16

OLG Nürnberg

in der Strafsache
gegen

wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 27.
April
2017
gemäß §
121 Abs.
2 [X.]
beschlossen:

Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §
21 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb un-wirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen [X.] ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht [X.] hat den umfassend
geständigen Angeklag-ten am 21.
Januar 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Die Feststellungen zur Sache lauten wie folgt:

1
-
3
-
Der Angeklagte fuhr am 19.
August 2015 gegen 14.21
Uhr mit dem Pkw Opel
mit dem amtlichen Kennzeichen

auf der W.

Stra-
ße in S.

, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies
wusste der Angeklagte.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft eine auf den [X.] beschränkte Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat seine [X.] unbeschränkt eingelegte Berufung in der Hauptverhandlung vor dem [X.] mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den [X.] beschränkt.
Das [X.] Nürnberg-Fürth hat beide Berufungen als unbegründet verworfen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam und deshalb der Schuldspruch und die ihn tra-genden Feststellungen einer Nachprüfung entzogen
seien. Der Strafausspruch weise keinen Rechtsfehler auf.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision nach §
349 Abs.
2 [X.] zu verwerfen.
Das [X.] möchte die Revision des Angeklagten wie beantragt verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der [X.] (Urteil vom 25.
Juni 2013

Az.
3
Ss
36/13) und Mün-chen (Beschluss vom 8.
Juni 2012

4
StRR
97/12 und Urteil vom 18.
Februar 2008

4
StRR
202/07) gehindert. Beide [X.]e meinen, dass nach einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §
21 Abs.
1 Nr.
1 [X.] eine Berufung nicht wirksam auf 2
3
4
5
6
-
4
-
den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden könne, wenn das Amtsgericht zu der fraglichen Fahrt keine Feststellungen getroffen habe, die über Ort und Zeit der Fahrt, die Identität des Fahrzeugs, das Nichtvorhandensein der benö-tigten Fahrerlaubnis und ein hierauf bezogenes Wissen des Angeklagten hin-ausgingen. Der Tatrichter habe wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen grundsätzlich auch Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeu-tung der [X.], herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen, wenn ihm dies

etwa bei einem geständigen Angeklagten

(ohne weiteres) möglich sei. Denn den Schuldspruch beträfen nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sondern auch die Tatsachen, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat selbst unmittelbar von Bedeutung zu sein. Erkenne das Berufungsgericht darin zu-gleich erhebliche Strafzumessungsgesichtspunkte (sog. doppelrelevante [X.]), müsse es
nach einer Beschränkung der Berufung auf den [X.] die dazu getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legen. Fehlten dahingehende Feststellungen,
dürfe der [X.] die Lücke nicht durch ergänzende Aufklärung schließen. Ihm bleibe nur die Möglichkeit, die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen.
Das [X.] hält die Rechtsansicht der [X.] und [X.] für unzutreffend. Für die Frage, ob eine Beru-fungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam sei, komme es nicht darauf an, ob das Erstgericht in Bezug auf die Strafzumessung seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Bei einer Verurteilung wegen vorsätz-lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beträfen Feststellungen, die über Ort und Zeit der Fahrt, Marke und Kennzeichen des Fahrzeugs, das Fehlen der erfor-derlichen Fahrerlaubnis und den zugehörigen Vorsatz hinausgehen,
nur den 7
-
5
-
Schuldumfang und damit die Strafzumessung. Sie könnten von dem [X.] auch dann noch nachgeholt werden, wenn die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden sei. Bei Widersprüchen zwischen in erster Instanz getroffenen Feststellungen zur Schuldfrage und denjenigen
Fest-stellungen des [X.] zum Schuldumfang, sei es möglich,
den Feststellungen der ersten Instanz den Vorrang zu geben und die widerspre-chenden Feststellungen für unzulässig zu halten. Auch wäre es möglich, eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch solange für zulässig zu halten, wie keine widersprechenden neuen Feststellungen getroffen worden seien.
Bei der Frage, ob eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgen-ausspruch wirksam ist, wenn keine näheren Umstände zu einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis festgestellt
sind, handele es sich um eine Rechtsfrage im Sinne des §
121 Abs.
2 Nr.
1 [X.].
Das [X.] hat daher dem [X.] fol-gende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den [X.] beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne [X.] verurteilt worden ist (§
21 Absatz
1 Nummer
1 [X.]) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke
und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen?

