Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. XII ZB 656/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3928

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 656/10

vom

17. August 2011

in der Personenstandssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
1355 Abs.
4, 1757 Abs.
1 Satz
1, 1767 Abs.
2 Satz
1
Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als [X.] zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten [X.]. Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht insoweit nicht. [X.] der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als [X.]n zum Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach §
1355 Abs.
4 Satz
4 BGB widerrufen.
[X.], Beschluss vom 17. August 2011 -
XII ZB 656/10 -
OLG Celle

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.
August 2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.]hne, die
Richterin [X.] und [X.], [X.]illing und Dr.
Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17.
Zivilsenats -
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s Celle vom 15.
November 2010 wird auf Kosten der Betroffenen [X.].
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die namensrechtlichen
Auswirkungen der Adoption der Betroffenen.
Die 1952 geborene Betroffene, eine geborene [X.]., hatte im Jahre 1971 die Ehe geschlossen. Der Geburtsname [X.]. des Ehemannes war Ehename geworden. Im Jahre 1979 hatte die Betroffene dem Ehenamen ihren Geburts-namen als Begleitnamen vorangestellt; sie führte seitdem den Namen [X.].-[X.].
Durch einen am 25.
April 2009 wirksam gewordenen Beschluss wurde die Betroffene von dem 1945 geborenen [X.]. als Kind angenommen. Zu-1
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3
-
gleich wurde ausgesprochen, dass sie als Geburtsnamen den Namen [X.].
Die Beteiligten streiten darum, ob sich die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen auch auf den ihrem Ehenamen vorangestellten Beinamen [X.]. Die Betroffene möchte nach der Adoption den Namen [X.].-[X.].,
geborene [X.]. führen. Der mit der Führung des Familienbuches befasste Standesbeamte hat es für zweifelhaft gehalten, ob die
gewünschte Namensführung zulässig ist und hat die Sache über den Beteiligten zu 2 dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, den Famili-ennamen der Betroffenen mit [X.].-[X.].,
geborene [X.]. zu führen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das [X.] mit sei-nem
in FamRZ 2011, 909 f.
veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen. [X.] richtet sich die -
vom [X.] zugelassene
-
Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§
51 Abs.
1 PStG iVm §
70 Abs.
1, Abs.
2 Satz
2 FamFG).
Sie ist auch im Üb-rigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Instanzgerichte haben den Standesbeamten im [X.] nach §
49 Abs.
2 PStG zu Recht angewiesen, für die Betroffene den Namen [X.].-[X.]., geborene [X.]. zu führen.
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4
-
1. Die Betroffene und ihr Ehemann haben bei ihrer Eheschließung im Jahre 1971 dessen Geburtsnamen [X.]. zum Ehenamen bestimmt. Dieser Ehe-name der Betroffenen hat sich seitdem nicht geändert.
Der Geburtsname der Betroffenen, der ursprünglich [X.]. lautete, hat sich durch ihre Adoption im Jahre 2009 gemäß §§
1757
Abs.
1, 1767 Abs.
2 Satz
1
BGB geändert. Die Betroffene hat mit ihrer Adoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden [X.]. erhalten. Das stellt auch die Rechtsbe-schwerde nicht in Zweifel.
Im Jahre 1979 hatte die Betroffene gemäß §
1355 Abs.
3 BGB aF (jetzt:
§
1355 Abs.
4 BGB) dem Ehenamen ihren Geburtsnamen vorangestellt. Bis zu ihrer Adoption im Jahre 2009 führte sie deswegen den Namen [X.].-[X.].,
gebo-rene [X.]. [X.]lche Auswirkungen die spätere Adoption und die damit verbundene
Änderung des Geburtsnamens auf den
dem Ehenamen vorangestellten Namen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
2. Das [X.] weist zutreffend darauf hin, dass zu den [X.] der adoptionsbedingten Änderung des Geburtsnamens auf den [X.] Namen im [X.]sentlichen drei Auffassungen vertreten werden.
a) Teilweise wird vertreten, dem Angenommenen stehe mit der Änderung des Geburtsnamens ein Wahlrecht hinsichtlich seines Begleitnamens zu. Er könne den früheren Geburtsnamen auch nach der Adoption als Begleitnamen beibehalten, weil nach §
1355 Abs.
6 BGB Geburtsname der Name sei, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen sei. Zudem lasse §
1355 Abs.
4 Satz
1 BGB nicht nur die Beifügung des Geburtsnamens, sondern auch die Beifügung des zur [X.] über die Bestimmung des [X.] geführten Namens zu. Der Angenommene könne den früheren Geburtsnamen aber auch gegen 7
