Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 123/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5650

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/06 Verkündet am: 15. Januar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Weist ein Fachverband, dem Schlüsselhersteller als Mitglieder angehören, potentielle Abnehmer des Herstellers einer Maschine, mit der Schlüsselprofile gefräst werden können ([X.]), darauf hin, die Verwendung des [X.]en könne Pa-tent- und Markenrechte seiner Mitglieder verletzen, so kann darin eine unlautere Mit-bewerberbehinderung liegen, wenn mit dem [X.]en zwar in einem nennens-werten Umfang auch das Prägen nicht geschützter Profile möglich ist, der Hinweis wegen seines pauschalen Inhalts aber Interessenten dazu veranlassen kann, sicher-heitshalber gleich von dem Erwerb der Maschine Abstand zu nehmen. [X.], Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Januar 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin stellt eine Maschine her, mit der Schlüsselprofile, die Längs-nuten aufweisen, gefräst werden können. Diesen [X.]en vertreibt die Klägerin seit 2001 an Schlüsseldienste, die mit Hilfe des Automaten anhand eines Originalschlüssels aus einem Stück Metall den Rohling für einen Nach-schlüssel selbst fräsen können. 1 2 Der Beklagte ist der [X.] e.V., dem verschiedene Schlüsselhersteller angehören. Vor dem Hintergrund, dass bestimmte Schlüsselprofile patent- oder markenrechtlich geschützt sind, richte-- 3 - te der Beklagte unter dem 7. Januar 2004 das nachfolgend abgebildete Schrei-[X.] an Schlüsseldienste und [X.].

