Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2018, Az. 4 StR 311/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13046

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010318U4STR311.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
311/17

vom
1. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.
März 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Dr. [X.],
Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom
31.
Januar 2017 werden verworfen.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den [X.] insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in [X.] mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen [X.] eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm für die Dauer von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütz-ten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrem Rechtsmittel, das vom [X.] nicht vertreten wird, ebenfalls
die Sachrüge und wendet sich gegen die nicht erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Beiden Rechtsmit-teln bleibt der Erfolg versagt.
1
-
4
-
I.
Das [X.] hat

soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam

folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte unternahm mit seinem Motorrad regelmäßig Ausfahr-ten
im Stadtgebiet von [X.]. Hiervon fertigte er mittels einer Helmkamera Videos, die er noch während der Fahrt durch ein Mikrofon kommentierte. Diese Aufnahmen stellte er ab Juni 2015 auf einem Videoportal im [X.] zur Schau. Aus den Aufnahmen ergibt sich unter anderem, dass er mehrfach und teils deutlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, rote Ampelsignale missachtete und sich abfällig über andere
Verkehrsteilnehmer äußerte.
Am Abend des 17.
Juni 2016 unternahm der Angeklagte mit seinem Mo-torrad, das über eine Motorleistung von 200
PS verfügte, erneut eine Ausfahrt in [X.]. Ihm war bewusst, dass seine Fahrerlaubnis
der Klasse
A2 nur für Krafträder mit einer
Leistung von bis zu 48
PS galt. Um 21:37
Uhr befuhr er die [X.] und anschließend deren Verlängerung, die [X.], in [X.] Richtung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 50
km/h. Er beschleunigte sein Motorrad bis auf maximal 150
km/h und näherte sich der von rechts in die [X.] einmündenden [X.]. In diesem Bereich hatte die [X.] zwei [X.]en und eine Rechtsabbiege-spur. Die linke [X.] war jedoch ab etwa 60
Metern vor der Einmün-dung der [X.] wegen einer Baustelle gesperrt. Noch bevor er den Bereich der Baustellenabsperrung erreichte, ließ er sein Motorrad ausrollen. Die für ihn geltende Lichtzeichenanlage zeigte zunächst grünes Ampelsignal an, sprang aber während seiner weiteren Zufahrt auf [X.] um; bei störungs-freier Weiterfahrt hätte er die Ampel noch bei [X.] passiert.
2
3
4
-
5
-
Zu dieser Zeit betrat

aus Fahrtrichtung des Angeklagten von rechts kommend

der 75-jährige Geschädigte die Fahrbahn der [X.], um diese über eine [X.], die sich vor der nach rechts abgehenden Elisabeth-straße befand, zu queren. Hierbei missachtete er das angezeigte Rotlicht der Fußgängerampel. Der Geschädigte hatte zuvor Alkohol konsumiert, seine Blut-alkoholkonzentration betrug mindestens 1,1
Promille.
Als der Angeklagte den sich bereits auf der Fahrbahn befindlichen [X.] wahrnahm, fuhr er noch mit einer Geschwindigkeit von mindestens 97
km/h. Er leitete sofort eine Vollbremsung ein, sah aber keine Möglichkeit mehr für ein Ausweichmanöver. Er erfasste den sich inzwischen auf dem rech-ten [X.] befindlichen Geschädigten mit einer Kollisionsge-schwindigkeit von mindestens 63
km/h. Bei Einhaltung der zulässigen Höchst-geschwindigkeit wäre es dem
Angeklagten durch einen normalen Bremsvor-gang möglich gewesen, sein Motorrad vor dem Geschädigten zum Stehen zu bringen. Der Geschädigte erlag noch im Rettungswagen seinen durch den [X.] erlittenen Verletzungen. Der Angeklagte, der mit seinem Motorrad zu Fall kam, wurde ebenfalls erheblich verletzt. Sein rechter Arm ist noch immer nahe-zu vollständig gelähmt.
Zur subjektiven Tatseite des Angeklagten während der Zufahrt auf die Unfallstelle hat die [X.] festgestellt:
Dem Angeklagten waren seine überhöhte Geschwindigkeit und der [X.] bewusst, dass er sich einer Straßeneinmündung näherte und der dortige Bereich durch die Baustellenabsperrung der linken Fahrspur unübersichtlich net war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er vertraute jedoch in Über-5
6
7
8
-
6
-
schätzung seiner Fahrfähigkeiten sowie in Unterschätzung der tatsächlichen kommen werde. Er ging auch davon aus, bei einem unvorhergesehenen Er-scheinen eines Fußgängers ausweichen oder abbremsen zu können.
II.
Revision des Angeklagten
Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Nach dem insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 2017

