Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2008, Az. V ZR 131/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1531

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/07 Verkündet am: 10. Oktober 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) Im Falle des Rücktritts ist der [X.] verpflichtet, eine von ihm be-gründete Belastung des empfangenen Gegenstands zu beseitigen. b) Wertersatz wegen der Belastung kann der [X.] nur verlangen, wenn feststeht, dass dem [X.] deren Beseitigung unmöglich ist. [X.], [X.]. v. 10. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.] a.M.

[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 19. Juni 2007 teilweise aufgehoben und das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. September 2006 teilweise geändert, soweit über die Klage entschieden worden ist. Es wird festgestellt, dass die Klage mit der Maßgabe in der [X.] erledigt ist, dass die Verurteilung zur Herausgabe des [X.] Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 273.000 • erfolgt wäre. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Im Übri-gen bleibt es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:Mit notariellem [X.] verkauften die Kläger der [X.] ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und ermächtigten sie, das Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises von 385.000 • mit Grundpfandrechten zu belasten. 1 Die Beklagte finanzierte die erste Rate des Kaufpreises durch ein Darle-hen und bestellte zu dessen Absicherung eine Grundschuld in Höhe von 307.000 • zugunsten der Dar[X.]geberin. Anschließend nahm sie das Grundstück in Besitz. 2 Im Mai 2003 forderten die Kläger die Beklagte vergeblich auf, die [X.] fällige zweite Kaufpreisrate (78.000 •) zu zahlen. Da die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber der Dar[X.]geberin nicht nachkam, wurde auf deren Antrag im Juli 2003 die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. 3 Im Oktober 2003 rügte die Beklagte, dass die Fußbodenheizung, deren Mangelfreiheit von den Klägern zugesichert worden war, defekt sei und forderte die Kläger vergeblich zur Mängelbeseitigung auf. 4 Im September 2004 erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhoben anschließend Klage auf Herausgabe des Grundstücks und Ertei-lung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung. Im Dezember 2004 erklärte die Beklagte wegen der Mängel der Fußbodenheizung ihrerseits den Rücktritt vom Vertrag. 5 Nachdem das Grundstück im März 2006 im Rahmen der [X.] für 161.000 • zugeschlagen worden war, haben die Klä-ger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich 6 - 4 - der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und widerklagend Schadenser-satz in Höhe der noch offenen Dar[X.]forderung sowie Freistellung von [X.] weiteren Forderungen der Dar[X.]geberin verlangt. Das [X.] hat festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erle-digt ist; die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist [X.] geblieben. Mit der von dem Senat [X.] beschränkt auf die Klage [X.] zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Klage sei vor Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen. Die Kläger seien zum Rücktritt vom [X.] berechtigt gewesen, weil die Beklagte dessen Durchführung gefährdet ha-be, indem sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Grundschuldgläu-bigerin nicht nachgekommen sei. Dass die Kläger die Rückgabe des [X.] um Zug gegen Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate, sondern unbedingt verlangt hätten, sei nicht zu beanstanden. Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] habe ihnen ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe des zur Beseiti-gung der Belastung erforderlichen Betrags zugestanden. Da dieser der emp-fangenen Kaufpreisrate mindestens entsprochen habe, hätten die Kläger beide Positionen saldieren und anschließend die Herausgabe des belasteten Grund-stücks verlangen können. 