Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2005, Az. VIII ZR 67/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4728

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL un[X.] [X.] [X.]/04 Verkün[X.]et am: 2. März 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] Art. 35 Abs. 2 Buchst. a), 36 Abs. 1 a) Zur Eignung [X.]er Ware zum gewöhnlichen Gebrauch zählt im internationalen Groß- un[X.] Zwischenhan[X.]el insbeson[X.]ere auch ihre Wie[X.]erverkäuflichkeit (Han-[X.]elbarkeit) (im Anschluß an [X.]surteil [X.] 129, 75). b) Zu [X.]en Rechtsfolgen öffentlich-rechtlicher Vorsorgemaßnahmen wegen [X.]es [X.] [X.]er gesun[X.]heitsschä[X.]lichen Beschaffenheit von Lebensmitteln (hier: Un-terbin[X.]ung [X.]es Han[X.]els mit [X.] Schweinefleisch wegen [X.]es Ver[X.]achts [X.]er Dioxinbelastung).
[X.], Urteil un[X.] Versäumnisurteil vom 2. März 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]lung vom 2. März 2005 [X.]urch [X.]ie Vorsitzen[X.]e Richterin [X.] un[X.] [X.] [X.], [X.], [X.] sowie [X.]ie Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf [X.]ie Rechtsmittel [X.]er Klägerin wer[X.]en [X.]as Urteil [X.]es 3. Zivilse-nats [X.]es [X.] vom 29. Januar 2004 aufgehoben un[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.] - 2. Kammer für Han[X.]elssachen - vom 18. März 2003 abgeän[X.]ert un[X.] wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wir[X.] verurteilt, an [X.]ie Klägerin 7.233,12 • nebst 5 % Zinsen seit [X.]em 26. Juni 1999 zu zahlen. Im übrigen wir[X.] [X.]ie [X.] abgewiesen. Die weitergehen[X.]en Rechtsmittel [X.]er Klägerin wer[X.]en zurückge-wiesen. Von [X.]en Kosten [X.]es Rechtsstreits haben [X.]ie Klägerin 85 % un[X.] [X.]ie Beklagte 15 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestan[X.]: Die Klägerin begehrt aus [X.]em abgetretenen Recht [X.]er [X.] Fleischgroßhän[X.]lerin [X.]Bezahlung [X.]es Kaufpreises für verschie-[X.]ene [X.]. Im April 1999 bestellte [X.]ie Beklagte bei [X.]er Firma [X.]

eine größere Menge Schweinefleisch. Die Ware sollte von [X.]er Verkäuferin [X.]irekt an [X.]ie Kun[X.]in [X.]er Beklagten, [X.]ie Firma [X.]

in [X.], geliefert un[X.] von [X.]ort aus an [X.]ie En[X.]abnehmerin, eine Han[X.]elsfirma in [X.]/[X.] weitergeleitet wer[X.]en. Die Lieferung erfolg-te in Teilmengen am 15. April, 27. April un[X.] 7. Mai 1999. Hierüber erstellte [X.]ie Firma [X.][X.]er Beklagten jeweils unter [X.]em Liefer[X.]atum Rechnungen über 49.106,20 DM, 29.959,80 DM un[X.] 49.146,75 DM, [X.]ie spätestens am 25. Juni 1999 fällig un[X.] [X.]enen sogenannte Genußtauglichkeitsbescheinigungen beige-fügt waren. Spätestens am 4. Juni 1999 traf [X.]ie Ware in [X.] ein. Die Beklagte zahlte auf [X.]ie Gesamtfor[X.]erung von 128.212,75 [X.] 35.000 DM. Die Restfor[X.]erung in Höhe von 