Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. 4 AZR 563/13

4. Senat | REWIS RS 2015, 4604

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Gegenstand

Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. April 2013 - 3 Sa 1575/12 - insoweit aufgehoben, als es den Feststellungsantrag sowie die Zahlungsanträge für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 1.883,00 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision insgesamt - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Einstufung der Klägerin und sich hieraus ergebende Entgeltansprüche.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Mai 2010 als Gewerkschaftssekretärin beschäftigt. Zuvor war sie vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. September 1992 beim [X.] ([X.]) tätig, bei dem sie zunächst eine zweijährige Ausbildung als Gewerkschaftssekretärin absolvierte und anschließend Organisationsaufgaben wahrnahm. In der [X.] vom 1. Februar 2002 bis zum 14. November 2003 stand die Klägerin bei der [X.] ([X.]) als Sachbearbeiterin und anschließend vom 15. November 2003 bis zum 30. April 2010 beim [X.] Bildungswerk NRW e.V. als Bildungsreferentin in einem Arbeitsverhältnis.

3

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

Auf das Vertragsverhältnis finden die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der [X.] ([X.]), die [X.] und [X.] für [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

...

§ 5 Vergütung

Die Bezahlung erfolgt nach dem [X.] ([X.]) für die Beschäftigten der [X.]. Die Eingruppierung erfolgt in die [X.] 7.1 Stufe 1.

...

§ 8 Beschäftigungszeiten

G werden gemäß § 4 [X.] folgende Beschäftigungszeiten angerechnet:

Gesamt = 11 Jahre und 10 Monate“

4

Die in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten [X.] lauten auszugsweise wie folgt:

        

„       

§ 4 Beschäftigungszeit

        

(1)     

Beschäftigungszeit im Sinne der Allgemeinen Arbeitsbedingungen ist jede hauptamtliche Tätigkeit

                 

-       

bei [X.] und deren Gründungsgewerkschaften …

                 

-       

beim [X.]

                 

-       

bei [X.]-Gewerkschaften“

5

Die seit dem 1. Januar 2008 geltende „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für [X.] zwischen dem Bundesvorstand der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat der [X.]“ ([X.] Entgeltsystem 2008) regelt das „neue Entgeltsystem“ und hat ua. folgenden Inhalt:

        

§ 2 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze

        
        

1.    

Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend.

        
        

2.    

Die Eingruppierung einer jeden Tätigkeit … erfolgt auf Basis des [X.]nverzeichnisses (siehe § 8) unter Heranziehung der Tätigkeitsbeschreibungen.

        
        

3.    

Die den [X.]n zugeordneten Tätigkeitsbeispiele sind in Anlage 1 in Form von Tätigkeitsbeschreibungen detailliert beschrieben. Sie definieren die Anforderungen und Tätigkeitsmerkmale und sind für eine Eingruppierung in die jeweilige [X.] vorrangig zu berücksichtigen.

        
                 

Die in den Tätigkeitsbeispielen beschriebenen Tätigkeiten und Merkmale sind summarisch zu betrachten. …

        
        

§ 7 Entgeltstufen

        
        

…       

                 
        

2.    

Die [X.] 7 ist aufgegliedert in drei Stufen.

        
                 

Stufe 1:

        
                 

Bei der Einstellung wird die/der Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft.

        
                 

Stufen 2 und 3:

        
                 

Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit.

        
        

…       

                 
        

4.    

In den [X.]n 8 bis 10 sind keine zeitabhängigen Stufen vorgesehen sondern Funktionsstufen für die Wahrnehmung bestimmter höherwertiger Aufgaben.

        
        

§ 8 [X.]nverzeichnis

        
        

Das Entgeltsystem enthält 10 [X.]n.

        
        

…       

        
        

[X.] 6

        
        

…       

        
        

6.4     

Tätigkeiten als GewerkschaftssekretärInnen in Einarbeitung.

        
        

[X.] 7

        
        

Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten.