8
9
-
6
-
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne des vorlegenden [X.] zu entscheiden.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen des §
121 Abs.
2
Nr.
1 [X.]
sind ge-geben.
1.
Die
beabsichtigte Abweichung betrifft eine Rechts-
und keine Tatfrage.
Eine Vorlage zum [X.] nach §
121 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist nur zulässig, wenn das vorlegende [X.] bei seiner Entscheidung in einer Rechtsfrage (vgl. §
337 [X.]) von der Entscheidung eines anderen [X.]s oder des [X.] abweichen will ([X.] Rspr. seit [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 1951

2
StR
284/51, [X.]St 1, 358; Nach-weise bei [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
121 [X.] Rn.
5). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die sich auf die Auslegung einer Rechtsnorm (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
März 2015

4
StR
525/13, [X.]St 60, 218, 221; Beschluss vom 14.
Juli 2011

4
StR
548/10, [X.]St 56, 289, 292) oder auf die Formulierung von allgemeinen rechtlichen Grundsätzen und Anforderungen bezieht, deren Geltung sich aus einer Rechtsnorm oder einem Normgefüge ableitet und über die im [X.] bei der Nachprüfung des für die Entscheidung maßgebenden Rechts mit zu entscheiden wäre. Ihre Beantwortung ist

anders als bei bloßen Tatfragen

vom Einzelfall unabhän-gig und fällt nicht in den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. [X.], [X.] vom 15.
November 2007

4
StR
400/07, [X.]St
52, 84, 86
ff.; [X.] vom 30.
Oktober 1997

4
StR
24/97, [X.]St 43, 277, 280
f.).
10
11
12
13
-
7
-
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die [X.] erfüllt. Das vorlegende [X.] will bei gleicher Sachlage nicht den [X.] folgen, die
die [X.]e [X.] und [X.] für die Beur-teilung der Wirksamkeit von [X.] auf den Rechtsfolgen-ausspruch in Fällen der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne [X.] entwickelt haben. Dabei geht es um die Frage, welchen sachlich-rechtlichen Anforderungen die Feststellungen zum Tatgeschehen in einem amtsrichterlichen Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unab-hängig vom Einzelfall genügen müssen, damit eine nach §
318 Satz
1 [X.] erklärte Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam
ist und gemäß §
316 Abs.
1, §
327 [X.] zu der angestrebten Beschränkung der Kognitionspflicht des [X.] führt, deren Beachtung das Revisions-gericht auf die

hier erhobene

Sachrüge hin zu überprüfen hat.
2.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das [X.] kann die Revision des Angeklagten nicht wie be-absichtigt als unbegründet verwerfen, ohne von der Rechtsansicht der Oberlan-desgerichte [X.] und
[X.] abzuweichen.
III.
Der Senat entscheidet im Sinne des vorlegenden [X.]
und hat die [X.], wie aus der [X.] ersichtlich, beantwortet. Dabei hat der Senat bedacht, dass sich die zu beantwortende Rechtsfrage nicht nur bei Berufungen des Angeklagten stellt.
Auch kommt es hinsichtlich der Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges nicht darauf an, dass dies anhand von Marke und Kennzeichen näher beschrieben wird.
14
15
16
-
8
-
1.
Wie die Revision (§
344 Abs.
2 [X.]) kann auch die Berufung auf §
318 Satz
1 [X.]).
Damit hat der Gesetzgeber den [X.] eine prozessuale Gestal-tungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2001

4
StR
306/00, [X.]St 47, 32, 38; Beschluss vom 21.
Oktober 1980

1
StR
262/80, [X.]St 29, 359, 364; Urteil vom 27.
November 1959

4
StR
394/59, [X.]St 14, 30, 36).
a)
Die
Berufungsbeschränkung bewirkt, dass
der vom Berufungsangriff ausgenommene Teil des [X.] nach §
316 Abs.
1 [X.] unabänderlich (teilrechtskräftig) und nur noch der angefochtene Teil dem Berufungsgericht zu erneuter tatrichterlicher Kognition und Entscheidung unterbreitet wird (§
327 [X.]). Über den durch den Eröffnungsbeschluss definierten [X.] wird danach nicht mehr in einem, sondern in zwei tatrichterlichen Urteilen entschieden, die stufenweise nacheinander ergehen und sich zu einer einheit-lichen,
das Verfahren abschließenden Sachentscheidung zusammenfügen (vgl. [X.], Urteil
vom 2.
März 1995

1
StR
595/94, [X.]St 41, 57, 59; Beschluss vom 22.
Juli 1971

4
StR
184/71, [X.]St 24, 185, 187
f.). Da diese aus zwei Erkenntnissen zusammengefügte Entscheidung nur dann als ein einheitliches Ganzes gelten kann, wenn sie keine Widersprüche aufweist, hat
das [X.] bei seiner Neufeststellung und Beurteilung des angefochtenen Teils der Vorentscheidung die für deren nicht angegriffenen Teil bedeutsamen Tatsachen

so wie in der
Vorinstanz festgestellt

zugrunde zu legen. Neue Feststellungen darf es nur insoweit treffen, als diese hierzu nicht in Widerspruch treten (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2012

