Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. KRB 39/11

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 9662

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KRB 39/11
vom

31. Januar 2012

in dem Kartellbußgeldverfahren

wegen Kartellordnungswidrigkeiten

hier:

Beschwerde gegen die Zinszahlungsanforderung

-
2
-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31.
Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und die Richter Dr.
Raum, Dr.
Strohn, Dr.
Kirchhoff
und Dr. Bacher

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1.
Kartell-senats des [X.] vom 24.
Mai 2011 wird als
unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.

Gründe:
I.
Das [X.] erließ gegen die Beschwerdeführerin wegen kar-tellrechtswidriger
Absprachen ihres Organs nach §
30 OWiG am 17.
März 2005 einen Bußgeldbescheid und setzte gegen sie

als Nebenbetroffene

ein [X.] in Höhe von 3
Mio.

e-schwerdeführerin zunächst Einspruch eingelegt, den
sie aber mit Schreiben vom 22.
Oktober 2009 zurücknahm. Die Geldbuße bezahlte sie am 30.
Oktober 2009 in voller Höhe. Nach weiterem Schriftwechsel forderte das Bundeskartell-amt mit Beschluss vom 11.
März 2011 von der Beschwerdeführerin als gesetz-liche
Zinsen aus dem Bußgeldbescheid einen Betrag in Höhe von 922.689,16

an, den es später geringfügig berichtigte. Die Entscheidung, die das [X.]

-
3
-
tellamt auf §
81 Abs.
6 GWB i.V.m. §
288 Abs.
1 BGB stützte, umfasste
als Ver-zinsungszeitraum
den 13.
Juli 2005 bis 30.
Oktober 2009.
Gegen diesen Zinsanforderungsbescheid hat die Beschwerdeführerin "Einspruch"
eingelegt sowie "Einwendungen nach §
103 Abs.
1 Nr.
3 OWiG"
erhoben (vgl. auch den im Einwendungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag

KRB
43/11). In erster Linie macht sie verfassungs-rechtliche Bedenken geltend.
Das [X.]
hat mit Beschluss vom 29.
April 2011 den Einspruch der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Das [X.]
hat
mit Beschluss vom 24.
Mai 2011 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwerfungsbeschluss zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwer-de.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §
62 Abs.
2 Satz
3 OWiG nicht statt-haft, weil das [X.] im Verfahren nach §
62
Abs.
1 OWiG über die Verwerfung des Einspruchs durch das [X.] entschieden hat.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Zuläs-sigkeit ihrer sofortigen Beschwerde auch nicht aus §
70 Abs.
2 OWiG. Diese Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall

wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat

kein Einspruchsverfah-ren gegen einen Bußgeldbescheid gegeben ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht annimmt, hat das [X.] im Vollstreckungsverfahren entschieden. Die gegen
die im Vollstreckungsverfahren erlassene Zinszah-lungsanordnung zulässigen Rechtsbehelfe richten sich demgemäß nach den hierfür geltenden Regelungen der §§
103, 104 OWiG. Da keiner der in §
104 Abs.
3 Nr.
1 bis 3
OWiG aufgeführten Fälle
vorliegt, in denen die sofortige Be-2
3
4

-
4
-
schwerde eröffnet wäre, ist hier ein Rechtsbehelf nicht gegeben

104 Abs.
3 Satz
2 OWiG).
Die Beschwerdeführerin kann auch nicht anführen, dass ihre sofortige Beschwerde deshalb statthaft sei, weil durch einen Bußgeldbescheid hätte ent-schieden werden müssen. Dies trifft nicht zu, da
entsprechende [X.] nicht Gegenstand eines Bußgeldbescheids sein können.
Diese Zinsen entstehen vielmehr als Folge einer nicht fristgerechten Zahlung der Geldbuße und ihre Beitreibung gehört deshalb zum Vollstreckungsverfahren.
Sie
stellen auch
keine Nebenfolgen im Sinne des §
66 Abs.
1 Nr.
5 OWiG
dar. Nach der Regelung des §
81 Abs.
6 GWB
tritt
die Verzinsung der im [X.] festgesetzten Geldbuße kraft Gesetzes ein. Dies unterscheidet die Verzinsung grundlegend von Nebenfolgen, über deren
Anordnung die Bußgeld-behörde
zu
befinden hat. Gegenstand der kartellbehördlichen
Entscheidung im Rahmen solcher
Zinszahlungsanforderungen ist nur die Feststellung des zu verzinsenden Zeitraums und die Anwendung des Zinssatzes,
der sich aus der in Bezug genommenen Vorschrift des §
288 Abs.
1 (i.V.m.
§
247) BGB ergibt. Auch deshalb erscheinen die Regelungen
der §§
103, 104 OWiG

worauf das
5

-
5
-
[X.] zutreffend hingewiesen hat

für dieses nur auf wenige [X.] beschränkte Verfahren wesentlich sachgerechter als das Ein-spruchsverfahren, in
dem grundsätzlich
nur
nach
einer mündlichen
Hauptver-handlung
entschieden wird.

Meier-Beck
Raum
Strohn

Kirchhoff
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.05.2011 -
V-Kart 12/11 (OWi) -

Meta

KRB 39/11

31.01.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. KRB 39/11 (REWIS RS 2012, 9662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9662

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