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seinen neuen Geburtsnamen als Beinamen austauschen (BayObLG [X.] 2000, 107; [X.] FamRZ 2011, 907, 908; Soergel/[X.] BGB 13.
Aufl. §
1757 Rn.
18; [X.]/[X.]/Enders
BGB 2.
Aufl. §
1757 Rn.
13
f.; [X.]/v. [X.] [X.] 5.
Aufl. §
1355 Rn.
30; [X.]/Gaaz PStR Bd.
II Rn.
V
-
487; Eckebrecht FPR 2001, 357, 371).
b) Nach einer anderen Auffassung soll
mit der Änderung des [X.] als Folge der
Adoption der dem Ehenamen beigefügte Begleitname
entfallen. Dem Adoptierten stehe
es aber frei, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den durch die
Adoption erworbenen neuen Geburtsnamen dem Ehenamen beizufügen (KG [X.] 1988, 170
f.; LG [X.]nau [X.] 202, 171 mit [X.]. [X.] [X.] 2002, 339; [X.]/[X.] [2007] §
1757 Rn.
37
f.; [X.] [X.] 2009, 82
f.).
c) [X.]ließlich wird die Auffassung vertreten, der durch die Adoption ge-änderte Geburtsname trete auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher
hinzugefügten
Geburtsnamens. Ein Wahlrecht bestehe inso-weit nicht; der Angenommene könne lediglich die Beifügung des [X.] nach §
1355 Abs.
4 Satz
4 BGB widerrufen (LG Berlin [X.] 1986, 290; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1757 Rn.
6; [X.]/Saar BGB 12.
Aufl. §
1757 Rn.
2; [X.]/Diederichsen BGB 70.
Aufl. §
1757 Rn.
6; [X.]/[X.]/[X.] [X.] Namensrecht §
1757 BGB Rn.
19; [X.] NotBZ 2006, 273, 276).
3. Mit dem Beschwerdegericht schließt sich der Senat der zuletzt ge-nannten Auffassung an.
a) Die Betroffene hatte dem Ehenamen ihren seinerzeit geltenden Ge-burtsnamen beigefügt. Nach §§
1767 Abs.
2 Satz
1, 1754, 1757 Abs.
1 Satz
1 BGB hat sie
mit der Annahme den Familiennamen des Annehmenden als Ge-12
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-
6
-
burtsnamen erhalten. Durch diese gesetzliche Entscheidung, die auch in dem [X.] ihren Niederschlag gefunden hat, ist der Beifügung
des
nicht mehr geltenden Geburtsnamens
die Grundlage entzogen. Die Vor-schrift des §
1355 Abs.
6 BGB
will lediglich die Beifügung eines geänderten früheren Geburtsnamens
verhindern, schließt die Berücksichtigung späterer
Änderungen des Geburtsnamens, u.a. durch eine Adoption, aber nicht aus ([X.]/v.
[X.] [X.] 5.
Aufl. §
1355 Rn.
8).
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der vor der Adoption dem Ehenamen beigefügte Geburtsname auch nicht nach der zweiten Alternative des §
1355 Abs.
4 Satz
1 BGB fortbestehen. Danach kann ein [X.], dessen Name nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten außer
seinem Geburtsnamen auch den zur [X.] über die Bestimmung des [X.] geführten Namen voranstellen oder anfügen. Diese Vorschrift soll es dem Ehegatten ermöglichen, einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen dem Ehenamen beizufügen
([X.]. 262/92 S.
39 f.). Die beiden Alternativen des §
1355 Abs.
4 Satz
1 BGB schließen sich mithin wechselseitig aus. Der Ehegatte kann entweder sei-nen Geburtsnamen oder einen anderen zur [X.] geführten Namen beifügen ([X.]/Frank
BGB [2007] §
1757 Rn.
38).
Hier hatte die [X.] im Zeitpunkt der Erklärung nach §
1355 Abs.
4 BGB (= §
1355 Abs.
3 BGB aF) keinen abweichenden Familiennamen und hat dem Ehenamen deswegen ihren Geburtsnamen vorangestellt.
c) Der dem Ehenamen beigefügte Geburtsname entfällt durch die Ände-rung des Geburtsnamens in Folge der Adoption
auch nicht automatisch. [X.] wird zwar darauf hingewiesen, dass nach dem [X.]chsel des [X.] namensästhetische
Gründe
zu einem schützenswerten Interesse führen können, den Begleitnamen abzulegen (KG
[X.] 1988, 170, 171; [X.]/16
17
-
7
-
Frank
BGB [2007] §
1757 Rn.
38). Solche berechtigte Interessen eines adop-tierten Ehegatten sind allerdings durch das Gesetz hinreichend geschützt. Nach §
1355 Abs.
4 Satz
4 BGB, einer Vorschrift, die im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] noch nicht galt und erst zum 1.
April 1994 eingefügt [X.], kann der Ehegatte seine Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen, was zum [X.]gfall des beigefügten Namens führt. [X.]nn der Betroffene seinen neuen Geburtsnamen
als Begleitnamen neben dem Ehenamen nicht mehr [X.] möchte, trägt diese Vorschrift
seinem Interesse
hinreichend Rechnung.
Soweit §
1355
Abs.
4 Satz
4 [X.]lbs.
2 BGB vorsieht, dass nach dem [X.] einer früheren Erklärung
keine neue Erklärung nach §
1355 Abs.
4 Satz
1 BGB abgegeben werden darf, belastet auch dies den adoptierten Ehegatten nicht unangemessen. Nach §§
1767 Abs.
2 Satz
1, 1757 Abs.
1 Satz
1 BGB erhält der Angenommene zwingend den Geburtsnamen des Annehmenden (Müller/[X.]/[X.], Adoptionsrecht