8 - 5 - I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsge-richts, dass der Beklagten die Herausgabe des zurückzugewährenden Grund-stücks nach dessen Zwangsversteigerung unmöglich geworden ist und zuguns-ten der Kläger deshalb nur die Feststellung der Hauptsachenerledigung in [X.] kommt (vgl. Senat, [X.] 97, 178, 181 sowie [X.] 155, 392, 398). Bei Schuldverhältnissen, die auf die Verschaffung oder die Rückgewähr eines Ge-genstands gerichtet sind, begründet der Umstand, dass der Schuldner die rechtliche Verfügungsmacht über den Gegenstand verloren hat, sein Unvermö-gen zur Leistung, solange er nicht behauptet und beweist, dass er zum [X.] der Sache willens und in der Lage ist (vgl. Senat, [X.]. v. 29. Juni 2007, [X.], [X.], 2841; [X.], [X.]. v. 21. Mai 1973, [X.], [X.], 1202). So verhält es sich hier. Infolge des Zuschlags an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 90 [X.]) fehlt der Beklagten die Rechts-macht, den Besitz an dem Grundstück an die Kläger zurückzuübertragen. Zugleich haben die Kläger das Eigentum an ihrem Grundstück und damit die Berechtigung verloren, die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetrage-nen Auflassungsvormerkung zu verlangen. 10 2. Nicht frei von [X.] ist dagegen die Auffassung des [X.], die von den Klägern unbedingt erhobene Klage sei im [X.]punkt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen. 11 a) Richtig ist zwar, dass es für die Beurteilung, ob die Klage zulässig und begründet war, auf den [X.]punkt des erledigenden Ereignisses ankommt (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Dezember 1984, [X.], NJW 1986, 588, 589; [X.]. v. 27. Februar 1992, [X.], NJW 1992, 2235, 2236) und dass zu diesem [X.]-12 - 6 - punkt (Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren am 10. März 2006) infolge der bei[X.]eitigen Rücktrittserklärungen der Parteien ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne der §§ 346 ff. [X.] bestand. b) [X.] ist aber die Annahme, die Kläger hätten ihren Klagean-trag auf die entsprechende Einrede der Beklagten nicht dahin einschränken müssen, diese nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate von 307.000 • zu verurteilen, weil sie aufgrund der Belastung ihres Grund-stücks gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] von der Beklagten Wertersatz in [X.]elben Höhe verlangen konnten. Ein solcher Anspruch stand den Klägern nicht zu. 13 Die Voraussetzungen, unter denen ein [X.] Wertersatz beanspruchen kann, sind allerdings umstritten. 14 a) Nach einer Auffassung besteht der Wertersatzanspruch des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] immer dann, wenn einer der dort genannten [X.] vorliegt, der empfangene Gegenstand also veräußert, belastet, verarbei-tet oder umgestaltet wurde. Der Anspruch hänge nicht davon ab, dass es dem [X.] unmöglich sei, den Gegenstand in dem Zustand heraus-zugeben, in dem er ihn empfangen habe. Eine Verpflichtung zur [X.] des früheren Zustands sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Allerdings sei der [X.] hierzu berechtigt; er könne also beispielsweise eine Belastung beseitigen und den Gegenstand dann lastenfrei zurückgewähren (so [X.]/[X.], [X.] [2004], § 346 [X.]. 153 f.; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 346 [X.]. 39; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 346 [X.]. 10; jurisPK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 346 [X.]. 34; [X.] ZGS 2002, 369, 371; Annuß, JA 2006, 184, 186; [X.], [X.] 2005: [X.], [X.] f.; [X.]., NJW 2005, 1889, 1892 f.; vgl. auch [X.]/[X.], in: [X.] - 7 - ter Handbuch zum neuen Schuldrecht, D.VII[X.] [X.]. 18 f.; [X.], Jura 2002, 154, 157). [X.]) Nach der wohl überwiegenden Auffassung kommt ein [X.] nur in Betracht, wenn es dem [X.] unmöglich ist, den empfangenen Gegenstand in seiner ursprünglichen Form zurückzugeben. Die Rückgewähr in Natur sei gegenüber der Verpflichtung, Wertersatz zu leisten, vorrangig. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] sei daher um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit zu ergänzen (so [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 346 [X.]