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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KRB 43/11
vom
31. Januar 2012
in dem Kartellbußgeldverfahren
wegen Kartellordnungswidrigkeiten
hier:
Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung
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Der Kartellsenat des [X.] hat
am
31.
Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und die Richter Dr.
Raum, Dr.
Strohn, Dr. Kirchhoff
und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1.
Kartellsenats des [X.] vom 30.
Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.
Gründe:
I.
Das [X.] erließ gegen die Beschwerdeführerin wegen kartellrechtswidriger
Absprachen ihres Organs nach §
30 OWiG
am 17.
März 2005 einen
Bußgeldbescheid und setzte gegen sie
als Nebenbetroffene
ein Bußgeld in Höhe von 3
Mio.
.
Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr eingelegten Einspruch zurückgenommen hatte, bezahlte sie am 30.
Oktober 2009 die Geldbuße.
Mit Beschluss vom 11.
März 2011
forderte das Bundeskar-tellamt von der Beschwerdeführerin als angefallene Zinsen nach §
81 Abs.
6 GWB einen Betrag in Höhe von 922.689,16
den sie später
geringfügig
berichtigte. Gegen diesen Zinsanforderungsbescheid hat die Beschwerdeführe-rin
"Einspruch" eingelegt sowie
"Einwendungen nach §
103 Abs.
1 Nr.
3 OWiG"
erhoben, wobei sie
in
erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken geltend
1
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macht. Während das [X.] den Einspruch als unzulässig verworfen hat (vgl. auch den im Einspruchsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag
KRB
39/11), hat es mit Beschluss vom 29.
April 2011 die
Einwendungen im Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen und die Sache zur gerichtlichen Entscheidung an das [X.] weitergeleitet. Das [X.] hat,
nachdem es bereits vorher die Vollstre-ckung vorläufig ausgesetzt hatte,
mit Beschluss vom 30.
Mai 2011
dieses [X.] im Hinblick auf einen
in einem Parallelverfahren ergangenen
Vorlagebe-schluss
nach Art.
100 GG an das Bundesverfassungsgericht
ausgesetzt. Gegen diese
Verfahrensaussetzung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Be-schwerde, der das [X.] durch Beschluss vom 5.
Juli 2011 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung des Oberlandes-gerichts ist nicht statthaft. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Anfechtung der Zinszahlungsanforderung um ein ge-richtliches Verfahren nach §
103 Abs.
1 Nr.
3 OWiG. Gerichtliche Entscheidun-gen über Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des §
103 Abs.
1 Nr.
3 OWiG sind unanfechtbar (§
104 Abs.
3 Satz
2
OWiG), weil sie nicht zu den in
§
104
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Abs.
3 Nr.
1 bis 3
OWiG
abschließend genannten beschwerdefähigen Entschei-dungen zählen. Wenn schon in der Hauptsache ergangene Beschlüsse keiner Beschwerde unterliegen, kann für Zwischenentscheidungen, wie hier die
Aus-setzung, nichts anderes gelten.
Meier-Beck
Raum
Strohn
Kirchhoff
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2011 -
V-1 Kart 12/11 (OWi) -
Meta
31.01.2012
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. KRB 43/11 (REWIS RS 2012, 9647)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9647
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Kartellbußgeldverfahren: Anfechtung einer Zinszahlungsanforderung
V-2 Kart 8/15 (OWi) (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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