Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. IX ZR 332/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 118

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:14. Dezember 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 675; StBerG § 68Zum Wegfall des verjährungsrechtlichen [X.], wenn der geschädigteMandant rechtzeitig vor Eintritt der [X.] einen Rechtsanwalt mit derPrüfung des [X.]anspruchs beauftragt.[X.], [X.]eil vom 14. Dezember 2000 - [X.] - [X.] LG Kleve- 2 -- 3 -- 4 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] Stodolkowitz, [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das "Grundurteil" des 13. Zi-vilsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Im Jahre 1980 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück, um [X.] parzellieren und zu bebauen sowie die so entstehenden bebauten [X.] zu verkaufen. In der "Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG",die der [X.] als Steuerberater der Klägerin und ihres Ehemannes zur Er-mittlung der Einkünfte aus den Grundstücksgeschäften mit der Steuererklärung- 5 -für 1980 beim Finanzamt einreichte, waren die Anschaffungskosten für [X.] nicht berücksichtigt. Auch die im Jahre 1985 aufgewandten [X.] den Bau von Eigentumswohnungen zog der [X.] bei der [X.] nicht als Betriebsausgaben ab. Er setzte diese Kostensowie einen Teil der Grundstücksanschaffungskosten erst für 1986 als Be-triebsausgaben an, als ein Teil der bis dahin hergestellten Eigentumswohnun-gen veräußert und ein anderer Teil ins Privatvermögen überführt wurden. [X.] im Jahre 1990 durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamtdiesen Abzug in einem geänderten Steuerbescheid vom 14. September 1990mit der Begründung nicht an, bei der gewählten Gewinnermittlungsart seien diegenannten Kosten im Jahr ihrer jeweiligen Entstehung anzusetzen gewesen.Die Einkommensteuer für das [X.] wurde für die Klägerin und ihren [X.] auf 222.522 DM festgesetzt. Ein dagegen vom [X.]n eingelegterEinspruch wurde mit Bescheid vom 27. Januar 1993 zurückgewiesen; die da-gegen - wiederum vom [X.]n - erhobene Klage wies das [X.] durch [X.]eil vom 4. Februar 1997 ab.Die Klägerin, die sich die Ansprüche ihres Ehemannes hat abtreten [X.], wirft dem [X.]n vor, er hätte, da es in den Jahren der Entstehung [X.] und Herstellungskosten an ausreichenden Einnahmen und son-stigen Einkünften gefehlt habe, mit denen jene Ausgaben hätten [X.] können, die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Be-standsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG schaffen müssen. Sie verlangt von [X.] des Schadens, der ihr und ihrem Ehemann durch eine auf 160.000 [X.] Steuermehrbelastung in den Jahren 1980 bis 1986 entstanden [X.], sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz von dadurch verursachten Zins-schäden. Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung der Klageansprü-- 6 -che abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben.Mit der Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen [X.]eils.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Da die Kläge-rin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch [X.], jedoch unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu [X.] (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 [X.] Berufungsgericht hat den [X.] "dem Grunde nach (für)berechtigt" erklärt und am Ende der Entscheidungsgründe bemerkt, über dieHöhe des Schadens sei im Betragsverfahren zu entscheiden. Zu dem nebendem [X.] gestellten Feststellungsantrag hat es sich nicht geäußert.Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Erlaß einesGrundurteils durch das Berufungsgericht zulässig war ([X.], [X.]