Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/04vom11. März 2004in der Strafsachegegenwegen Untreue u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2004 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Das [X.] ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß der An-geklagte in den [X.], 7 und 12 bis 21 auch das [X.] nach§ 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat; denn [X.] er als Sparkassenangestellter Amtsträger im Sinne des § 11Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] gewesen sein sollte (vgl. allg. BGHSt 31,264), hätte ein Mißbrauch der Amtsstellung nur vorgelegen, falls er [X.] in Ausübung einer Verwaltungstätigkeit begangen- 2 -hätte (vgl. BGHSt 31, 264, 274). Das ist indessen nicht der Fall, dennder Angeklagte hat lediglich seine Position als Privatkundenberatermißbraucht. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, dadas [X.] aufgrund der besonderen Umstände der Untreuetatenunabhängig von den [X.]en des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB [X.] besonders schwere Fälle im Sinne des § 266 Abs. 2 [X.] bzw. § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB nF angenommen hat.[X.] [X.]
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. 3 StR 68/04 (REWIS RS 2004, 4152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4152
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.