Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. VI ZR 33/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10305

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES TEILSVERSÄUMNIS- UND S[X.]HLUSSURTEIL [X.]/09 Verkündet am: 19. Januar 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 823 Abs. 1 ([X.], I); ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 ([X.]) Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises bei der Feststellung von Brand-ursachen (hier: Brand einer Scheune nach dem Hantieren mit einem Feuerzeug). [X.], Urteil vom 19. Januar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 7. Januar 2009 aufgehoben. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - Zweigstelle [X.] - vom 15. November 2007 wer-den zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamt-schuldner zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 30. Mai 2006 parkte die Klägerin ihren PKW in der Nähe einer Feldscheune. Diese geriet gegen 15 Uhr in Brand und stand gegen 15:22 Uhr vollständig in Flammen. Der Brand beschädigte auch das Fahrzeug der Klägerin. Die beiden damals elf Jahre alten Beklagten hatten sich kurz vor Ausbruch des Feuers in der Scheune befunden und mit einem Feuer-zeug hantiert, das sie dort gefunden hatten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten den Brand verursacht, und hat diese deshalb auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe nicht das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufes nachgewiesen, in Ansehung dessen es nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung typischerweise zur Ent-stehung des streitgegenständlichen [X.] gekommen sei. Als zur Begründung der Annahme eines Anscheinsbeweises dienender Sachverhalt sei aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörungen lediglich festzustellen, dass die Beklagte zu 1, gemeinsam mit der Beklagten zu 2 in der Scheune stehend, das handels-übliche Feuerzeug kurzzeitig dergestalt betätigt habe, dass eine Flamme er-zeugt worden sei. Dass bzw. wie diese Flamme mit brennbarem Material in Verbindung geraten sei, sei auch unter Berücksichtigung des Inhaltes der [X.] nicht festzustellen gewesen. Wenn auch generell das Hantieren mit offenem Feuer in einer mit Stroh, Heu etc. gefüllten Feldscheune, zudem im Mai, unzweifelhaft [X.] darstelle und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, die Entstehung eines Brandes herbeizuführen, so sei jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Geschädigte für das Vorliegen eines Anscheinsbeweises ein [X.] darzulegen und zu beweisen habe, das nach der allgemeinen Lebens-erfahrung regelmäßig und üblicherweise einen Brand zur Folge habe. Dies sei 3 - 4 - der Klägerin im Ergebnis jedoch nicht gelungen, da das vorliegend allein festzu-stellende kurzzeitige, einmalige Entzünden eines handelsüblichen Feuerzeuges in einer mit Stroh u.a. brennbaren Materialien gefüllten Scheune ohne Berüh-rung mit brennbarem Material und ohne Hinzutreten weiterer Umstände eben nicht regelmäßig und üblicherweise zur Brandentfachung führe. Der nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörungen der Beklagten, der [X.] durch sachverständige Beratung sowie Beiziehung der polizeilichen Ermitt-lungsakte festzustellende Geschehensablauf rechtfertige die Annahme eines Anscheinsbeweises für die Inbrandsetzung der Feldscheune infolge des Betäti-gens des Feuerzeuges durch die Beklagte zu 1 nicht. Denn als Ausgangspunkt für den typisierten Geschehensablauf sei vorliegend gerade nicht ein allgemei-nes "Spielen mit dem Feuer in einer Scheune" zugrunde zu legen, sondern der konkret im Einzelfall festgestellte Sachverhalt, also das einmalige Entzünden eines Feuerzeuges durch eine stehende Person "mitten in der Luft". Dieses a-ber sei, im Gegensatz zu dem unbewiesenen "Spielen" mit offenem Feuer, nicht geeignet, als Anscheinsbeweis für die Entstehung des [X.] zu dienen, weil bei lebensnaher Betrachtung alles dagegen spreche, dass durch einen solchen Vorgang die Inbrandsetzung einer Scheune erfolge. Soweit man einen Anscheinsbeweis bejahen wollte, sei es den Beklagten allerdings nicht möglich, diesen zu entkräften. Denn ernsthaft in Betracht zu ziehende andere Ursachen für die Brandentstehung seien von den Beklagten entweder bereits nicht hinreichend dargelegt (betreffend die sich auf dem [X.] gegen 15:00 Uhr aufhaltenden drei [X.] Personen sowie eine mit dem Linienbus nach B. fahrende männliche Per-son) oder aber nicht bewiesen worden (betreffend in der Scheune aufhältige und rauchende Jugendliche/Kinder). 