. 8a; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 346 [X.]. 41; [X.]/[X.], [X.], § 346 [X.]. 37; Kohte/[X.]/[X.]/ Tonner/[X.], [X.], § 346 [X.]. 16; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 346 [X.]. 5; [X.], [X.] 2002, [X.]; [X.], [X.], 630, 632; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 558; Looschel[X.], Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., [X.]. 840; Armbrüster, EWiR 2002, 869, 870; [X.]/Ebers, [X.], 366; früher auch: [X.], [X.], 1, 9; [X.]. [X.] 2002, 608, 610). 16 cc) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend. 17 (1) Das Gesetz knüpft die Verpflichtung zum Wertersatz in § 346 Abs. 2 [X.] an Fälle an, in denen die empfangene Leistung typischerweise überhaupt nicht oder nur in veränderter Form zurückgewährt werden kann. Ihre Aufzäh-lung ist nicht abschließend zu verstehen, vielmehr kommt in Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Norm ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zum Ausdruck, dass der [X.] in allen Fällen, in denen ihm die Rückgewähr der emp-fangenen Leistung unmöglich ist, zum Wertersatz verpflichtet ist ([X.], [X.]. v. 20. Februar 2008, [X.], [X.], 2028, 2030 [X.] zur Veröffentli-chung in [X.] 175, 286 bestimmt). Dieses Verständnis rechtfertigt umgekehrt 18 - 8 - den Schluss, dass auch in Bezug auf die in § 346 Abs. 2 Satz 1 [X.] genann-ten Fälle ebenfalls allein die Folgen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit geregelt werden sollten. Auch wenn die Vorschrift den Begriff der Unmöglichkeit nicht ausdrücklich verwendet, kann aufgrund des systematischen Zusammen-hangs mit Absatz 1 und im Hinblick auf die Funktion des [X.], einen Rücktritt auch dann zu ermöglichen, wenn der [X.] zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist (vgl. die Materialien zum [X.]sgesetz [X.]. 14/6040, [X.]; [X.], [X.], [X.]. 579 f.), nicht zweifelhaft sein, dass es der Sache nach um die Unmöglichkeit geht, den empfangenen Gegenstand über-haupt oder in der ursprünglichen Form zurückzugeben (vgl. [X.], [X.], [X.]). (2) Hiervon gehen Vertreter der Gegenmeinung ebenfalls aus (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 346 [X.]. 39; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 346 [X.]. 2). Sie halten die Schlussfolgerung, dass der [X.] beispielsweise im Fall einer Belastung nur dann Wertersatz schuldet, wenn er außer Stande ist, das Grundstück unbelastet zurückzugeben, aber deshalb für verfehlt, weil sie meinen, dem Gesetz lasse sich eine Verpflichtung zur Beseiti-gung der Belastung nicht entnehmen (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2004], § 346 [X.]. 153; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO). Dieser Einwand überzeugt nicht. 19 (a) Die durch einen Rücktritt entstehenden primären Rückgewährpflich-ten, deren sachlicher Gehalt durch das [X.]sgesetz nicht verändert werden sollte ([X.], [X.] 2002, [X.]), folgen aus § 346 Abs. 1 [X.]. Die Vorschrift verpflichtet die [X.] in gleicher Weise wie § 346 Satz 1 [X.] a.F. in erster Linie zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen in Natur (vgl. MünchKomm-20 - 9 - [X.]/[X.], 5. Aufl., § 346 [X.]. 16). Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht auf die Herausgabe einer noch vorhandenen Bereicherung (vgl. [X.]/Hadding, [X.], 12. Aufl., § 346 [X.] a.F. [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.] [2001], § 346 [X.] a.F. [X.]. 25), sondern zielt auf die Herstellung eines [X.] ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist ([X.], [X.]. v. 28. November 2007, [X.], [X.], 911 [X.] zur Veröffentlichung in [X.] 174, 290 bestimmt). Sie umfasst auch Be-schaffungselemente. Beispielsweise ist der Grundstückskäufer, dem zusätzlich der [X.] eingeräumt worden war, nach § 346 Satz 1 [X.] a.F. als verpflichtet ange-sehen worden, dem Verkäufer den [X.] wieder zu verschaffen, auch wenn dies die Zustimmung des Verpächters, also die Mitwirkung eines [X.], erforderte (Senat, [X.]