93.212,75 DM (47.658,92 •) trat [X.]ie Firma [X.] an [X.]ie Klägerin ab. Erstmals Anfang Juni 1999 trat in [X.] un[X.] [X.] [X.]er Ver[X.]acht auf, [X.]aß [X.]as in [X.] erzeugte Fleisch [X.]ioxinbelastet gewesen sei. Daraufhin wur[X.]e in [X.]er [X.] eine Veror[X.]nung zum Schutz [X.]er Verbraucher vor [X.] Schweinefleisch erlassen, [X.]ie am 11. Juni 1999 in [X.] trat un[X.] in [X.]er [X.]as Fleisch für nicht verkehrsfähig erklärt wur[X.]e, soweit nicht eine [X.] vorgelegt wur[X.]e. Die [X.] erließ in [X.]iesem Zusammenhang eine Vorschrift über [X.]ie Notwen[X.]igkeit von [X.], [X.]ie eine Dioxinfreiheit bestätigten. In [X.] wur[X.]en schließlich am 28. Juli 1999 gleichlauten[X.]e Ministerialveror[X.]nungen über [X.]ie - 4 - Beschlagnahme von Frischfleisch un[X.] Fleischereierzeugnissen von Rin[X.]ern un[X.] Schweinen erlassen, [X.]ie unter an[X.]erem auch Regelungen für Fleisch ent-hielten, [X.]as zu [X.]iesem Zeitpunkt bereits in [X.]as Auslan[X.] exportiert war. Die Klägerin macht [X.]ie noch offene Restfor[X.]erung gelten[X.]. Die Beklagte behauptet, [X.]as erworbene Schweinefleisch sei in ein Zollager verbracht un[X.] für [X.]ie Verzollung in [X.] sei En[X.]e Juni 1999 eine Bestätigung über [X.]ie Dioxinfreiheit gefor[X.]ert wor[X.]en. Am 1. Juli 1999 sei eine Mitteilung aus [X.] eingegangen, wonach für [X.]ie Lieferungen ein Verkaufs-verbot erlassen wor[X.]en sei. Nach Erhalt [X.]er Mitteilung über [X.]as Verkaufsverbot habe sie, [X.]ie Beklagte, [X.]ie Firma [X.]mehrfach aufgefor[X.]ert, eine [X.] beizubringen. Da [X.]ie Firma [X.]

ihr [X.]iese Be-scheinigungen nicht vorgelegt habe, sei [X.]ie Ware schließlich vernichtet wor[X.]en. Das [X.] hat [X.]urch Vernehmung mehrerer Zeugen un[X.] Einholung einer amtlichen Auskunft [X.]es [X.] un[X.] so[X.]ann [X.]ie Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung [X.]er Klägerin hat [X.]as [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zuge-lassenen Revision verfolgt [X.]ie Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter. Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: [X.] Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegrün[X.]et, weil [X.]ie gelieferte Ware nicht vertragsgemäß im Sinne [X.]er hier anwen[X.]baren Bestimmungen [X.]es UN-Kaufrechts (Art. 36, 67 Abs. 1 [X.]) gewesen sei. Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] stelle bereits [X.]er Ver[X.]acht [X.]er Dioxinbelastung einen Mangel [X.]ar, [X.]en [X.]ie Klä-- 5 - gerin nicht wi[X.]erlegt habe. Zwar hafte [X.]er Verkäufer grun[X.]sätzlich nicht [X.]afür, [X.]aß [X.]ie Ware mit [X.]en öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Verwen[X.]erlan[X.] ver-einbar sei. Im vorliegen[X.]en Fall sei je[X.]och [X.]as Pro[X.]ukt selbst Anlaß für [X.]en Erlaß öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften gewesen, un[X.] zwar nicht nur im Lan[X.] [X.]es En[X.]abnehmers ([X.]), son[X.]ern auch in [X.]er [X.] einschließlich [X.]es Verkäuferlan[X.]es [X.]