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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anwendung des nach Gesetzesänderung mildesten Gesetzes im Strafverfahren: Unrechtskontinuität bei Neuregelung der Vorschriften zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des [X.] in Bezug auf die Revision des Angeklagten [X.] :
Durch das [X.] und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des [X.] vom 11. Oktober 2016 ([X.] I 2016, 2226) erfolgte eine Novellierung der §§ 232 bis 233b StGB, die zum 15. Oktober 2016 in [X.] getreten ist. Soweit das [X.] im Schuldspruch beim Angeklagten [X.] die bei Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 1 StGB) geltenden bisherigen Fassungen des § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB berücksichtigt, ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gewahrt. An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (vgl. auch BT-Drucks. 18/9095, [X.] ff.).
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23.03.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hechingen, 8. Juli 2016, Az: 1 KLs 14 Js 4314/15
§ 2 Abs 3 StGB, § 232 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB vom 11.02.2005, § 232 Abs 4 Nr 1 StGB vom 11.02.2005, § 232a Abs 1 Nr 1 StGB vom 11.10.2016, § 232a Abs 3 StGB vom 11.10.2016
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 1 StR 607/16 (REWIS RS 2017, 13529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13529
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 607/16 (Bundesgerichtshof)
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