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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 3/15
vom
11. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. März 2015
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landge-richts Landshut vom 1. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklag-ten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass es dem Angeklagten unbedingt darauf ange-kommen sei, seine Ehefrau zu töten, und er nicht nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. [X.], Beschlüsse 1
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vom 3. Februar 2004
4 [X.] und vom 19. März 2009
4 StR 53/09, [X.], 564). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht, der einen von drei bei der konkreten Strafzu-messung ausdrücklich genannten Strafschärfungsgründe
betrifft.
2. Bei dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist das [X.] da-von ausgegangen, dass es diesen aussprechen muss, weil die Voraussetzun-gen des § 66a Abs. 2 StGB vorliegen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei § 66a Abs.
eine Ermessensvorschrift (vgl. [X.]/[X.], in [X.]/[X.], 29. Aufl., §
66a Rn. 20). Da das [X.] den Ermessenscharakter der Vorschrift ver-kannt hat, hat es kein Ermessen ausgeübt. Dem [X.] ist es verwehrt, insoweit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. August 2003
3 [X.], [X.], 12). Dies führt zur Aufhebung der Vorbehaltsanordnung.
In diesem Zusammenhang nicht unbedenklich sind Formulierungen des [X.]s, wonach bei dem die Tatumstände zum Teil bestreitenden Ange-auch weil er sich in der [X.] bei der Geschädigten mit der Begründung nicht entschuldigt habe, sie habe in der Hauptverhandlung gelogen. [X.] wäre es, mit ei-nem zulässigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten dessen Hang zur Be-gehung erheblicher Straftaten oder dessen hangbedingte Gefährlichkeit zu be-gründen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. August 2014
1 [X.], [X.], 9 mwN).
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3. Um dem neuen Tatgericht insgesamt eine widerspruchsfreie neue Entscheidung über die Rechtsfolgen zu ermöglichen, hat der [X.] die zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.
Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet
sich in Urlaub und ist deshalb
an der Unterschriftsleistung
verhindert.
Raum
Graf Raum
Ri[X.] Prof. Dr. Radtke
befindet sich in Urlaub
und ist deshalb an der
Unterschriftsleistung
verhindert.
Raum Mosbacher
5
Meta
11.03.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 1 StR 3/15 (REWIS RS 2015, 14232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14232
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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