- 4 - 3 Die Klägerin begehrt Unterlassung der Behauptungen in der dem Schrei[X.] vom 7. Januar 2004 beigefügten Stellungnahme, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des [X.]. Das [X.] hat den [X.] antragsgemäß verurteilt. Die dage-gen gerichtete Berufung ist erfolglos geblie[X.]. 4 - 5 - Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die [X.] nach §§ 3, 4 Nr. 10, §§ 8, 9 UWG für begründet erachtet: 6 Der Beklagte habe im geschäftlichen Interesse seiner Mitglieder, der Schlüsselhersteller, deren Wettbewerb zur Klägerin bei der Herstellung von Schlüsselprofilen in unlauterer Weise gefördert und damit die Klägerin gezielt im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG behindert. Zwar sei der vorliegende Fall mit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht ohne weiteres vergleichbar, weil der Beklagte weder Inhaber von Schutzrechten sei noch solche für sich in [X.] nehme. Er habe Schutzrechte auch nicht im Namen einzelner Mitglieder geltend gemacht. Die Aussagen in dem Rundschrei[X.] seien auch für sich ge-nommen zutreffend oder als Rechtsmeinung vertretbar. Das Rundschrei[X.] sei aber in seiner Allgemeinheit als unlauter anzusehen, weil damit erkennbar der Zweck verfolgt werde, die angeschrie[X.]en Schlüsseldienste zu verunsichern, indem ihnen ohne Konkretisierung der betroffenen Patent- und Markenrechte eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für das Nachfräsen geschützter Schlüs-selprofile zugescho[X.] werde. Wegen des pauschalen Inhalts des Rundschrei-[X.]s könnten die angeschrie[X.]en Schlüsseldienste ihre Verantwortlichkeit im konkreten Einzelfall nicht beurteilen, so dass es für sie naheliege, [X.] - 6 - halber gleich von dem Erwerb der Fräsmaschine der Klägerin Abstand zu [X.]. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision ha[X.] keinen Erfolg. 8 1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in der Fassung durch das [X.] zur Änderung des [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 ([X.] I S. 2949), in [X.] getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), anzuwenden. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlas-sungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur [X.] seiner Begehung Anfang 2004 wettbewerbswidrig war. Maßge-[X.]d ist insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.). Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durch-setzung - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur [X.] der be-anstandeten Handlung geltenden Recht, also gleichfalls nach dem Gesetz ge-gen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung. 9 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG 2008, § 1 UWG a.F. zu. 10 11 a) Der Beklagte hat bei dem Versand des Schrei[X.]s vom 7. Januar 2004 an die Schlüsseldienste und [X.] im geschäftlichen Verkehr zu [X.]zwecken gehandelt (§ 1 UWG a.F.); sein Verhalten stellt auch eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar. Insoweit genügt, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, - 7 - ein Handeln zur Förderung eines oder mehrerer fremder Unternehmen, hier der Mitglieder des [X.]. Die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäfts-praktiken steht der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Handlungen zur Förderung des [X.] zugunsten fremder Unternehmen nicht entgegen (vgl. [X.] in Hefermehl/ [X.]/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 2 Rdn. 54). b) Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Verhalten des [X.] eine unlautere Mitbewerberbehinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG 2008, § 1 UWG a.F.) gesehen. 12 aa) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG 2008, § 1 UWG a.F. setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit je-dem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann ([X.] 167, 1, 5 - [X.]). [X.]widrig ist die Beein-trächtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, [X.] an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. [X.] 171, 73 [X.]. 22 f. - Außendienst-mitarbeiter, m.w.N.). 13 14 bb) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des [X.] deshalb als eine unlautere Absatzbehinderung der Klägerin angesehen, weil die derart an-geschrie[X.]en Schlüsseldienste wegen des allgemein gehaltenen Inhalts des Rundschrei[X.]s des [X.] im Hinblick auf mögliche Schutzrechtsverlet-zungen keinerlei Möglichkeit hätten, im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob - 8 - der Einsatz der Fräsmaschine eine Verantwortlichkeit ihrerseits begründen könne oder nicht. Es liege für sie daher sehr nahe, sicherheitshalber gleich von dem Erwerb einer Fräsmaschine der Klägerin Abstand zu nehmen. Diese Beur-teilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (1) Die Klägerin ist Mitbewerberin i.S. des § 4 Nr. 10 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG 2008. Da der Beklagte zur Förderung fremden [X.] ge-handelt hat, genügt es, dass zwischen seinen Mitgliedern und der Klägerin ein konkretes [X.]verhältnis besteht. 