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PDF anzeigen[X.]/02vom27. August 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 27.August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es [X.] vom 28. Januar 2002 im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zur Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützteRevision hat nur teilweise Erfolg.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatzum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das [X.] nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handel-- 3 -treibens mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 1 BtMG) strafbar gemacht hat, [X.] ihn nicht.Gegen den [X.] bestehen durchgreifende rechtli-che Bedenken. Bei der Bildung der Gesamtstrafe durfte das [X.] die"gemäß § 154 StPO eingestellten Taten" nicht strafschärfend berücksichtigen.Voraussetzung hierfür wäre eine prozeßordnungsgemäße Feststellung der [X.] solcher weiterer Taten (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 [X.]). Daran fehlt es, da nach den Ausführungen auf [X.] die Einstellung we-gen gleichartiger Taten vor dem 15. März 2001 erfolgt ist, solche aber [X.] festgestellt worden sind, vielmehr eine Einbeziehung des Angeklagten indie Verkaufstätigkeit erst für die [X.] "spätestens ab 15. März 2001" [X.] 4 -Der Senat kann nicht ausschließen, daß die - an sich maßvolle - Gesamtstrafeauf diesem Rechtsfehler beruht. Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde lie-genden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können [X.] bestehen bleiben. Zu ihnen nicht im Widerspruch stehende ergänzendeFeststellungen sind zulässig.[X.] [X.] [X.]von [X.][X.]
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27.08.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2002, Az. 3 StR 218/02 (REWIS RS 2002, 1811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1811
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