Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. VIII ZR 100/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2852

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 100/11
Verkündet am:

26. September 2012

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] Art. 7, Art. 35, Art. 40, Art. 45, Art. 74, Art. 77, Art. 80
a)
Um den Anforderungen an den gewöhnlichen Gebrauch im Sinne von Art.
35 Abs.
2 Buchst. a [X.] gerecht zu werden, muss sich eine gelieferte Ware für die-jenigen Verwendungsmöglichkeiten eignen, die nach ihrer stofflichen und techni-schen Auslegung und der hieran anknüpfenden Verkehrserwartung nahe liegen. Bleiben die tatsächlich vorhandenen Verwendungsmöglichkeiten dahinter zurück, fehlt der Ware die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch, sofern der Verkäufer die bestehende Einschränkung nicht deutlich macht.
b)
Die im [X.] nicht ausdrücklich geregelte Frage, wie Fallgestaltungen zu behandeln sind, in denen die Vertragsparteien zum entstan-denen Schaden unabhängig voneinander durch jeweils eigenständige Pflichtver-letzungen beigetragen haben, ist gemäß Art.
7 Abs.
2 [X.] durch Rückgriff auf die den Art. 77 und 80 [X.] zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze dahin zu entscheiden, dass bei teilbaren Rechtsbehelfen wie dem Schadensersatz die jeweiligen [X.] bei der Schadensverteilung angemessen zu be-rücksichtigen sind.

[X.], Urteil vom 26. September 2012 -
VIII ZR 100/11 -
[X.]

[X.]
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger
sowie [X.]
[X.],
Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision
der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24.
Februar 2011 in der [X.] des [X.] vom 4. April 2011 aufgeho-ben.
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer Be-rufung im Übrigen
das Urteil des [X.] vom 27.
März 2007 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin und -
soweit [X.] auf ihren Versicherer, die [X.]

, H.

/N.

, übergegangen sind -
dieser sämtlichen Schaden zur Hälfte zu ersetzen, der ihr und der [X.]

durch die Lieferung dioxinhal-tiger [X.]erde im Jahre 2004 durch die Rechtsvorgängerin der [X.], die
W.

GmbH und [X.], an die Klägerin
ent-standen ist und noch entstehen wird.
Die weitergehende Revision der Klägerin und die Revision der [X.] werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die in [X.] ansässige [X.]
gewinnt und vertreibt minerali-sche Rohstoffe. Ihre Rechtsvorgängerinnen (im Folgenden einheitlich: Beklag-te) belieferten
die in den Niederlanden
ansässige
Klägerin, die dort tiefgekühlte Kartoffelprodukte herstellt, in langjähriger Geschäftsbeziehung mit gemahlenem [X.] (Kaolinit) unter der Bezeichnung "Aardappelbescheidingsklei A
01"
(Kartof-felseparierungston A
01) zur Sortierung von Kartoffeln. Hierzu
wird ein [X.] hergestellt, in
dem die stärkeärmeren Kartoffeln aufgrund ihres geringeren spezifischen Gewichts von den zur Lebensmittelverarbeitung benö-tigten stärkereicheren Kartoffeln getrennt
werden.
Die
Klägerin veräußert an-schließend die ausgeschiedenen stärkeärmeren Kartoffeln zusammen mit den Schälabfällen der stärkereicheren Kartoffeln an Futtermittelhersteller zur [X.].
Im Jahre 1999 war
in
[X.], der
aus [X.]gruben im [X.] gewonnen wurde, eine erhebliche natürliche [X.]belastung festgestellt
worden, darunter auch in [X.] aus der der [X.] gehörenden [X.]grube R.

. Der [X.] war
daraufhin durch Ordnungsverfügung untersagt
wor-den, ihre Mahltone in den Verkehr zu bringen, "soweit sie dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Futtermitteln als Zusatzstoff verwendet zu werden". Im Zeitraum von Juli bis Oktober 2004 belieferte die [X.] die Klägerin mit ei-nem in der [X.]grube R.

