Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 6 StR 291/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8674

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2023 mit Beschluss vom 1. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. November 2023 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.

2

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der [X.] den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.

3

Sollte der Vortrag als Gegenvorstellung zu verstehen sein, bliebe auch diese erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der [X.] seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, [X.]St 17, 94, 97).

[X.]     

      

[X.]     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 291/23

29.11.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 1. November 2023, Az: 6 StR 291/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 6 StR 291/23 (REWIS RS 2023, 8674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8674

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