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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:020316B5STR61.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 61/16
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. März 2016 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
Chemnitz vom 26.
Oktober 2015 im [X.] (§
349 Abs.
4 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die
auf [X.] gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un-begründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat das Vorliegen eines minder
schweren Falles unzureichend ge-prüft.
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Das [X.] ist vom Regelstrafrahmen des §
250 Abs. 2 StGB aus-gegangen; die Anwendung des [X.] gemäß §
250 Abs. 3 StGB hat es nach Würdigung der allgemeinen
Strafzumessungskriterien nicht für [X.] erachtet. Sodann hat es eine Strafmilderung nach §§
21, 49 StGB geprüft und abgelehnt, schließlich aber das Vorliegen der Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes des §
46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bejaht, weil der Angeklagte vor Eröffnung des Hauptverfahrens seinen bis dahin nicht ermit-telten Mittäter benannt hatte. Das [X.] hat den Regelstrafrahmen [X.] nach §
49 Abs. 1 StGB gemildert.
Das [X.] hätte bei der [X.] jedoch zunächst prüfen müssen, ob ein minder schwerer Fall nach §
250 Abs. 3 StGB auch unter [X.] des für den Angeklagten angenommenen vertypten [X.] des §
46b
StGB neben den allgemeinen [X.] hätte angenommen werden können. Erst wenn es auch nach dieser Abwägung keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungs-grundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen dürfen (vgl. [X.], [X.] vom 26.
Oktober 2011
2
StR 218/11, NStZ
2012, 271, 272; vom 23.
Mai 2012
5
StR 185/12; vom 5.
Juli 2012
5
StR 252/12 und vom 28.
Oktober 2015
5
StR 422/15; Urteil vom 28.
Februar 2013
4
StR 430/12, NStZ-RR
2013, [X.]/[X.]/[X.], Strafzumessung, 5. Aufl.,
Rn. 930). Dass das [X.] in der Reihe der aufgeführten allgemeinen u-reichend. Denn auch die Behandlung des Strafmilderungsgrundes des
§
21 StGB legt nahe, dass sich das [X.] der Bedeutung der vertypten Straf-milderungsgründe bei der Prüfung des minder schweren Falles nicht bewusst war.
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Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann trotz der
überaus
milden Strafe nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, da der vom [X.] zur Anwendung gebrachte Strafrahmen sowohl im angedrohten Mindest-
als auch im Höchstmaß über der Strafdrohung des [X.] nach §
250 Abs. 3 StGB liegt.
Da lediglich [X.] vorliegen, können die Feststellungen [X.] bleiben; weitergehende Feststellungen können getroffen werden, falls sie nicht den bisherigen widersprechen.
[X.]
Schneider
Dölp
König
Feilcke
5
6
Meta
02.03.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 5 StR 61/16 (REWIS RS 2016, 15263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15263
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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