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PDF anzeigen [X.] vom 15. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2004 ge-mäß §§ 154 Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Fälle [X.] 9. und 11. der Ur-teilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte S. der schweren räuberi-schen Erpressung in vier Fällen und des schweren Raubes in drei Fällen, hiervon in einem Fall im Versuch schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und wegen schweren Raubes in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer (Einheits-)Jugendstrafe von zwei Jahren und - 3 - sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung materiellen Rechts.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der von diesem Angeklagten im Ausland begangenen Taten - Fälle [X.] 9. und 11. - aus prozeßwirtschaftlichen Gründen ein.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die [X.] kann trotz der teilweisen Einstellung des [X.] bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Taten aus, daß die [X.] ohne diese beiden Fälle auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte. Bode
Detter
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
15.10.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2004, Az. 2 StR 316/04 (REWIS RS 2004, 1156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1156
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 522/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 291/01 (Bundesgerichtshof)
3 StR 294/10 (Bundesgerichtshof)
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Fahren ohne Fahrerlaubnis: Dauerstraftat bei Fahrtunterbrechung
5 StR 285/05 (Bundesgerichtshof)
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