4
StR
415/16, [X.], 3011
f.; Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 349)
ist weder gegen die einzelnen vom [X.] als strafzumessungsrelevant er-achteten Gesichtspunkte etwas zu erinnern noch hat das [X.] bestim-mende Strafmilderungsgründe außer Betracht gelassen; so hat es [X.] die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, sein Geständnis, das Mitver-schulden des Geschädigten und die den Angeklagten selbst treffenden erheb-lichen Unfallfolgen in den Blick genommen.
Entgegen der Ansicht der Revision löst sich die Strafe auch nicht von ih-rer Bestimmung, gerechter
Schuldausgleich zu sein, zumal sich die [X.] nicht am oberen Ende des Strafrahmens orientiert hat und überdies zutref-fend auf gewichtige Strafschärfungsgründe, namentlich das hohe Maß der 9
10
11
12
-
7
-
Pflichtwidrigkeit des Angeklagten, seine im Einzelnen festgestellten Geschwin-digkeitsüberschreitungen in der Vergangenheit sowie die [X.] mehrerer Straftatbestände, verwiesen hat.
2.
Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§
69, 69a StGB hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Die Bemessung der Sperrfrist, die mit vier Jahren im oberen Bereich
der nach §
69 Abs.
1 Satz
1 StGB möglichen Sperrfristen angesiedelt ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Fest-stellungen tragen die in diesem Zusammenhang getroffene Wertung der [X.], dass es sich bei der verkehrswidrigen Fahrweise des Angeklagten um

50) gehandelt habe.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf das unter
I. dargestellte Geschehen beschränkt.
Mit der zugelassenen Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, auf derselben Fahrt vier tatmehrheitliche Strafta-ten begangen zu haben, und zwar zwei Straßenverkehrsgefährdungen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Taten
1 und 2), ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren
ohne Fahrerlaubnis (Tat
3) und schließlich einen Mord in Tateinheit mit vorsätz-lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat
4). Im Hinblick auf Tat
1 ist das [X.] in der Hauptverhandlung nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt worden. Hin-13
14
15
16
-
8
-
sichtlich der Taten
2 und 3 hat sich das [X.] vom Vorliegen einer Stra-ßenverkehrsgefährdung und eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht überzeugen können; ein Teilfreispruch ist insoweit wegen des Vorliegens der Dauerstraftat nach §
21 Abs.
1 StVG zurecht nicht erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juli 1961

4
StR
236/61, [X.], 341, 343
ff.; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
260 Rn.
12 mwN).
Aus dem Antrag und der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass sie nur die Verurteilung des Angeklagten bezogen auf Tat
4 wegen fahrlässiger Tötung angreifen wollte. Dies hat allerdings zur Folge, dass sie sich zugleich gegen die [X.] verwirklichten Vergehen einer vorsätz-lichen Gefährdung des Straßenverkehrs und des vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis wendet, da die Revision bei einer Verurteilung wegen einer Tat im Sinne des sachlichen Rechts nicht auf die Nachprüfung einzelner Gesetzes-verletzungen beschränkt werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
Juli 1971

4
StR
184/71, [X.]St 24, 185, 189; vom 26.
Mai 1967

2
StR
129/67, [X.]St 21, 256, 258; vom 15.
Juni 1954

4
StR
310/54, [X.]St 6,
229, 230; [X.]/[X.], aaO, §
344 Rn.
7 [X.]. §
318 Rn.
13).
Die Beschränkung des
Rechtsmittels auf Tat
4 ist wirksam. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass nach der Anklage jede der vier Taten ih-rerseits in Tateinheit mit einem

die gesamte Ausfahrt des Angeklagten umfas-senden

Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §
21 Abs.
1 StVG stehen sollte. Zwar wäre bei einer Verurteilung auch wegen einer der anderen tatmehrheitlich angeklagten Taten eine Revisionsbeschränkung nicht möglich gewesen, da die Dauerstraftat des §
21 Abs.
1 StVG nicht partiell der [X.] hätte zugeführt werden dürfen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 1972

4
StR
457/71, [X.]St 25, 72; [X.]/[X.], aaO, §
318 17
18
-
9
-
Rn.
11; MüKo-[X.]/[X.], §
318 Rn.
28). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor, da das [X.] das [X.] des Fahrens ohne [X.] gerade nicht in Tateinheit mit einer der in den Fällen
1 bis
3 angeklag-ten weiteren Straßenverkehrsdelikte
zur Verurteilung gebracht hat.
2.
Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. Das
Urteil weist keinen sachlich-rechtlichen Mangel zugunsten des Angeklagten auf. Dies gilt insbesondere für die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.
a)
In rechtlicher Hinsicht ist nach ständiger Rechtsprechung bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt
oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der [X.] auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einver-standen ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. [X.], Urteile vom 14.
Januar 2016

4
StR
72/15, [X.], 211, 215; vom 30.
April 2014

2
StR
383/13, [X.], 300, 301; vom 22.
März 2012

4
StR
558/11, [X.]St 57, 183, 186).
b)
Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide [X.] im Rahmen der Be-weiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfor-dert insbesondere bei Tötungs-
und Körperverletzungsdelikten eine [X.] aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Dabei ist zwar die objekti-19
20
21
-
10
-
ve Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wis-sens-
als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefähr-lichkeit der Tathandlung ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die Ent-scheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht [X.], einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. [X.], Urteile vom 1.
März 2018

