Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. I ZR 29/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2627

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:101116UIZR29.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

10. November 2016

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Hörgeräteausstellung
[X.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 4 Abs. 1; [X.] § 5a Abs. 2; Richtlinie 98/6/[X.] über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der ihnen angebotenen Erzeugnisse; Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1
a)
Die Bestimmung des §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] hat ihre (alleinige) unionsrecht-liche Grundlage in der Richtlinie 98/6/[X.].
b)
Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/[X.] und -
entsprechend
-
im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] angesehen werden.
c)
Die Vorschrift des §
4 Abs.
1 [X.] erfasst nicht die reine Werbung im [X.] durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.
d)
Die der Umsetzung des Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] dienende Bestim-mung des §
5a Abs.
2 [X.] ist hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/[X.] geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises einer Ware nicht anwendbar.
[X.], Urteil vom 10. November 2016 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10.
November 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den
Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Januar 2015 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt bundesweit [X.].
[X.] präsentierte sie im Schaufenster ihrer Niederlassung in [X.] auf zwei Säulen Hörgeräte zum Tragen im Ohr ([X.]) und zum Tragen hinter dem Ohr (HdO-Geräte) ohne Preisauszeichnung. Neben den [X.] be-fanden sich auf der anderen Hälfte der Säulenoberfläche erläuternde Hinweise zu [X.]n und [X.]. Neben den [X.] wurden weitere Waren zum Kauf angeboten, darunter Hörgeräte mit [X.] sowie andere Produkte.
Die zwei Säulen mit den [X.] waren [X.] gestaltet:
1
-
3
-

-
4
-

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.] e.V.,
hat
die Beklagte deswegen auf Unterlassung und Erstattung pauschaler [X.] in Anspruch genommen.
Die
Klage ist sowohl in erster Instanz (LG [X.], [X.] 2014, 320) als auch vor dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben
([X.],
GRUR-RR 2015, 299 =
[X.], 467).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihre
Klageanträge weiter.
2
3
4
-
5
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Präsentation im Schaufenster der [X.] verstoße nicht gegen §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.], weil es sich bei ihr nicht um ein Angebot im Sinne von Fall
1
dieser Vorschrift, sondern um eine ohne die Angabe von Preisen zulässige Werbung im Sinne des Falls
2 dieser Bestimmung
handele. Ein Verstoß gegen die Preisauszeich-nungspflicht gemäß §
4 Abs.
1 [X.] scheide schon deshalb aus, weil
diese Vorschrift seit dem 13.
Juni 2013 nicht mehr anwendbar sei. Außerdem setzte auch diese Vorschrift das Vorliegen eines Angebots voraus.
I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.] hat im Ergebnis zu
Recht angenommen, dass das Unterlassungs-begehren der Klägerin
weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der [X.] gegen die Verpflichtung zur Preisangabe bei Angeboten gemäß §§
8, 3, 3a [X.] (§
4 Nr.
11 [X.]
aF) in Verbindung mit §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] (dazu unter
II
1) noch wegen eines von der [X.] begangenen [X.] gegen die Preisauszeichnungspflicht gemäß §§
8, 3, 3a (§
4 Nr.
11 [X.]
aF) in Verbindung mit §
4 Abs.
1 [X.] begründet ist
(dazu unter
II
2).
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin erweist sich ferner nicht als aus §§
8, 3, 5a Abs.
2 [X.] gerechtfertigt
(dazu unter
II
3). Damit besteht auch kein An-spruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Abmahnkosten gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.].
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu
Recht angenommen, dass
ein Unterlassungsanspruch nach §§
8, 3, 3a [X.] (§
4 Nr.
11 [X.] aF) in [X.] mit §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] nicht besteht, weil
die Beklagte mit ihrer beanstandeten Präsentation von [X.] im Schaufenster nicht gegen die
in dieser Vorschrift der Preisangabenverordnung vorgesehene
Pflicht ver-stoßen hat.
5
6
7
-
6
-
a) Da die Klägerin
den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, wäre
ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig gewesen wäre
als auch noch zum [X.]punkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig wäre
(st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7.
April 2016
I
ZR
81/15, [X.], 1200 Rn.
11 =
[X.], 1359

[X.]; Urteil vom 21.
April 2016
I
ZR
151/15, [X.], 1193 Rn.
13 =
[X.], 1354
Ansprechpartner; Urteil vom 28.
April 2016

I
ZR
23/15, [X.], 1073 Rn.
16 =
[X.], 1228
[X.], jeweils mwN).
In der [X.] zwischen der
beanstandeten Werbung der [X.]
im Jahr 2012
und der vorliegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus aber
nicht. Der seit dem 10.
Dezember 2015 geltende §
3a [X.] entspricht der bis dahin in §
4 Nr.
11 [X.]
aF enthaltenen Regelung des wett-bewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (vgl. [X.], [X.], 1200 Rn.
11 -
[X.], mwN). Ebensowenig
folgt daraus eine für die Beurtei-lung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage, dass in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] durch Art.
7 Nr.
1 Buchst.
a des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des [X.] vom 20.
September 2013 ([X.]
I, S.
3642, 3661) mit Wirkung vom 13.
Juni 2014 das Wort "Endpreise" durch das Wort "Gesamtprei-se" und durch Art.
11 Nr.
1 Buchst.
a des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschrif-ten vom 11.
März 2016 ([X.]
I, S.
396, 414)
mit Wirkung vom 21.
März 2016 das Wort "Letztverbraucher" durch die Wendung "Verbraucher gemäß §
13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt
worden
sind.
8
9
-
7
-
b) Nach §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] hat derjenige, der Verbrauchern gem. §
13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs-
oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet, die Preise anzugeben, die ein-schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit die Vorschrift die Unternehmer zur Angabe der [X.] einschließlich der Umsatzsteuer beim Warenhandel verpflichtet, hat sie ihre Grundlage in Art.
1 und 2 Buchst.
a, Art.
3 und 4 Abs.
1 der Richtlinie 98/6/[X.] über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Nach diesen Bestimmungen des Unionsrechts ist bei Erzeugnissen, die Händler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar als [X.] anzugeben, der die Umsatzsteuer einschließt (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2010
I
ZR
99/08, [X.], 82 Rn.
18
= [X.], 55