. [X.] Februar 2000 - [X.] ZR 436/98, [X.], 1345, 1346 m.w.N.). Das ist [X.] zweifelhaft, soweit sich das Grundurteil jedenfalls seinemWortlaut nach auch auf den Feststellungsanspruch bezieht. Bei einer [X.] Feststellungsklage kommt eine auf den Grund des Anspruchs be-- 7 -schränkte Entscheidung nicht in Betracht ([X.], [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.] ZR45/98, [X.], 966, 967). Es ist freilich denkbar, daß das Berufungsgerichtmit dem Ausspruch zum Grund des Anspruchs gleichzeitig abschließend [X.] stattgeben wollte. Ob sich in dem [X.]eil ausreichende [X.] für eine solche Auslegung finden lassen, mag offenbleiben, [X.] Berufungsurteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] habe es pflichtwidrigunterlassen, die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1EStG durch Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und Einrichtung einer ord-nungsmäßigen kaufmännischen Buchführung zu schaffen. Durch die für dieKlägerin und deren Ehemann ungünstige Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3EStG sei ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden, dessenHöhe im Betragsverfahren noch ermittelt werden müsse. Gegen diese Ausfüh-rungen wendet sich die Revision nicht. Sie lassen auch keinen [X.].I[X.] Berufungsurteil beruht jedoch auf Verfahrensfehlern, soweit dasBerufungsgericht gemeint hat, der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt.- 8 -1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Verjährung habe mitAblauf des 17. September 1990 begonnen; denn an diesem Tag sei der Kläge-rin und ihrem Ehemann der Änderungsbescheid vom 14. September 1990 zu-gegangen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG sei jedoch [X.] gehemmt gewesen, denn die Parteien hätten nach Erlaß des [X.] im September 1990 vereinbart, daß der Anspruch gegen den [X.] bis zum Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht habe geltendgemacht werden sollen. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf [X.] der Aussagen des in beiden Vorinstanzen vernommenen Eheman-nes der Klägerin, des Zeugen Sch., sowie nach Anhörung des [X.]n [X.] getroffen. In jener Vereinbarung, so hat das Berufungsgericht gemeint,liege ein Stillhalteabkommen. Die Verjährung sei danach erst nach Erlaß desfinanzgerichtlichen [X.]eils vom 4. Februar 1997 weitergelaufen und [X.] Einreichung der Klage am 30. Dezember 1997 noch nicht vollendet gewe-sen.2. Die Revision macht geltend, die Annahme eines Stillhalteabkommenswerde von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ge-tragen. Bei der Absprache der Parteien müsse es sich nicht um eine rechtsge-schäftliche Vereinbarung gehandelt, sondern sie könne sich auch in der [X.] des [X.]n erschöpft haben, sich bis zum Abschluß des finanzgerichtli-chen Verfahrens nicht auf Verjährung zu berufen. Im letzteren Fall hätte der[X.] nach dem [X.]eil des [X.]s nicht noch mehr als zehn Monatemit der Klageerhebung warten dürfen.Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Ein die Hemmung der [X.] nach § 202 Abs. 1 BGB auslösendes Stillhalteabkommen setzt allerdings- 9 -- darin hat die Revision recht - voraus, daß der Schuldner aufgrund einerrechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Lei-stung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begibt,seine Ansprüche während dieses Zeitraums weiterzuverfolgen ([X.], [X.]. v.6. Juli 2000 - [X.] ZR 134/99, [X.], 1812, 1813 m.w.N.). Das hat das [X.] jedoch nicht verkannt. Es ist in rechtlicher Hinsicht [X.] ausgegangen, daß bei einem Stillhalteabkommen der Schuldner "vor-übergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt" ist. Ein solches Recht hatdas Berufungsgericht der zwischen den Parteien getroffenen Absprache ent-nommen. Ein Rechtsfehler läßt sich darin nicht erkennen.3. Die Revision hat jedoch mit ihrer Verfahrensrüge Erfolg, die sich ge-gen die Feststellung des Berufungsgerichts richtet, jene Vereinbarung sei [X.] nach dem Erlaß des Steuerbescheids vom 14. September 1990 getroffenworden.a) Der Ehemann der Klägerin hat als Zeuge ausweislich des [X.] 16. Juli 1998 vor dem [X.] ausgesagt, nach der Betriebsprüfunghabe er die Sache mit dem [X.]n durchgesprochen; dieser habe ihm sei-nerzeit