AnwSt
(R)
4/12, [X.], 91; Beschluss vom 21.
Oktober 1980

1
StR
262/80, [X.]St 29, 359, 365
f.; Beschluss vom 22.
Juli 1971

4
StR
184/71, [X.]St 24, 185, 188; Beschluss vom 19. Dezember 1956

4
StR
524/56, [X.]St 10, 71, 72
f.; Urteil vom 17
18
-
9
-
31.
März 1955

4
StR
68/55, [X.]St 7, 283, 286
f.; [X.], Urteil vom 12.
März 1909

V
79/09, [X.]St 42, 241, 242
ff.; vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 12.
Juni 2014

3
StR
139/14, [X.], 182, 183 mwN
[zur Bindungswirkung bei
einer Teilaufhebung gemäß
§
353 Abs.
2 [X.]]; [X.] in: SK-[X.], 5.
Aufl., vor §§
296
ff. Rn.
288
f.
mwN).
Dies zugrunde gelegt, sind
[X.]
nicht uneinge-schränkt zulässig. Sie setzen nicht nur voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde [X.] losgelöst vom übri-gen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 1971

4
StR
184/71, [X.]St 24, 185, 187
f.; [X.] vom 24.
Juli 1963

4
StR
168/63, [X.]St 19, 46, 48; vgl. auch Urteil vom 21.
Juni 2016

5
StR
183/16, Rn.
6; Beschluss vom 9.
September 2015

4
StR
334/15, [X.], 105;
und Urteil vom 8.
Januar 1954

2
StR
572/53, [X.]St 5, 252
f. [jeweils zu §
344 Abs.
1 [X.]]),
sondern
erfordern
auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er

unabänderlich und damit bindend geworden

eine hinreichend trag-fähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des [X.] zu bieten vermag (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Mai 1988

2
StR
166/88, [X.]R [X.] §
318 Strafausspruch
1; Urteil vom 5.
November 1984

AnwSt
(R)
11/84, [X.]St 33, 59; BayObLG, Urteil vom 27.
Mai 2003

4
St
RR
47/2003, [X.], 310; vgl. auch [X.], Urteil vom 4.
November 1997

1
StR
273/97, [X.]St 43, 293, 300; Beschluss vom 14.
Juli 1993

3
StR
334/93, [X.], 130 [jeweils zu §
344 Abs.
1
[X.]]). Verbindungen mit dem sachlichen Recht bestehen dabei nur insoweit, als die sich stellenden Fragen
(isolierte Überprüf-barkeit
des angefochtenen [X.]s; belastbare Feststellung und Bewertung des nicht angegriffenen
Teils der Vorentscheidung) auch in Anse-19
-
10
-
hung der sachlich-rechtlichen Ausgangslage beantwortet werden müssen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 1935

4
D
981/34, [X.]St 69, 110, 111
f.
mwN).
b)
Die Rechtsprechung hält in Anwendung dieser Grundsätze eine Be-schränkung von Berufung und Revision auf den Rechtsfolgenausspruch grund-sätzlich für zulässig ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2015

2
StR 258/15, [X.], 314, 315; Beschluss vom 24.
Juli 1963

4
StR
168/63, [X.]St
19, 46, 48; [X.], Urteil vom 11.
Mai 1931

III
151/31, [X.]St 65, 296, 297; weitere Nachweise bei [X.] in: KK-[X.], 7.
Aufl., §
318 Rn.
7 und [X.], JZ
1987, 386, 388
ff.). Sie versagt ihr eine Anerkennung nur dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tat-sächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl.
[X.], Urteil vom 2.
Dezember 2015

2
StR
258/15, [X.], 314, 315; Urteil vom 4.
Novem-ber
1997

1
StR
273/97, [X.]St 43, 293, 300; Beschluss vom 14.
Juli 1993

3
StR
334/93, [X.], 130 [jeweils zu §
344 Abs.
1
[X.]]; Urteil vom 18.
Mai 1988

2
StR
166/88, [X.]R [X.] §
318 Strafausspruch
1; Urteil vom 5.
November 1984

AnwSt
(R)
11/84, [X.]St 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 6.
August 2014

