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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:230317B1STR607.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 607/16
vom
23. März
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: Betruges u.a.
zu 2.: schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen
Ausbeutung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 23. März
2017
be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2016 werden als unbegründet [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des [X.] in Bezug auf die Revision des Angeklagten K.
:
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschen-handels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des [X.] des [X.] vom 11. Oktober 2016 ([X.]
I 2016, 2226) erfolgte eine Novellierung der §§
232 bis 233b StGB, die zum 15. Oktober 2016 in [X.] getreten ist. Soweit das
Landgericht im Schuldspruch beim Angeklagten K.
die bei Beendigung der Tat (§
2 Abs. 1 StGB) geltenden bisherigen Fassungen des §
232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und §
232 Abs. 4 Nr. 1 StGB berücksichtigt, ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des §
2 Abs. 3 StGB gewahrt. An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden [X.] zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des §
232a Abs. 1 Nr. 1
-
3
-
StGB und §
232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (vgl. auch BT-Drucks. 18/9095, [X.] ff.).
Raum
Bellay Radtke
Fischer Bär
Meta
23.03.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. 1 StR 607/16 (REWIS RS 2017, 13492)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13492
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