Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. B 12 R 16/13 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 10470

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Betriebsprüfung - Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Beitragsnachforderungen gegenüber Insolvenzverwalter mittels Leistungs-/Zahlungsbescheid trotz Vollstreckungsverbots für Massegläubiger - Befreiung von Verpflichtung zur Beitragsentrichtung an Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs 3 S 2, Abs 5 SGB 3 - Arbeitgeber/Insolvenzverwalter - Einwand der Zahlungsbefreiung - Erfüllungseinwand)


Leitsatz

Das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot für Massegläubiger hindert den prüfenden Rentenversicherungsträger nicht, rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Leistungs-/Zahlungsbescheid festzusetzen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101 046,18 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von [X.], hier noch darüber, ob und in welchem Umfang ein prüfender [X.] diese Beiträge durch Leistungs- bzw Zahlungsbescheid festsetzen durfte.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der [X.], über deren Vermögen durch Beschluss des [X.] am [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er stellte anschließend Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung frei. Zum 31.1.2010 gab er den Geschäftsbetrieb vollständig auf; letzter [X.] für die Arbeitnehmer war Januar 2010. Unter dem [X.] gab der Kläger die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Insolvenzordnung <[X.]>) ab.

3

Nach einer "[X.] (= Arbeitgeberprüfung nach § 28p Abs 1 S 3 [X.]B IV) des Geschäftsbetriebs der GmbH einschließlich aller Unterbetriebe (Prüfzeitraum [X.] bis [X.]) durch den beklagten [X.] erhob dieser mit gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen GmbH erlassenem Bescheid vom [X.] in Höhe von 101 046,18 Euro als sonstige Masseverbindlichkeiten nach. Die Beklagte forderte unter Fristsetzung die Zahlung dieses Betrags an die im Rechtsstreit zu 2. bis 19. beigeladenen Einzugsstellen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, zum einen seien für die freigestellten Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Beitragsnachweise bei den zuständigen Einzugsstellen eingereicht worden, zum anderen seien sämtliche Meldungen für diesen Personenkreis mit einem fehlerhaften Meldegrund ("Grund 30 statt 71") versehen gewesen und es hätten Abmeldungen zum rechtlichen Ende der Beschäftigung ("Grund 72") gefehlt. Nach der Rechtsprechung des B[X.] werde der Fortbestand von Beschäftigungsverhältnissen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt; Versicherungs- und Beitragspflicht bestünden bis zur rechtlichen Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse, längstens bis zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung fort. Die Beklagte erteilte in dem Bescheid ua folgende Hinweise: Die Höhe des [X.] könne sich künftig noch ändern, etwa wenn sich herausstelle, dass Arbeitnehmer vor dem Auslaufen der Kündigungsfristen neue Arbeitsverhältnisse eingegangen seien, oder bei Ersatzfällen nach dem [X.] Inwieweit Zahlungspflichten nach der [X.] im Einzelfall tatsächlich bestünden, sei nicht vom [X.], sondern im Rahmen des [X.] von den Einzugsstellen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Eine Minderung der im Prüfbescheid ausgewiesenen Beitragsforderungen erfolge erst nach einer "Sollkorrektur" im Arbeitgeberkonto und dem Erlass eines entsprechenden Beitragsbescheids; rückständige Beiträge seien von der Einzugsstelle zur Tabelle anzumelden.

4

Mit seinem Widerspruch teilte der Kläger zunächst mit, gegen die ermittelten [X.] "dem Grunde nach" keine Einwendungen zu erheben, wandte sich aber gegen die "Feststellung des vollen Nachforderungsbetrags zu Gunsten der Einzugsstellen" sowie dessen "Fälligstellung unter Zahlungsfristsetzung" und verwies auf das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 210 [X.]). Darüber hinaus sei der Arbeitgeber in den Fällen der arbeitsförderungsrechtlichen Gleichwohlgewährung im Umfang der Beitragsentrichtung durch die [X.] ([X.] = Beigeladene zu 1.) von der Zahlungspflicht befreit. Er könne nicht darauf verwiesen werden, diesbezügliche Einwendungen gegenüber den Einzugsstellen geltend zu machen. Der Kläger reichte Unterlagen der Beigeladenen zu 1. zu "Anspruchsübergängen nach § 115 [X.]" und deren Bescheid vom 11.11.2010 über die Festsetzung ihres Anspruchs gegen den Kläger auf [X.] ein.