15 (2) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] grundsätzlich berechtigt ist, im Interesse seiner Mitglieder potentielle [X.] von Schlüsselfräsmaschinen der Klägerin darauf hinzuweisen, dass bei einem Bestehen von Patent- oder Markenschutz die Fräsung von geschützten Schlüsselprofilen eine Schutzrechtsverletzung darstellen kann, für die auch die Schlüsseldienste als Abnehmer der Maschinen der Klägerin verantwortlich sein können. E[X.]so wie es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht verwehrt sein kann, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender [X.] in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende [X.] hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. [X.], Urt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, [X.], 424, 425 = [X.], 489 - Abnehmer-verwarnung, m.w.N.), muss es einem Verband, dem Inhaber von gewerblichen Schutzrechten als Mitglieder angehören, möglich sein, im Interesse seiner [X.] durch Hinweise an Dritte Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglie-der entgegenzuwirken. 16 17 Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu [X.] - nen, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.] 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). [X.] sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines be-sonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzu-lässig zu beurteilen sind ([X.] [X.], 424, 425 - Abnehmerverwarnung, m.w.N.). Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Ausei-nandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber ha[X.], kann bereits die Geltend-machung von [X.] gegenüber den Abnehmern - unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht - zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (vgl. [X.] 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Die Beschränkungen, die aus diesem Grunde [X.] hin-sichtlich des Vorgehens aus ihren Rechten auferlegt sind, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt wird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt (vgl. [X.] 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutz-rechtsverwarnung), hat entsprechend der beklagte Verband zu beachten, wenn er durch Hinweise gegenüber [X.] möglichen Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglieder entgegenwirken will. Denn eine Absatzbehinderung der [X.] - 10 - rin durch eine aufgrund der [X.] unbegründete oder wegen ihres sonstigen Inhalts oder der Form nach unzulässige Äußerung des [X.] gegenüber ihren (potentiellen) Abnehmern über (vermeintliche) [X.] überschreitet die dem Schutz gewerblicher Schutzrechte gesetz-ten Grenzen und braucht von der Klägerin daher nicht hingenommen zu wer-den. (3) Das Berufungsgericht hat mit Recht die Unlauterkeit des Verhaltens des [X.] darin gesehen, dass seine an die Schlüsseldienste und Sicher-heitsfachgeschäfte versandte Stellungnahme vom 7. Januar 2004 wegen ihres allgemein gehaltenen Inhalts über mögliche Schutzrechtsverletzungen durch die Verwendung der Fräsmaschine der Klägerin in besonderem Maße die Ge-fahr begründet hat, dass (potentielle) Abnehmer der Klägerin von einer näheren Prüfung der [X.] absehen und von vornherein vom Kauf der [X.] der Klägerin Abstand nehmen. Da nach den Feststellungen des [X.] bei weitem nicht sämtliche Schlüsselprofile patent- oder marken-rechtlich geschützt sind, ist mit der Fräsmaschine der Klägerin jedenfalls in ei-nem nennenswerten Umfang das Prägen nicht geschützter Profile möglich. Das Rundschrei[X.] des [X.] ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend [X.] hat, wegen seines pauschalen Inhalts geeignet, die angeschrie[X.]en Schlüsseldienste davon abzuhalten. 19 Der Vertrieb der Fräsmaschine der Klägerin ist nicht generell unzulässig, falls die Maschine - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.] auszugehen ist - von Abnehmern jedenfalls auch zur Anfertigung marken- oder patentrechtlich geschützter Schlüsselprofile verwendet werden könnte. Bei einem patentrechtlich geschützten Schlüsselprofil könnte mit einem auf § 10 Abs. 1 [X.] gestützten, gegen die Klägerin gerichteten Unterlas-sungsanspruch des betreffenden [X.] kein uneingeschränktes [X.] - 11 - bot des Vertriebs der Fräsmaschine begehrt werden, weil diese nicht aus-schließlich in patentverletzender Weise Verwendung finden kann (vgl. [X.] 168, 124 [X.]. 27 - Deckenheizung, m.w.N.). In einem solchen Fall kann der Pa-tentinhaber, wenn er den Hersteller eines Gegenstands wegen mittelbarer Pa-tentverletzung nach § 10 Abs. 1 [X.] auf Unterlassung in Anspruch nimmt, das Anbieten oder Liefern des Mittels nur untersagen, sofern der Anbieter oder Lie-ferant keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen, z.B. Warnhinweise, ergreift, um seine Abnehmer von der Verwendung des Mittels für die Benutzung der Erfindung abzuhalten. Dabei ist bei der Abwägung, welche Vorsorgemaßnah-men der Anbieter oder Lieferant zu treffen hat, zu berücksichtigen, dass diese einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit Sicherheit zu verhindern, andererseits jedoch den Vertrieb des Mittels zum pa-tentfreien Gebrauch auch nicht in unzumutbarer Weise behindern sollen. Es ist dann Sache des [X.], Warnhinweise, die er gege[X.]enfalls für [X.] hält, im Rahmen seines Unterlassungsbegehrens zu formulieren (vgl. [X.] 168, 124 [X.]. 27 - Deckenheizung). Auch für den Fall, dass mit der Fräsmaschine der Klägerin Schlüsselprofile hergestellt werden könnten, die möglicherweise Markenrechte Dritter verletzten - einzelne Schlüsselhersteller ha[X.] Wort-/Bildmarken eintragen lassen, die mit einer Ansicht des jeweiligen [X.] übereinstimmen -, würden sich etwaige markenrechtliche [X.] nicht schlechthin gegen die Herstellung oder den Vertrieb der Fräsma-schine richten, weil nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie (nahe-zu) ausschließlich oder zumindest vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeich-nung [X.]utzt würde oder bestimmt wäre (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 18 Abs. 2 [X.] a.F.; vgl. ferner § 140a Abs. 2 [X.]). 