. Der Um-stan[X.], [X.]aß [X.]ie entsprechen[X.]e Veror[X.]nung in [X.] erst sehr spät - En[X.]e Juli 1999 - ergangen sei, sei unerheblich; je[X.]enfalls stelle [X.]ie angeor[X.]nete umfas-sen[X.]e Beschlagnahme ein starkes In[X.]iz für eine bereits im Zeitpunkt [X.]er streit-gegenstän[X.]lichen Lieferungen vorhan[X.]ene Dioxinbelastung [X.]ar. Durch [X.]ie erst-instanzliche Beweisaufnahme sei schließlich erwiesen, [X.]aß [X.]ie Beklagte ver-geblich versucht habe, von [X.]er Firma [X.] eine Bescheinigung über [X.]ie Dioxinfreiheit [X.]er Ware zu erhalten. I[X.] Über [X.]ie Revision ist, [X.]a [X.]ie Beklagte in [X.]er [X.] trotz rechtzeitiger La[X.]ung nicht vertreten war, auf Antrag [X.]er Klägerin [X.]urch [X.] zu entschei[X.]en, soweit [X.]as Rechtsmittel Erfolg hatte. Das Urteil beruht je[X.]och auch insoweit nicht auf [X.]er Säumnis, son[X.]ern auf einer Sachprü-fung (vgl. [X.] 37, 79, 81). In [X.]em Umfang, in [X.]em sich [X.]ie Revision als un-begrün[X.]et erweist, han[X.]elt es sich um ein kontra[X.]iktorisches Urteil, ein unech-tes Versäumnisurteil ([X.], Urteil vom 1. Juni 1967 - [X.], NJW 1967, 2162). Die Erwägungen [X.]es Berufungsgerichts halten [X.]er rechtlichen [X.] nicht in vollem Umfang stan[X.]. In Höhe von 7.233,12 • nebst Zinsen steht [X.]er Klägerin aus [X.]em abgetretenen Recht [X.]er Firma [X.]

ein Anspruch auf Bezahlung [X.]er [X.] zu. - 6 - 1. Zutreffen[X.] ist [X.]er rechtliche Ausgangspunkt [X.]es Berufungsgerichts, [X.]aß sich [X.]ie Begrün[X.]etheit [X.]er verfahrensgegenstän[X.]lichen Kaufpreisfor[X.]erun-gen nach [X.]en Vorschriften [X.]es UN-Kaufrechts ([X.]) richtet, weil bei[X.]e [X.]sparteien ihre Nie[X.]erlassung in verschie[X.]enen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a [X.]). Soweit [X.]as [X.] aller[X.]ings bei [X.]er Prüfung [X.]er Frage, ob [X.]as gelieferte Fleisch im Zeitpunkt [X.]es Gefahrübergangs vertragsgemäß im Sinne [X.]er Art. 35, 36 [X.] war, auf [X.]ie [X.]surteile vom 16. April 1969 ([X.] 52, 51), vom 14. Juni 1972 ([X.] ZR 75/71, NJW 1972, 1462 = [X.], 1314) un[X.] vom 23. November 1988 ([X.] ZR 247/87, NJW 1989, 218) Bezug nimmt, verkennt es, [X.]aß [X.]iese Entschei[X.]ungen noch vor [X.]em Inkrafttreten [X.]es [X.] in [X.] un[X.] zu § 459 BGB a.F. ergangen sin[X.]