5

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom [X.] unter Hinweis darauf zurück, dass über spätere Änderungen versicherungs- und beitragsrechtlicher Relevanz die Einzugsstellen durch Bescheid befänden, der eigenständig überprüft werden könne. Mit der Entscheidung der Einzugsstelle erledige sich dann der Prüfbescheid auf andere Weise, ohne dass es dann noch eines Änderungs- oder Aufhebungsbescheides bedürfe.

6

Das [X.] hat die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der [X.] dürfe die rückständigen Beiträge nach § 28p Abs 1 S 5 iVm § 28e [X.]B IV mit Leistungsbescheid fordern. Das Vollstreckungsverbot des § 210 [X.] stehe insoweit nicht entgegen, weil der Erlass eines Leistungsbescheids noch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung sei; dieses hindere erst auf der zweiten Stufe des im Falle einer Betriebsprüfung zweigeteilten Verfahrens eine Durchsetzung der Beitragsforderung durch die Einzugsstellen. Der Leistungsbescheid des [X.]s schaffe erst die Grundlage für das Beitragsverfahren. Ebenso wenig sei der Nachforderungsbescheid wegen der zugunsten des Arbeitgebers wirkenden Befreiungsregelung in § 335 Abs 3 S 2 [X.]B III rechtswidrig. Da sich Grund und Umfang der Befreiung von der Zahlungsverpflichtung nach dem Ersatzanspruch der Beigeladenen zu 1. richteten, spreche dies dafür, dass der [X.] gegenüber den Einzugsstellen geltend zu machen sei. Er stehe dann als [X.] der in die Zuständigkeit der Einzugsstellen fallenden Durchsetzung des Zahlungsanspruchs entgegen (Urteil vom 20.6.2013).

7

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 28p [X.]B IV, § 335 Abs 3 [X.]B III, § 33 [X.] und § 210 [X.]. Das [X.] habe Inhalt und Tragweite dieser Vorschriften verkannt. Soweit § 210 [X.] für Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs 1 [X.] 3 [X.], zu denen auch Beitragsforderungen gehörten, ein Vollstreckungsverbot anordne, dürfe ein Leistungsbescheid nicht (mehr) ergehen. Zwar stelle ein solcher Bescheid keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar. Er sei jedoch unverhältnismäßig und verstoße gegen das Übermaßverbot, weil er über eine bloße Forderungsfeststellung hinaus keine Wirkungen entfalten könne. Der Leistungsbescheid erwecke demgegenüber den Anschein einer unbedingten Leistungsverpflichtung, die aber so nicht (mehr) durchgesetzt werden könne. Auf Parallelen zum Ordnungsrecht und Steuerrecht könne sich das [X.] für seine Auffassung nicht berufen. Das erstinstanzliche Gericht negiere auch den Regelungsgehalt des § 335 Abs 3 S 2 [X.] Soweit der Arbeitgeber nach dieser Regelung im Umfang der Gleichwohlgewährung durch die Beigeladene zu 1. von seiner Beitragszahlungspflicht an die Einzugsstellen befreit sei, stelle der Nachforderungsbescheid Leistungsverpflichtungen fest, die in voller Höhe gar nicht mehr bestünden; die [X.] sei insoweit vielmehr bereits von der Beigeladenen zu 1. getilgt. Der Arbeitgeber könne auch nicht darauf verwiesen werden, den [X.] erst später, auf [X.] der Anspruchsdurchsetzung durch die Einzugsstellen zu erheben. Dieses Ergebnis lasse sich weder durch die "Funktion als Beitragsnachweis" erklären noch sei es sachgerecht. Der Bescheid der Beklagten sei schließlich inhaltlich unbestimmt, weil die Verminderung der Zahlungsverpflichtung um die von der Beigeladenen zu 1. entrichteten Beiträge bei der Tenorierung überhaupt keinen Niederschlag gefunden habe.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2011 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Vollstreckungsverbot des § 210 [X.] greife erst auf der zweiten Stufe des Beitragserhebungsverfahrens, also dann, wenn die Einzugsstellen die vom [X.] festgesetzte Nachforderung durchsetzten.

