Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2020, Az. 4 StR 243/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11172

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[X.]:[X.]:BGH:2020:240920B4STR243.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 243/20

vom
24. September
2020
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
September
2020 gemäß §§
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, 349 Abs.
2, 354 Abs.
1 StPO analog
be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s [X.]
vom 17.
Februar 2020
wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die dem Angeklagten insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuld-
und Rechtsfolgen-ausspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung we-gen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie der Ausspruch über die Maßregel gem. §§
69, 69a StGB entfallen.

2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung, Brandstiftung in acht Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Maßregel nach §§
69, 69a StGB ausgesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Auf Antrag des [X.] wird das Verfahren gemäß §§
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist. Das [X.] hat die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise nicht begründet.
Im Übrigen weist der Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Er ist aufgrund der Verfahrenseinstellung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
Der Strafausspruch und die [X.] nach §
63 StGB sind ebenfalls frei von [X.] zum Nachteil des Angeklagten und bleiben von der Verfahrenseinstellung unberührt. Der [X.] kann angesichts der Vielzahl und der Höhe der verhängten übrigen Einzelstrafen ausschließen, dass das [X.], das für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 20
Tagessätzen zu je 5
Euro ausgesprochen hat, ohne diese Einzel-strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
1
2
3
4
-
4
-
Die Verfahrenseinstellung zieht jedoch den Wegfall der allein an die Trunkenheitsfahrt geknüpften
[X.] nach §§
69, 69a StGB nach sich.
Sost-Scheible
Bender
Quentin

Lutz
Maatsch

Vorinstanz:
[X.], [X.], 17.02.2020

706 Js 20658/19 7 KLs
5

Meta

4 StR 243/20

24.09.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2020, Az. 4 StR 243/20 (REWIS RS 2020, 11172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11172

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