in der Praxis 2.
Aufl. Rn.
364
f.). Auch ein volljähriger
Angenommener erhält mithin einen neuen Ge-burtsnamen, den er anstelle des früheren Geburtsnamen führen muss, wenn er nicht verheiratet ist. Mit der Annahme soll das Kind voll in seine neue Familie integriert werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn das Kind seinen früheren Namen weiterführen könnte und so die Beziehungen zur bisherigen Familie [X.] blieben ([X.]. 262/92 S.
48). Nur in besonderen Fällen kann das Gericht nach §
1757 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 BGB mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familienna-men voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ist der Angenommene aber
-
wie hier
-
bereits verheiratet und führt er
als Ehenamen den Namen
des Ehegatten auch nach der Adoption fort, hat das [X.] deutlich weniger Gewicht. Auch die Vorschrift des §
1757 Abs.
3 BGB spricht für sehr weitgehende Folgen der 18
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-
Änderung des Geburtsnamens durch eine
Adoption. Selbst
wenn der Geburts-name in einer
bestehenden
Ehe zum Ehenamen bestimmt worden ist, bleibt der Ehename nur dann von der Adoption unberührt,
wenn der Ehegatte der [X.] nicht zustimmt.
Andernfalls ändert sich sogar der vom früheren Geburtsnamen abgeleitete Ehename.
d)
Gegen diese
gesetzliche Regelung bestehen nach Auffassung des Senats auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wird der Verzicht auf einen früher geführten Namen grundsätzlich als [X.] erlebt. Der Name ist nicht nur seinem Träger, sondern auch dessen Berufs-
und Lebenskreis vertraut; mit ihm verbindet sich ein Abschnitt des [X.] ([X.].
262/92 S.
23). Bei der Ausgestaltung des Namensrechts hat der Gesetzgeber den [X.]utz der von Ehegatten bis zur Ehe geführten Namen zu respektieren. Denn der Name eines Menschen ist Aus-druck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte [X.], die unter dem Namen als zusammenhängend erkennbar wird ([X.] 84, 9, 22; 97, 391, 393). [X.]gen der sonstigen Funktionen, die der Gesetzgeber dem Namen beigemessen hat, hat der Einzelne jedoch kein un-eingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens, so-fern Eingriffe unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen
([X.] 78, 38, 49; [X.] 123, 90 =
[X.], 939 Rn.
24).
[X.]nn ein Ehegatte nach seiner
Adoption -
wie hier
-
seinen zuvor ge-führten
Ehenamen fortführt und ihm lediglich die Möglichkeit der Fortführung des durch die Adoption entfallenen
Geburtsnamens als Begleitname genom-men wird, ist der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht unverhältnismäßig. Die mit der Adoption bezweckte Zuordnung zur Familie des Annehmenden kann nur durch den in §§
1767 Abs.
2 Satz
1, 1757 Abs.
1 Satz
1 BGB angeordneten [X.]chsel des Geburtsnamens erfolgen. Für den ver-19
20
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9
-
heirateten Angenommenen wird sein [X.]
durch den fortbeste-henden
Ehenamen gewahrt. Die
Kontinuität des [X.] ist stets sicherge-stellt, wenn der Geburtsname oder früher geführte Name des anderen [X.] zum Ehenamen bestimmt wurde. Dieser Ehename kann dem Adoptierten dann regelmäßig nicht gegen seinen [X.]en genommen werden (zu den [X.] vgl. Senatsurteil [X.]Z 175, 173 =
[X.], 859 Rn.
10
ff.). Für den Fall, dass der Geburtsname des angenommenen
Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wurde, bietet §
1757 Abs.
3 BGB hinreichenden [X.]utz.
4. Die Instanzgerichte haben deswegen zu Recht entschieden, dass die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen durch die Adoption auch zu [X.] Änderung des dem Ehenamen beigefügten Geburtsnamens
führt. Danach kann die Betroffene entweder den Namen [X.].-[X.]., geborene [X.]. führen oder

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10
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ihre Erklärung über die Beifügung ihres Geburtsnamens
nach §
1355 Abs.
4 Satz
4 BGB widerrufen. Erst dann wäre ihr Name als [X.]., geborene [X.]. zu führen. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat somit keinen Erfolg.

[X.]hne

[X.]

Dose

[X.]illing

Ri[X.] Dr.
Günter ist urlaubs-

bedingt verhindert zu unter-

schreiben.

[X.]hne

Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 27.07.2010 -
5 III 18/10 -

OLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2010 -
17 W 40/10 -

Meta

XII ZB 656/10

17.08.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. XII ZB 656/10 (REWIS RS 2011, 3928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3928

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