. v. 29. Januar 1993, [X.], NJW-RR 1993, 626, 627). Ebenso wenig zweifelhaft ist das Bestehen eines primären Rückgewähr-anspruchs, wenn der [X.] einen fälligen Anspruch auf [X.] des Leistungsgegenstandes gegen einen [X.] hat (vgl. [X.] 56, 308, 311 für einen Anspruch aus § 556 Abs. 1 [X.] a.F.). Weitergehend ist der [X.] nach § 346 Satz 1 [X.] a.F. als verpflichtet angesehen worden, nach Empfang begründete Belastungen eines Grundstücks zu beseiti-gen (vgl. Senat, [X.]. v. 21. Januar 1994, [X.], NJW 1994, 1161, 1162; ebenso MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl. (Band 2), Vor § 346 [X.]. 37 u. § 346 [X.]. 12; vgl. auch [X.], Festschrift für Gernhuber, [X.], 378). Hieran hat sich durch die Neuregelung des Rücktrittsrechts nichts geändert. 21 (b) Bei der Bestimmung des Umfangs der primären Rückgewährpflichten ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Schuldner keine Beschaffungspflich-ten auferlegt werden dürfen, die einer Schadensersatzverpflichtung gleichkom-men. Denn die Vorschriften der §§ 346 ff. [X.] sehen, wenn der empfangene 22 - 10 - Gegenstand nicht in unveränderter Form zurückgegeben werden kann, statt der Rückgewähr keinen Schadensersatz vor, sondern nur einen Ausgleich für [X.] geminderten oder verloren gegangenen Substanzwert (vgl. [X.], [X.], 631 u. 636). Aus diesem Grund kann aus § 346 Abs. 1 [X.] keine Verpflichtung des [X.]s abgeleitet werden, einen nach Empfang beschädigten Gegenstand vor seiner Herausgabe an den [X.] zu reparieren (vgl. [X.], aaO, S. 633; a.A. [X.], [X.] 2002, [X.]). Die Reparatur käme nämlich einer Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 [X.]) gleich. Im Fall der Verschlechterung des empfangenen Gegenstands beschränkt sich der Anspruch des [X.] aus § 346 Abs. 1 [X.] daher auf dessen Herausgabe im [X.] Zustand; wegen der Verschlechterung steht ihm ein Anspruch auf [X.] im Vergleich zu den Reparaturkosten nicht selten geringeren [X.] Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 [X.] zu. 23 Vor diesem Hintergrund zwingt auch das von den Vertretern der Gegen-ansicht vorgebrachte Argument, der [X.] könne schon [X.] nicht zur Rückgängigmachung von "Störungen" verpflichtet sein, weil andernfalls die in § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] vorgesehene Privilegierung des Berechtigten im Fall eines gesetzlichen Rücktritts weitgehend leer liefe (so [X.]/[X.], [X.] [2004], § 346 [X.]. 153; jurisPK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 346 [X.]. 34; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 346 [X.]. 10; [X.], NJW 2005, 1889, 1893), nicht zu einem anderen systematischen Verständnis der Rücktrittsregelungen. Die Privilegierung betrifft nach dem Wortlaut des Geset-zes [X.] neben den nicht behe[X.]aren Fällen des Untergangs [X.] die [X.], also Beeinträchtigungen der [X.]. Deren [X.] häufig mögliche [X.] Beseitigung schuldet der [X.] - 11 - ner, wie dargelegt, aber nicht, weil dies einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Schadensersatzpflicht gleichkäme. Inwieweit § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] erweiternd auch auf die in [X.] 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] genannten Fälle anzuwenden und dabei ein Wer-tungswi[X.]pruch zu den sich aus § 346 Abs. 1 [X.] ergebenden Pflichten zu vermeiden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Privilegierung der [X.] scheidet [X.] unabhängig davon, ob ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu-stand [X.] schon deshalb aus, weil die Kläger, wie das Berufungsgericht zutref-fend annimmt, zum Rücktritt berechtigt waren, nachdem die Beklagte ihren [X.] gegenüber der Grundschuldgläubigerin nicht nachgekom-men und dadurch die Durchführung des [X.] hatte. 