Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.2016, Az. 6 B 22/16, 6 B 22/16 (6 C 45/16)

6. Senat | REWIS RS 2016, 4491

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Gegenstand

Revisionszulassung; Videoaufnahme; Versammlungsrecht


Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 22/16, 6 B 22/16 (6 C 45/16)

05.10.2016

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2015, Az: 3 L 13/12, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 8 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.2016, Az. 6 B 22/16, 6 B 22/16 (6 C 45/16) (REWIS RS 2016, 4491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4491

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