Die zu 1. beigeladene [X.] weist - ohne einen eigenen Antrag zu stellen - ua darauf hin, dass eine Erfüllungswirkung ihrer Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht angenommen werden könne, weil sie Beiträge auf das Arbeitslosengeld, nicht auf das Arbeitsentgelt entrichte und somit eine eigene [X.] erfülle, nicht dagegen diejenige des Arbeitgebers. Auch seien in diesen Fällen die Gläubiger der Sozialversicherungsbeiträge nicht identisch. Die Entsprechung sei "rein betragsmäßig", die Nachforderungssumme aber gleichwohl "im Umfang der Befreiung" zu mindern.

Die zu 2. bis 19. beigeladenen Einzugsstellen stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 [X.]G), ist unbegründet und zurückzuweisen.

Zutreffend hat das [X.] die Klage gegen den vom beklagten Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung (Arbeitgeberprüfung) erlassenen Bescheid vom [X.] und den Widerspruchsbescheid vom [X.] abgewiesen. Das angegriffene erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die [X.] war insbesondere befugt, die Beitragssumme gegenüber dem Kläger durch Nachforderungsbescheid "mit Fälligstellung und Zahlungsfristsetzung" festzusetzen (dazu 1.). Sie durfte die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge - gegen deren (materiell-rechtliche) Berechtigung und rechnerische Ermittlung der Kläger "dem Grunde nach" keine Einwendungen erhebt - auch in der genannten Höhe verlangen; die angefochtenen Bescheide sind zudem inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu 2.).

1. Die [X.] war berechtigt, den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen [X.] für die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge auch noch nach seiner Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 [X.]) am 1.2.2010 durch Erlass eines Nachforderungsbescheides in Anspruch zu nehmen. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten maßgebend von derjenigen - vom Kläger hervorgehobenen - im Arbeitsrecht, wonach einer Leistungsklage des Arbeitnehmers nach vom Insolvenzverwalter angezeigter Masseunzulänglichkeit bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlen soll (vgl dazu [X.] Urteil vom 11.12.2001 - 9 [X.], [X.] zu § 209 [X.]).

a) Nach § 28p Abs 1 [X.]B IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem [X.]B IV, die im Zusammenhang mit den [X.] stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a [X.]B IV) mindestens alle [X.] (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 [X.]B X nicht (Satz 5).

Im Interesse einer wirksamen Beitragsüberwachung, die eine enge Zusammenarbeit der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger erfordert, verpflichtet § 28p Abs 1 S 3 [X.]B IV die Einzugsstellen außerdem, den für den Arbeitgeber zuständigen Rentenversicherungsträger zu unterrichten, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die beim Arbeitgeber eine alsbaldige Prüfung erforderlich erscheinen lassen. Die Voraussetzungen der Unterrichtungspflicht sind dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für eine Prüfung aus besonderen Gründen bestehen; solche können in der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen (vgl hierzu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines [X.] - 3. [X.]BÄndG, BT-Drucks 13/1205 [X.] zu Art 1 [X.] 3 <§ 28p>, hier zu Absatz 1). In den Fällen eines Insolvenzereignisses etwa veranlassen die Einzugsstellen "ad-hoc"-Betriebsprüfungen (Arbeitgeberprüfungen) durch die Rentenversicherungsträger.

b) Zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an, so wird die Vollstreckung einer (Alt)Masseverbindlichkeit iS des § 209 Abs 1 [X.] 3 [X.] nach § 210 [X.] unzulässig ([X.]). Das - von Amts wegen zu beachtende - [X.] für [X.] wird kraft Gesetzes mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter wirksam. Sinn und Zweck des § 210 [X.] ist, die Befriedigung der [X.] in einem gesetzmäßigen Verfahren zu erreichen und zu verhindern, dass nachrangige (Alt)[X.] zulasten der vorrangigen Gläubiger nach § 209 Abs 1 [X.] 1 und 2 [X.] durch Einzelvollstreckung die volle Befriedigung ihrer Forderungen durchsetzen und auf diese [X.]e die Insolvenzmasse vorzeitig entleeren (vgl Hefermehl in Kirchhof/[X.], [X.] Kommentar zur [X.], 3. Aufl 2013, § 210 Rd[X.] 1, 3; [X.] in [X.]/[X.]/Lüer/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2003, § 210 Rd[X.] 1; [X.], [X.], 2. Aufl 2001, § 210 Rd[X.] 1). Das [X.] erfasst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeder Art; es bezieht sich auf alle Verfahren, die zu einer Vollstreckung in die Insolvenzmasse führen (vgl Hefermehl, aaO, § 210 Rd[X.] 7; [X.], aaO, § 210 Rd[X.] 3) und gilt damit auch für Verwaltungsbehörden als (Alt)[X.] (vgl - für § 60 KO und Vollstreckungen des Finanzamts in die Konkursmasse - schon [X.], 202, 203 f = BStBl II 1996, 511).