[X.] ohne Umsatzsteuer).
Der Gerichtshof der [X.] hat inzwischen entschieden, dass Gegenstand der Richtlinie 98/6/[X.] über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse nicht allein der Schutz der Verbraucher bei der Preisangabe von Waren unter Bezugnahme auf unterschiedliche Maßeinheiten ist ([X.], Urteil vom 7.
Juli 2016
476/14, [X.], 945 Rn.
30
bis 35 =
[X.], 1096

[X.]/[X.]). Die [X.] 98/6/[X.] regelt deshalb
im Zusammenhang mit der Angabe des [X.]es von Erzeugnissen in Verkaufsangeboten besondere Aspekte im Sinne von Art.
3 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] und
geht damit
den entsprechenden Vorschriften in der Richtlinie 2005/29/[X.] vor ([X.], GRUR
2016,
945
Rn.
42 bis
45

[X.]/[X.]). Die Bestimmung des §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] hat danach
ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/[X.].
c) Der in der Richtlinie 98/6/[X.] verwendete Begriff des Anbietens ist dort nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen 10
11
12
-
8
-
Union kann ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständi-ger Durchschnittsverbraucher eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender
die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und
einen
Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum genannt hat, bis zu dem das "Angebot" gültig bleibt, als Ange-bot des Gewerbetreibenden
auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser [X.] genannten Konditionen zu verkaufen ([X.], [X.], 945
Rn.
30

[X.]/[X.]). Die genannten Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein ([X.], [X.], 945
Rn.
32
-
[X.]/[X.]).
Deshalb
kann eine
[X.], in der

wie im Streitfall
-
kein Preis für das beworbene Produkt angege-ben ist, nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/[X.] und -
entsprechend
-
im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] angesehen werden.
2. Das Berufungsgericht hat weiterhin mit
Recht angenommen, dass die Beklagte die von ihr im Schaufenster ausgestellten Hörgeräte nicht gemäß §
4 Abs.
1 [X.] durch Preisschilder oder Beschriftung auszeichnen musste.
Das Berufungsgericht ist mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen
Ansicht (vgl.
[X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 34.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
1; [X.] in [X.]/Obergfell, [X.], 3.
Aufl., S
14 Rn.
191; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., Einf [X.] Rn.
20 und §
4 [X.] Rn.
3;Weidert/Völker in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
1)
zu Recht
davon ausgegangen, dass der Tatbestand des §
4 Abs.
1 [X.] ein bereits vorliegendes Angebot im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] voraussetzt.
Die Vorschrift des §
4 Abs.
1 [X.] regelt danach allein
die Art und Weise, in der die Preisangabe bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittel-bar zu entnehmenden Waren zu erfolgen hat.
Die Bestimmung erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisanga-be und geht deshalb nicht über das Schutzniveau der Richtlinie 98/6/[X.] hinaus ([X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheber-13
14
-
9
-
recht Medienrecht, 3.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
1; v.
Oelffen, §
5a [X.]

Irreführung durch Unterlassen
ein neuer Tatbestand im [X.], 2012, S.
264; [X.], Die Übergangsregelung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, 2015, S.
83
f. mwN).
3. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist entgegen der von der Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des
Vorenthaltens
einer wesentlichen Informati-on aus §§
8, 3, 5a Abs. 2 [X.] begründet.
Die zuletzt genannte Bestimmung dient der Umsetzung des Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] (vgl.
[X.], Urteil vom 19.
Februar 2014 -
I
ZR
17/13, [X.], 584 Rn.
8
f. =
[X.], 686

Typenbezeichnung). Die Richtlinie 98/6/[X.] regelt jedoch besonde-re Aspekte im Sinne von Art.
3 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] der gegebe-nenfalls als unlauter einzustufenden Geschäftspraktiken in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie insbesondere solche, die mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Warenangeboten und in der Werbung im Zusammenhang stehen. Damit kann die Richtlinie 2005/29/[X.] hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/[X.] geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises nicht zur Anwendung kommen ([X.], [X.], 945 Rn.
44
f. -
[X.]/[X.]).
II[X.] Da unter Berücksichtigung des
mittlerweile vorliegenden Urteils des Gerichtshofs der [X.] in der Sache [X.]/[X.]
([X.], 945)
keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des
im Streitfall anwendba-ren
Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der [X.] gemäß Art.
267 AEUV nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015
452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn.
43 -
Doc Generici, mwN).
15
16
-
10
-
IV. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 12.02.2014 -
12 O 630/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
I-2 [X.] -

17

Meta

I ZR 29/15

10.11.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. I ZR 29/15 (REWIS RS 2016, 2627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2627

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 29/15

2 U 29/14

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