gesagt, er wolle gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Vor dem Be-rufungsgericht hat er am 17. Juni 1999 bekundet, bei jener Aussage müsse erbei der Vernehmung etwas mißverstanden haben. Es sei zwar bereits nachEingang des [X.] zu einem Gespräch mit dem [X.]ngekommen; dabei sei es aber nur um die Richtigkeit dieses Berichts und nochnicht um [X.] gegangen. Die Themen "Steuernachforde-rung" und "[X.]" hätten erst angestanden, als die "Steuerbescheide" [X.] 10 -Das Berufungsgericht hat, wie es im einzelnen dargelegt hat, aus diesenBekundungen des Zeugen die Überzeugung gewonnen, daß das Gesprächzwischen dem Ehemann der Klägerin und dem [X.]n, bei dem die Stillhal-tevereinbarung getroffen wurde, nach Eingang des Steuerbescheids vom14. September 1990 stattgefunden habe. Der Zeuge sei, so hat es ausgeführt,bei der Vernehmung vom 17. Juni 1999 darauf hingewiesen worden, daß eswichtig sei, die Gespräche zeitlich genau einzuordnen. Das habe zu der Äuße-rung des Zeugen geführt, daß das Thema "[X.]" noch [X.] dem [X.], sondern erst nach Eingang der "Bescheide"Gegenstand der Erörterung gewesen sei. Hiermit seien "eindeutig" die Steuer-bescheide vom 14. September 1990 gemeint gewesen; denn zusammen mitdem Bescheid für 1986 sei damals auch der Einkommensteuerbescheid für dasJahr 1985 erlassen worden.In dieser Beurteilung liegt, wie die Revision zu Recht rügt, eine unvoll-ständige Würdigung des [X.]. Der in der Beweisaufnahme [X.] erteilte Hinweis auf die Notwendigkeit der genauen zeitlichen Einord-nung der Gespräche sollte offenbar der Klärung dienen, ob mit ihnen nicht et-wa Erörterungen im unmittelbaren Anschluß an den [X.]und damit noch vor der Entstehung des mit dem Erlaß des Steuerbescheids [X.] eingetretenen Schadens, d.h. vor Beginn der Verjährung gemeint waren.Von solchen Besprechungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem [X.] hatte der Zeuge bei seiner erstinstanzlichen Vernehmungberichtet. Dieser stellte nunmehr vor dem Berufungsgericht klar, daß es damalsweder um [X.] noch um die [X.]frage gegangen sei.Diese sei erst zum Thema geworden, als die "Bescheide" eingegangen [X.] 11 -Der Schluß des Berufungsgerichts, damit seien "eindeutig" die [X.] September 1990 gemeint gewesen, berücksichtigt, wie die Revision zutref-fend beanstandet, nicht, daß der Zeuge bei der Fragestellung, der er sich ge-genüber sah, möglicherweise nur die Alternative zwischen dem Betriebsprü-fungsbericht und den späteren "Bescheiden" im Auge hatte, in denen sich dassteuerliche Ergebnis niederschlug. Mit diesen Bescheiden müssen nicht zwin-gend die unter dem gleichen Datum ergangenen Einkommensteuerbescheidefür verschiedene Jahre, sondern damit können auch zusammengefaßt die [X.] das [X.] betreffenden "Bescheide", nämlich der Steuerbescheid vom14. September 1990 und der spätere Einspruchsbescheid vom 27. Januar 1993gemeint gewesen sein. Zu einer solchen Deutung könnte der weitere Inhalt [X.] des Zeugen vor dem [X.] Anlaß geben. Ausweislich des [X.] hat der Zeuge im Anschluß an die Erwähnung [X.] nach der Betriebsprüfung gesagt: "Er (der [X.]) sagte [X.]seinerzeit, er wolle gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Das hat er dannauch getan. Nachdem - ich meine es war 1993 - der ablehnende Bescheid aufden Einspruch kam, habe ich den [X.]n nochmals angesprochen. Zu derZeit wurde [X.] klar, daß es nun ernst würde mit der [X.]