In der finanzgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings geklärt (vgl etwa [X.], 432, 434 = BStBl II 2008, 322; [X.] NVwZ-RR 2013, 333 f = ZIP 2013, 424; s auch - zur Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Vornahme vertretbarer Handlungen im Immissionsschutzrecht trotz [X.]s nach § 210 [X.] - [X.] NVwZ-RR 2012, 460, 461 f = ZIP 2012, 1819), dass abgabenrechtliche Forderungen gegen den Insolvenzverwalter auch dann (noch) durch Verwaltungsakt festgesetzt werden dürfen, wenn dieser bereits die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs 1 [X.] angezeigt hat. Im Hinblick auf die in der Abgabenordnung ([X.]) angelegte systematische Trennung zwischen Festsetzungs- (§§ 155 ff [X.]) und Erhebungsverfahren (§§ 218 ff [X.]) schränke das [X.] des § 210 [X.] lediglich die Befugnis ein, den Verwaltungsakt zu vollstrecken, nicht aber, ihn zu erlassen. Die Festsetzung der Abgabenschuld durch Verwaltungsakt wird hierbei als Grundlage für die Verwirklichung (Erhebung) der Abgabe betrachtet. Nichts anderes kann im [X.] in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Beitragsforderungen gelten. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwendungen können nicht überzeugen.

c) Vor dem dargestellten Hintergrund durfte auch die [X.] die Beitragssumme dem Kläger gegenüber trotz eines - möglicherweise bestehenden - [X.]s nach § 210 [X.] durch Leistungs- bzw Zahlungsbescheid festsetzen und musste sich nicht - wie der Kläger meint - auf eine (bloße) Feststellung der Forderung beschränken (so aber L[X.] Baden-Württemberg ZIP 2015, 396 ff, Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen [X.] R 2/15 R; L[X.] Baden-Württemberg Urteile vom 16.12.2014 - [X.] R 1115/14 und [X.] R 1116/14 - Juris Rd[X.] 22, Revisionen anhängig unter [X.] R 3/15 R und [X.] R 4/15 R; aA wohl [X.] Duisburg Urteil vom 8.11.2010 - [X.]/09). Insbesondere erweist sich ein solches Leistungs- bzw Zahlungsgebot nicht deshalb als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, nur weil es aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht vollstreckt werden könnte.

Der Senat kann offenlassen, welchen Rang die Verpflichtung zur Entrichtung von [X.] im Gefüge des Insolvenzrechts einnimmt, dh, ob sie den (Alt-)Masseverbindlichkeiten des § 209 Abs 1 [X.] 3 [X.] zuzuordnen ist oder nicht und ob § 210 [X.] insoweit (überhaupt) zur Anwendung gelangt oder nicht (im erstgenannten Sinne L[X.] Baden-Württemberg ZIP 2015, 396, 398, Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen [X.] R 2/15 R; aA wohl [X.] Stuttgart Urteil vom 3.11.2011 - [X.] R 2494/11 - Juris Rd[X.] 12). Denn selbst wenn die Beitreibung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen eines Verbots der [X.] nach § 210 [X.] unzulässig sein sollte, schlüge dies jedenfalls nicht auf die Befugnis der [X.]n durch, gegenüber dem Kläger einen Nachforderungsbescheid zu erlassen. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, berücksichtigt der Kläger bereits nicht, dass der Erlass eines zur Zahlung verpflichtenden Verwaltungsakts als solcher selbst noch keine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, wie sie § 210 [X.] verbietet. Er beachtet außerdem nicht, dass der Leistungs- und Zahlungsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers nach § 28p Abs 1 [X.] [X.]B IV erst die Grundlage für das Beitragsverfahren schafft. Ob ein solcher Bescheid dann vollstreckt werden darf oder ob die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung wegen eines insolvenzrechtlichen [X.]s ausscheidet, ist erst auf [X.] von den Krankenkassen (als Einzugsstellen) beim Einzug der Beiträge und hier in einem letzten, selbstständigen Verfahrensabschnitt zu prüfen, wenn die vom Arbeitgeber geschuldete Beitragssumme nicht freiwillig gezahlt wird.