        
        

Stufe 1

        
        

7.1     

Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren

        
        

Stufe 2:

        
        

…       

                 
        

7.2.7 

GewerkschaftssekretärIn mit Betreuungsbereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der [X.] 6) für die Dauer eines Jahres

        
        

Stufe 3:

        
        

…       

        
        

7.3.2 

Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich

        

7.3.3 

Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich nach einem Jahr in der Stufe 2 (7.2.7)“

6

Die Klägerin war seit Beginn ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich tätig. Sie erhielt zunächst ein Entgelt nach der [X.] 7 Stufe 1 [X.] Entgeltsystem 2008 (nachfolgend [X.] 7 Stufe 1 [X.] Entgeltsystem 2008).

7

Zum 1. April 2012 trat die „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für [X.] zwischen dem Bundesvorstand der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat der [X.]“ ([X.] Entgeltsystem 2012) in [X.]. Neben den unverändert gebliebenen Regelungen in § 7 Nr. 2 und den [X.] der [X.]n 6.4, 7.1 und 7.3.2 [X.] Entgeltsystem 2008 ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung ua. Folgendes geregelt:

        

Präambel

        

…       

        

Höher-, Rück- oder Abgruppierungen von Beschäftigten, deren Rechtsgrundlage allein in der Neufassung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung liegt, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

        

…       

        

§ 4 Eingruppierung in besonderen Fällen

        

…       

        

4.    

Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen [X.]-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gem. § 4 [X.]-[X.] mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, verbleiben in der [X.] 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit.

        

…       

        

§ 11 Schlussbestimmungen

        

1.    

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. April 2012 in [X.].

        

2.    

Für den [X.]raum Januar 2008 bis März 2012 gilt ausschließlich die vorherige Fassung.

                 

Bereits vorgenommene rechtskräftige Um- und Eingruppierungen werden durch die Neufassung nicht berührt, es sei denn nach dem 1. April 2012 ändert sich die diesen zugrunde liegende auszuübende Tätigkeit.

                 

Satz 3 der Präambel findet Anwendung.“

8

Die Klägerin wurde seit dem 1. April 2012 zunächst unverändert vergütet. Ab dem 1. Mai 2013 erhielt sie ein Entgelt nach der [X.] 7 Stufe 3 [X.] Entgeltsystem 2012.

9

Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Vergütung nach [X.] [X.] Entgeltsystem 2008/2012 seit Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht. Neben der Feststellung einer entsprechenden Vergütungspflicht der Beklagten verlangt sie die Zahlung von Differenzentgeltansprüchen für die [X.] von Dezember 2010 bis einschließlich Juli 2012, und zwar für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 jeweils [X.]. monatlich 410,00 Euro brutto, von Juni 2011 bis einschließlich Februar 2012 [X.]. monatlichen 417,00 Euro brutto sowie Jahressonderzahlungen für das [X.] [X.]. 410,00 Euro brutto (Antrag zu 2.), für die Monate März 2012 bis einschließlich Mai 2012 eine monatliche Bruttoentgeltdifferenz [X.]. 417,00 Euro sowie eine Sonderzahlung [X.]. 205,00 Euro brutto (Antrag zu 3.) sowie für Juni 2012 und Juli 2012 [X.]. von jeweils 422,00 Euro brutto (Antrag zu 4.). Sie ist der Auffassung, aufgrund der Übernahme eines Betreuungsbereichs sei von Anfang an die [X.] 7 Stufe 3 [X.] Entgeltsystem 2008 maßgebend gewesen. Ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen nach § 8 Nr. 7.3.2 [X.] Entgeltsystem 2008. Nach der [X.] Entgeltsystem 2008 sollten neu eingestellte [X.] zunächst keinen Betreuungsbereich erhalten. Werde ihnen gleichwohl ein solcher übertragen, sei die [X.] 7 Stufe 3 [X.] Entgeltsystem 2008 einschlägig. Maßgebend sei nach § 2 Nr. 1 [X.] Entgeltsystem 2008 allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Anderenfalls würden von der Beklagten selbst ausgebildete [X.], die zunächst für achtzehn Monate nach der [X.] 6 Stufe 4 [X.] Entgeltsystem als „[X.] in Einarbeitung“ vergütet würden, schon nach zweieinhalb Jahren Vergütung nach [X.] 7 Stufe 3 (Nr. 7.3.3) [X.] Entgeltsystem 2008 erhalten. Auch § 4 Nr. 4 [X.] Entgeltsystem 2012 bestätige ihre Rechtsauffassung.