. [X.] den [X.]n damals gefragt, wie es denn nun weitergehen solle. [X.] [X.], er könne das auch noch nicht ganz beurteilen, ich solle [X.] aber [X.] Sorgen machen. [X.] sollten keine Schäden entstehen. Der [X.] fordertemich auf, ihn für solche Schäden haftbar zu machen." Diese Darstellung [X.] legt das Verständnis nahe, über die [X.]frage sei erst gesprochenworden, als sich herausstellte, daß der gegen den Steuerbescheid eingelegteEinspruch erfolglos geblieben war. Das würde auch zu der bei der [X.] das Berufungsgericht gebrauchten Formulierung des Zeugen [X.] zur Sache gehen sollte es ... erst nach Abschluß eines möglichen fi-- 12 -nanzgerichtlichen Verfahrens". Denn erst nach Erlaß des [X.]stand die Frage einer Klage vor dem [X.] im Raum. Daß die [X.], den Ausgang des [X.]sprozesses abzuwarten, schon getroffenworden ist, bevor überhaupt der Einspruch eingelegt und das Ergebnis [X.] abzusehen war, erscheint demgegenüber eher fernlie-gend.Die Frage, ob die Absprache, die Geltendmachung eines etwaigenSchadensersatzanspruchs gegen den [X.]n bis zur Erledigung des [X.] zurückzustellen, tatsächlich bereits im [X.] getroffen worden ist, kann nur im Wege einer Gesamtwürdigung [X.] beantwortet werden. Das Berufungsgericht hat eine solche umfas-sende Würdigung unter Berücksichtigung der soeben genannten Gesichts-punkte unterlassen. Wären dabei Zweifel verblieben, so hätte es den [X.] müssen, was er mit den "Bescheiden", nach deren Erlaß es zur Erörte-rung der [X.]frage kam, gemeint habe. Das Berufungsgericht hat sich [X.] durch die unzutreffende Annahme, die Aussage des Zeugen sei insoweiteindeutig, unmöglich gemacht.b) Unter den gegebenen Umständen hätte das Berufungsgericht - dieseRüge der Revision ist ebenfalls begründet - jedenfalls der Klage nicht stattge-ben dürfen, ohne auf den nachgereichten Schriftsatz des [X.]n vom20. Juli 1999 die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen. In dem Schriftsatzhat der [X.] auf die Doppeldeutigkeit des vom Zeugen gebrauchten [X.] "Bescheide" hingewiesen und zum Beleg dafür, daß dieser die Zeitnach Erlaß des [X.] im Auge gehabt habe, ein Schreiben derKlägerin an ihn, den [X.]n, vom 30. April 1993 und ein von ihm verfaßtes- 13 -Schreiben an seinen Haftpflichtversicherer vom 12. August 1993 vorgelegt. Indem Schreiben der Klägerin heißt es, sie beabsichtige, den [X.]n, wie [X.] bereits mündlich mitgeteilt habe, im Fall einer negativen Entscheidung des[X.]s "wegen fehlerhafter Beratung haftbar zu machen". Diese Ab-sicht teilte der [X.] in seinem Schreiben vom 12. August 1993 unter [X.] des Sachverhalts dem Haftpflichtversicherer mit. Das hätte den Blick [X.] darauf lenken müssen, daß der Zeuge am 17. Juni 1999weiter bekundet hatte, die "Verabredung" mit dem [X.]n sei dahin gegan-gen, daß er, der Zeuge, den Schaden habe "geltend machen" sollen, "damitder [X.] an seine Versicherung herantreten" könne, daß es letztlich abererst nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens habe "zur Sache ge-hen" sollen. Die dieser Abrede entsprechenden Schreiben vom 30. April und12. August 1993 waren geeignet, zusätzliche Zweifel darüber aufkommen zulassen, ob die Vereinbarung selbst tatsächlich schon rund drei Jahre zuvor ge-troffen worden war. Das unterstrich die verfahrensrechtliche Notwendigkeit,den Zeugen notfalls zu einer Präzisierung seiner Aussage zu veranlassen.Zeigt es sich, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war, dann muß [X.] § 156 ZPO wieder eröffnet werden ([X.]Z 53, 245, 262; [X.], [X.]. v.7. Oktober 1992 - [X.], [X.], 134).c) Schließlich weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der [X.] der Klägerin trotz Abtretung seines eigenen Anspruchs an diese amAusgang des Rechtsstreits kaum weniger interessiert ist, als die Klägerinselbst. Das nimmt der Abtretung zwar nicht wegen der damit erreichten [X.] des Ehemannes die Wirksamkeit. In einem solchen Fall ist [X.] starke Eigeninteresse des Zeugen bei der Beweiswürdigung nach § 286ZPO zu berücksichtigen ([X.], [X.]. v. 8. Januar 1976 - [X.]/73,- 14 -WM 1976, 424). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, in denen [X.] auf diesen Gesichtspunkt fehlt, deuten darauf hin, daß das Berufungs-gericht ihn bei seiner Beweiswürdigung nicht in Betracht gezogen hat.4. Die Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung,den Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n bis zur Beendigung des[X.]srechtsstreits zurückzustellen, schon im September 1990 odererst nach Erlaß des [X.] vom 27. Januar 1993 getroffen [X.] ist, kann entscheidungserheblich sein. War letzteres der Fall, dann warenzu diesem Zeitpunkt von der am 18. September 1990 beginnenden dreijährigen[X.]sfrist bereits mehr als zwei Jahre und vier Monate abgelaufen.Da die Hemmung der Verjährung mit der Zustellung des [X.]eils des [X.] vom 4. Februar 1997 endete - nach dem Vortrag des [X.]n war [X.] 23. Februar 1997 -, wäre der noch verbleibende Teil der [X.] gewesen, als die Klage am 30. Dezember 1997 beim Gericht einge-reicht wurde.[X.] ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 563 ZPO).Das Berufungsgericht konnte sich von seinem Standpunkt aus nicht mit derFrage befassen, ob die Verjährung unter dem Gesichtspunkt eines Sekundär-anspruchs gegen den [X.]n bei Klageeinreichung noch nicht [X.] 15 -1. Ein Steuerberater ist - ebenso wie ein Rechtsanwalt - verpflichtet, denAuftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen [X.]haftung und die dafürgeltende Verjährungsfrist nach § 68 StBerG hinzuweisen, wenn sich für ihnwährend des Mandats ein begründeter Anlaß zur Überprüfung seiner Tätigkeitergibt und er erkennt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen muß, daß er durcheinen Fehler dem Mandanten einen Schaden zugefügt hat ([X.]Z 94, 380,386; [X.], [X.]. v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 100/95, [X.], 2066, 2068). Ver-letzt er diese Pflicht, dann beginnt mit Eintritt der [X.] die dreijäh-rige Verjährungsfrist von neuem zu laufen.Begründeten Anlaß zur Überprüfung seiner Beratungstätigkeit hatte der[X.] sowohl bei Eingang des [X.] vom 27. Januar 1993als auch nach Erlaß des [X.]surteils vom 4. Februar 1997. [X.] hat er die Klägerin und ihren Ehemann - offenbar mehrfach - auf die Mög-lichkeit eines [X.]anspruchs gegen sich hingewiesen. Über die Verjährungeines solchen Anspruchs scheint er sie aber nicht belehrt zu haben; er [X.] jedenfalls schriftsätzlich vorgetragen, die Möglichkeit der Verjährung sei nieerwähnt worden. Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen.2. Trotz unterlassener Belehrung über den etwaigen [X.]anspruchund dessen Verjährung entfallen der [X.] und damit die Verlän-gerung der Verjährungsfrist, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der [X.] anderweitig anwaltlich zum Zweck der Prüfung des [X.]an-spruchs beraten wird. In diesem Fall treten die Hinweispflichten des mit [X.] betrauten Rechtsanwalts an die Stelle derjenigen des [X.]; der Mandant ist durch die Haftung des (neuen) Anwalts [X.] ([X.], [X.]. v. 14. November 1991 - [X.] ZR 31/91, [X.], [X.]; v. 28. September 1995 - [X.] ZR 227/94, [X.], 33, 34). Diese Ein-schränkung der Sekundärhaftung rechtfertigt sich aus dem Gedanken, daß dienachrangige Hinweispflicht des Rechtsanwalts oder Steuerberaters den [X.] Anspruchsverlusts schützensoll, daß es eines solchen Schutzes durch den Anspruchsgegner selbst abernicht mehr bedarf, wenn der Mandant die Wahrnehmung seiner Interessen inder [X.]frage einem (anderen) Rechtsanwalt übertragen hat, der [X.] primäre Vertragspflicht übernimmt. Das gilt unabhängig davon, ob [X.] einer dieser Voraussetzungen das Mandat des in Anspruch genomme-nen Rechtsberaters noch fortbestand oder bereits beendet war.Bislang fehlt es an einer Feststellung dazu, wann die Klägerin sich [X.] in der Frage eines [X.]anspruchs gegen den [X.]n anwaltlich hatberaten lassen.[X.] Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit [X.] gegebenenfalls nach nochmaliger Vernehmung des Ehemannes der Kläge-rin - die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann. [X.] erhalten durch die Zurückverweisung Gelegenheit, ihr Vorbringenunter dem Gesichtspunkt der Sekundärverjährung zu ergänzen.[X.] Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel

Meta

IX ZR 332/99

14.12.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. IX ZR 332/99 (REWIS RS 2000, 118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 118

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