Zu Recht hat das [X.] im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Erhebung (§ 76 Abs 1 [X.]B IV) von [X.] im Fall einer Betriebsprüfung durch die Träger der Rentenversicherung zweigeteilt ist. Seit [X.] liegt die Überprüfung von Arbeitgebern nicht mehr - wie bis dahin - bei den Krankenkassen als Einzugsstellen, sondern obliegt den Rentenversicherungsträgern, die diese grundsätzlich in alleiniger Verantwortung durchzuführen haben (zu den Gründen und der stufenweisen Einführung der Prüfzuständigkeit der Rentenversicherungsträger vgl die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines 3. [X.]BÄndG, BT-Drucks 13/1205 [X.] zu Art 1 [X.] 3 <§ 28p>, hier zu Absatz 1, sowie [X.] 1995, 651, 654 ff; ferner Sehnert in [X.]/[X.], [X.]B IV, Stand März 2014, [X.] 28p Rd[X.] 3 ff). In der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger liegt seither die Prüfung der ordnungsgemäßen Erledigung der melde- und beitragsrechtlichen Pflichten der Arbeitgeber, während die laufende Überwachung des Meldeverfahrens (vgl § 28a [X.]B IV) und - in diesem Zusammenhang - der Einreichung der Beitragsnachweise und der Zahlung des [X.] sowie der Beitragseinzug, hier die Geltendmachung von (rückständigen) Beiträgen, weiterhin den Einzugsstellen übertragen ist (vgl § 28h Abs 1 [X.] und 3 [X.]B IV). Auf die Rentenversicherungsträger "ausgelagert" ist danach nur die turnusmäßige (Außen)Prüfung, also die Prüfung "vor Ort" in den Unternehmen (vgl hierzu [X.] in Küttner, Personalbuch 2015, 22. Aufl, "Außenprüfung" Rd[X.] 12; ferner [X.] in [X.] Komm, Stand März 2013, § 28p [X.]B IV Rd[X.] 6; [X.] 195, 651, 657). Die Einzelheiten dieser Prüfung sind in der [X.] - BVV - vom [X.] ([X.] 1138) geregelt.