. Die [X.]ort entwickelten Grun[X.]sätze können nicht ohne weiteres auf [X.]en vorlie-gen[X.]en Fall übertragen wer[X.]en, obwohl [X.]ie Sachlage - bestehen[X.]er Ver[X.]acht gesun[X.]heitsgefähr[X.]en[X.]er Beschaffenheit von Lebensmitteln im grenzüber-schreiten[X.]en Han[X.]el - ähnlich ist; [X.]enn bei [X.]er Auslegung [X.]er Bestimmungen [X.]es [X.] sin[X.] ihr internationaler Charakter un[X.] [X.]ie Notwen[X.]igkeit zu berück-sichtigen, ihre einheitliche Anwen[X.]ung un[X.] [X.]ie Wahrung [X.]es guten Glaubens im internationalen Han[X.]el zu för[X.]ern (Art. 7 Abs. 1 [X.]). Die Vorschriften [X.]es [X.] sin[X.] [X.]aher grun[X.]sätzlich autonom, [X.]as heißt aus sich selbst un[X.] aus [X.]em Gesamtzusammenhang [X.]es Übereinkommens heraus, ohne Rückgriff auf [X.]ie zu [X.]en Normen [X.]es unvereinheitlichten nationalen Rechts entwickelten Regeln auszulegen. Nur soweit [X.]avon ausgegangen wer[X.]en kann, [X.]aß nationale [X.] auch international anerkannt sin[X.] - wobei aller[X.]ings Zurückhaltung gebo-ten ist -, kommt ihre Heranziehung im Bereich [X.]es [X.] in Betracht. 2. In [X.]er Sache selbst ist [X.]as Berufungsgericht, ohne [X.]ies aller[X.]ings aus-[X.]rücklich klarzustellen, ersichtlich in Übereinstimmung mit [X.]em [X.] [X.]a-von ausgegangen, [X.]aß [X.]ie Beklagte berechtigt war, [X.]en Kaufpreis zu min[X.]ern, weil [X.]ie gelieferte Ware nicht vertragsgemäß war (Art. 35, 36, 50 [X.]). Auf [X.]ie - 7 - weiteren, in Betracht kommen[X.]en Rechtsbehelfe [X.]er Käufer- un[X.] [X.] ist es nicht eingegangen; [X.]as ist je[X.]och unschä[X.]lich, [X.]a eine Nacherfüllung (Art. 46 ff. [X.]) unter [X.]en beson[X.]eren Umstän[X.]en [X.]es Falles erkennbar [X.] un[X.] eine Vertragsaufhebung (Art. 49 [X.]) von [X.]er Beklagten nicht er-klärt wor[X.]en ist. 3. Die Min[X.]erung ist nur in Höhe von [X.] (= 40.425,80 •) [X.], so [X.]aß ein Kaufpreisanspruch in Höhe von 7.233,12 • noch offensteht. a) Nach Art. 50 Satz 1 [X.] kann [X.]er Käufer unabhängig [X.]avon, ob [X.]er Kaufpreis bereits bezahlt wor[X.]en ist o[X.]er nicht, [X.]en Preis in einem [X.]em Min-[X.]erwert [X.]er Ware entsprechen[X.]en Verhältnis herabsetzen, wenn [X.]ie Ware in [X.]em maßgeblichen Zeitpunkt [X.]es Gefahrübergangs nicht vertragsgemäß war; [X.]ies war - entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsgerichts aller[X.]ings nur teilweise - [X.]er Fall ([X.]azu unten b) bis [X.])). Die Beklagte [X.]urfte [X.]eshalb [X.]en Kaufpreis für [X.]ie nicht vertragsgemäßen Teillieferungen bis auf Null min[X.]ern, weil auch eine an[X.]ere Möglichkeit [X.]er Verwertung [X.]es Fleischs - etwa zum Zwecke einer Ver-fütterung - nicht bestan[X.]. Der Umstan[X.], [X.]aß [X.]ie Beklagte, offenbar noch in [X.] [X.]es Ver[X.]achts [X.]er Dioxinbelastung von in [X.] pro[X.]uziertem Rin-[X.]er- un[X.] Schweinefleisch, auf [X.]ie Rechnungen [X.]er Firma [X.]bereits [X.] in Höhe von 35.000 DM geleistet hatte, bevor sie weitere Zahlungen ablehnte, steht [X.]er Min[X.]erung [X.]es Kaufpreises nicht entgegen. b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, [X.]aß [X.]as von [X.]er Firma [X.] gelieferte