gewonnenen "Aardappelbeschei-dingsklei A
01".
Die
Klägerin
setzte den [X.] in der beschriebenen Weise zur Separierung
der Kartoffeln ein und lieferte die dabei ausgeschiedenen Kartof-feln
einschließlich der Schälreste an Futtermittelhersteller.
Nachdem im [X.] 2004 in Milch und Milchprodukten aus [X.] Produktion erhöhte [X.] festgestellt worden waren,
ergab eine Anfang November 2004 durch-geführte Überprüfung der bei der Klägerin vorhandenen Bestände des von der [X.] gelieferten [X.]s einen [X.]gehalt, der weit über dem Grenzwert
für Kaolinit-[X.]e und andere in der Tierernährung zur Verwendung als
Bindemittel, 1
2
-
4
-
Fließhilfsstoffe oder Gerinnungshilfsstoffe zugelassene Zusatzstoffe lag.
Dies rügte die Klägerin, in deren Kartoffelprodukten keine erhöhten [X.]werte ge-messen
wurden, unter dem 4. November 2004 gegenüber der [X.].
Die Feststellungsklage, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin und deren
Haftpflichtversicherer sämtlichen Schaden zu ersetzen,
der ihnen durch die Lieferung dioxinhaltiger [X.]erde im Jahre 2004 an die Klägerin ent-standen ist und noch entstehen wird, hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage mit der Einschrän-kung stattgegeben, dass eine Ersatzverpflichtung der [X.] nicht über den Betrag der Vermögensnachteile hinaus besteht, die
der Klägerin entstanden wären, wenn sie durch Ergreifen der
erforderlichen Maßnahmen verhindert [X.], dass [X.] mit oder aus der gelieferten [X.]erde in einer unzulässigen Kon-zentration in Futtermittel gelangt. Mit
ihren vom Berufungsgericht zugelassenen
Revisionen
verfolgen die
Klägerin ihr Feststellungsbegehren und die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision
der Klägerin hat
teilweise,
die Revision der [X.] da-gegen keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.] Nr. 2301) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die [X.] sei der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Übereinkommens der [X.] über Verträge über den internationalen Warenkauf ([X.]) grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der Klägerin durch die Lieferung dio-3
4
5
6
-
5
-
xinhaltiger [X.]erde entstanden sei. Allerdings könne dahinstehen, ob der gelie-ferte [X.] -
wie in erster Instanz zwischen den [X.]en unstreitig -
von den zu
trennenden Kartoffeln problemlos hätte abgewaschen werden können oder ob dies entsprechend einem von der Klägerin erstmals im [X.] ge-haltenen Sachvortrag nicht der Fall sei. Auf die hiervon
abhängige Frage, ob es sich bei dem gelieferten [X.] um einen zur beabsichtigten Kartoffelseparierung zulässigen Verarbeitungshilfsstoff und damit um eine mangelfreie Lieferung im Sinne von Art. 35 [X.] gehandelt habe, komme es aber ebenso wenig an wie auf die für eine etwaige
Eingangskontrolle nach Art. 38 [X.] bedeutsame Fra-ge, ob eine Vertragswidrigkeit des gelieferten [X.]s auf Tatsachen beruht habe, welche die [X.] im Sinne von Art.
40 [X.] gekannt habe oder über die sie nicht hätte in Unkenntnis sein können.
Denn unabhängig davon hafte die [X.] gemäß Art. 45 [X.] für die Verletzung einer aus dem Grundsatz des guten Glaubens im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 [X.] folgenden Pflicht, die Klägerin vor dem [X.]gehalt des gelieferten [X.]s zu warnen.
Eine solche Pflicht, die neben der Haftung für die Vertragsmäßigkeit der Ware bestehe, wenn der Verkäufer aufgrund überlegener Sachkunde erkenne, dass die Ware für den ihr zugedachten Zweck nicht geeignet sei, habe
die [X.] verletzt. Aufgrund der im Jahre 1999 durchgeführten ordnungsbehördli-chen Untersuchungen habe sie positiv gewusst, dass der
von ihr in R.