Zwar trifft es zu, dass die Rentenversicherungsträger nach Maßgabe des § 28p Abs 1 [X.] [X.]B IV (umfassend) ermächtigt sind, im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und - ausdrücklich auch zur - Beitragshöhe einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zu erlassen; die hierfür (sonst) bestehende Zuständigkeit der Einzugsstellen nach § 28h Abs 2 S 1 [X.]B IV tritt insoweit zurück (§ 28p Abs 1 [X.] Halbs 2 [X.]B IV). Sie dürfen - wie jene - auch die [X.] in der Gestalt eines Leistungs- bzw Zahlungsgebots einsetzen. Macht ein Rentenversicherungsträger von der ihm durch § 28p Abs 1 [X.] [X.]B IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von [X.] Gebrauch, so kommt seinem Leistungs- bzw Zahlungsbescheid aber gleichwohl nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten (vgl zuletzt - im Zusammenhang mit einer geforderten Entlastungswirkung für Arbeitgeber - B[X.]E 115, 1 = [X.]-2400 § 27 [X.] 5, Rd[X.] 24; B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] 1 Rd[X.] 19). Die Betriebsprüfung hat insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl § 28h Abs 1 S 3 [X.]B IV) unternehmen können; im Insolvenzverfahren hat der Nachforderungsbescheid des Rentenversicherungsträgers vor allem die Funktion, den Einzugsstellen die Glaubhaftmachung ihrer Beitragsforderungen zu ermöglichen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Beitragsnachweise und/oder Meldungen des Arbeitgebers fehlen bzw unvollständig oder unzutreffend sind (vgl § 28f Abs 3 S 3 [X.]B IV). In diesem Sinne regelt ein im Rahmen einer Betriebsprüfung erlassener Leistungs- bzw Zahlungsbescheid des Rentenversicherungsträgers für die Einzugsstellen verbindlich die maximale Höhe der (rückständigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Ausgangsbasis für den Beitragseinzug (so auch [X.] Duisburg Urteil vom 8.11.2010 - [X.]/09). Der Beitragseinzug ist nach der dem Beitrags([X.])verfahren des [X.]B IV immanenten Trennung zwischen Überprüfung des Arbeitgebers einerseits und seiner Überwachung sowie der Geltendmachung von Beitragsansprüchen andererseits (vgl hierzu den Zusammenhang zwischen § 28h Abs 1 [X.] und 3, § 28p Abs 1 S 3, Abs 3, § 76 Abs 3 und 4 [X.]B IV) nämlich Sache der Einzugsstellen als Gläubiger der Beitragsforderungen und von diesen in einem gesonderten Verwaltungsverfahren vorzunehmen, wenn wegen versicherungs- und/oder beitragsrechtlicher Änderungen eine Abweichung von den Prüffeststellungen in Betracht kommt. Erst der (Leistungs- bzw Zahlungs-)Bescheid des Rentenversicherungsträgers schafft die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis und vermittelt insoweit den Nachweis einer Rechtsstellung, ohne gleichzeitig bereits die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne zu haben, die Verwaltungsakten mit einem Leistungs- bzw Zahlungsgebot üblicherweise zukommt. Dass der Bescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers - wie der Kläger einwendet - "ein Verhalten abverlangt", das "rechtmäßiger [X.]e gar nicht mehr durchgesetzt werden kann", ist vor diesem Hintergrund - wegen der vom Gesetz vorgegebenen und von den Versicherungsträgern zu beachtenden Zweiteilung der Aufgaben - am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips nicht zu beanstanden. Rechte der Betroffenen im Insolvenzverfahren werden dadurch schon mit Blick auf § 209 [X.] nicht beeinträchtigt, zumal es sich bei Insolvenzverwaltern - wie dem Kläger - um sachkundige Adressaten solcher Bescheide der Rentenversicherungsträger handelt, denen (trotz aus Laiensicht möglicherweise zu Missverständnissen Anlass gebenden Bescheidformulierungen) ohne Weiteres die Funktion der aufgezeigten Vorgehensweise der Träger (= Ersetzung fehlender bzw fehlerhafter Arbeitgebermeldungen gegenüber den Einzugsstellen) klar sein muss und die aufgrund ihrer Fachkenntnis von der betroffenen Materie keinen Zweifel daran haben können, dass durch deren Vorgehen keineswegs bereits eine Regelung der endgültigen und ohne Weiteres der Vollstreckung fähigen Beitragsforderung vorgenommen wird (dazu auch näher sogleich).

2. Die [X.] durfte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Kläger auch in Höhe von 101 046,18 Euro festsetzen.

Die angefochtenen Bescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die [X.] im Hinblick auf § 335 Abs 3 [X.], Abs 5 [X.]B III gehalten gewesen wäre, die rückständigen Beiträge von Beginn an in niedrigerer Höhe zu ermitteln oder ihre Summe im Widerspruchsverfahren im Wege der [X.] bzw später durch "Bescheidkorrektur" zu reduzieren (dazu a). Die Bescheide sind auch nicht etwa inhaltlich zu unbestimmt, weil - wie der Kläger vorträgt - unter den Beteiligten "Einigkeit darüber bestehen" dürfte, dass die von der [X.]n "austenorierte" Gesamtforderung gegenüber den Einzugsstellen später wegen beitragsrechtlicher Veränderungen nicht in voller Höhe beglichen werden muss (dazu b).

a) Nach § 335 Abs 3 [X.], Abs 5 [X.]B III wird der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge (auf das Arbeitsentgelt) an die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, soweit er der [X.] (= Beigeladene zu 1.) Sozialversicherungsbeiträge zu ersetzen hat, die diese für dieselbe Zeit im Zusammenhang mit einer "Gleichwohlgewährung" von Arbeitslosengeld - nach § 143 Abs 3 S 1 [X.]B III in der hier maßgebenden, bis zum [X.] geltenden Fassung - (auf das Arbeitslosengeld) entrichtet hat. Die Befreiung des Arbeitgebers von der Entrichtungsverpflichtung reicht damit dem Grunde und der Höhe nach so weit, wie der Ersatzanspruch der [X.] besteht; dieser Anspruch entsteht mit der Entrichtung der Beiträge durch die [X.] an die Einzugsstellen (vgl noch zu § 160 Abs 1 [X.] [X.] B[X.] SozR 2200 § 29 [X.] 13 [X.] f). Darüber hinaus verbleibt es bei der Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von (Gesamt)Sozialversicherungsbeiträgen auf das Arbeitsentgelt an die zuständigen Einzugsstellen (vgl zB Wagner in GK-[X.]B III, Stand August 2014, § 335 Rd[X.] 9; [X.] in [X.], [X.]B III nF, Stand September 2014, § 335 Rd[X.] 77; ferner [X.] in Brand, [X.]B III, 6. Aufl 2012, § 335 Rd[X.] 33).