4 - 5 - I[X.] Die Revision hat Erfolg. Da die Beklagte zu 1 in der mündlichen [X.] trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über ihre Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfol-ge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81 f.). 5 Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ge-gen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zu. 6 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Wege des Anscheinsbeweises bewiesen, dass die Beklagten den Brand verursacht haben. 7 a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensab-läufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Le-benserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (Senatsurteil [X.] 163, 209, 212). Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1974 - [X.] ZR 53/71 - [X.], 750; vom 18. Oktober 1983 - [X.] ZR 55/82 - [X.], 63 f.; [X.], Urteile vom 9. No-vember 1977 - IV ZR 160/76 - VersR 1978, 74, 75; vom 28. Februar 1980 - [X.]I ZR 104/79 - [X.], 532; vom 12. Mai 1993 - [X.] - [X.], 1351; vom 6. März 1991 - [X.] - [X.], 460, 461; [X.], [X.], 138 f.; [X.], [X.], 55, 56 f.; [X.], [X.], 1420; [X.], [X.], 736 f.). Im Wege des [X.] kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden (Senatsurteile vom 22. Mai 1979 8 - 6 - - [X.] ZR 97/78 - VersR 1979, 822, 823; vom 3. Juli 1990 - [X.] ZR 239/89 - [X.], 195; vom 5. November 1996 - [X.] ZR 343/95 - [X.], 205, 206). Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus (Senatsurteil vom 5. November 1996 - [X.] ZR 343/95 - aaO, m.w.[X.]). Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig [X.] muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu ha-ben, sehr groß ist (Senatsurteil vom 5. November 1996 - [X.] ZR 343/95 - aaO; [X.], Urteil vom 6. März 1991 - [X.] - aaO, S. 461 f.). b) Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht einen typischen Geschehensablauf mit der unzutreffenden Begründung verneint ha-be, das Betätigen des Feuerzeuges sowie die Entzündung der Flamme in der Scheune reichten hierfür nicht aus. 9 aa) Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Brand der Scheune nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl in technischer wie in zeitli-cher Hinsicht durch das Hantieren der Beklagten mit dem Feuerzeug verursacht worden sein kann. Allerdings trifft es ersichtlich keine Feststellungen zum [X.] Geschehensablauf. Darauf kommt es für die Frage, ob ein [X.] greift, aber auch nicht an. 10 In Fällen, in denen - wie hier - darum gestritten wird, ob ein an sich [X.] Verhalten einen entstandenen Schaden tatsächlich ausgelöst hat, soll der Anscheinsbeweis dem Geschädigten den [X.] er-leichtern. Steht das zur Herbeiführung des Schadens geeignete Verhalten des in Anspruch genommenen fest und ist der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens, greift zunächst der Anscheinsbeweis und es ist Sache des in Anspruch genommenen, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkräften. Die Funktion dieser Beweiser-leichterung, den Anspruchsteller vom Vortrag konkreter - ihm zumeist unbe-11 - 7 - kannter - Einzelheiten des [X.] zu entlasten, würde nicht unbeträcht-lich entwertet, wenn dem Anspruchsteller abverlangt würde, als Teil des typi-schen [X.] vorzutragen und zu beweisen, dass bestimmte [X.], welche die Gegenseite zum Kausalverlauf vorträgt, unrichtig seien. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht fest-gestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkräften (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1974 - [X.] ZR 53/71 - aaO). [X.]) Bezogen auf den Streitfall nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, das Hantieren mit offenem Feuer in einer mit Stroh, Heu etc. gefüllten [X.] stelle unzweifelhaft [X.] dar und sei nach der [X.] Lebenserfahrung geeignet, die Entstehung eines Brandes herbeizu-führen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagten seinerzeit mit dem Feuerzeug in der Scheune hantierten, dass dabei eine offe-ne Flamme erzeugt wurde und dass in unmittelbarer zeitlicher Folge die [X.] in Brand stand. Anhaltspunkte für andere Brandursachen sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts entweder nicht substantiiert vorgetragen oder jedenfalls nicht beweisbar. Das Berufungsgericht meint, dies spiele nur insoweit eine Rolle, als es um die von den Beklagten darzulegende und zu be-weisende Entkräftung des Anscheinsbeweises gehe. 12 Das ist indes unrichtig. Bereits bei der Bestimmung des typischen [X.] darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass für andere Ursachen als die, die der Geschädigte vorgetragen hat, keine Anhaltspunkte bestehen. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass dann, wenn bei einem bestimmten Erfolg für eine Ursache feste Anhaltspunkte bestehen, die 13 - 8 - diese Ursache als möglich erscheinen lassen, während für andere in Frage kommende Ursachen solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art völlig fehlen, der Beweis des ersten Anscheins für die erste Ursache spricht (vgl. [X.] 11, 227, 230; Senatsurteil [X.] 172, 1, 6). Kommt der in Anspruch Genommene als Verursacher eines schädigenden Erfolgs in Betracht, ist von dem festgestellten Erfolg aus rückblickend auch zu fragen, welche Anhaltspunkte für das [X.] etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen (vgl. [X.] 11, 227, 230; Senatsurteile [X.] 114, 284, 290; 163, 209, 212 f.). Denn wenn eine ge-fährliche Handlung in Frage steht, die allgemein geeignet sein kann, den schä-digenden Erfolg herbeizuführen, und wenn dieser Erfolg in unmittelbarem zeitli-chen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist, kann bei der Beantwortung der Frage, ob eine den Anscheinsbeweis recht-fertigende typische Situation vorlag, nicht unberücksichtigt bleiben, ob konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache ersichtlich sind. [X.]) Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich danach in Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand in einer extrem [X.] Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in un-mittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist und konkrete Anhalts-punkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch [X.], Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein ent-kräften. Dies ist im Streitfall den Beklagten nach den Feststellungen des [X.]s nicht gelungen. 14 2. Die Revision ist danach begründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Wenn das Berufungsgericht die den Anscheinsbeweis be-gründenden Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt und allein die Grundsätze 15 - 9 - des Anscheinsbeweises verkannt hat, kann das Revisionsgericht selbst die rechtliche Schlussfolgerung daraus ziehen und die Ursächlichkeit bejahen ([X.] vom 28. Februar 1980 - [X.]I ZR 104/79 - aaO). Die Höhe des entstan-denen Schadens ist unstreitig. Allerdings macht die Revisionserwiderung geltend, die Beklagte zu 2 haf-te schon deshalb nicht, weil sie nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Äußerungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung das gefundene Feuerzeug lediglich zunächst betätigt habe, ohne eine Flamme zu erzeugen. Das Berufungsgericht meint in anderem rechtlichen Zusammenhang, bei [X.] handele es sich nicht um ein gemeinsames Spielen in einer Scheune mit offenem Feuer. Für die Frage der Mithaftung ist darauf jedoch nicht abzustellen. Nach dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt waren beide Kinder an der Schaffung der Brandgefahr beteiligt. Die Beklagte zu 2 war bei [X.] der Beklagten zu 1 nicht etwa nur anwesend, sondern hat, indem sie das Feuerzeug zunächst selbst ausprobierte und es sodann der Beklagten zu 1 zur weiteren Betätigung überließ, [X.] zu dem schädlichen Erfolg beigetragen, was ihre Haftung begründet (vgl. Senatsurteile [X.] 111, 282, 284 f. und vom 23. Februar 1988 - [X.] ZR 151/87 - [X.], 800 f.; [X.], [X.], 284 f.; [X.], NJW-RR 2004, 1671 f.). 16 - 10 - Da die Klage demnach begründet ist, sind die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. 17 [X.]Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 [X.] 705/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 S 485/07 -

Meta

VI ZR 33/09

19.01.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. VI ZR 33/09 (REWIS RS 2010, 10305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10305

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