4
StR
399/17; vom 26.
November 2014

2
StR
54/14, [X.], 516, 517; Beschluss vom 10.
Juli 2007

3
StR
233/07, [X.], 307).
So kann bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefähr-dung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute. [X.] muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation ein-zelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des [X.] aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene kör-perliche
Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den ob-jektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten [X.] und den konkret drohenden Unfallszenarien (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März 2018

4
StR
399/17 mwN).
c)
An diesen Grundsätzen gemessen ist gegen die Beweiswürdigung der [X.]

zumal eingedenk des auch insoweit eingeschränkten revisions-gerichtlichen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 2016

4
StR
320/16, [X.], 380
f.)

von
Rechts wegen nichts zu erinnern. Vielmehr beruht sie auf einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtschau aller 22
23
-
11
-
maßgeblichen vorsatzrelevanten objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles.
Zur Begründung, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Ge-fahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass es nicht zu einem Unfall kommen werde, hat das [X.] neben der mit Tatsachen unterlegten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähig-keiten seitens des Angeklagten auch darauf verwiesen, dass dieser bei [X.] des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete. Zudem hat es die erhebliche Eigengefährdung des Angeklagten im Falle eines Unfallgesche-hens

gerade für ihn als Motorradfahrer war ein Unfall
mit der Gefahr eigener schwerer Verletzungen verbunden

nachvollziehbar begründet und als vor-satzkritischen Gesichtspunkt herangezogen. Die von der [X.] ange-stellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze.
Die Einzelangriffe der Revisionsführerin gegen die Beweiswürdigung des [X.]s gehen insgesamt fehl und erschöpfen sich weitgehend in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch einer eigenen Würdigung der subjek-tiven Tatseite;
insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführun-gen des [X.]s in dessen Antragsschrift vom 24.
Juli 2017.
3.
Das angefochtene Urteil weist im Schuldspruch auch keinen auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachtenden Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf (§
301 [X.]).
Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] den Angeklagten auch wegen einer vorsätzlichen Straßenver-24
25
26
27
-
12
-
kehrsgefährdung in der Form einer Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination nach §
315c Abs.
1 Nr.
2
d), Abs.
3 Nr.
1 StGB verurteilt hat. Die [X.] hat insoweit auf die dritte Tatbestandsvariante

zu schnelles Fahren an Straßen-einmündungen

abgestellt. Dies wird von den Feststellungen getragen:
a)
Zum Einmündungsbereich einer Straße im Sinne von §
315c Abs.
1 Nr.
2
d) StGB gehören auch kurz vor der eigentlichen Einmündung befindliche [X.], selbst wenn diese vom eigentlichen Kreuzungsbereich um einige Meter abgesetzt sind (vgl. [X.] in Haus/[X.]/[X.], Gesamtes Verkehrsrecht, 2.
Aufl., §
25 StVO Rn.
31; vgl. auch BayObLG, [X.], 300, 302: bis zu zehn Meter vor einer Kreuzung). So verhält es sich hier, da sich ausweislich der Feststellungen und der dort wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Skizze die von dem Getöteten genutzte [X.] unmittel-bar am Kurvenbeginn der von rechts einmündenden [X.] befand.
b)
Vorliegend hat sich auch gerade ein aus dem Vorhandensein einer Einmündung folgendes Risiko realisiert (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], [X.] vom 21.
November 2006

4
StR
459/06, [X.], 222, 223; BayObLG, [X.], 425
f.; MüKo-StGB/Pegel, 2.
Aufl., §
315c Rn.
66). Die Strafvorschrift des §
315c Abs.
1 Nr.
2 d) StGB dient anerkanntermaßen auch dem Schutz von Fußgängern, die
an Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn überqueren (vgl. [X.], [X.], 252, 253; [X.], [X.], 57, 58; KG, [X.], 445, 447; LK-StGB/[X.], 12.
Aufl., §
315c Rn.
110). Dies folgt nicht zuletzt aus der Regelung des §
25 Abs.
3 Satz
1 StVO, deren Normzweck darin besteht, den Wechsel der Straßenseite durch Fußgänger auf einen engen Raum, auf dem der Fahrverkehr mit Passanten rechnen muss, zu konzentrieren (vgl.
BayObLGSt 1971, 209, 212; [X.], [X.], 297).
28
29
-
13
-
Der Risikozusammenhang entfällt auch nicht dadurch, dass der [X.] die [X.]

entgegen §
37 StVO

bei rotem Ampelsignal betrat. Denn an innerstädtischen Kreuzungen und Einmündungen sind, zumal am spä-ten Abend, Rotlichtverstöße an Fußgängerüberwegen nicht unüblich und gehö-ren damit zum typischen Risiko eines solchen Verkehrsbereichs. Auch um auf ein solches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer angemessen reagieren zu können, verbietet sich an diesen Stellen ein zu schnelles Fahren.
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Feilcke
30

Meta

4 StR 311/17

01.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2018, Az. 4 StR 311/17 (REWIS RS 2018, 13046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13046

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III-5 Ss 130/07 - 61/07 I (Oberlandesgericht Düsseldorf)


III–5 Ss 130/07 – 61/07 I (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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