21 Könnte danach der Vertrieb der Fräsmaschine der Klägerin allenfalls in der Hinsicht untersagt werden, dass damit keine patent- oder markenverletzen-den Handlungen vorgenommen werden dürfen, so begründet das [X.] 12 - [X.] des [X.] wegen seines pauschalen Inhalts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts demgegenüber die Gefahr, dass die Klägerin ihr Produkt auch für zulässige Verwendungszwecke nicht mehr absetzen kann, weil poten-tielle Abnehmer der Klägerin von vornherein von einem Erwerb der Fräsma-schine absehen. Das Rundschrei[X.] des [X.] ist daher geeignet, eine Wirkung zu erzielen, die über sein berechtigtes Interesse, möglichen Verlet-zungen von Schutzrechten seiner Mitglieder entgegenzutreten, hinausgeht und die Klägerin demzufolge beim Absatz ihrer Fräsmaschine in unzulässiger Wei-se behindert. (4) Der Beklagte hat zwar weder im eigenen noch im Namen seiner [X.] bestimmte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung geltend gemacht. Dieser Umstand berührt aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-men hat, den die Unlauterkeit begründenden Gesichtspunkt nicht, dass das Rundschrei[X.] des [X.] geeignet ist, die angesprochenen [X.] schon vom Erwerb der Fräsmaschine und damit auch von einem Ein-satz abzuhalten, bei dem keine Schutzrechte verletzt würden. Aus diesem Grunde beschränkt sich das Rundschrei[X.] des [X.] entgegen der [X.] der Revision auch nicht auf eine - im Rahmen einer bloßen Meinungs-äußerung gege[X.]enfalls zulässige (vgl. [X.], Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 42/95, [X.], 896, 897 = [X.], 1079 - Mecki-Igel III) - Darstellung der Rechtslage. Die Fräsmaschine der Klägerin kann nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen jedenfalls in einem nennenswer-ten Umfang auch zum Prägen nicht geschützter Profile verwendet werden. Der Stellungnahme des [X.] lassen sich dagegen, wie das Berufungsgericht mit Recht beanstandet hat, keine Anga[X.] entnehmen, die eine Beurteilung über die Anzahl oder die Größenordnung der betroffenen geschützten Schlüs-selprofile zulassen. Der Inhalt des jeweiligen Patent- und Markenschutzes wird auch nicht ansatzweise geschildert. Der angesprochene Leser kann daher [X.] - 13 - der erkennen, von welchen geschützten technischen Lehren nicht Gebrauch gemacht werden darf, noch kann er beurteilen, unter welchen Umständen von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen ist. Damit ist eine Verunsiche-rung der angeschrie[X.]en Schlüsseldienste bewirkt worden, die geeignet ist, sie von einem Erwerb der Maschine abzuhalten. (5) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass bei den Schlüsseldiensten ein besonderes Informations-bedürfnis bestanden hat, weil diese nicht beurteilen konnten, ob der Einsatz der Fräsmaschine ihre Verantwortlichkeit begründet. Das Rundschrei[X.] des [X.]n enthält keine Informationen, die den angeschrie[X.]en Schlüsseldiens-ten eine Beurteilung ermöglichen, bei welchen Schlüsselprofilen die Verwen-dung der Fräsmaschine zu einer Haftung wegen Patent- oder Markenverlet-zung führen kann. Hätte der Beklagte seine allgemein gehaltene Aussage durch Nennung von Beispielen konkretisiert, wäre eine solche Beurteilung da-gegen zumindest hinsichtlich der konkret angeführten Schutzrechte möglich gewesen. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Gefahr eines Missverständnisses in dem Sinne, dass über die beispielhaft genannten hinaus keine weiteren Schutzrechte bestünden, hätte durch eine hinreichend deutliche Klarstellung begegnet werden können. Die Nennung von konkreten Beispielen hätte zudem zumindest Anhaltspunkte für die Einschätzung gebo-ten, in welchem Umfang bei dem Einsatz der Fräsmaschine der Klägerin eine schutzrechtsverletzende Verwendung in Betracht zu ziehen wäre. 23 24 Dem Umstand, dass in Fachzeitschriften und durch Rundschrei[X.], Leit-fäden und Gebrauchsanweisungen der Klägerin die Frage möglicher Verlet-zungen fremder Schutzrechte bereits problematisiert worden war, ha[X.] die Vorinstanzen zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Der [X.] hat die beanstandeten Aussagen nicht im Rahmen eines [X.] - tauschs in einer Fachzeitschrift getroffen, sondern sich in einem Rundschrei[X.] unmittelbar an potentielle Abnehmer der Klägerin gewandt. Wie bereits das [X.], auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht [X.] genommen hat, ausgeführt hat, kann nach dem Vorbringen der Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass allen Schlüsseldiensten und Sicher-heitsfachgeschäften, denen der Beklagte seine Stellungnahme zugeschickt hat, die bereits erfolgten Veröffentlichungen über die [X.] bekannt [X.]. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des [X.] sowie den vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung rechtsfehlerfrei für begründet erachtet hat. 25 - 15 - II[X.] Danach ist die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 26 [X.][X.] am [X.] Dr. Schaffert

ist in Urlaub und kann daher

nicht unterschrei[X.].

[X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2005 - 4a [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2006 - [X.] -

Meta

I ZR 123/06

15.01.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 123/06 (REWIS RS 2009, 5650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5650

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