2
StR
60/14,
NStZ 2014, 635; Urteil vom 19.
März
2013

1
StR
318/12, [X.], 463, 469 mwN).
2.
Daran gemessen kann
bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §
21 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
einer auf den [X.] beschränkten Berufung die Wirksamkeit nicht deshalb abge-sprochen werden, weil das angegriffene Urteil lediglich Feststellungen zu
Tat-zeit und [X.], zu dem verwendeten Kraftfahrzeug sowie zum Fehlen der er-20
21
-
11
-
forderlichen Fahrerlaubnis und zu einem wissentlichen Handeln des Angeklag-ten enthält.
a)
Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage unter keinem verfah-rensrechtlichen Gesichtspunkt
daran
gehindert,

soweit erforderlich

eigene Feststellungen zu
den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der [X.], herbeigeführte Gefahren u.a.)
zu treffen und dadurch den für die Rechtsfol-genentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen. Es hat dabei lediglich zu beachten, dass die von ihm getroffenen weiteren Feststellun-gen nicht in Widerspruch zu den Feststellungen stehen dürfen, die das Erst-gericht zum Schuldspruch schon
getroffen hat. Dass diese weiteren Feststel-lungen, wären sie bereits vom Amtsgericht getroffen worden,
als sog. umge-bende Feststellungen noch zum Unterbau des
Schuldspruchs und damit zu dem vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen,
nach §
316 Abs.
1 [X.] un-abänderlich (teilrechtskräftig) gewordenen Teil des [X.] gezählt hätten
(vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2012

AnwSt
(R)
4/12, [X.], 91;
BayObLG, Beschluss vom 29.
Juli 1993

4
St
RR
118/93, BayObLGSt 1993, 135
f.; [X.] in: SK-[X.], 5.
Aufl., vor §§
296
ff. Rn.
290 mwN; siehe dazu auch [X.], Urteil vom 12.
Juni 2014

3
StR
139/14, [X.], 182, 183; [X.] vom 16.
Mai 2002

3
StR
124/02,
bei [X.],
[X.],
97,
101; Beschluss vom 17.
November 1998

4
StR
528/98, [X.], 259, 260; [X.] vom 21.
Oktober 1987

2
StR
245/87, [X.], 88; Urteil vom 14.
Januar 1982

4
StR
642/81, [X.]St 30, 340, 344
f.;
Ernemann in: [X.] [X.], 2001, S.
619, 620
f., jeweils zum Umfang der Bin-dungswirkung bei einer [X.] im Strafausspruch gemäß §
353 Abs.
2 [X.]),
steht ihrer Nachholung nicht entgegen (im Ergebnis ebenso [X.], Beschluss vom 18.
März 2013

2
Ss
150/12,
NZV 2013, 411, 412 mit 22
-
12
-
Anm. Sandherr; [X.] in: Festschrift für von [X.], 2015, S.
257, 260
ff.). Maßgeblich ist allein, dass sich der Schuldspruch aus dem insoweit nicht angegriffenen Ersturteil mit den für ihn bedeutsamen Feststellungen und der Rechtsfolgenausspruch des [X.] mit den hierzu getroffenen weiteren Feststellungen zu einem einheitlichen (widerspruchsfreien),
das [X.] abschließenden Erkenntnis zusammenfügen. Dafür ist es aber ohne Be-lang, ob es schon dem
Erstrichter
möglich gewesen wäre, weitere Feststellun-gen zum tatsächlichen Unterbau des Schuldspruchs zu treffen und dadurch den das Berufungsgericht bindenden Verfahrensstoff zu vergrößern. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ihn seine tatrichterliche Kognitionspflicht dazu gedrängt hat.
b)
Die in der Entscheidungsformel bezeichneten
Feststellungen zum Schuldspruch nach §
21 Abs.
1 Nr.
1 [X.] bieten eine
hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsge-richts. Da alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands mit Tatsachen unterlegt sind, besteht auch keine relevante Lücke. Es besteht auch kein Zweifel daran, welcher geschichtliche Vorgang dem Schuldspruch zugrunde liegt. Soweit das Berufungsgericht für die nähere Bestimmung des Schuldumfangs ergänzende Feststellungen zu einzelnen Tatumständen für erforderlich hält, kann es die Bindungswirkung der bereits getroffenen Feststellungen eindeutig beurteilen und bei seinen ergänzenden Erhebungen das Widerspruchsverbot
zuverlässig wahren.
Im Ergebnis besteht daher kein aus der Verfahrenslage ableitbarer Grund,
einer
Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch die An-
23
24
-
13
-
erkennung zu verweigern, wenn in dem Ersturteil Feststellungen zum Schuld-spruch getroffen sind, die der [X.] entsprechen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 547/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 4 StR 547/16 (REWIS RS 2017, 11826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11826

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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