Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.07.2012, Az. III R 28/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 4237

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung


Leitsatz

Hat ein Sozialleistungsträger bedarfsabhängige Sozialleistungen für Eltern und minderjährige Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. In diesem Falle ist unerheblich, dass es sich bei dem Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht um Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils handelt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stammt aus [X.] und hält sich mit ihrem Ehemann seit Juni 1990 in [X.] auf. Die sechs gemeinsamen Kinder lebten im Streitzeitraum --Juni 2000 bis Februar 2005-- mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen von der Beigeladenen für sich und die Kinder bis zum 31. Dezember 2004 Sozialleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterkunftskostenzuschüssen und Bekleidungsgeldern ([X.]) nach dem [X.] ([X.]) und ab dem 1. Januar 2005 nach dem [X.] ([X.]). Auf die Kinder entfiel dabei für den Zeitraum von Juni 2000 bis Februar 2005 ein Gesamtleistungsbetrag in Höhe von insgesamt 74.096,30 €.

2

Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 machte die Beigeladene einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf das der Klägerin oder ihrem Ehemann für zurückliegende Zeiträume möglicherweise zustehende Kindergeld i.S. des § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 104 des [X.] ([X.]) geltend.

3

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte mit Änderungsbescheid vom 7. September 2007 Kindergeld zugunsten der Klägerin für deren sechs Kinder für die Monate Juni 2000 bis September 2005 fest. Mit dem Bescheid vom 7. September 2007 verfügte sie ferner die Erstattung des Kindergeldes für Juni 2000 bis Februar 2005 in Höhe von 56.322,46 € an die Beigeladene, da diese für den entsprechenden Zeitraum Sozialleistungen ohne die Anrechnung von Kindergeld gewährt habe. Der Anspruch der Klägerin gelte insofern gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. den §§ 103, 104, 107 [X.] als erfüllt. Der auf die Monate März bis September 2005 entfallende Kindergeldbetrag in Höhe von 6.993 € wurde dagegen an die Klägerin ausgezahlt.

4

Der Einspruch gegen die Erstattung und Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene blieb ohne Erfolg.

5

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage zu einem kleineren Teil statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1140). Es entschied, der Beigeladenen stehe wegen der Erbringung nachrangiger Sozialleistungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung des für Juni 2000 bis Februar 2005 festgesetzten Kindergeldes zu. Der Erstattungsanspruch sei aber fehlerhaft ermittelt worden, weil zu Gunsten der Bedarfsgemeinschaft nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ein Freibetrag von monatlich 20,50 € anzusetzen sei; der Erstattungsanspruch der Beigeladenen mindere sich daher für die Monate Juni 2000 bis Dezember 2004 um insgesamt 1.127,50 €. Darüber hinaus mindere sich der Erstattungsanspruch um insgesamt 2.055,52 €, weil das Kindergeld die für die Kinder erbrachten Sozialleistungen in einzelnen Monaten überschritten habe.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Beigeladene habe keinen Erstattungsanspruch, da die den Kindern gewährten Sozialleistungen und der ihr --der [X.] zustehende Anspruch auf Kindergeld nicht gleichartig seien.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das [X.]-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2008 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 7. September 2007 dahin zu ändern, dass ihr Kindergeldanspruch nicht als durch den Erstattungsanspruch der Beigeladenen getilgt gelte.

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung) insoweit rechtmäßig war, als der Beigeladenen ein Erstattungsanspruch wegen der von ihr erbrachten Sozialleistungen zusteht und der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld daher als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 [X.]).

1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die --hier nicht einschlägigen-- Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 [X.] vorliegen, ist nach § 104 Abs. 1 [X.] der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. [X.] verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 [X.] gilt § 104 Abs. 1 [X.] auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.

2. Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 [X.] ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 [X.] unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur ([X.]surteil vom 7. April 2011 III R 88/09, [X.], 1326); nach anderer Auffassung wurde § 104 Abs. 2 [X.] lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon bestehenden Rechtslage eingefügt, nach der der Erstattungsanspruch keine Personenidentität verlangte (Urteil des [X.] --BSG-- vom 22. September 1988  2 [X.] 9/88, [X.], 96; [X.], in von [X.], [X.], § 104, Rz 13; BTDrucks 10/691, S. 26). Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 [X.] ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 [X.] vorliegen ([X.] in [X.], 96; [X.]surteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, [X.], 1833). Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein. Dies setzt voraus, dass sie für dieselben Zeiträume bestimmt sind und sich in der Leistungsart und der Zweckbestimmung entsprechen. Außerdem muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen ([X.]surteil vom 19. April 2012 III R 85/09, [X.], 1369, [X.], 145).