geförderte und an die Klägerin gelieferte [X.], der nach der vertragli-chen Bezeichnung der Ware bei der Herstellung von Lebensmitteln habe ver-wendet werden sollen, in erheblichem Maße [X.] enthalten habe. Dies sei der Klägerin, wie die [X.] gewusst habe, unbekannt gewesen. Zwar habe die Klägerin wissen müssen, dass aus [X.] stammende [X.] enthalten könnten. Dass gerade
der
an sie verkaufte [X.] aus der betreffenden [X.]grube ganz erheblich dioxinbelastet gewesen sei, habe der Klägerin jedoch nicht bekannt sein müssen. Die [X.] hätte ihr
spezielles
Wissen deshalb der Klägerin angesichts der allgemein bekannten Gesundheitsgefahren durch 7
-
6
-
[X.] und des Umstandes, dass der dioxinhaltige [X.] mit Kartoffeln
habe
in Berührung kommen sollen,
nicht vorenthalten
dürfen.
Die [X.] habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Klä-gerin ohne ihr Zutun die erhebliche [X.]belastung erkennen würde. Zwar sei die Klägerin in ihrem eigenen Interesse gehalten gewesen, den [X.] auf eine mögliche [X.]belastung zu prüfen. Jedoch habe die [X.] zumindest [X.] rechnen müssen, dass solche Untersuchungen möglicherweise unterbleiben oder nicht sorgfältig genug durchgeführt würden. Das gelte umso mehr, als die Klägerin den [X.]gehalt des gelieferten [X.]s erst durch Hinzuziehung eines Chemikers mittels relativ aufwändiger Labortests habe
erkennen können, [X.] die [X.] hiervon sichere Kenntnis gehabt habe und dies ohne Weite-res durch
eine einfache Mitteilung hätte weitergeben können. Ebenso wenig habe
die [X.] davon ausgehen dürfen, dass die Kartoffeln bei der Klägerin nach der Separierung gründlich gewaschen und auf diese
Weise von [X.] vollständig befreit würden. Sie habe vielmehr in Erwägung ziehen müssen,
dass die Klägerin in Unkenntnis der [X.]belastung die Reinigung nicht mit der andernfalls gebotenen Gründlichkeit vornehmen würde.
Die [X.] entlaste auch nicht, dass sich die von dem gelieferten [X.] ausgehende Gefahr nicht bei den zum menschlichen Verzehr bestimmten [X.] aus der Produktion der Klägerin, sondern allein bei den für die [X.] bestimmten Reststoffen verwirklicht habe. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die später in den Milchprodukten festgestellte [X.]belas-tung auf den an den Kartoffelschalen anhaftenden [X.]resten oder -
wie von der [X.] behauptet -
darauf beruht habe, dass die Klägerin auch das
zur
Se-parierung verwendete [X.] selbst der Tierfutterherstellung [X.] habe.
Denn die [X.] habe gewusst, dass der gelieferte [X.] für das Separieren von Kartoffeln im Zusammenhang mit der Lebensmittelproduktion bestimmt gewesen sei. Außerdem hätte sie erkennen können, dass die [X.] nicht vernichtet, sondern gewinnbringend verwertet würden, wobei die 8
9
-
7
-
Verarbeitung zu Tierfutter eine der wahrscheinlichsten Verwendungsarten ge-wesen sei, bei der ebenfalls keine unzulässigen [X.]werte hätten auftreten dürfen.
Der gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b [X.] wegen dieser Pflichtverletzung zu leistende Schadensersatz sei weder durch Art. 79 [X.] ausgeschlossen noch sei die Klägerin durch Art. 80 [X.] daran gehindert,
die [X.] wegen der Verletzung ihrer Hinweispflicht in Anspruch zu nehmen. An dieser Pflicht-verletzung sei sie nicht beteiligt gewesen. Denn ihr habe es weder oblegen, bei der [X.] anzufragen, ob deren Produkte möglicherweise [X.] enthielten, noch ihrerseits darauf hinzuweisen, dass die [X.] aus ihrem Be-trieb ungereinigt weiterverkauft würden. Ihren Interessen hätte sie auch Genüge getan, wenn sie den [X.]
nach der Anlieferung und ohne vorherige Mitteilung an die [X.] auf [X.] hätte testen lassen. Jedenfalls stehe
einer [X.] von Art. 80 [X.] entgegen, dass es die [X.]
gewesen sei, die
die ent-scheidende Ursache für die Vertragsverletzung gesetzt habe.
Der nach Art. 74 [X.] zu ersetzende und von der [X.] auch vor-hersehbare Schaden sei aber
gemäß Art. 77 [X.]
insoweit nicht zu ersetzen, als die Klägerin die nach den Umständen angemessenen Maßnahmen zur Ver-ringerung des Schadens unterlassen
habe.
Ihr sei anzulasten, dass sie sich vor Verwendung des an sie gelieferten [X.] nicht vergewissert habe, dass von diesem keine [X.]gefahr für die zu verarbeitenden Lebensmittel und die anschließend herzustellenden Futtermittel ausgegangen sei. Falls sie bei Verwendung des [X.]s gewusst habe, dass man im [X.] bei [X.] aus [X.] Produktion teilweise einen hohen [X.]gehalt mit der Folge einer mangelnden Verwendungsfähigkeit
in Tierfutter festgestellt habe, sei sie gehal-ten gewesen, Vorkehrungen gegen eine Vergiftung nicht nur der von ihr herge-stellten Lebensmittel, sondern auch der zur Verfütterung bestimmten Abfälle zu treffen. Habe sie entsprechend ihren Behauptungen von dieser Möglichkeit nicht gewusst, sei ihr in gleicher Weise anzulasten, dass sie sich nicht hinrei-10
11
-
8
-
chend anhand der
allgemein zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkei-ten über die Gefahren informiert habe, die mit dem von ihr verwendeten [X.] verbunden sein konnten. Gerade als Lebensmittelproduzentin sei sie im Rahmen ihrer Produktverantwortung gehalten gewesen,
sich über die einschlägigen Fragen der Lebensmittelsicherheit und der Entsorgung oder Ver-wendung der in ihrem Betrieb anfallenden Abfälle auf dem Laufenden zu halten.
Als Folge dieser Informationsobliegenheiten hätte sie sich deshalb auch vergewissern müssen, ob
der von der [X.] gelieferte [X.] ungefährlich gewesen sei. Dazu hätte sie die [X.] etwa zur Ergänzung ihrer Angaben über eine
Unbedenklichkeit des [X.]s, die hinsichtlich eines [X.]gehalts nicht aussagekräftig
gewesen seien,
auffordern oder stichprobenartig den [X.] in ei-gener Verantwortung auf eine eventuelle Überschreitung der zulässigen [X.] hin kontrollieren müssen, was nach dem erhobenen [X.] ohne außergewöhnlichen Aufwand möglich gewesen wäre. Dass man nach ihrem Vorbringen
auch sonst in der
Branche nicht so verfahren sei und insbesondere die Ware nach Verwendung eines solchen [X.]s nicht gewa-schen habe, entlaste sie nicht.
Hiernach
könne die Klägerin keinen Schadensersatz für
diejenigen Schäden beanspruchen, die durch die ungeprüfte Verwendung des dioxinhalti-gen
[X.]s und die dadurch verursachte Kontamination von Futtermitteln ent-standen seien. Zu ersetzen seien ihr lediglich die Vermögensnachteile, die ent-standen wären, wenn sie die notwendigen Maßnahmen zur Verringerung des Schadens wie etwa die Entsorgung des [X.] getroffen hätte.
Weitere
Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung stünden der Klägerin neben dem Schadensersatzan-spruch aus Art. 45 [X.] nicht zu. Insoweit enthalte das UN-Kaufrecht vielmehr eine abschließende Regelung und verdränge das nationale Recht.