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass aus einer "Freistellung" von der Entrichtungsverpflichtung im Sinne des § 335 Abs 3 [X.] [X.]B III für das Beitrags(festsetzungs)verfahren "Konsequenzen zu ziehen" seien und auch in einem im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1 [X.] [X.]B IV erlassenen Verwaltungsakt der Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden müsse, dass und in welchem Umfang Zahlungspflichten des Arbeitgebers nach § 335 Abs 3 [X.] [X.]B III entfallen seien; andernfalls - so der Kläger - würden dort Leistungspflichten festgelegt, die (jedenfalls teilweise) nicht mehr bestünden, weil die zu 1. beigeladene [X.] die Beitragsschuld des Arbeitgebers insoweit getilgt habe. Der Kläger meint, die vollumfängliche, nicht um die von der [X.] bereits entrichteten Beiträge verminderte Nachforderung in den angefochtenen Bescheiden lasse sich auch nicht - wie das [X.] angenommen habe - mit deren angeblicher "Funktion als Beitragsnachweis" begründen. Dem ist nicht zu folgen.

Der Senat kann offenlassen, ob eine Befreiung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Entrichtung von (Gesamt)Sozialversicherungsbeiträgen nach § 335 Abs 3 [X.] [X.]B III schon dann eintritt, wenn die zu 1. beigeladene [X.] - wie hier mit Schreiben vom 11.11.2010 - ihren Anspruch auf [X.] durch Bescheid gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt hat, oder ob hierfür allgemein hinzukommen muss, dass diese auf Ersatz gerichtete Forderung der [X.] auch tatsächlich beglichen wurde (ablehnend insoweit [X.] Dortmund Urteil vom 4.5.2012 - [X.] R 84/11); einem solchen Erfordernis wäre allerdings im Insolvenzverfahren nur schwer zu genügen. Jedenfalls gibt die "Freistellung" des Arbeitgebers von der Entrichtungsverpflichtung diesem nicht - wie der Kläger (im [X.] an [X.] Düsseldorf ZIP 2010, 1814, 1815, [X.] Stuttgart Urteil vom 3.11.2011 - [X.] R 2494/11 - Juris Rd[X.] 15 und [X.] Dortmund Urteil vom 4.5.2012 - [X.] R 84/11) meint - einen von den Rentenversicherungsträgern bei der Festsetzung von [X.] im Rahmen einer Betriebsprüfung zu beachtenden [X.]. Zutreffend weist die Beigeladene zu 1. im Revisionsverfahren nämlich darauf hin, dass sie mit ihrer Beitragszahlung anlässlich der "Gleichwohlgewährung" nicht etwa eine Beitragsschuld des Arbeitgebers, sondern eine eigene Beitragsschuld erfüllt; denn die Beigeladene zu 1. führt Beiträge - wegen einer Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs (vgl § 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V, § 3 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.]B VI, § 20 Abs 1 [X.] [X.] 2 [X.]B XI) - nur auf das Arbeitslosengeld ab und nicht etwa - wegen einer Versicherungspflicht aufgrund (fortbestehender) Beschäftigung (vgl § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V, § 1 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]B VI, § 20 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.]B XI) - auf das Arbeitsentgelt. Gegen die Beurteilung als [X.] spricht auch, dass ein solcher Einwand dann in [X.] [X.]e letztlich immer schon dann eingriffe, wenn die Beiträge auf das Arbeitslosengeld von der [X.] tatsächlich gezahlt wurden.