Schweinefleisch nicht vertragsgemäß war; [X.]ies gilt aller[X.]ings nur für [X.]ie bei[X.]en Lieferungen vom 15. un[X.] 27. April 1999. Für [X.]ie letzte Lieferung vom 7. Mai 1999 trifft [X.]ies nach [X.]em insoweit un-wi[X.]ersprochen gebliebenen Vorbringen [X.]er Klägerin nicht zu (vgl. [X.]azu unten 4). - 8 - Nach Art. 35 Abs. 1 [X.] ist eine Ware (nur) [X.]ann vertragsgemäß, wenn sie in Menge, Qualität un[X.] Art [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es Vertrages entspricht. Haben [X.]ie Parteien nichts an[X.]eres vereinbart, so entspricht [X.]ie Ware [X.]em [X.] nur, wenn sie sich für [X.]ie Zwecke eignet, für [X.]ie Ware [X.]er gleichen Art ge-wöhnlich gebraucht wir[X.] (Art. 35 Abs. 2 Buchst. a [X.]). Zur Eignung [X.]er [X.] zum gewöhnlichen Gebrauch zählt im internationalen Groß- un[X.] Zwischenhan[X.]el vornehmlich auch ihre Wie[X.]erverkäuflichkeit (Han[X.]elbarkeit) ([X.]surteil [X.] 129, 75, 81; [X.], [X.], Art. 35 R[X.]nr. 4; Schlechtriem/ Schwenzer, [X.], 4. Aufl., Art. 35 R[X.]nr. 14 m.w.Nachw.; Witz/[X.]/[X.], International Einheitliches Kaufrecht, Art. 35 R[X.]nr. 9). Bei zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln gehört es zur Wie[X.]erverkäuflichkeit, [X.]aß [X.]ie Ware gesun[X.]heitlich unbe[X.]enklich, [X.]as heißt je[X.]enfalls nicht gesun[X.]heits-schä[X.]lich ist. Soweit es hierfür auf [X.]ie Einhaltung öffentlich-rechtlicher [X.] ankommt, sin[X.] grun[X.]sätzlich [X.]ie Verhältnisse im Lan[X.] [X.]es Verkäufers maßgeben[X.], weil vom Verkäufer [X.]ie Kenntnis [X.]er einschlägigen Bestimmungen im Lan[X.] [X.]es Käufers o[X.]er - beim Streckengeschäft - im Lan[X.] [X.]es En[X.]abneh-mers regelmäßig nicht erwartet wer[X.]en kann ([X.] aaO S. 81 m.w.Nachw.; ebenso Beschlüsse [X.]es [X.] [X.] vom 13. April 2000 - 2 Ob 100/00w, ZfRVgl 2000, 231, un[X.] vom 27. Februar 2003, 2 Ob 48/02a, [X.]-online Nr. 794). Etwas an[X.]eres gilt allenfalls [X.]ann, wenn [X.]ie Bestimmungen im [X.] un[X.] Käuferlan[X.] im wesentlichen übereinstimmen o[X.]er wenn [X.]er Verkäufer auf Grun[X.] beson[X.]erer Umstän[X.]e mit [X.]en Vorschriften [X.]es Käuferlan-[X.]es vertraut ist ([X.] aaO S. 84). Auf [X.]ie Bestimmungen [X.]es Lan[X.]es [X.], [X.]ie nach [X.]er - bestrittenen - Behauptung [X.]er Beklagten Anlaß für [X.]ie Beschlagnahme un[X.] Vernichtung [X.]er gesamten Ware waren, kommt es [X.]eshalb nicht an. c) Im maßgeben[X.]en Zeitpunkt [X.]es Gefahrübergangs - hier: bei Übergabe [X.]er Ware am [X.] Sitz [X.]er Verkäuferin an [X.]en ersten Beför[X.]erer (Art. 67 - 9 - Satz 1 [X.]) im April 1999 - bestan[X.] aller[X.]ings we[X.]er [X.]er Ver[X.]acht einer ge-sun[X.]heitsschä[X.]lichen Dioxin-Belastung [X.]es Schweinefleischs noch waren - erst recht - [X.]ie einschlägigen Verbote [X.]s, [X.]s un[X.] [X.]er [X.] erlassen. Dieser Umstan[X.] steht je[X.]och [X.]er von [X.]en Vorinstanzen angenommenen [X.]swi[X.]rigkeit [X.]er Ware nicht entgegen; [X.]enn [X.]ie Vertragswi[X.]rigkeit ist, wie Art. 36 Abs. 1 letzter Halbs. [X.] aus[X.]rücklich klarstellt, auch [X.]ann bereits im Zeitpunkt [X.]es Gefahrübergangs gegeben, wenn sie in [X.]iesem Zeitpunkt zwar vorhan[X.]en ist, aber erst später offenbar wir[X.], wenn es sich mithin um einen versteckten Mangel han[X.]elt. [X.] [X.]ies war hier, soweit es um [X.]ie bei[X.]en Lieferungen vom 15. un[X.] 27. April 1999 geht, [X.]er Fall; [X.]as betreffen[X.]e Fleisch war ausweislich [X.]er [X.] jeweils am 3. März 1999 verarbeitet un[X.] eingefroren wor[X.]en. Der Ver-[X.]acht [X.]er gesun[X.]heitsgefähr[X.]en[X.]en Dioxinbelastung bestan[X.] bei allen Schwei-nen, [X.]ie zwischen [X.]em 15. Januar 1999 un[X.] [X.]em 23. Juli 1999 geschlachtet wor[X.]en waren (Art. 3 [X.]er [X.] Ministerialveror[X.]nung vom 28. Juli 1999). Das Fleisch war, soweit es sich noch in [X.] befan[X.], vorsorglich beschlag-nahmt (Art. 1 aaO); es [X.]urfte nur in Verkehr gebracht wer[X.]en, wenn spätestens bis zum 31. August 1999 [X.]urch Rückverfolgung [X.]er Herkunft [X.]er Ware o[X.]er [X.]urch Laboranalysen gegenüber [X.]en zustän[X.]igen Kontrollinstanzen [X.]er Ver-[X.]acht [X.]er Dioxinbelastung ausgeräumt war (Art. 2, 3 aaO). Bereits exportiertes Fleisch sollte, sofern [X.]er Ver[X.]acht nicht entkräftet war, entwe[X.]er im Auslan[X.] vernichtet o[X.]er nach [X.] zurückgeführt wer[X.]en, wo es ebenfalls beschlag-nahmt un[X.] vernichtet wer[X.]en sollte (Art. 11 aaO). Den ihr obliegen[X.]en [X.] über [X.]ie Dioxinfreiheit [X.]er gelieferten Ware hat [X.]ie Verkäuferin unstreitig nicht erbracht. [X.]) Demnach stan[X.] auch für [X.]as Gebiet [X.]s spätestens En[X.]e Juli 1999 fest, [X.]aß [X.]as von [X.]er Firma [X.] im April 1999 an [X.]ie Beklagte gelie-- 10 - ferte Fleisch nicht wie[X.]erverkäuflich un[X.] [X.]amit nicht vertragsgemäß im Sinne [X.]es Art. 35 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a [X.] war. Die Eigenschaften, [X.]ie zur Be-schlagnahme un[X.] zum Verlust [X.]er Verkehrsfähigkeit führten, haben [X.]em Fleisch bereits bei Gefahrübergang angehaftet, weil objektiv schon zu [X.]iesem Zeitpunkt feststan[X.], [X.]aß es aus [X.]ioxinver[X.]ächtigen Bestän[X.]en stammte. Daß [X.]er Ver[X.]acht erst Wochen später bekannt wur[X.]e un[X.] in [X.], in [X.]er [X.] un[X.] schließlich in [X.] zu weitreichen[X.]en amtlichen Vorsorgemaßnahmen führte, än[X.]ert nichts an [X.]er Existenz [X.]er potentiell ge-sun[X.]heitsgefähr[X.]en[X.]en Beschaffenheit [X.]er Ware im Zeitpunkt [X.]es [X.]