Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. XII ZB 18/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9282

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210617BXIIZB18.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 18/16

vom

21. Juni 2017

in der Adoptionssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1757; FamFG § 197 Abs. 3
a)
Der [X.] ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen, lediglich deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des [X.] nicht anfechtbar.
b)
Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
c)
Ein im Adoptionsverfahren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden.
[X.], Beschluss vom 21. Juni 2017 -
XII ZB 18/16 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
21.
Juni 2017 durch
den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden
gegen den Beschluss
des 14.
Familien-senats des [X.] vom 28.
Dezember 2015 werden
auf Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 verworfen.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Der
Beteiligte
zu
1 (als Annehmender) und die Beteiligten zu
2 und
3 (als Anzunehmende) haben eine Volljährigenadoption beantragt.
Der 1967 geborene Beteiligte
zu
2 und der 1973 geborene Beteiligte
zu
3 sind [X.]. Der Beteiligte
zu
3 ist verheiratet, sein Geburtsname ist zum [X.] bestimmt. Die Ehefrau des Beteiligten zu
3 hat der Adoption zuge-stimmt. Eine im notariell beurkundeten Adoptionsantrag enthaltene Erklärung, dass die [X.] ihre bisherigen Geburtsnamen erhalten sollten, hat der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte nach einem Hinweis des [X.] auf die Regelung in §
1757 BGB zurückgenommen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss die Annahme der
Beteiligten zu
2 und
3
als Kinder durch den
Beteiligten zu
1 ausgesprochen und ferner, dass die 1
2
3
-
3
-
Angenommenen gemäß §
1757 Abs.
1 BGB den Namen
des Beteiligten zu
1
als
Geburtsnamen erhalten.
Dagegen haben die Beteiligten zu
2 und
3 Beschwerde eingelegt, die sie auf den
zum Geburtsnamen getroffenen Ausspruch beschränkt haben. Der Be-teiligte
zu
2 hat in der Beschwerdeinstanz vorsorglich beantragt, dass seinem bisherigen Geburtsnamen der Name des Beteiligten zu
1 angefügt werden mö-ge. Das [X.] hat die Beschwerden
verworfen. Dagegen richten
sich die zugelassenen
Rechtsbeschwerden
der Beteiligten
zu
2 und
3.

II.
Die Rechtsbeschwerden
sind nicht statthaft.
Die [X.] der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass auch
die Erstbeschwerde statthaft war. War schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergan-genen zweitinstanzlichen Beschluss ebenfalls
(Senatsbeschlüsse [X.]Z 159, 14 =
[X.], 1191, 1192 und vom 23.
Mai
2012

XII
ZB
417/11

FamRZ
2012, 1204 Rn.
4 mwN; [X.]Z 158, 212 =
NJW
2004, 2015). Im vorliegenden Fall konnte der die Adoption aussprechende Beschluss nach §
197 Abs.
3 FamFG
nicht angefochten werden.
1.
Eine [X.] der Rechtsbeschwerden
ist hier auch nicht unter dem Aspekt
einer ausnahmsweise statthaften Erstbeschwerde gegeben. Ob eine solche etwa in Betracht kommt, wenn das Familiengericht einen
mit dem Adoptionsantrag verbundenen Antrag zur Namensführung zurückgewiesen hat (vgl. [X.] 1982, 278; [X.] FamRZ 2001, 1733), braucht hier nicht entschieden zu werden.
4
5
6
7
-
4
-
Denn das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten in vollem Umfang entsprochen. Der amtsgerichtliche Beschluss hat nur hinsichtlich des [X.] der Annahme als Kind
konstitutive Wirkung. Er deckt sich mit dem Wil-len der Beteiligten und ist von diesen (insoweit)
nicht angefochten
worden. Die im Beschluss getroffene Aussage zur Änderung der Geburtsnamen der [X.] bezieht sich ausdrücklich auf §
1757 Abs.
1 BGB und gibt lediglich die unmittelbar aus dem Gesetz (§
1757 Abs.
1 BGB
iVm §
1767 Abs.
2 Satz
1 BGB) folgende Änderung des Geburtsnamens der
Angenommenen wieder
(vgl. [X.]/[X.]
[2007] §
1757 Rn.
10 mwN).
Den
in der notariellen
Urkunde gestellten
"Antrag", dass die [X.] ihren ursprünglichen
Geburtsnamen
"erhalten", haben die Beteiligten wirksam zurückgenommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden
bedurfte die Rücknahmeerklärung des zur Namensführung gestellten Antrags nicht der
notariellen Beurkundung. Die
notarielle Beurkundung ist nach §
1750 BGB
iVm §
1767 Abs.
2 Satz
1 BGB für die

bedingungsfeindliche

Einwilli-gungserklärung erforderlich.
Ob ein Antrag nach §
1757 Abs.
4 BGB ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf
(vgl. [X.]/[X.]
[2007] §
1750 Rn.
22, 51 mwN) und ob
dann auch eine Rücknahme des Antrags in derselben Form erfolgen müsste, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von [X.].
Denn ein solcher Antrag ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden. Im vorliegenden
Fall handelte es sich vielmehr um einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens, der als solcher mangels gesetzlich bestimmten Formerfordernisses formlos zu-rückgenommen werden konnte.
2. Auch das von den
Rechtsbeschwerden
angeführte Namensinteresse der Ehefrau des Beteiligten
zu
3 ist nicht betroffen. Denn der Ehename des Beteiligten
zu
3 als eines verheirateten Angenommenen bleibt von der Annah-8
9
10
-
5
-
me unberührt. Diese wirkt sich

kraft Gesetzes

nur auf den Geburtsnamen aus. Das gilt auch
für den Fall, dass der ehemalige Geburtsname des [X.] zum Ehenamen
bestimmt worden ist (vgl. [X.]/[X.] [2007] §
1757 Rn.
9, 42 mwN;
MünchKommBGB/Maurer 7.
Aufl. §
1757 Rn.
16; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1757 Rn.
14).
Einer besonderen Klarstellung im Adop-tionsbeschluss bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht.
3. Somit ist der Beschluss über die Annahme insgesamt nicht anfechtbar. Sowohl die Erstbeschwerden
als auch die Rechtsbeschwerden
gegen den die Erstbeschwerden
verwerfenden Beschluss des [X.]s
sind mithin unstatthaft. Dass das [X.]
die Rechtsbeschwerde im ange-fochtenen
Beschluss zugelassen hat, vermag die [X.] der Rechtsbe-

11
-
6
-

schwerden
schließlich ebenfalls nicht zu begründen
(vgl. Senatsbeschlüsse [X.]Z 159, 14 =
[X.], 1191, 1192;
vom 23.
Mai
2012

XII
ZB
417/11

FamRZ
2012, 1204 Rn.
4 mwN und vom 6.
Oktober
2004

XII
ZB
137/03

FamRZ
2004, 1962 mwN).

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2015 -
7 [X.]/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.12.2015 -
II-9 UF 158/16 (früher 14 UF 148/15) -

Meta

XII ZB 18/16

21.06.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. XII ZB 18/16 (REWIS RS 2017, 9282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9282

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XII ZB 18/16

14 UF 148/15

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