3. Senat | REWIS RS 2010, 15
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Aussetzung des Verfahrens
NV: Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist .
Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil des Finanzgerichts, in dem dieses die Revision zugelassen hat, wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.] und Revisionsklägers (Kläger) am 5. März 2009 zugestellt. Damit lief die [X.] nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 5. Mai 2009 ab. Die erst am 6. Mai 2009 bei dem [X.] ([X.]) eingegangene Revisionsbegründung war daher verspätet. Es wurde auch weder ein Antrag auf Verlängerung der [X.] nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gestellt. Da sich dem Vorbringen des [X.] auch nicht entnehmen lässt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision verhindert war, kann Wiedereinsetzung auch nicht von Amts wegen gewährt werden.
Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO --etwa im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 [X.]E 231, 183-- kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind zwar auch dann erfüllt, wenn der [X.] mit Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts befasst ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits abhängig ist (z.B. [X.]-Urteil vom 3. September 2008 [X.], [X.]E 222, 153, [X.], 499). Ein Verfahren darf aber nach § 74 FGO nur dann ausgesetzt werden, wenn es zu einer Sachprüfung führen kann. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt daher nicht in Betracht, wenn, wie hier, dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (z.B. Senatsbeschluss vom 9. August 2001 III R 58/99, [X.]/NV 2002, 49; [X.]-Urteil vom 20. September 1989 [X.], [X.]E 158, 205, [X.] 1990, 177).
Meta
29.12.2010
Beschluss
vorgehend FG Düsseldorf, 17. Februar 2009, Az: 10 K 501/08 Kg, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.12.2010, Az. III R 30/09 (REWIS RS 2010, 15)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 15
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
III B 102/13 (Bundesfinanzhof)
(Aussetzung des Verfahrens - Fristsetzungen nach § 79b FGO nicht anfechtbar)
(Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 74 der FinanzgerichtsordnungFGO)
(Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk - Rechtsschutz - Voraussetzungen für Eintritt und Beendigung …
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Darlegung zur Fristen- und Postausgangskontrolle eines Bevollmächtigten
Keine Referenz gefunden.
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