Die Klägerin hat zuletzt - nach Klagerücknahme im Übrigen - beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie in der [X.] vom 1. August 2012 bis zum 30. April 2013 in die [X.] 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für [X.] einzugruppieren;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.623,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2011 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.456,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 Euro seit dem 1. April 2012, aus 417,00 Euro seit dem 1. Mai 2012 und aus weiteren 417,00 Euro sowie aus 205,00 Euro seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 844,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 Euro seit dem 1. Juli 2012 und aus weiteren 422,00 Euro seit dem 1. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, bei den [X.] nach § 8 Nr. 7.2.7, 7.3.2 und 7.3.3 [X.] Entgeltsystem 2008 handele es sich um reine [X.]aufstiege aus der jeweiligen [X.] oder -stufe. Das folge auch aus § 7 Nr. 4 [X.] Entgeltsystem 2008. [X.] sei für die Eingruppierung ohne Bedeutung. Die Klägerin sei gleichwohl „neu eingestellt“ iSd. § 8 Nr. 7.1 [X.] Entgeltsystem 2008. Die [X.] Entgeltsystem 2012 komme für sie nach § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der [X.] nicht zur Anwendung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Mit der Begründung des [X.] konnte die zulässige Klage nicht insgesamt abgewiesen werden. Die Klägerin ist zwar für die [X.] vor dem Inkrafttreten der [X.] am 1. April 2012 nicht nach der [X.] zu vergüten und ihr stehen de[X.]alb für diesen [X.]raum die geltend gemachten [X.]ansprüche nicht zu. Insoweit war die Revision zurückzuweisen (§ 562 Abs. 1 ZPO). Ob ihr für die nachfolgende [X.] bis zum 30. April 2013 ein solches Entgelt und die geltend gemachten Zahlungsansprüche iHv. 1.883,00 Euro für die [X.] vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 zustehen, kann der [X.] aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht entscheiden. Das führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

I. Die Klage ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, auch hinsichtlich des [X.] zulässig. Die Klägerin begehrt zwar nach dem Wortlaut die Feststellung, dass sie in eine bestimmte [X.] „einzugruppieren“ ist. Das entspricht gerade nicht einer allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN). Der Antrag ist jedoch wegen des erkennbaren Zieles der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten im Sinne eines Eingruppierungsfeststellungsantrags begehrt.

II. Das [X.] hat - kurz zusammengefasst - angenommen, für die Vergütung der Klägerin sei allein die [X.] maßgebend. Trotz der Übertragung eines Betreuungsbereichs sei die Tätigkeit der Klägerin zutreffend der [X.] Stufe 1 [X.] zugeordnet worden. Diese Stufe sei, wie § 7 Nr. 2 [X.] zeige, für alle neu eingestellten [X.] maßgebend. Die nachfolgende [X.] finde nach deren § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel für die Eingruppierung ihrer Tätigkeit keine Anwendung.

III. Die Begründung des [X.] ist nicht frei von [X.]. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin für die [X.] bis zum Inkrafttreten der [X.] lediglich eine Vergütung nach der [X.] Stufe 1 [X.] beanspruchen kann. Daher sind der Antrag zu 2. insgesamt und der Antrag zu 3. iHv. 417,00 Euro brutto ([X.] für den Monat März 2012) unbegründet (unter 1). Entgegen seiner Auffassung ist aber seit dem 1. April 2012 für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die [X.] maßgebend. Ob die Klägerin in Anwendung des § 4 Nr. 4 [X.] seither ein Entgelt nach der Stufe 3 der [X.] dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zusteht und de[X.]alb der Antrag zu 3. iHv. 1.039,00 Euro für die [X.] ab dem 1. April 2012 ([X.]ansprüche für die Monate April 2012 und Mai 2012 sowie eine anteilige Jahressonderzahlung), der Antrag zu 4. sowie der Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) begründet sind, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden (unter 2).

1. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, die Klägerin könne als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich erst nach Ablauf von drei Jahren der Ausübung dieser Tätigkeit bei der Beklagten ein Entgelt nach der [X.] verlangen. Das ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung (zu den Maßstäben etwa [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN).

a) Nach § 7 Nr. 2 [X.] erfolgt ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 der [X.] [X.] erst „nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“. Zunächst werden „bei der Einstellung“ alle [X.], soweit es sich nicht um solche „in Einarbeitung“ iSd. [X.] 6.4 [X.] handelt, „in die Stufe 1 eingestuft“.

aa) Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der [X.].3.2 [X.] keine zusätzliche zeitliche Voraussetzung nennt. Das ist entgegen der Auffassung der Klägerin an dieser Stelle auch nicht (nochmals) erforderlich. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus der eigenständigen [X.]sregelung in § 7 Nr. 2 [X.], die ausschließlich von dieser [X.] handelt. Dort wird eindeutig geregelt, dass ein „Aufstieg“ in die Stufen 2 oder 3 erst „nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ erfolgt. „Bei der Einstellung“ ist zunächst die Stufe 1 der [X.] [X.] maßgebend. Angesichts dessen ist eine abermalige Nennung der zeitlichen Voraussetzungen in [X.] Stufe 3 (Nr. 7.3.2) [X.] entbehrlich. Soweit in der [X.].2.7 und 7.3.3 [X.] ausdrücklich ein zeitabhängiger Stufenaufstieg geregelt wird, handelt es sich um eine Sonderregelung für die Beschäftigtengruppe der „[X.] in Einarbeitung“ der [X.] 6.4 [X.]. Nur für diese Beschäftigtengruppe - die von § 7 Nr. 2 [X.] auch nicht erfasst wird - ist nach einer erfolgreichen Beendigung der Einarbeitung bei Übernahme eines Betreuungsbereichs ein anderer Stufenaufstieg ([X.].2.7 und [X.].3.3 [X.]) festgelegt. Für die anderen Beschäftigten verbleibt es bei den Bestimmungen nach § 7 Nr. 2, § 8 [X.] [X.].

bb) Das vorstehende Ergebnis wird durch § 7 Nr. 1 und Nr. 4 [X.] bestätigt. Für die [X.] 3 bis 5 [X.] ist ebenfalls ein Aufstieg in die dortige Stufe 2 „nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ vorgesehen, während für die [X.] 8 bis 10 [X.] gerade „zeitunabhängige Stufen“, und zwar „Funktionsstufen“ vereinbart sind. Lediglich für diese ist allein die „Wahrnehmung bestimmter höherwertiger Aufgaben“ maßgebend.

cc) Aus der Regelung in § 8 des Arbeitsvertrags ergibt sich kein anderes Ergebnis. Darin werden „Beschäftigungszeiten im Sinne der Allgemeinen Arbeitsbedingungen“ (§ 4 [X.]) angerechnet, deren Umfang für einzelne Leistungen nach den [X.] von Bedeutung sind (§ 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Nr. 7: Sonderzuwendungen für Arbeitsjubiläen, § 15 Abs. 2: Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 22 Abs. 2: Kündigungsfristen). Eingruppierungs- oder Einstufungsbestimmungen sind in den [X.] nicht enthalten. Zudem nennt der Arbeitsvertrag in § 5 die [X.] Stufe 1 [X.] Entgeltsystem als maßgebend.

dd) Die „Gemeinsame Information für alle [X.]-Beschäftigten“ des Gesamtbetriebsrats und von „[X.] personal“ vom 28. März 2012 mit dem darin enthaltenen Hinweis, die „Neufassung enthält einige Klarstellungen im Sinne des ursprünglichen Willens der Vertragsparteien“, die auch die „Eingruppierung von neu eingestellten [X.]/innen und Sekretären/innen in Einarbeitung“ beträfen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ein dahingehendes Verständnis von § 7 Nr. 2, § 8 [X.] [X.] hat im Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden (zu diesem Erfordernis [X.]. nur [X.] 22. Juni 2010 - 1 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 135, 13).

b) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf § 2 Nr. 1 [X.] stützen. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die auszuübende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa [X.] 5. Mai 1999 - 4 [X.] - zu I 1.5.1 der Gründe, [X.]E 91, 299). Für die maßgebende Stufe sind wiederum allein die spezielleren Regelungen in den §§ 7, 8 [X.] heranzuziehen.

c) Der weitere Einwand der Revision, [X.] in Einarbeitung würden „bei Übertragung eines Betreuungsbereichs schon nach zweieinhalb Jahren in [X.] 7.3.3 eingruppiert“, verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Ein Verstoß der Einstufungsregelungen von § 7 Nr. 2, § 8 [X.] [X.] gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 [X.] (zu den Maßstäben [X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - zu 3 a der Gründe mwN, [X.]E 114, 179) ist nach ihrem Vorbringen nicht erkennbar. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag, um die angeführte Gruppenbildung am Maßstab des § 75 Abs. 1 [X.] überprüfen zu können. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, welche Tätigkeit [X.] in Einarbeitung ([X.] 6.4 [X.]) in den achtzehn Monaten dieser Beschäftigung auszuüben haben. De[X.]alb kann der [X.] nicht beurteilen, ob und ggf. wie sich deren auszuübende Tätigkeit von [X.] der [X.].1 [X.] unterscheidet. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, welche Entgeltunterschiede in den einzelnen [X.]abschnitten (zunächst ein Entgelt nach der [X.] 6.4, anschließend nach der [X.].2.7 und schließlich nach der [X.].3.3 [X.]) und insgesamt für die Dauer von drei Jahren im Verhältnis zu einer Gewerkschaftssekretärin der [X.] 7 Stufe 1 [X.] bestehen, die nach drei Jahren der Tätigkeit in die Stufe 3 aufrückt.

2. Die Klage konnte aber für den weiteren Streitzeitraum ab dem 1. April 2012 bis zum 30. April 2013 mit der Begründung des [X.] nicht abgewiesen werden. Eine Geltung der [X.] für die [X.] ab 1. April 2012 bis zum 30. April 2013 scheidet entgegen seiner Auffassung nicht nach § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel [X.] aus (unter a). Ob die Klägerin für diesen [X.]raum nach der [X.] 7 Stufe 3 [X.] zu vergüten war, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden (unter b). Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben und die Sache - auch vor dem Hintergrund der bi[X.]erigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen - an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag zu geben.

a) Die Klägerin kann ab dem 1. April 2012 eine Vergütung in Anwendung der [X.] verlangen. § 11 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 3 [X.] steht dem nicht entgegen. Für die Klägerin fehlt es an einer „rechtskräftigen“ Eingruppierung iSd. § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.].

aa) Die [X.] gilt nach deren § 1 für alle Beschäftigten. Nach § 4 Abs. 4 [X.] verbleiben „Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gem. § 4 [X.]-[X.] mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren“, nur für die Dauer der vereinbarten Einarbeitung „in der [X.] 7 Eingangsstufe“. Danach nehmen sie am „Stufenaufstieg“ teil.

bb) Ein Stufenaufstieg in Anwendung von § 4 Nr. 4 [X.], der abweichend von § 7 Nr. 2 [X.] vor Ablauf von „drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ möglich ist, wird durch § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] vorliegend gleichwohl nicht de[X.]alb ausgeschlossen, weil seitens der Beklagten eine Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin bereits unter Geltung der [X.] erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung.

(1) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 soll durch die [X.] jedenfalls der [X.]raum bis einschließlich März 2012 unberührt bleiben.

(2) Für die nachfolgende [X.] ab dem 1. April 2012 werden nach Satz 2 lediglich „rechtskräftige Um- und Eingruppierungen“ nicht berührt.