12
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-
9
-
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die [X.] ist der Klägerin auf der Grundlage des hier zur Anwendung kommenden [X.]s (Art.
1 Abs.
1 Buchst.
a [X.], Art.
3 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] aF) gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst.
b, Art. 74 [X.] zum Schadenersatz verpflichtet. Sie hat ihre Pflicht zur Lieferung vertragsge-mäßer Ware verletzt, weil der gelieferte [X.] den Anforderungen des Vertrages im Sinne von Art.
35 Abs. 1, Abs. 2 Buchst.
a [X.] nicht ent-sprochen hat. Allerdings kann die Klägerin hierfür keinen vollen Schadensersatz beanspruchen. Denn sie hat selbst in schwerwiegender Weise gegen ihre Pro-duktverantwortlichkeit bei dem Inverkehrbringen von (Vor-)Produkten für die [X.] verstoßen und dadurch einen eigenen, bei der [X.] zu berücksichtigenden Beitrag zur Schadensentste-hung geleistet.
1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der
von ihm getroffenen Feststellungen die Frage der
Mangelhaftigkeit des gelieferten [X.] zu Unrecht offen gelassen.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der
von der Klägerin
als Herstellerin von Lebensmitteln ohne weitere [X.] von Eigenschaften oder Beschaffenheitsanforderungen bestellte Mahlton (Kaolinit)
angesichts seiner Produktbezeichnung
als "Aardappelbe-scheidingsklei A
01"
nicht nur technisch als Trennmittel zur Separierung von Kartoffeln geeignet sein musste. Er musste wegen seines Einsatzes als Verar-beitungshilfsstoff bei der Lebensmittelherstellung gemäß Art.
35 Abs.
1,
2 Buchst. b
[X.] auch den dafür bestehenden lebensmittelrechtlichen Anforde-rungen genügen. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts eine Verwendung der hierbei
als ungeeignet aussortierten Kartoffeln 15
16
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18
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10
-
zusammen mit den
angefallenen
Kartoffelschalen zur Herstellung von [X.] allgemein üblich war, hat darüber hinaus
die
gleichzeitige
Verwendung des gelieferten [X.]s zur
Behandlung von Vorprodukten der
[X.] zu den Zwecken gehört, für die dieser neben dem in der Produktkennzeichnung benannten Zweck gewöhnlich im Sinne von Art.
35 Abs.
2 Buchst.
a [X.] ge-braucht wird. Der [X.]
musste bei seiner üblichen Verwendung daher
zugleich
den bestehenden futtermittelrechtlichen Anforderungen
genügen.
b)
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen
angenommen, dies sei deswegen der Fall, weil der dioxinbelastete [X.] entsprechend den Behauptun-gen der [X.] nach Sortierung der Kartoffeln durch Abwaschen vollständig und problemlos hätte entfernt werden können. Diese Auffassung
engt den in
Art. 35 Abs.
2 Buchst. a [X.] geregelten Begriff der Anforderungen an die Tauglichkeit einer Ware zum gewöhnlichen Gebrauch
angesichts der mit der [X.]belastung einhergehenden Verwendungseinschränkungen
unzulässig ein.
aa) Nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. a [X.] entspricht
eine gelieferte Ware, für die
-
wie hier -
nichts anderes vereinbart ist, dem Vertrag nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird. Sie wird also
den Anforderungen an ihren
gewöhnlichen Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung nur gerecht, wenn sie ganz allgemein den Erwartungen entspricht, die ein durchschnittlicher Nutzer bei Anlegung eines objektiven Maßstabs unter üblichen Verwendungsbedingungen zur Verwirklichung des
normalen Gebrauchszwecks
an sie
stellt
([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, Art. 35 [X.] Rn. 18 mwN).
Zwar
muss sich eine
Ware, um diesen Ver-kehrserwartungen zu genügen,
nicht für alle
theoretisch denkbaren Verwen-dungsformen und
Verwendungsmöglichkeiten eignen, sondern nur für diejeni-gen, die nach ihrer stofflichen und technischen Auslegung und der hieran an-knüpfenden Verkehrserwartung nahe liegen. Wird allerdings eine an sich nahe liegende Verwendung von den tatsächlich vorhandenen Verwendungs-
und 19
20
-
11
-
Einsatzmöglichkeiten nicht mehr abgedeckt, fehlt ihr
die von Art.
35 Abs.
2 Buchst. a [X.] geforderte Eignung zum
gewöhnlichen Gebrauch, sofern der Verkäufer die bestehende Einschränkung nicht deutlich macht
([X.], [X.] zum [X.], 2000, Art. 35 Rn. 4; vgl. ferner [X.]/[X.], aaO
Art. 35 Rn. 20; [X.], Internationales Kaufrecht, 2.
Aufl., Rn. 5-45; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UN
Convention on
Contracts for
the [X.], 2011, Art. 35 Rn. 69; MünchKomm[X.]/
[X.], 6. Aufl., Art. 35 [X.] Rn. 16; jeweils mwN).
[X.])
So liegt es im Streitfall. Entgegen der Sichtweise des Berufungsge-richts ist
der gelieferte [X.] allein schon wegen der besonderen Verwendungs-anforderungen, die aufgrund der [X.]verunreinigung und des dadurch selbst nach den Behauptungen der [X.]
unabdingbaren Erfordernisses einer anschließenden Reinigung der
separierten Kartoffeln bestanden haben, nach-teilig hinter den [X.] zurückgeblieben.
Denn ein Verwender von [X.] der gelieferten Art
kann gewöhnlich davon ausge-hen, dass der [X.] -
dem Regelfall entsprechend -
keine Verunreinigungen oder Beimengungen enthält, die lebens-
oder futtermittelrechtlich unerwünscht sind und deshalb bei seiner Verwendung besondere Vorkehrungen wie etwa einen anschließenden Waschvorgang der separierten Kartoffeln erfordern. [X.] ist ein solches Reinigungserfordernis entgegen der Auffassung der [X.] der [X.] auch nicht lebens-
oder futtermittelrechtlich zwingend und damit verwendungsprägend vorgegeben.
Denn Kaolinit-[X.]e zählen, worauf
die Revision der Klägerin zutreffend hinweist und wie insbesondere
auch die
Be-nennung
dieser [X.]e
im Anhang zur Verordnung ([X.]) Nr.
2439/1999 der [X.] vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen
der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungs-hilfsstoffe"
in der Tierernährung (ABl. [X.] Nr. L 297
S.
11)
unter der [X.]-Nummer E 559 belegt,
zu den grundsätzlich für die Tierernährung zugelasse-nen Zusatzstoffen, sofern sie im Einzelfall nicht den festgelegten Höchstgehalt an [X.]en überschreiten.
21
-
12
-
2. Die
Klägerin hat ihr Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit des geliefer-ten [X.]s zu berufen, nicht gemäß Art. 39 Abs. 1 [X.] dadurch verloren, dass sie der [X.] die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt
angezeigt hat, in
dem sie
-
wie von der [X.] gel-tend gemacht -
die Vertragswidrigkeit hätte feststellen müssen.
a) Das Berufungsgericht hat zwar
in anderem Zusammenhang ange-nommen, dass die Klägerin sich über die Ungefährlichkeit des gelieferten
[X.]s hätte vergewissern und ihn zu diesem Zweck
in eigener Verantwortung auf eine eventuelle Überschreitung der zulässigen [X.]werte hätte kontrollieren [X.]. Jedoch kann dahinstehen, ob die Klägerin eine
aus Art. 38 f. [X.] folgen-de Obliegenheit
zur Untersuchung der Ware und zur Anzeige sich danach [X.], die lediglich im Interesse der Vertragsparteien untereinander zur alsbaldigen Klärung einer Tauglichkeit der gelieferten Ware und der daraus
zu
ziehenden Folgerungen besteht
(vgl. [X.]/[X.], aaO
Art. 39 Rn. 3; [X.], Kommentar zum [X.], 5. Aufl., Art. 38 Rn. 4), verletzt hat. Denn die [X.] kann sich hierauf jedenfalls gemäß Art. 40 [X.] nicht berufen, weil sie über die [X.]verunreinigung des gelieferten [X.]s
und ein daraus folgendes, den gewöhnlichen Gebrauch von [X.] im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Buchst. a [X.] einschränkendes
Erfordernis, die separierten Kartoffeln in einem zusätzlichen Waschvorgang
zu
reinigen, nicht in Unkenntnis sein konnte
und weil sie der Klägerin diesen Umstand nicht offenbart
hat.
b)
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der [X.] aufgrund der im Jahre 1999 gezogenen Materialproben die erhebliche [X.] des in der Grube R.

