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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:191119B[X.]117.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 117/18
vom
19. November
2019
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 19. November 2019 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias, die Richterin Dr.
Menges und [X.]
Schild von Spannenberg
beschlossen:
Die [X.] des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 24.
September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a Abs.
1 Satz
1 ZPO statthafte und auch
im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO).
Der Senat hat das Vorbringen des [X.] umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten absoluten Revisionsgründe (§
547 Nr.
1 und Nr. 6 ZPO). Die Rüge, das Berufungsurteil sei unter Verstoß gegen §
309 ZPO mit der Folge der Eröffnung des [X.] des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO von einer Richterin [X.] worden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung nicht teilgenommen habe, ist aufgrund der Berichtigung des Protokolls gemäß §
164 Abs.
2 und 3 ZPO 1
2
3
-
3 -
gegenstandslos geworden (vgl. Senatsbeschluss vom 16.
April 2013
XI
ZR 94/11, juris mwN). Von einer weiteren Begründung wird nach §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK
18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2.
September 2015
XI
ZR 280/14, juris Rn.
5, vom 13.
April 2015
XI
ZA 10/14, juris Rn.
3 und vom 18.
Mai 2009
XI
ZR 178/08, juris; [X.],
Beschlüsse vom 18.
Mai 2015
KZR
36/14, juris und vom 9.
April 2013
IX ZR 100/11, juris Rn.
3).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Schild von Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2016 -
302 [X.]/13 -
O[X.], Entscheidung vom 24.01.2018 -
13 [X.] -
Meta
19.11.2019
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2019, Az. XI ZR 117/18 (REWIS RS 2019, 1437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1437
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