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PDF anzeigen5 [X.][X.] vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gefährlichkeit des Angeklagten beschränkt sich nicht auf weniger schwerwiegende Beschaffungsdelikte. Das insgesamt nicht überaus hohe Gewicht der die Maßregel begründenden Taten wird bei der Prüfung nach §§ 67d, 67e StGB aus [X.] zu berücksichtigen sein (vgl. [X.] 70, 297). [X.]
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27.01.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. 5 StR 582/08 (REWIS RS 2009, 5455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5455
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