geförderten [X.]s bekannt war und dass sie wusste, dass der Klägerin die [X.]belastung unbekannt war. Die ihr bekannte
[X.]belastung, aufgrund derer
sich ein Reinigungserforder-nis geradezu aufdrängte, hätte die [X.] -
wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt -
der Klägerin
nicht verschweigen dürfen. Sie hätte ihr diesen 22
23
24
-
13
-
Umstand vielmehr offenbaren müssen, um ihr, sofern die Klägerin
daraufhin
den verunreinigten [X.] überhaupt
abgenommen hätte, zumindest Anlass zu geben, durch geeignete Vorsorgemaßnahmen wie ein -
nach den Behauptun-gen
der [X.] als tauglich zu unterstellendes -
Abwaschen der separierten Kartoffeln nach Durchlaufen des [X.]es eine durch die [X.]be-lastung bedingte Kontamination der Folgeprodukte auszuschließen.
c) Dem steht nicht entgegen, dass der [X.]
nach den unangegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts das bei der Klägerin praktizierte
Ver-fahren zur Verarbeitung der mit Hilfe des gelieferten [X.]s im [X.]-Wasserbad separierten Kartoffeln und die anschließende ungereinigte Verwendung der so behandelten Kartoffeln und Kartoffelreste nicht positiv bekannt waren.
Vielmehr hätte gerade die fehlende Kenntnis, ob ein sicherer Einsatz des gelieferten Se-parierungstons bei der Klägerin gewährleistet war,
die [X.] zur Vorsicht veranlassen müssen. Deshalb wäre ein entsprechender Gefahrenhinweis
gebo-ten gewesen, um von vornherein jegliche Gefahrverwirklichung durch
den dio-xinverunreinigten [X.] bei
der anschließenden Futtermittelprodukti-on auszuschließen.
3. Die Klägerin kann danach gemäß Art.
45 Abs.
1 Buchst.
b, Art.
74 Abs. 1 [X.] den Ersatz des Schadens beanspruchen, der ihr daraus entstan-den ist
und noch entstehen wird, dass die [X.] ihre nach Art. 35 Abs. 1, 2 Buchst. a [X.] bestehende Pflicht verletzt hat, [X.] zu lie-fern,
der den vorstehend unter II 1 [X.] beschriebenen Anforderungen des [X.] entspricht,
und dadurch aufgrund des [X.]gehalts des [X.]s eine hier eingetretene Verwendungsgefahr geschaffen hat, mit der bei normalem Ge-brauch nicht zu rechnen war
(vgl. [X.]/[X.], aaO
Art. 35 [X.] Rn.
18 mwN). Allerdings ist dieser Schadensersatz zu mindern, weil
die Klägerin selbst in schwer wiegender Weise ihrer Produktverantwortlichkeit für die in die Futter-mittelproduktion gegebenen ausgesonderten Kartoffeln und Kartoffelreste nicht genügt und dadurch einen ihr anzulastenden eigenen Beitrag zur Entstehung
25
26
-
14
-
des
durch die mangelhafte Lieferung verursachten ([X.] hat.
a)
Die Klägerin war -
wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt -
ih-rerseits verpflichtet, angemessene Vorkehrungen dagegen zu
treffen, dass von den von ihr in den Verkehr gebrachten Futtermitteln oder den dafür
bestimmten Vorprodukten Gesundheitsgefahren für Mensch oder Tier in der
nachfolgenden
Futter-
und Nahrungsmittelkette ausgehen.
Daran fehlt es.
aa) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ausgesonderten Kartoffeln und Kartoffelreste zur Verwertung als Futtermittel in den Verkehr gebracht, ohne sich zuvor über die [X.] mit verwerteten [X.]s in einer Weise zu vergewissern, die durch die im Lebens-
und Futtermittelrecht bestehenden Sorgfaltsanforderungen geboten war (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], LFGB-BasisVO, 2007, Art. 17 VO 178/2002/[X.] Rn. 21 f.; [X.], Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuch, 2010, Vorbemerkung zu § 58 Rn. 72, 79 f.). Dazu hatte die Klägerin -
wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt -
hier durchaus [X.]. Denn ihr hätte eine mögliche [X.]belastung des von der [X.] gelie-ferten [X.]s bei der auch insoweit gebotenen Sorgfalt nicht verborgen bleiben können.
Hierüber war nicht nur in der Presse berichtet worden.
Vielmehr war eine
[X.]belastung von in [X.] geförderten Kaolinit-[X.]en
sogar in der für
das
Tätigkeitsgebiet
der Klägerin einschlägigen [X.] aufge-griffen worden
(vgl. Erwägungsgründe 1, 8 der Verordnung ([X.]) Nr.
2439/1999, aaO) und hatte -
worauf auch die Revision der [X.] hinweist -
in der [X.] zu einer Vielzahl gesetzgeberischer Vorhaben, Maßnahmen
und Emp-fehlungen
geführt (z.B. Vorschlag der [X.] für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/29/[X.] des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung vom 28. August 2001, [X.] [2001] 493 endgültig [ABl. [X.] Nr. C 332E S. 242]; Empfehlung der [X.] vom
4.
März 2002 zur Reduzierung des Anteils von [X.]en, Furanen und PCB in 27
28
-
15
-
Futtermitteln und Lebensmitteln [ABl. [X.] Nr. L 67 S. 69]; Erwägungsgrund 5 sowie Art. 1 i.V.m. dem
Anhang der Richtlinie 2003/57/[X.] der [X.] vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/[X.] des Europäischen
Par-laments und des
Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tier-ernährung [ABl. [X.] Nr. L 151
S.
38]).
[X.])
Ohne Erfolg macht die Revision der Klägerin demgegenüber geltend, die Klägerin habe zu einer dahingehenden Prüfung des gelieferten [X.]s keine Veranlassung gehabt, weil die [X.]
durch Vorlage des hierfür erstellten Si-cherheitsdatenblatts mit der darin enthaltenen toxikologischen Information "non toxic"
zugleich die Erklärung abgegeben habe, dass der [X.] dioxinfrei und des-halb insoweit unbedenklich sei.
Eine dahingehende Aussage enthält das Si-cherheitsdatenblatt nicht.
Bei dem Sicherheitsdatenblatt
hat es sich -
worauf die Revision der [X.] mit Recht hinweist -
um eine
gemäß § 14
der Gefahr-stoffverordnung ([X.]) in der Fassung
von Art. 2 Nr. 8
der Verordnung vom 4. Juli 2002 ([X.]l. [X.]) zu übermittelnde Information
des Gefahr-stoffrechts
gehandelt, die allein schon nach ihrem Zweck keine tauglichen Rückschlüsse auf einen nach Lebens-
oder Futtermittelrecht relevanten Gehalt an Inhaltsstoffen oder Verunreinigungen zugelassen hat.
Denn das Gefahrstoff-recht zielt -
anders als
das Lebens-
und Futtermittelrecht -
nicht auf eine Si-cherheit der Lebens-
und [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Ver-zehrs der Inhaltsstoffe ab
(vgl. [X.]/[X.], Gefahrstoffverord-nung, Stand 2003, § 2 [X.]. 3.2.2 zu [X.]). Es bezweckt vielmehr
eine Gefahr-vermeidung im Umgang mit solchen Stoffen bei deren Herstellung und Verwen-dung
sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich (vgl. § 19
des Chemikali-engesetzes
[[X.]] in der Neufassung vom 20.
Juni 2002 [[X.]l. I S. 2090], §§
1, 2 Abs. 2
[X.]). Dementsprechend war das Sicherheitsdatenblatt nur dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermit-teln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können (Ziff. 4 Abs.
1 29
-
16
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der Technischen Regeln für Gefahrstoffe [TRGS] 220, abgedruckt bei [X.]/[X.], aaO
Teil 2 Ordner 2/1; [X.]/[X.], aaO
§
14 [X.].
2.5).