a) Das Kindergeld nach §§ 62 ff. [X.] ist, soweit es --wie im [X.] der Familienförderung dient, ebenso wie --bis 2004-- die [X.] und --seit 2005-- die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern ([X.]surteil in [X.], 1833, m.w.N.). Wenn das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, handelt es sich daher für den jeweiligen Zeitraum um eine mit der [X.] sowie dem [X.] (§ 19 [X.]) und dem Sozialgeld (§ 28 [X.]) gleichartige Leistung ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 74 [X.] Rz 16).

b) [X.] und Grundsicherung sind dem Kindergeld gegenüber auch nachrangig, da sie bedarfsorientiert gewährt werden (Störmann, in [X.], [X.], § 104 Rz 23) und der Sozialleistungsträger bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet wäre (§ 2 [X.], § 11 Abs. 1 [X.]), da das Kindergeld bei der Ermittlung der [X.] nach § 76 [X.] und bei der Grundsicherung nach § 19 Satz 2 und § 28 Abs. 2 [X.] als Einkommen anzurechnen ist (vgl. [X.]surteil in [X.], 1833). Die dafür erforderliche Zeitkongruenz der Leistungen ist nach der vom [X.] vorgenommenen Herabsetzung des Erstattungsanspruchs im Streitfall gegeben.

c) Für den Erstattungsanspruch ist unerheblich, dass die Sozialleistungen für die Kinder erbracht wurden, aber das Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht Einkommen der Klägerin darstellt (vgl. Urteil des [X.] --BVerwG-- vom 17. Dezember 2003  5 [X.] 25/02, [X.] 2005, Beilage 1, 68), weil es weder den Kindern direkt zugeflossen ist noch an diese abgezweigt wurde ([X.]surteile in [X.], 1833, und in [X.], 1326).

Der [X.] hat zwar mehrfach entschieden, dass dem Sozialhilfeträger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind [X.] geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört ([X.]surteile vom 17. April 2008 III R 33/05, [X.], 47, [X.], 919; in [X.], 1833; in [X.], 1326). Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass ein Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Kindergeldberechtigte mit seinem Ehegatten und seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, alle Personen bedarfsorientierte Sozialleistungen erhalten und daher eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn für den Anspruch auf Sozialhilfe ist dann allein entscheidend, welchen Bedarf die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen haben und welches Einkommen ihnen anrechenbar zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Kindergeld ist in diesem Falle sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, sei es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. § 19 Satz 2 [X.] bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil --hier der [X.] selbst, oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] bzw. § 28 Abs. 2 i.V.m. § 19 Satz 2 [X.] bei den zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kindern (BVerwG-Urteil vom 21. Juni 2001  5 [X.] 7/00, BVerwGE 114, 339). Diese leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach § 11 Abs. 1 [X.] ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des [X.] vom 11. März 2010  1 BvR 3163/09, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2010, 800).

Das sozialrechtlich als Einkommen der Klägerin anzusehende Kindergeld hätte daher in dem vom [X.] festgestellten Umfang die vom Beigeladenen für die Kinder erbrachten Sozialleistungen gemindert. Ob der Beigeladenen ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch auch wegen der für die Klägerin und ihren Ehemann erbrachten Sozialleistungen zustand, hat der [X.] nicht zu entscheiden.

Meta

III R 28/10

26.07.2012

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 18. Februar 2010, Az: 6 K 390/08 AO, Urteil

§ 74 Abs 2 EStG 1997, § 104 SGB 10, § 11 Abs 1 BSHG, § 19 SGB 2, § 28 SGB 2, § 218 Abs 2 AO, § 74 Abs 2 EStG 2002, § 62 EStG 1997, § 62 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.07.2012, Az. III R 28/10 (REWIS RS 2012, 4237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4237

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI R 15/12 (Bundesfinanzhof)

(Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ …


III R 24/11 (Bundesfinanzhof)

(Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Kindergeldberechtigten)


V S 29/12 (PKH) (Bundesfinanzhof)

Erstattung von Kindergeld durch Familienkasse an Sozialleistungsträger


V R 25/12 (Bundesfinanzhof)

Verhältnis von Abzweigung und Erstattung von Kindergeld


6 K 2194/17 (Finanzgericht Rheinland-Pfalz)


Referenzen
Wird zitiert von

S 16 AS 387/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.