Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 1 StR 145/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2223

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[X.]/04
vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Allg.) vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge nach § 250 Satz 1 StPO: Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des [X.] sein. Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhe-bung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des § 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur
durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehre-ren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des [X.] z.B. bei der [X.] Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl. - 3 - [X.]St 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandauf-zeichnungen (vgl. [X.]St 27, 135, 137) und bei [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 [X.]). Dasselbe gilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das Ergebnis einer Atemalkoholmessung. Hier ging es allein um das Ergebnis des Tests, also nur um diesen Teil des [X.], den das [X.] verwertet hat. Der Bediener des [X.] hat zwar auch das [X.] wahrgenommen und könnte [X.] berichten. Jedoch handelt es sich bei der Durchführung ei-nes solchen Tests - wie bei den übrigen, oben genannten [X.] - um eine mechanische Verrichtung, die [X.] keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich das Tatgericht mit der Verlesung der Urkunde begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht. [X.] Zweifel an der Rich-tigkeit des Zustandekommens eines [X.]ses, so könnten im Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen angezeigt sein. Der Beschwerdeführer beanstandet hier weder

- 4 - das [X.] noch hat er eine Aufklärungsrüge erhoben. Er hatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des Bedieners als Zeugen nicht beantragt. [X.]Wahl

Kolz

[X.]

Elf

Meta

1 StR 145/04

20.07.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 1 StR 145/04 (REWIS RS 2004, 2223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2223

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