b) Im Umfang des Gewichts ihrer eigenen Sorgfaltspflichtverletzung kann sich die Klägerin gegenüber der [X.] nicht auf deren Pflichtverletzung durch Lieferung vertragswidrigen [X.]s berufen, so dass ihr Schadensersatzan-spruch entsprechend zu kürzen ist.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Kürzung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzes aufgrund des Beitrags, den sie durch ihre vorstehend unter II 3 a aa beschriebene Sorgfaltspflichtverletzung selbst zur Schadensverursachung geleistet hat, allerdings
nicht unmittelbar auf Art. 77 [X.]
gestützt werden. Nach dieser Bestimmung kann
in Fällen, in de-nen eine [X.] es versäumt, alle den Umständen nach angemessenen [X.] zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden Verlusts
zu treffen, die vertragsbrüchige [X.]
Herabsetzung des Schadens in Höhe des Betrages verlangen, um den der Verlust hätte verringert werden sollen.
Aller-dings
erfasst die Vorschrift
nur diejenigen Fälle, in denen die ersatzberechtigte [X.] es nach Kenntniserlangung von den Umständen des (drohenden) Scha-denseintritts unter Verstoß gegen eine dann einsetzende Obliegenheit unterlas-sen hat, den durch eine Vertragsverletzung der anderen
[X.] verursachten Schaden durch Vornahme angemessener Maßnahmen zu mindern
oder den durch eine Vertragsverletzung der anderen [X.] drohenden Schaden zu [X.]
(vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 -
VIII ZR 121/98, [X.]Z 141, 129, 135 f.; [X.]/[X.], aaO
Art. 77 Rn. 5, 8, 11; [X.], aaO
Rn. 5-555). Eine solche Kenntnis von den Umständen des (drohenden) Schadenseintritts, die der Klägerin hätten Anlass geben müssen, in den (drohenden) Schadensverlauf durch schadensmindernde Maßnahmen einzugreifen, stellt das Berufungsge-richt indessen nicht fest. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt.

