Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. 5 StR 255/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2399

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, das [X.] habe gegen die Vorschrift des § 250 Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Vermerk einer Geschäftsstellenbe-amtin über eine ihr telefonisch erteilte Auskunft der Meldebehörde über einen Wohnsitz des [X.] durch Bericht der Vorsitzenden Rich-terin in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der mitgeteilte Vermerk enthält den handschriftlichen, den Inhalt des [X.] bestätigenden Zusatz —so auch [X.] 420fi ([X.]), bei dem es sich um eine nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO verlesbare Auskunft der [X.] mit identischem Inhalt handelt. Bei dieser Sachlage hätte sich die Revision dazu verhalten müssen, was die Vorsitzende Richterin über den Verweis auf die inhaltliche Übereinstimmung mit Blatt 420 der Akte berichtet hat und hätte sich nicht auf die für den Fall zulässiger Einführung des Inhalts der Urkunde durch Bericht (vgl. [X.], [X.]. § 249 Rdn. 26
- 3 - m.w.N.) nicht relevante Mitteilung begnügen dürfen, dass die [X.] —nicht im Strengbeweisverfahren in die Beweisaufnahme eingeführt worden istfi ([X.]; vgl. zudem die Möglichkeit des § 251 Abs. 3 StPO).
[X.][X.]König

Meta

5 StR 255/09

21.07.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. 5 StR 255/09 (REWIS RS 2009, 2399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2399

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