25 (c) Die Beseitigung einer der Kreditsicherung dienenden dinglichen [X.] stellt dagegen keine einer Naturalrestitution gleichkommende "Repara-tur" des empfangenen Gegenstands dar. Ein belastetes Grundstück ist nicht beschädigt, sondern wird von dem [X.] zum Zwecke der [X.] genutzt. Die Beseitigung der Belastung stellt sich mithin als Aufga-be einer andauernden Nutzung des herauszugebenden Grundstücks dar. Diese ist nach § 346 Abs. 1 [X.] geschuldet. Dem entspricht es, dass der Senat den [X.], der das ihm überlassene Grundstück mit einer [X.] belastet oder für dieses eine Baulast bestellt hat, nach § 818 Abs. 1 [X.] für verpflichtet hält, die Belastung zu beseitigen, also für die Löschung der Grundschuld bzw. der [X.] zu tragen (vgl. [X.] 150, 187, 193 f.; [X.]. v. 7. Oktober 1994, [X.], NJW 1995, 53, 55). 26 (3) Ist die Beseitigung der Belastung möglich, kommt ein Anspruch des [X.]s auf Wertersatz nicht in Betracht. Denn die primären Rückgewährpflichten nach § 346 Abs. 1 [X.] gehen der Verpflichtung zum 27 - 12 - Wertersatz nach § 346 Abs. 2 [X.] vor (so zutreffend [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 346 [X.]. 41; [X.]/[X.], [X.], § 346 [X.]. 33; [X.], [X.], 630, 632; zum alten Recht: [X.], [X.]. v. 3. März 1998, [X.], NJW 1998, 3355, 3357). Das entspricht der Regelung im Bereicherungsrecht, die dem Gesetzgeber als Vorbild für das durch die Neufassung der §§ 346 ff. [X.] eingeführte Modell der "Rückabwicklung dem Werte nach" gedient hat (vgl. [X.].14/6040, [X.] f.). Dort ist anerkannt, dass die Pflicht zum Wertersatz (§ 818 Abs. 2 [X.]) nur dann an die Stelle der primären Pflicht zur Herausgabe des [X.] (§ 818 Abs. 1 [X.]) tritt, wenn die Unmöglichkeit zur Herausgabe feststeht. Weder der [X.] noch der Bereicherungsgläubiger kann hier zwischen der Herausgabe in Natur und der Abfindung durch [X.] wählen (vgl. [X.] 168, 220, 231; Senat, [X.]. v. 7. Oktober 1994, [X.], NJW 1995, 53, 55). Nichts anderes gilt für das Verhältnis von § 346 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Der Vorrang der primären Rückgewährpflichten gilt auch dann, wenn dem Schuldner die finanziellen Mittel fehlen, um das Grundpfandrecht zu besei-tigen. Denn die Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 1 [X.] soll [X.] ebenso wie § 818 Abs. 2 [X.] [X.] die Unmöglichkeit der Herausgabe durch einen [X.] ausgleichen. Stehen aber der Rückgewähr des unbelasteten [X.] nur finanzielle Gründe entgegen, dann kann diese Illiquidität nicht durch einen Wertersatzanspruch kompensiert werden, dessen Erfüllung wiederum entsprechende Geldmittel voraussetzt. Es bleibt dann bei dem allge-meinen Grundsatz, dass jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzuste-hen hat (vgl. Senat, [X.] 150, 187, 194). 28 (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Vorrang der primären Leistungspflichten nicht dazu, dass der Anspruch des [X.] auf Rückübertragung des Grundstücks auf unbestimmte [X.] 29 - 13 - hinausgeschoben wäre. Der [X.] kann einen auf Geld gerich-teten Anspruch nämlich dadurch erlangen, dass er dem [X.] eine Frist zur Beseitigung der Belastung setzt und nach deren fruchtlosem Ab-lauf Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Im Hinblick darauf, dass die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen sind (§§ 348, 320 [X.]), muss er zuvor allerdings die Rückgewähr der von ihm empfangenen Leistungen in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten. Andernfalls fehlt es an einer Pflichtverletzung des [X.]s im Sinne des § 346 Abs. 4 [X.]. Dass es sich bei der Verpflichtung zur Beseitigung der Belastung und der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht um gleichartige, der [X.] zugängliche Ansprüche handelt, ist der Rückabwicklung in tatsächli-cher Hinsicht sogar förderlich. Der [X.], der über keine freien Mittel zur Ablösung der Grundschuld verfügt, kann dem Grundpfandgläubiger nämlich anbieten, die gesicherte Forderung durch Abtretung seines Anspruchs auf Rückgewähr des Kaufpreises ganz oder zumindest teilweise zu erfüllen. Könnte der [X.] dagegen ohne weiteres Wertersatz verlan-gen, hätte der [X.] [X.] weil der Wertersatzanspruch in der [X.] mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises verrechnet würde [X.] keine Möglichkeit, die ihm zurückzugewährende Leistung, bei der es sich in der Regel um den Kaufpreis handelt, zur Beseitigung der Belastung einzusetzen. 