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-
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-
Ebenso wenig kann -
wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt -
eine Kürzung des Schadensersatzes unmittelbar auf Art. 80 [X.]
gestützt werden, wonach sich eine [X.] auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere [X.] nicht berufen kann, soweit diese Nichterfüllung
durch
ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde.
Denn die Klägerin hat die in der Lieferung ver-tragswidrigen [X.]s liegende Vertragsverletzung der [X.] nicht [X.].
Dass sie im Verhältnis zur [X.] die Anforderungen an den zu lie-fernden [X.] nicht näher
spezifiziert und insbesondere nicht ausdrücklich auf das Erfordernis einer [X.]freiheit hingewiesen hat, stellt keinen berücksichti-gungsfähigen Mitverursachungsbeitrag dar. Denn es
lag auch für die [X.] auf der Hand, dass der zu dem beschriebenen Zweck bestellte [X.] kein [X.] enthalten durfte, so dass diese Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte.
[X.])
Die im [X.] nicht ausdrücklich [X.] Frage, wie Fallgestaltungen zu behandeln sind, in denen -
wie hier -
die [X.] zum entstandenen Schaden unabhängig voneinander durch [X.] eigenständige Pflichtverletzungen beigetragen haben, ist gemäß Art.
7 Abs. 2 [X.] durch Rückgriff auf die insbesondere den Art. 77 und 80 [X.] zu-grunde liegenden allgemeinen Grundsätze zu entscheiden.
(1) Es entspricht allgemeiner
Auffassung, dass beide Vorschriften einen besonderen Ausdruck des in Art. 7 Abs.
1 [X.] geregelten Gebots darstellen, die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern (Stau-dinger/[X.], aaO
Art. 77 [X.] Rn. 2, Art. 80 [X.] Rn. 2;
[X.], aaO
Art. 77 Rn. 1; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Art. 77 [X.] Rn. 1, Art. 80 [X.] Rn. 1; MünchKommHGB/Mankowski, 2. Aufl., Art. 80 [X.] Rn. 1; [X.], UN-Kaufrecht, 2004, Art. 77 Rn. 1, Art. 80 Rn. 1; [X.], [X.] 1999, 561, 565). Dabei geht Art. 77 [X.] auf den verallgemeinerungsfähigen Grundgedanken zurück, dass ein in zumutbarer Weise vermeidbarer Schaden nicht entschädi-gungswürdig ist ([X.], aaO; [X.]/[X.], aaO
Art. 77 [X.] Rn.

