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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Videoaufnahme; Versammlungsrecht
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 22/16, 6 B 22/16 (6 C 45/16)
05.10.2016
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2015, Az: 3 L 13/12, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 8 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.2016, Az. 6 B 22/16, 6 B 22/16 (6 C 45/16) (REWIS RS 2016, 4491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4491
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 B 16/14, 6 B 16/14 (6 C 44/14) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Telekommunikation; Entgeltregulierung
4 BN 61/20, 4 BN 61/20 (4 BN 11/20) (Bundesverwaltungsgericht)
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und für die Vorinstanz
6 B 3/22, 6 B 3/22 (6 C 4/22) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Anwendungsbereich des § 107 Abs. 5 OWiG
6 B 15/16, 6 B 15/16 (6 C 46/16) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Videoaufnahme; Versammlungsrecht
6 B 11/11, 6 B 11/11 (6 C 22/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Landesrundfunkrecht; Abschöpfung von Werbeeinnahmen
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