Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. VIII ZR 216/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6498

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/13

vom

8. April 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. April 2014 durch [X.] Frellesen als
Vorsitzenden, die
Richterin
Dr.
[X.],
sowie die Rich-ter Dr.
Achilles,
Dr. Schneider
und Kosziol
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Beklagten
durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Revisionszulas-sungsgründe vor. Die
an die "Vergleichbarkeit"
der zur Begründung eines Miet-erhöhungsverlangens genannten Wohnungen (§
558a Abs. 2 Nr. 4 BGB) zu stellenden Anforderungen
sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem dahin geklärt, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und eine
Übereinstimmung oder gar "Identität"
in allen wesentlichen Wohnwertmerkma-len nicht zu fordern ist ([X.] 53, 352, 359 ff.; [X.], NJW-RR 1993, 1485
f.;
jeweils zu § 2 Abs. 2 MHG).
Denn das Mieterhöhungsverlangen soll den Mieter lediglich in die Lage versetzen, der Berechtigung des Mieterhö-hungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise nachzuvoll-ziehen (Senatsurteil vom 19. Mai 2010 -
VIII ZR 122/09, [X.], 576 Rn. 10, 12; vom 10. Oktober 2007 -
VIII ZR 331/06, [X.], 848 Rn. 18).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Mieterhöhungsverlangen
der Klägerin 1
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vom 12. April 2011 den in formeller Hinsicht zu
stellenden Anforderungen ge-nügt und
materiell begründet ist.
Die
Revision zeigt einen Rechtsfehler der
tatrichterlichen
Würdigung der Vorinstanzen, dass die im Mieterhöhungsverlangen genannten Vergleichswoh-nungen mit der Wohnung der Beklagten "vergleichbar"
sind,
nicht auf. [X.] ist
es
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-gericht dem Umstand
keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, dass zur
Wohnung der Beklagten neben den Räumen im zweiten Obergeschoss (178
qm) noch weitere zu Wohnzwecken nutzbare Räume (62 qm Mansarde) im Dachgeschoss gehören, die nur über das Treppenhaus erreichbar sind. [X.] Besonderheit
der Wohnung der Beklagten
ändert ersichtlich nichts daran, dass die [X.], bei denen es sich ebenfalls um großzügig be-messene
Altbauwohnungen vergleichbarer Lage handelt, einer ähnlichen und somit vergleichbaren Kategorie zuzurechnen sind.
Soweit
die Mansardenzim-mer einen geringeren
Wohnkomfort aufweisen, weil sie nicht so gut ausgestat-tet sind wie die Hauptwohnung und nur über das Treppenhaus erreichbar sind, mögen diese (nur ¼ der Gesamtwohnfläche betreffenden) Nachteile
einen ge-wissen Abschlag rechtfertigen, wie ihn der Sachverständige später in seinem Gutachten bezüglich dieses Teils der Wohnung vorgenommen hat. Dies hindert es indes nicht, die in dem Mieterhöhungsverlangen genannten Wohnungen als "vergleichbar"
im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 4
BGB anzusehen. Denn die An-gabe von [X.]
im Mieterhöhungsverlangen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn
in
die Lage versetzen, dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen.

Ob es, wie das Berufungsgericht gemeint hat, zur formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens außerdem eines ausdrücklichen Hinweises der 3
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Klägerin bedurfte, dass
die [X.] nicht über außerhalb der Wohnung liegende Mansardenzimmer verfügten, kann dahinstehen, da die Klä-gerin diese Umstände
in dem Mieterhöhungsverlangen vom 12. April 2011, das das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, mitgeteilt hat.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht bei der Mieterhöhung auch nicht von einer unzutreffenden Wohnfläche ausgegangen, weil es nicht
die im ursprünglichen Mietvertrag genannte Wohnungsgröße zu-grunde gelegt hat. Bereits das Amtsgericht hat darauf abgestellt, dass die [X.] später durch Ausbau vergrößert
und neu vermessen wurde. Den im [X.] daran gewechselten Schriftsätzen
hat es eine verbindliche Festlegung der Wohnfläche entnommen. Ein Rechtsfehler dieser
tatrichterlichen Würdigung ist nicht erkennbar; übergangenen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]
Dr. [X.]
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Kosziol

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2012 -
2 C 948/10 (23) -

LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2013 -
2-17 S 51/12 -

6

Meta

VIII ZR 216/13

08.04.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. VIII ZR 216/13 (REWIS RS 2014, 6498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6498

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VIII ZR 216/13

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