. Ob un[X.] in welchem Ausmaß [X.]as an [X.]ie Beklagte gelieferte Fleisch tat-sächlich [X.]ioxinbelastet war, kann [X.]ahinstehen, weil es für [X.]ie Wie[X.]erverkäuf-lichkeit un[X.] Han[X.]elbarkeit allein auf [X.]en [X.]ie Verkehrsfähigkeit ausschließen[X.]en, nachträglich offenbar gewor[X.]enen un[X.] von [X.]er Verkäuferin nicht entkräfteten Ver[X.]acht ankommt. [X.]sowenig be[X.]arf es [X.]er Entschei[X.]ung, ob [X.]er Ver[X.]acht einer ge-sun[X.]heitsgefähr[X.]en[X.]en Beschaffenheit stets eine Vertragswi[X.]rigkeit von [X.] begrün[X.]et. Je[X.]enfalls [X.]ann, wenn [X.]er Ver[X.]acht - wie im vorliegen-[X.]en Fall - zu öffentlich-rechtlichen Maßnahmen geführt hat, [X.]ie [X.]ie Han[X.]elbar-keit [X.]er Ware ausschließen, ist [X.]ie Ware für [X.]en Bereich [X.]es Groß- un[X.] Zwi-schenhan[X.]els als vertragswi[X.]rig anzusehen. 4. An[X.]ers verhält es sich [X.]agegen mit [X.]er Lieferung vom 7. Mai 1999. In-soweit hatte [X.]ie Klägerin, worauf [X.]ie Revision zu Recht hinweist, unter [X.] auf [X.]en entsprechen[X.]en Vermerk in [X.]er Rechnung vom 7. Mai 1999 schon in erster Instanz unwi[X.]ersprochen vorgetragen, [X.]as Fleisch sei bereits am 12. Januar 1998 verarbeitet wor[X.]en. Da [X.]er Lieferung auch [X.]ie [X.]amals übli-che un[X.] ausreichen[X.]e Genußtauglichkeitsbescheinigung beigefügt war, war [X.]ie Ware wie[X.]erverkäuflich un[X.] von [X.]en in [X.] un[X.] [X.] im Juni un[X.] - 11 - Juli 1999 angeor[X.]neten Vorsorgemaßnahmen für Fleisch, [X.]as von nach [X.]em 15. Januar 1999 geschlachteten Tieren stammte, nicht betroffen. Wenn [X.]en-noch auch [X.]iese Lieferung, wie [X.]ie Beklagte behauptet, in [X.] beschlagnahmt un[X.] vernichtet wor[X.]en ist, so war [X.]ies je[X.]enfalls nicht [X.]ie Folge einer von [X.]er Verkäuferin zu vertreten[X.]en Vertragswi[X.]rigkeit [X.]er Ware. 5. Nach alle[X.]em hat [X.]ie Beklagte [X.]en Kaufpreis, soweit er [X.]ie bei[X.]en Lieferungen vom 15. un[X.] 27. April 1999 betrifft, zu Recht auf Null gemin[X.]ert. Dagegen schul[X.]ete sie - wie [X.]er [X.] selbst entschei[X.]en kann, [X.]a weitere Feststellungen nicht zu erwarten sin[X.] - [X.]er Klägerin [X.]en ungekürzten Kaufpreis für [X.]ie Lieferung vom 7. Mai 1999 in Höhe von 49.146,75 DM. Nach Abzug [X.]er Teilzahlungen von insgesamt 35.000 DM verbleiben 14.146,75 DM = 7.233,12 •. Dementsprechen[X.] ist, [X.]a es weiterer Feststellungen nicht be[X.]arf, auf [X.]ie Rechtsmittel [X.]er Klägerin - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - [X.]as Urteil [X.]es Berufungsgerichts aufzuheben un[X.] [X.]as erstinstanzliche Urteil abzu-än[X.]ern; [X.]ie weitergehen[X.]e Klage bleibt abgewiesen. [X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 67/04

02.03.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2005, Az. VIII ZR 67/04 (REWIS RS 2005, 4728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4728

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