30 3. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt folgt daraus, dass den [X.] kein Wertersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf Löschung der [X.] gegen die Beklagte zustand. Die Beseitigung der Belastung war schon deshalb möglich, weil das gesicherte Darlehen von der Dar[X.]geberin vor-zeitig zur Rückzahlung fällig gestellt worden war. Mit der Rückzahlung des [X.] - 14 - [X.] wäre zugleich die Aufhebung der Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 [X.]) zu erreichen gewesen, da die Zwangsversteigerung aus der das Darlehen sichernden Grundschuld betrieben wurde. Dass die nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts amtsbekannt pfandlose Beklagte [X.] war, die für die Dar[X.]tilgung notwendigen Mittel aufzubringen, lässt ihre Beseitigungspflicht, wie dargelegt, nicht entfallen. Mangels Gleichartigkeit der Ansprüche kommt die von dem Berufungsgericht angenommene Aufrechnung der auf Beseitigung der Grundschuld und Rückzahlung des empfangenen Kaufpreisanteils von 307.000 • gerichteten Forderungen somit nicht in Betracht. II[X.] Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. 32 Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanzen haben zwar keine Feststellungen dazu getroffen, in-wieweit sich das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten in Höhe von 307.000 • infolge einer Aufrechnung der Kläger mit sonstigen Ansprüchen verringert hatte. Aus dem von der Revisionserwiderung hierzu aufgezeigten Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 3. Januar 2005 ergibt sich aber, dass ihnen auf der Grundla-ge einer im Kaufvertrag getroffenen Regelung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 34.000 • zustand und dass sie mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus § 346 Abs. 1 [X.] erklärt haben. Die in dem Schriftsatz angesprochenen weiteren Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche sind demgegenüber nicht schlüssig dargetan und daher nicht berücksichtigungsfähig. Für die Feststellung des Umfangs der Erle-digung der Hauptsache war daher von einem Zurückbehaltungsrecht der [X.] in Höhe von 273.000 • auszugehen (307.000 • abzüglich 34.000 •). 33 - 15 - [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielfor-derung der Kläger hat keine höheren Kosten veranlasst, weil sich das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich nicht streitwerterhöhend auswirkt. Das steht, wenn die Parteien in erster Linie um das Bestehen eines Zurückbe-haltungsrechts streiten, einer Verteilung der Kosten nach dem Maß des Obsie-gens und Unterliegens hinsichtlich der Gegenforderung zwar nicht entgegen (vgl. dazu MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 322 [X.]. 13). Eine solche Kostenverteilung ist hier aber nicht angezeigt. Die Kläger haben der Sache nach nämlich keine unbedingte Verurteilung der Beklagten erstrebt. Da sie nicht die Herausgabe des Grundstücks im unbelasteten, sondern im belasteten Zu-stand verlangt haben, war die Gegenforderung der Beklagten in ihrem Klagean-trag berücksichtigt. [X.] war lediglich die Annahme der Kläger, der ih-nen wegen der Belastung des Grundstücks zustehende Anspruch sei auf Geld gerichtet und könne daher mit der Gegenforderung der Beklagten ver- 34 - 16 - rechnet werden. Das rechtfertigt es zugleich, eine etwaige Zuvielforderung der Kläger als geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzusehen. [X.] [X.] Stresemann Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 O 446/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.06.2007 - 14 U 196/06 -

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V ZR 131/07

10.10.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2008, Az. V ZR 131/07 (REWIS RS 2008, 1531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1531

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