Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. 1 StR 168/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2749

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117B1STR168.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/17

vom
8. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] u.a.

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. November
2017
gemäß §
349 Abs.
1, §§ 44, 45
[X.] beschlossen:

1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nach Versäumung der [X.] wird zurückgewiesen.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2016 wird gemäß §
349 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte am 8. November 2016 in ihrer Ge-genwart wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen und wegen gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit Schreiben ihrer Verteidigerin vom 15. November 2016 legte die Angeklagte ge-gen dieses Urteil Revision ein. Das Urteil wurde der Verteidigerin der Angeklag-ten am 27. Dezember 2016 zugestellt. Mit [X.] vom 10. Februar 2017, das beim [X.] am selben Tag
eingegangen ist, beantragte die Verteidi-gerin nach Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und reichte mit demselben Schreiben eine [X.]
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gründung ein, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rüg-te. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision sind unzulässig.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

d Glaubhaft-machung der Tatsachen, die ein Verschulden der Verurteilten an der Versäumung der Frist des §
345 Abs. 1 [X.] ausschließen könnten. Die Begründung des Antrags erfordert daher grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Säumnis gekommen ist (KK/Maul, [X.], 7. A., 2013, § 45,
Rn.
6; [X.], Beschluss vom 5.
August 2010, 3 [X.], Rn.

Ausweislich des von ihr [der Verteidigerin] unterzeichneten [X.] erfolgte die Urteilszustellung am 27. Dezember 2016, so dass die Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung mit Ablauf des 27. Januar 2017 endete. Für das fehlende [X.] an der verspäteten Einreichung der Revisionsbegründung [X.] sich die Verteidigerin darauf, dass sie

wohl aufgrund eines Verkehrsunfalls

in der [X.] vom 30. Januar 2017 bis 4. Februar 2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Auf diese Verhinderung kommt es bereits aus chronologischen Gründen nicht an. Ein ande-res Ereignis innerhalb der [X.], welches die Verteidigerin an der Einhaltung derselben gehindert hätte, ist hin-gegen nicht vorgetragen.
Hinsichtli

Dem schließt sich der Senat an. Zwar wäre der Angeklagten ein [X.] ihrer Verteidigerin an der Fristversäumnis nicht zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Januar 2016

1 [X.], [X.], 163 mwN). Es fehlt jedoch an der für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags erfor-2
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derlichen Darlegung und Glaubhaftmachung (§ 45 Abs.
2 Satz
1 [X.]), dass die Angeklagte selbst an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.
2. Da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des §
345 Abs.
1 [X.] eingereicht worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung er-folglos bleibt, ist die Revision gemäß §
349 Abs. 1 [X.] als unzulässig zu ver-werfen.
Raum

Jäger Bellay

Cirener Fischer
5

Meta

1 StR 168/17

08.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. 1 StR 168/17 (REWIS RS 2017, 2749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2749

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