(a) Die zwischen den Parteien streitige [X.] wird zwar durch die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelten „Um- und Eingruppierungen“ erfasst. § 4 [X.] - „Eingruppierung in besonderen Fällen“ - zeigt ua. durch die Regelung in Nr. 4, dass nach dem Verständnis der Betriebsparteien auch die [X.] Teil der Eingruppierung iSd. [X.] Entgeltssystem 2012 ist (so auch für die Eingruppierung iRd. § 99 Abs. 1 [X.] [X.] 19. Oktober 2011 - 4 [X.] - Rn. 18 ff.).

(b) Durch die Verwendung des Begriffs „rechtskräftig“ sind aber nach dem insoweit klaren Wortlaut nur diejenigen „Um- und Eingruppierungen“ erfasst, bei denen eine abschließende gerichtliche Entscheidung vorliegt, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig ist (§§ 322, 705 ZPO). Satz 2 bezieht sich dabei, wie die systematische Stellung zu Satz 1 des § 11 Abs. 2 [X.] deutlich macht, auf Ein- und [X.], die unter der Geltung der [X.] erfolgt sind.

(3) Aus § 11 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 3 der Präambel [X.] folgt jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit kein anderes Ergebnis. Satz 3 des § 11 Abs. 2 [X.] konkretisiert nach seiner systematischen Stellung, welche Folgen sich für die nach dem vorstehenden Satz 2 „unberührt“ bleibenden „rechtskräftigen Ein- und [X.]“ ergeben. Lediglich diese „[X.], Rück- oder Abgruppierungen“ werden ausdrücklich ausgenommen. Satz 3 der Präambel [X.] selbst enthält keinen weiter gehenden Regelungsgehalt dergestalt, dass alle unter der Geltung der [X.] vorgenommenen Ein- und [X.] unberührt blieben. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass dann die konkretisierende Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht nur überflüssig wäre, sondern sogar im Widerspruch zu Satz 3 der Präambel stände. Dass die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung widersprüchliche Regelungen treffen wollten, kann indes nicht angenommen werden (vgl. [X.] 19. Juni 2007 - 1 [X.] - Rn. 25; für Tarifverträge 12. Dezember 2007 - 4 [X.] - Rn. 18). Vielmehr ist, auch aufgrund der Verwendung des Begriffs „Präambel“, davon auszugehen, dass sich diese - wie auch deren Sätze 1 und 2 zeigen - auf die Festlegung allgemeiner Zielsetzungen der Gesamtbetriebsvereinbarung beschränkt, selbst aber keine unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen enthält (ähnlich [X.] 14. Dezember 2004 - 9 [X.] - zu [X.] b der Gründe; [X.]. auch 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 23).

b) Ob die Klägerin ein Entgelt nach der [X.] Stufe 3 [X.] abweichend von § 7 Nr. 2 [X.] vor Ablauf von „drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ verlangen kann, weil sie die in § 4 Nr. 4 [X.] genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Sie war zwar vor Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten „mindestens 36 Monate“ in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4 [X.] tätig. Davon geht auch die Vereinbarung in § 8 des Arbeitsvertrags aus. Es fehlt aber an den erforderlichen Feststellungen, ob es sich bei den vorangegangenen Beschäftigungen um „vergleichbare Tätigkeiten“ iSd. § 4 Nr. 4 [X.] handelt.

3. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] auch zu beachten haben, dass die maßgebenden Grundlagen für die beanspruchten [X.]e in der [X.] vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 iHv. insgesamt 1.678,00 Euro brutto sowie für die Sonderzahlung iHv. weiteren 205,00 Euro brutto im Monat Mai 2012 derzeit nicht dargetan sind.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    Th. Hess    

        

    Drechsler    

                 

Meta

4 AZR 563/13

30.09.2015

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bochum, 20. September 2012, Az: 3 Ca 527/12, Urteil

§ 611 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. 4 AZR 563/13 (REWIS RS 2015, 4604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4604

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