In diesem Sinne verschafft § 335 Abs 3 [X.] [X.]B III dann, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, dem Arbeitgeber nur einen Einwand der Zahlungsbefreiung, der - wie [X.] und Beigeladene zu 1. zutreffend ausführen - verhindern soll, dass der Arbeitgeber der Gefahr einer Doppelbelastung ausgesetzt ist. Es soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber Beiträge faktisch doppelt - zum einen auf das Arbeitslosengeld und zum anderen auf das Arbeitsentgelt - entrichtet bzw trotz [X.] nach § 335 Abs 3 S 1 [X.]B III den vollen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt. Der [X.] besteht damit - wie die Beigeladene zu 1. richtig vorträgt - lediglich im Hinblick auf eine "betragsmäßige Entsprechung" der Beiträge, ohne dass eine Erfüllungswirkung eintreten kann. Dieser Einwand der Zahlungsbefreiung ist aufgrund der dargestellten Zweiteilung des Beitrags([X.])verfahrens im Fall der Betriebsprüfung (dazu oben 1. c) gegenüber den Einzugsstellen vorzubringen, denen der Bescheid nach § 28p Abs 1 [X.] [X.]B IV für den Inhalt des mit ihnen konkret bestehenden Beitragsrechtsverhältnisses eine Berechnungsgrundlage und - im Insolvenzverfahren - ein Mittel der Glaubhaftmachung ihrer Beitragsforderungen (vgl § 28f Abs 3 S 3 [X.]B IV) verschafft.

Dass die von der zu 1. beigeladenen [X.] geleisteten Sozialversicherungsbeiträge von der mit einem Bescheid der Rentenversicherungsträger nachgeforderten Beitragssumme nicht "in Abzug" zu bringen sind und dass der Arbeitgeber mit seinem Einwand der Zahlungsbefreiung erst auf das Verfahren vor den Einzugsstellen beim Vollzug der Beitragsforderung verwiesen werden muss, ist - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - auch sachgerecht. Er trägt selbst vor, dass die Geltendmachung der "Anspruchsübergänge" durch die [X.] und ihre bescheidmäßige Festsetzung des Anspruchs auf [X.] gegenüber dem Arbeitgeber "oftmals recht zögerlich" erfolgen. Ein Zuwarten vertrüge sich aber nicht mit der schon oben beschriebenen (dazu 1. a) Funktion von Betriebsprüfungen in Fällen eines Insolvenzereignisses, auf ein berechtigtes Prüfersuchen der Einzugsstellen hin "ad hoc" die Höhe noch bestehender Beitragsforderungen zu ermitteln. Auch hätte der Arbeitgeber bei einem solchen Verfahrensverständnis nicht "anstelle der Behörde" über eigene Berechnungen herauszufinden, welche Beitragssumme er letztlich an die Einzugsstellen zahlen muss; denn mit dem an ihn gerichteten Festsetzungsbescheid der [X.] über den Ersatz der von ihr anlässlich der "Gleichwohlgewährung" geleisteten Sozialversicherungsbeiträge wäre der Umfang der "Freistellung" von der Zahlungsverpflichtung einfach nachzuweisen. Auch ist nicht nachzuvollziehen, warum eine Geltendmachung des [X.]s gegenüber den Einzugsstellen beim Vollzug der Beitragsforderung eine doppelte Inanspruchnahme des Arbeitgebers weniger wirkungsvoll verhindern können soll als in dem Fall, in dem der [X.] bereits dem (prüfenden) Rentenversicherungsträger entgegenzusetzen wäre.

b) War die [X.] nach alledem berechtigt, mit Bescheiden nach § 28p Abs 1 [X.] [X.]B IV die (rückständigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge in voller Höhe nachzufordern, so sind diese Bescheide - entgegen der vom Kläger (im [X.] an [X.] Düsseldorf ZIP 2010, 1814, 1815) vertretenen Ansicht - auch in Übereinstimmung mit § 33 Abs 1 [X.]B X inhaltlich hinreichend bestimmt.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Meta

B 12 R 16/13 R

28.05.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Düsseldorf, 20. Juni 2013, Az: S 27 R 1702/11, Urteil

§ 143 Abs 3 SGB 3 vom 24.03.1997, § 335 Abs 3 S 2 SGB 3, § 335 Abs 5 SGB 3, § 28a SGB 4, § 28e SGB 4, § 28f Abs 3 S 3 SGB 4, § 28h Abs 1 SGB 4, § 28h Abs 2 SGB 4, § 28p Abs 1 S 3 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 76 Abs 1 SGB 4, § 33 Abs 1 SGB 10, § 208 Abs 1 InsO, § 209 Abs 1 Nr 3 InsO, § 210 InsO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. B 12 R 16/13 R (REWIS RS 2015, 10470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10470

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