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18
-
2; MünchKomm[X.]/[X.], aaO
Art. 77 [X.] Rn. 1; [X.], aaO
Art.
77 Rn.
1), während Art. 80 [X.]
Ausdruck des Verbots widersprüchlichen [X.] ist und den allgemeinen Gedanken formuliert,
dass ein Gläubiger aus ei-genem schadensbegründenden Verhalten keinen Vorteil ziehen darf ([X.]/[X.], aaO
Art. 80 [X.] Rn. 2; [X.], aaO
Art. 80 Rn. 1; Münch-Komm[X.]/[X.], aaO
Art. 80 [X.] Rn. 1; [X.], aaO).
Zugleich lassen beide Vorschriften (Art. 77 [X.]: "
"; Art. 80 [X.]: "soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde") erkennen, dass die Rechtsfolge einer Schadensmitverursachung durch den Gläubiger nicht dessen
Anspruchsverlust sein soll, sondern dass im Falle beiderseitiger Schadensverursachung
jedenfalls bei teilbaren Rechtsbehelfen wie dem Schadensersatz die jeweiligen Beiträge bei der Schadensverteilung durch
Bewertung, Gewichtung und Abwägung zu berücksichtigen sind ([X.], aaO
Art. 80 Rn. 7; [X.]/[X.], aaO
Art. 80 [X.] Rn.
14; MünchKomm[X.]/[X.], aaO
Art. 80 [X.] Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], aaO Art.
80 Rn. 17; [X.], aaO; jeweils
mwN).
(2)
Diesen allgemeinen Grundsätzen entsprechend ist der der Klägerin entstandene Schaden
vorliegend dahin zu verteilen,
dass die Klägerin ihren
Schaden zur Hälfte selbst zu tragen hat.
Dazu bedarf es keiner weiteren tatrich-terlichen Feststellungen, so dass der [X.] selbst vor-nehmen kann. Denn das Berufungsgericht hat die zu den einzelnen Schadens-beiträgen der [X.]en und ihrem Gewicht erforderlichen Feststellungen bereits getroffen und sich lediglich durch die von ihm für unmittelbar anwendbar erach-tete Vorschrift des Art. 77 [X.] rechtsfehlerhaft in der Rechtsfolge dahin ge-bunden gesehen,
dass die Klägerin nur Ersatz derjenigen Vermögensnachteile sollte beanspruchen können, welche sie (noch) gehabt hätte, wenn sie die not-wendigen Maßnahmen zur Verringerung des Schadens ergriffen hätte.

35
-
19
-
Im Rahmen der erforderlichen Gewichtung und Abwägung der beidersei-tigen [X.] ist zu Lasten
der [X.] zu berücksichtigen, dass
der von ihr gelieferte [X.] nicht nur den beschriebenen Mangel aufwies, sondern dass sie die Klägerin zudem
über den ihr bekannten [X.]gehalt im Unklaren gelassen und dadurch
in schwer wiegender Weise das Risiko eines Fehlgebrauchs durch die Klägerin erhöht hat. Auf der anderen Seite ist zu be-rücksichtigen, dass die Klägerin selbst jede Sorgfalt im Umgang mit dem in die Futtermittelverwertung gelangten [X.] hat vermissen lassen, obgleich ihr die Gefahr einer [X.]verunreinigung und die damit verbundenen Risiken nicht hatten verborgen bleiben können. Beide [X.]en haben ihre Pflichten dadurch in einem unabhängig voneinander zum Schadenseintritt führenden Ausmaß verletzt, das in seiner Schwere etwa gleich wiegt und deshalb eine hälftige [X.] rechtfertigt, worüber zugleich im hier gegebenen Verfahren über den Grund des Anspruchs zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24.
März 1999
-
VIII ZR 121/98, aaO).
4. Über die von der Revision der Klägerin weiter zur Überprüfung durch den Senat gestellte Frage, ob und inwieweit nationales Deliktsrecht bei
den
von der Klägerin geltend gemachten Schäden neben den für eine Verletzung ver-traglicher Pflichten im UN-Kaufrecht
vorgesehenen Rechtsbehelfen zur Anwen-dung kommen kann
(zum Meinungsstand [X.]/[X.], aaO
Art.

5 [X.] Rn. 11 ff.; [X.],
aaO
Rn. 2-139 ff.; Ferrari
in Schlechtriem/[X.], aaO
Art. 5 Rn. 12; jeweils
mwN), ist eine Entscheidung nicht veranlasst. Dieses [X.] bedarf vorliegend
schon deshalb keiner näheren Klärung, weil man im Falle eines etwaigen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs der Klägerin über den dann anwendbaren § 254 [X.] in gleicher Weise zu der vor-stehend beschriebenen [X.] käme.
36
37
-
20
-
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Der Senat hat, da der Rechtsstreit
-
wie aufgezeigt -
nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur erkannten [X.].
[X.]
Dr. Milger
Dr. [X.]

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.03.2007 -
4 [X.] 47/06 -

[X.], Entscheidung vom 24.02.2011 -
6 [X.] -

38

Meta

VIII ZR 100/11

26.09.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. VIII ZR 100/11 (REWIS RS 2012, 2852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2852

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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18 U 121 /96 (Oberlandesgericht Köln)


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